Viele unserer Mandanten fragen sich, ob Sie in Anbetracht des kommenden Insolvenzverfahrens mit dem Verlust verschiedener Gegenstände rechnen müssen. Insbesondere möchte man liebgewonnene und geschätzte Dinge nicht verlieren.
Sie können jedoch beruhigt sein. Wichtige und lebensnotwendige Sachen können Ihnen nicht genommen werden. Insofern sind Sie keinesfalls schutzlos.
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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglicht es Ihren Gläubigern nicht, sich nach Belieben Ihrer Wertgegenstände zu bedienen. Was überhaupt gepfändet werden darf, entscheidet allein der Insolvenzverwalter. Hierbei hat er sich an die grundsätzlichen gesetzlichen Reglungen zu halten. Hier finden Sie noch weitere Informationen zum Thema Schuldnerberatung. Dabei orientiert er sich an strikten gesetzlichen Vorgaben. Häufig sind unsere Mandanten schon im Vorfeld in Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher gekommen, der sich in der Wohnung oder im Haus nach pfändbaren Gegenständen umgeschaut hat. Gegebenenfalls wurde auch schon eine eidesstattliche Versicherung abgenommen. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, haben Sie ohnehin die Gewissheit, dass auch in der Insolvenz keine Gegenstände mehr pfändbar sind. Hinsichtlich der Pfändung von Gegenständen ist der Insolvenzverwalter nämlich an dieselben Regelungen gebunden wie der Gerichtsvollzieher (§ 36 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Erfahrung zeigt, dass vor allem die gefürchteten Sachpfändungen im Haushalt eher die Ausnahme darstellen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick darüber, was nicht gepfändet werden darf und daher auch im Insolvenzverfahren geschützt ist.
Die Gegenstände, die für das Führen eines bescheidenen, angemessenen Haushaltes nötig sind, werden geschützt (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Darunter fallen beispielsweise:
Häufig sorgen sich unsere Mandanten im Vorfeld eines Gerichtsvollziehertermins oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens um Ihren Computer. Schließlich spielt der PC in deutschen Haushalten mittlerweile fast schon eine wichtigere Rolle, als das Fernsehen. Während man früher ausschließlich privat genutzte Geräte eher zu den pfändbaren Gegenständen gezählt hat, verändert sich die Situation mittlerweile eher in die umgekehrte Richtung. So haben bereits mehrere Gerichte der zunehmenden Bedeutung der Computer im Privathaushalt Rechnung getragen (etwa LG Stuttgart, Urteil vom 15.05.2009, Az. 15 O 306/08). Auch ein Senat des OLG München hält es zumindest für diskutabel, dass die ständige Verfügbarkeit eines Computers mittlerweile zum notwendigen Lebensstandard gehört (OLG München, Beschluss vom 23.03.2010 – 1 W 2689/09). Auch wenn man nicht ausschließen kann, dass besonders hochwertige Geräte nicht doch der Pfändung unterliegen könnten, so kann man dennoch ein positives Fazit bzgl. des Privatcomputers im Haushalt ziehen. Es bestehen gute Chancen, das Gerät behalten zu dürfen.
Auch aus dem Kleiderschrank wird selten etwas genommen. Besonders hochwertige Kleidung könnte aber ausnahmsweise der Pfändung unterliegen (Beispielsweise ein Pelzmantel).
Ausnahmsweise besteht für eigentlich unpfändbare Gegenstände die Möglichkeit der Austauschpfändung (§ 811a ZPO). Dabei wird ein Gegenstand, der einen hohen Wert hat, gegen einen gleichartigen, aber preiswerteren ausgetauscht (z.B. eine goldene Armbanduhr gegen eine einfache).
Nahrungs-, Beleuchtungs- und Heizmittel, die für einen Zeitraum von vier Wochen erforderlich sind, dürfen Ihnen nicht entzogen werden. Sollte Geld für die Beschaffung dieser Mittel erforderlich sein, so muss der Gerichtsvollzieher dies bei der Pfändung berücksichtigen und Ihnen einen zur Beschaffung erforderlichen Geldbetrag belassen, sog. Haushaltsgeld (§ 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
Der Gesetzgeber hat den Pfändungsschutz auch auf Haustiere ausgedehnt (§ 811c ZPO). Sie haben also nicht den Verlust Ihres Hundes oder Ihrer Katze zu befürchten. Beachten Sie aber bei Tieren, die einen besonders hohen Wert haben, dass Ihr Gläubiger ausnahmsweise auf Antrag beim Vollstreckungsgericht doch noch einen Pfändungsbeschluss erwirken kann. Davon könnten wertvolle Reitpferde, Rassehunde und andere seltene Tierarten betroffen sein. Der hohe Wert führt aber nicht automatisch dazu, dass das Gericht sofort die Pfändbarkeit anordnet. Es muss auch das Wohl des Tieres (Tierschutzgedanke) und die Interessen des Schuldners und des Gläubigers gegenübergestellt werden. Häufig wird es also nicht zu dem Fall kommen, dass es zur Pfändung kommt.
