Wann verjähren die Schadensersatzansprüche der Anleger?

Grundsätzlich müssen zwei unterschiedliche Verjährungsfristen beachtet werden. Bei der kenntnisabhängigen dreijährigen Verjährung können Schadensersatzansprüche zum Jahresende drei Jahre nachdem der Anleger Kenntnis von den schadensersatzbegründenden Umständen erlangt hat, verjähren. Dabei ist zu beachten, dass jeder Grund für den Schadensersatzanspruch einzeln verjährt.

Von der Kenntnis unabhängig verjähren die Ansprüche spätestens nach zehn Jahren. Die Forderungen verjähren taggenau und nicht erst zum Jahresende.

Um den Eintritt der Verjährung zu vermeiden, können auch verjährungshemmende Maßnahmen eingelegt werden. Bei einem Güteantrag muss darauf geachtet werden, dass er hinreichend individualisiert ist und die Angaben nicht nur pauschal sind.

Welche grundsätzlichen Aufklärungspflichten bestehen bei geschlossenen Fonds?

Neben den spezifischen und bereits erwähnten Risiken, denen Waldfonds ausgesetzt sind, treffen für sie auch die Risiken zu, die praktisch für alle geschlossenen Fonds gelten und über die aufgeklärt werden muss. Dies betrifft in erster Linie die Nachschusspflichten, die Rückforderungen von Ausschüttungen oder die Möglichkeit des Totalverlusts. Ebenso können lange Laufzeiten und mangelhafte Fungibilität dazu zählen.

Wird zur Finanzierung auch Fremdkapital benötigt, sprich Darlehen aufgenommen, ergibt sich daraus auch ein Zinsrisiko. Sollte die Fondsgesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und mit der Tilgung in Verzug kommen, kann es sein, dass die finanzierende Bank das Darlehen fällig stellt oder den Verkauf der Fondsobjekte fordert. Aus dem Erlös werden dann zunächst die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank bedient und die Anleger können leer ausgehen. Der Totalverlust des investierten Geldes droht natürlich auch bei einer Insolvenz der Fondsgesellschaft. Das Zinsrisiko kann sich durch Fremdwährungsdarlehen noch erhöhen, da es durch Wechselkursschwankungen zu Verlusten bzw. einer Erhöhung der Darlehensschuld kommen kann.

Neben Umweltkatastrophen und globalen wirtschaftlichen Entwicklungen können insbesondere bei Auslandsinvestitionen auch instabile politische Verhältnisse ein weiteres Risiko für die Fondsgesellschaften sein.

Welche Anforderungen sind an eine ordnungsgemäße Anlageberatung zu stellen?

Die Kapitalanlageberatung muss verschiedene Kriterien erfüllen. Damit dem Anleger eine Geldanlage vermittelt werden kann, die seinen Vorstellungen und wirtschaftlichen Möglichkeiten entspricht, muss der Anlageberater die Anlageziele, den finanziellen Hintergrund, die Kenntnis in Geldgeschäften und auch die Risikobereitschaft des Anlegers klären. Sicherheitsorientierten Anlegern, die fürs Alter vorsorgen möchten, sollten also keine riskanten Kapitalanlagen vermittelt werden. Damit sich der Anleger ein genaues Bild von den Risiken machen kann, muss er über sie auch verständlich und umfassend aufgeklärt werden. Ebenso muss die Funktionsweise eines geschlossenen Fonds und die damit verbundenen unternehmerischen Risiken des Anlegers erläutert werden.

Natürlich ist auch der Anlageberater verpflichtet, sich selbst über die Kapitalanlage genau zu informieren, damit er eine Anlageberatung überhaupt ordnungsgemäß durchführen kann. Unkenntnis schützt ihn nicht vor späteren Schadensersatzansprüchen. Bei hohen Innenprovisionen (Kick-Backs) muss er auch diese offenlegen, damit der Anleger das Provisionsinteresse des Beraters erkennen kann.

Immer wieder muss festgestellt werden, dass die Anlageberatung nicht korrekt durchgeführt wurde. Diese Falschberatung kann zu Schadensersatzansprüchen der Anleger führen.

