Das kurzfristige Ziel des Insolvenzverfahrens – der umfassende Pfändungsschutz – wird sofort mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreicht. Ab diesem Zeitpunkt brauchen Sie die (eventuellen) Schreiben Ihrer Gläubiger nicht mehr zu beachten. Es entfallen also alle nervenaufreibende Briefe. Auch der Gerichtsvollzieher wird Sie in Zukunft in Ruhe lassen. Er darf nicht mehr pfänden und Sie auch nicht mehr zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordern (§§ 88, 89 InsO).
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Die Restschuldbefreiung ist das finale Ziel der Privatinsolvenz – hier werden Sie von allen Schulden befreit. Die Restschuldbefreiung tritt nach folgenden Zeitspannen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein:
Mit Eintritt der Restschuldbefreiung werden Sie vollständig von Ihren Schulden befreit. Dies geschieht unabhängig davon, wie hoch Ihre Schulden waren, bzw. wie viele Gläubiger Sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens hatten.
Die Restschuldbefreiung beseitigt Grundsätzlich
unabhängig von der Anzahl der Gläubiger oder der Höhe ihrer Forderungen. Dabei ist es egal, ob es sich um
handelt. Dabei ist es ohne jegliche Bedeutung wie viel Sie an Ihre Gläubiger bisher zurückzahlen konnten (§ 301 InsO).
Ein Ausschluss der Restschuldbefreiung ist dabei nicht möglich – nicht einmal als freiwilliger Verzicht. So hat der BGH entschieden, dass AGBs unwirksam sind, die besagen, dass eine Forderung trotz Restschuldbefreiung vollstreckbar bleibt (BGH vom 25.06.2015, IX ZR 199/14). Er begründete dies mit den allgemeinwirtschaftlichen und sozialpolitischen Nutzen der Restschuldbefreiung.