Unpfändbar sind alle Gegenstände, die Sie, bzw. Ihre Hilfskräfte für die Ausübung Ihres Berufes brauchen. Welche Gegenstände konkret davon umfasst sind, hängt von der Art der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit ab. Dazu einige Beispiele:
Achtung: Ausnahme bei juristischen Personen Anders sieht es jedoch im Fall von juristischen Personen (GmbH, AG) aus. Diese können sich nicht ohne weiteres darauf berufen, dass bestimmte Gegenstände wie etwa technische Geräte zur Ausübung der Erwerbstätigkeit gebraucht werden. So kann ein Computer der GmbH unter Umständen gepfändet werden, obwohl dieser für die Buchhaltung benötigt wird (AG Steinfurt v. 7. 7. 1988 12 M 1356/88). Auch bei einer Einmanngesellschaft ist die Pfändung der Arbeitsgerätschaften durchaus wahrscheinlich. So wurde im Fall eines als GmbH organisierten Reisebüros die Pfändung einer Computeranlage vom Gericht als zulässig erachtet, obwohl der Geschäftsführer zeitgleich der einzige Gesellschafter war und die Rechtsform eher nur aus Gründen der Haftungsbeschränkung gewählt hat (AG Düsseldorf v. 1. 3. 1991 64 M 6644/90).
Ihr Auto ist im Zweifelsfall einer Ihrer größten Vermögenswerte. Dementsprechend ist es für die Gläubiger verlockend, an das Fahrzeug heranzukommen. Erfahrungsgemäß ist es nicht einfach, das Auto in einer finanziellen Schieflage oder bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu behalten. Dennoch gibt es auch hier einige Möglichkeiten:
Nähere Informationen dazu finden Sie unter diesem Link. Oftmals bestehen auch im Fall von Autofinanzierungen und Leasingverträgen vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens Unsicherheiten. Rufen Sie uns gerne an, damit wir Sie auch in diesem Zusammenhang beraten können.
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Es ist normal, dass Sie verunsichert sind, wenn Sie einen Brief vom Gerichtsvollzieher bekommen. Zweifelsohne handelt es sich trotz der gesetzlichen Schutzvorschriften, über die oben ein Überblick gegeben wird, um eine unangenehme Situation. Andererseits gilt es, sich bewusst zu machen, dass Sie nicht die einzige Person sind, die in einen finanziellen Engpass geraten ist. Bei richtiger und rechtzeitiger Beratung lässt sich auch eine ausweglos erscheinende Situation meist lösen. Dabei beraten wir unsere Mandanten schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Entschuldung und helfen Ihnen, die schwierige Zeit zu überbrücken. Nutzen Sie die Möglichkeit und vereinbaren Sie ein kostenloses telefonisches Erstberatungsgespräch mit unseren Mitarbeitern.
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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
Hallo..
ich bin in der Wohlverhaltensphase und habe drei Fragen:
a) Sind angesparte Werte,zb. TV,Pc oder Auto ( je unter 1000Euro) in irgendeiner Art pfändbar oder kann der Inso-Verwalter diese verkaufen?
Angespart durch eigenes Einkommen (Rente ca 850 E)
b)Kann der Inso-Verwalter um seine Kosten zu decken an mein Bankkonto?
nur Rente mon.ca 850 E
c) Was passiert eigentlich wenn ich die Kosten für den Inso-Verwalter nicht aufbringen kann? Pfändung meines Einkommens??? Pfändungsfreigrenze??
Über die Kosten bin ich vorher nicht aufgeklärt worden.Eigentlich DARF ich ja keine neuen Schulden machen..habe aber praktisch ja gleich bei antrag ca 700 Euro neue Schulden beim Inso-Verwalter ????
bedanke mich für Ihre Antwort….mfg
Guten Tag zusammen,
wir haben über unsere Hausrat Versicherung einen Schaden gemeldet und bekommen nun einen Restwert erstattet
Darf man.das während der Inso behalten ?wir.müssen.ja schließlich den Schaden wieder beheben. Und 2.:ist es klüger abzuwarten bis der Lohn gepfändet wird oder besser in die inso zu gehen?
Ich würde mich sehr über eine Antwort freuen.
Herzliche Grüße
Chrisi
Hallo,
ich bin seid 4 Jahren in Privatinsolvenz und in der sogenannten WOHLVERHALTENPHASE
brauche ich da noch das P-Konto?
LG
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 17.11.2015 sind die 6 Jahre unserer Provatinsolvenz um.
Was passiert in den letzten 3 Monaten? Müssen wir persönlich
bei Gericht erscheinen und wer teilt uns den Termin dafür mit?
