Beratungshilfe
Wir begleiten Ihren Privatinsolvenzantrag kostenfrei, wenn Sie Beratungshilfe erhalten. Auch als Unternehemer nach Gründung einer Auffanggesellschaft kommt für Sie Beratungshilfe in Betracht.
Beratungshilfe wird Menschen in schwieriger finanzieller Situation gewährt, damit sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Da die Vorbereitung eines Privatinsolvenzantrags juristisch anspruchsvoll ist, wird Beratungshilfe grundsätzlich auch für die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens durch einen Rechtsanwalt gewährt.Dazu wird vom Rechtspfleger Ihres Amtsgerichts ein sogenannter Beratungsschein ausgestellt.
2 Voraussetzungen der Beratungshilfe
Die Vergabepraxis unterscheidet sich von Region zu Region. Falls an Ihrem Wohnsitz Beratungshilfe erteilt wird, geschieht dies meistens unter zwei Voraussetzungen:
– Sie haben ein niedriges Einkommen und
– die Wartezeit einer öffentlichen Schuldenberatung ist unangemessen lang.
Niedriges Einkommen
Ein niedriges Einkommen ist gegeben, falls dieses nicht ausreicht, um unter Abzug der zur Lebensführung erforderlichen Kosten einen Rechtsanwalt zu bezahlen. Dies ist z. B. immer der Fall, wenn Sie auf ALG II oder eine Rente beziehen, die diesen Satz nicht oder nur geringfügig übersteigt. Wenn sie erwerbstätig sind, müssen Sie berechnen, ob Ihr Einkommen niedrig ist. Addieren Sie
– Ihr eigenes Nettoeinkommen
– das Nettoeinkommen Ihres Ehepartners und
– Ihr Vermögen (Bargeld, Kontoguthaben und andere Vermögenswerte, es sei denn, Sie dienen alleine der Lebensführung).
Ziehen Sie davon die folgenden Beträge ab:
– 411 Euro Einkommensfreibetrag
– 187 Euro, falls Sie berufstätig sind,
– 411 Euro, falls Sie verheiratet sind,
– Unterhalt für ein volljähriges Kind,
– Ihre Warmmiete,
– sinnvolle Versicherungen (z. B. Lebens-, Unfall-, Haftpflicht-, Hausratversicherung) sowie
– Werbungskosten (Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, Arbeitsmaterialien).
Wenn der übrigbleibende Betrag 15 Euro unterschreitet, ist ein niedriges Einkommen gegeben.
Unangemessen lange Wartezeit einer öffentlichen Schuldenberatung
Die zweite Voraussetzung ist der Nachweis einer unangemessen langen Wartezeit einer öffentlichen Schuldenberatung. Vor allem in größeren Städten verlangen viele Amtsgerichte einen Nachweis, dass eine Entschuldung über eine öffentliche Schuldenberatung unzumutbar ist. Lassen Sie sich davon nicht abschrecken und befolgen Sie folgenden Tip: Legen sie der Beratungshilfestelle einen Nachweis über die langen Wartezeiten einer öffentlichen Schuldenberatung vor.