Nachdem Sie ein neues Konto bei einer anderen Bank eingerichtet haben sollten Sie die weiteren Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen. Dies ist rechtlich unbedenklich und so auch gerichtlich bestätigt (OLG Oldenburg ZVI 2003, 483). Bezahlen Sie nur noch die Gläubiger, die Ihre Lebensversorgung sicherstellen und die Sie nicht im Insolvenzverfahren angeben werden. Dazu gehören vor allem Ihr Vermieter, Ihr Stromversorger, der Internetprovider oder ähnliche.
Zahlungen gegenüber allen Insolvenzgläubigern einstellen
An die anderen Gläubiger – Ihre Insolvenzgläubiger – sollten Sie nicht mehr bezahlen. Sollten Sie beispielsweise noch einen gewissen Betrag zur Verfügung haben, sei es auf dem Konto oder in Bar, dann sollten Sie ihn auf nur noch für Ihre Grundversorgungsgeschäfte und das Insolvenzverfahren gebrauchen. Scheuen Sie sich nicht, die Zahlungsaufforderungen Ihrer Gläubiger zu ignorieren, egal wie hartnäckig sie sein mögen. Achten Sie aber darauf, die Zahlungen gegenüber wirklich allen Insolvenzgläubigern einzustellen, die Sie im Antrag angeben wollen. Bezahlen Sie nämlich ohne Grund an einen von vielen Gläubigern einfach weiter, droht Ihnen möglicherweise eine Versagung Ihrer Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung zulasten der anderen Gläubiger (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, AG Duisburg NZI 2007, 367). Ihre Großzügigkeit könnte sich dann gegen Sie wenden.
Stehen Sie die folgenden Gläubigerbriefe und Zwangsvollstreckungen durch
Ihre Gläubiger werden Sie in dieser Zeit wahrscheinlich verstärkt anschreiben und gegen Sie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten. Dies müssen Sie aushalten. Wenn das Insolvenzverfahren eröffnet, tritt dessen Pfänungsschutz ein und die Briefe sowie Vollstreckungsmaßnahmen hören auf (§§ 88, 89 InsO).
Sie wollen sich nochmal vergegenwärtigen, ob sie in Ihrem persönlichen Fall die Zahlungen an Ihre Gläubiger einstellen dürfen, was Sie danach erwartet, oder haben auch andere Fragen zur Insolvenz? Dazu steht Ihnen jederzeit unsere kostenfreie Beratungshotline zum Privatinsolvenzrecht zur Verfügung.
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Das kurzfristige Ziel des Insolvenzverfahrens – der umfassende Pfändungsschutz – wird sofort mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens erreicht. Ab diesem Zeitpunkt brauchen Sie die (eventuellen) Schreiben Ihrer Gläubiger nicht mehr zu beachten. Es entfallen also alle nervenaufreibende Briefe. Auch der Gerichtsvollzieher wird Sie in Zukunft in Ruhe lassen. Er darf nicht mehr pfänden und Sie auch nicht mehr zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung auffordern (§§ 88, 89 InsO).
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Die Restschuldbefreiung ist das finale Ziel der Privatinsolvenz – hier werden Sie von allen Schulden befreit. Die Restschuldbefreiung tritt nach folgenden Zeitspannen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein:
Mit Eintritt der Restschuldbefreiung werden Sie vollständig von Ihren Schulden befreit. Dies geschieht unabhängig davon, wie hoch Ihre Schulden waren, bzw. wie viele Gläubiger Sie zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens hatten.
Die Restschuldbefreiung beseitigt Grundsätzlich
unabhängig von der Anzahl der Gläubiger oder der Höhe ihrer Forderungen. Dabei ist es egal, ob es sich um
handelt. Dabei ist es ohne jegliche Bedeutung wie viel Sie an Ihre Gläubiger bisher zurückzahlen konnten (§ 301 InsO).
Ein Ausschluss der Restschuldbefreiung ist dabei nicht möglich – nicht einmal als freiwilliger Verzicht. So hat der BGH entschieden, dass AGBs unwirksam sind, die besagen, dass eine Forderung trotz Restschuldbefreiung vollstreckbar bleibt (BGH vom 25.06.2015, IX ZR 199/14). Er begründete dies mit den allgemeinwirtschaftlichen und sozialpolitischen Nutzen der Restschuldbefreiung.