Welche Handlungsmöglichkeiten haben die Anleger?

Aufgrund der oben angeführten Risiken und auch besonders wegen des Totalverlust-Risikos sind Waldfonds keine sicheren Geldanlagen, sondern haben in aller Regel einen spekulativen Charakter. Sollte die Beteiligung an einem Waldfonds nicht wie gewünscht verlaufen, bestehen für die Anleger häufig gute Aussichten Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Die Ansprüche können sich häufig aus einer fehlerhaften Anlageberatung ergeben. Denn im Zuge einer ordnungsgemäßen Beratung hätte den Anlegern die Funktionsweise eines Waldfonds und auch die Risiken, die sich aus der Beteiligung ergeben, genau aufgezeigt und verständlich erläutert werden müssen. Sollten in den Anlageberatungsgesprächen die Risiken verschwiegen oder nur völlig unzureichend erläutert worden sein, können aus dieser Falschberatung Schadensersatzansprüche entstanden sein. Ebenso können hohe Innenprovisionen aufklärungspflichtig sein. Die Risikoaufklärung kann auch durch Übergabe des Emissionsprospekts erfolgen. Diese Übergabe muss aber so rechtzeitig geschehen, dass der Anleger auch noch alle Möglichkeiten hat, sich mit den Prospekt auseinanderzusetzen und die Chancen und Risiken der Beteiligung abzuwägen. Wird der Prospekt erst kurz vor der Zeichnung der Fondsanteile überreicht, ist es dafür zu spät. Eine Kurzbeschreibung des Fonds reicht ebenfalls nicht aus.

Während die Falschberatung im Einzelfall nachgewiesen werden muss, können Schadensersatzansprüche auch durch Prospektfehler entstanden sein. Die Angaben in den Prospekten müssen vollständig sein und natürlich der Wahrheit entsprechen. Schon irreführende Angaben können dazu führen, dass sich der Anleger ein falsches Bild von der Geldanlage macht und sich quasi unter falschen Voraussetzungen an dem Fonds beteiligt.

Bei einer nachgewiesenen Falschberatung haben Anleger folgende Ansprüche:

  • Rückgewähr des eingezahlten Kapitals
  • Entgangener Gewinn (Verzinsung der Einlage)
  • Freistellung von Ansprüchen Dritter
  • Freistellung von Rückforderungsansprüchen
  • Freistellung von eventueller Nachhaftung
  • Beteiligung widerrufen

Eine weitere Möglichkeit, aus der Fondsbeteiligung wieder auszusteigen, kann auch der Darlehenswiderruf sein. Sollte zwischen der Kreditvergabe und Kauf der Fondsanteile ein verbundenes Geschäft im juristischen Sinn vorliegen, kann durch einen erfolgreichen Widerruf des Darlehens ggfs. das gesamte Geschäft rückabgewickelt werden. Ein Widerruf ist in der Regel dann möglich, wenn die Bank eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

Wie sind die Risiken bei Waldfonds?

Neben Schwankungen bei der Nachfrage und der Preisentwicklung sind Waldfonds einer ganzen Reihe von Risiken ausgesetzt, über die sich die Anleger klar sein sollten und über die sie in den Anlageberatungsgesprächen auch aufgeklärt werden müssen. Denn da sie in der Regel mit den Fondsanteilen unternehmerische Anteile erwerben, tragen sie auch das unternehmerische Risiko. Das kann dazu führen, dass Ausschüttungen ausbleiben, erhaltene Ausschüttungen zurückgefordert werden oder sogar der Totalverlust des investierten Geldes droht.