Für Ihre Mühe besten Dank.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Mein Mann und ich haben zusammen mit meinem Bruder ein Haus gekauft. Der Kredit wurde über eine Bausparkasse abgewickelt. Da wir die Raten nicht mehr bezahlen konnten, sind wir alle in die Privatinsolvenz gegangen. Der Kredit wurde in die Insolvenz aufgenommen, das Haus jedoch herausgenommen. Unsere Insolvenz wurde im November 2014 erfolgreich beendet. Nun stellt die Bausparkasse plötzlich wieder Forderungen an uns und will die geliehene Summe zurück. Meine Frage ist…wie ist das möglich, da die Kreditsumme doch mit in der Insolvenz war und die Restschuldbefreiung ja bereits erfolgt ist ? Bitte um schnelle Antwort, da wir bereits ein Mahnschreiben vom Anwalt bekommen haben…vielen Dank.
Endlich ist es soweit: Das Basiskonto für jedermann kommt! Die Bundesregierung veröffentlichte in dieser Woche einen Referentenentwurf für ein Gesetz. Mit diesem Gesetz sollen die entsprechenden EU-Vorgaben umgesetzt werden. Es soll nicht nur Flüchtlingen und Deutschen ohne Wohnsitz zu Gute kommen, sondern auch den Behörden, die sich um diese Menschen kümmern. Nach derzeitiger Rechtslage war es auch für Menschen in finanziell schwierigen Lebenslagen problematisch ein Konto zu eröffnen. Bislang war die Eröffnung eines Kontos für überschuldete Menschen für die Banken wirtschaftlich nicht interessant.
Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
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Wenn Sie einen negativen Schufa-Eintrag haben, eröffnen Banken erfahrungsgemäß in den meisten Fällen kein Konto. Banken sind dazu verpflichtet, Ihnen zumindest ein nicht-überziehbares Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen – aufgrund einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Kreditinstitute im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) vom 20.06.1995. Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken eröffnen Ihnen i. d. R. ein Konto. Diese Selbstverpflichtung hat in der Praxis keine große Wirkung erzielt. Die Bundesregierung war mit der Umsetzung dieser Selbstverpflichtung nicht zufrieden, und hat daher diesen Gesetzesentwurf angeregt.
Besonders Schuldner hatten erhebliche Schwierigkeiten, wenn diese bereits bei der Sparkasse Schulden hatten und diese Ihnen das Konto kündigte. Dies stellte viele Menschen vor die unlösbare Aufgabe eine Bank zu finden, die Ihnen trotz der Schulden die Möglichkeit gab, ein Konto zu führen. Durch den neuen Gesetzesentwurf erhalten Sie als Schuldner den Rechtsanspruch auf ein sogenanntes „Basiskonto“ bei einer Bank Ihrer Wahl zu eröffnen. Aber nicht nur Sie als Schuldner profitieren von diesem Gesetz: Das Gesetz erleichtert die Abwicklung staatlicher Sozialleistungen für die Behörden, da diese nun nicht mehr gezwungen sind, die Leistungen bar auszuzahlen.
Dieses Gesetz ist eine Verbesserung für die Probleme überschuldeter Menschen. Durch dieses Gesetz und den Rechtsanspruch haben Sie nun die Möglichkeit, selbst in einer Schuldensituation und mit einem bereits gekündigten Konto, ein neues Bankkonto bei der Bank Ihrer Wahl zu eröffnen. Diese Problematik traf unsere Mandanten immer besonders hart, wenn es um die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) ging. Anbei ein Artikel über die Eröffnung eines neuen P-Kontos im Falle einer Schuldensituation.
Im Rahmen unserer telefonischen Erstberatung, die für Sie kostenfrei und unverbindlich ist, beraten wir Sie gerne unterstützend zu diesem Thema.
Sehr geehrte Damen und Herre,
ich hatte vor einigen Jahren die Caritas aufgesucht, ich wurde falsch beraten und weil ich meinen Antrag zu spät abgegeben hatte beim Amtagericht, wurde der Antrag abgelehnt. Ich beziehe ALG II bin alleinerziehendender Vater und würde gerne das ganze mit einem Anwalt versuchen. Kann ich dies in 50€ Raten begleichen? Ist eine Rstenzahlung möglich?
Verkauf meines Hauses (Verkehrswert -Bewertung des Wohnrechtes gemäß § 14 BewG) an ein Kind unter gleichzeitiger Einräumung eines Wohnrechtes für meine Frau in 2014. Ich wohne in der Einliegerwohnung des Hauses und zahle Miete an den Eigentümer. Ich gehe voraussichtlich 2016 in die Privatinsolvenz. Besteht die Gefahr, dass der Verkauf Rückabgewickelt wird oder das Wohnrecht meiner Frau angetastet wird?
Sehr geehrtes Team,
mein Mann ist in der Privatinsovenz mit ca.87.000€ Schulden und 9 Gläubiger. Er hat eine monatliche Lohnpfändung von zwischen 600€- 650€, die an den Insolvenzverwalter abgeführt werden.Meine Frage ist, ist er nach 3 Jahren aus der Insolvenz? Wer entscheidet das ? Muss man einen Antrag dafür stellen oder läuft das ganz automatisch? Wenn es so wäre , wäre es sehr schön.
Danke für ihre Antwort.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).