Wälder sind naturgemäß großen Umwelteinflüssen ausgesetzt und können durch Unwetter, Feuer oder ähnlichen Naturereignissen ganz oder teilweise zerstört werden. Daher sollte auf entsprechenden Versicherungsschutz geachtet werden. Besonders in Osteuropa kann es zu unklaren Eigentumsverhältnissen kommen und letztlich stellt sich heraus, dass der Staat noch der Eigentümer der Waldfläche ist. Instabile politische Verhältnisse können z.B. auch in Süd- oder Mittelamerika zu Unsicherheiten führen. Waldfonds sind u.a. folgenden Risiken ausgesetzt:

  • Sinkende Nachfrage nach Holz
  • Preisverfall beim Rohstoff Holz
  • Zerstörung durch Naturkatastrophen
  • Unsichere und instabile politische Verhältnisse
  • Unklare Eigentumsverhältnisse
  • Kein ausreichender Versicherungsschutz
  • Wechselkursverluste
  • Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
  • Rückforderung der Ausschüttungen
  • Totalverlust der Einlage
  • Insolvenz der Fondsgesellschaft

Was ist ein geschlossener Waldfonds?

Geschlossene Waldfonds investieren in der Regel in den Erwerb und die Bewirtschaftung von Waldflächen, ggfs. müssen die Bäume noch gepflanzt werden. Nach einem gewissen Zeitraum können die Bäume gefällt und das Holz verkauft werden. Die Rendite für die Anleger ergibt sich dabei aus der Differenz zwischen den entstehenden Kosten und den Verkaufserlösen. Insofern ist die Rentabilität eines Waldfonds stark von der Nachfrage und Preisentwicklung des Rohstoffes Holz abhängig. Bevorzugte Anbauflächen befinden sich in Nord-, Mittel- und Südamerika aber auch in Osteuropa.

Widerspruch zu einem Individual-Kredit

Ich habe ein Kredit bei meiner Hausbank “Targobank” über 15.000,00 € Laufzeit 84 Monate beantragt und am 14.11. 2016 bestätigt bekommen. Nachdem ich auf son Ped mehere Unterschriften geleistet habe und anschließend der Kreditvertrag erst ausgedruckt wurde habe ich nachdem ich zu Hause war und mir den Vertrag in Ruhe angeschaut habe festgestellt das eine Kreditlebensversicherung in Höhe von 4.594,30 € enthalten ist die ich nicht wußte und somit der Kredit sich auf 19.594,30 € beträgt und über die 84 Monate Laufzeit noch Zinsen anfallen in Höhe von 8.231,34 €. Das heißt ich habe eine Kreditsumme in Höhe von 15.000,00 € und noch zusätzliche Kosten wegen der Versicherung und der Zinsen in Höhe von 12.825,64 €. Das sind zusätzlich fast 90% Kosten als der eigentliche Kredit.
Da ich den Vertrag am 14.11.2016 unterschrieben habe und gesehen habe das ich ein 14-tägiges Widerrufsrecht habe, das mir natürlich beim Gespräch nicht mitgeteilt wurde wollte ich mal Nachfragen wie son Widerspruch rechtlich richtig ist.

Mit freundlichen Gruß
m. Grüning

In der Privatinsolvenz: Darf ich einen weniger fordernden Job annehmen, der schlechter bezahlt ist?

Wenn ich meinen derzeitigen Arbeitsvertrag selbst kündige und einen neuen Job finde, der aber schlechter bezahlt wird, kann mir der Insolvenzverwalter daraus einen Strick drehen?

Wenn ich so wenig von meinem Gehalt behalten kann, würde ich mir lieber einen Job suchen, der mir sehr viel weniger Einsatz und Kraft abverlangt, der mir also das Leben einfacher macht. Muss ich das dann begründen? Oder ist es mir jederzeit möglich, einen anderen auch schlechter bezahlten Job anzunehmen, so lange er in Vollzeit ist?
Vielen Dank

Können Kosten für die Rechtsverfolgung steuerlich abgesetzt werden?

Die anwaltlichen Kosten, die bei der Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs entstehen können gegebenenfalls steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 33 EStG, der eine Absetzbarkeit für außergewöhnliche Belastungen statuiert. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, sowie das Finanzgericht Köln billigten den Klägern zu, die angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hat sich zu dieser Thematik noch nicht abschließend geäußert.

Schuldenbereinigung

Wenn ich eine Schuldenbereinigung beantragt habe bzw. In Auftrag gegeben habe kann ich mich dann trotzdem selbständig machen ich brauche keine Kredite kein Darlehen einfach nur selbständig machen.
Ich hoffe auf Antwort
LG Madlen