Wird Ihnen die Einrichtung eines Kontos verweigert? Oder haben Sie keine Übersicht über Ihre Kontoführungsgebühren? Wussten Sie, dass rund 670.000 Menschen in Deutschland und etwa 58 Millionen EU-Bürger kein Bankkonto haben?
Die Europäische Kommission plant eine Abhilfe durch eine Richtlinie, welche die Banken zu mehr Service und Transparenz zwingen und vor allem jedem EU-Bürger ein Recht auf die Einrichtung eines Kontos gewähren soll. Dadurch soll dem neuen europäischen Grundrecht auf ein Bankkonto zur Geltung verholfen werden – mittlerweile wird ein Konto als eine Grundvoraussetzung für eine vollwertige Teilnahme am Leben angesehen: Beispielsweise ist vielfach nicht möglich, einen Mietvertrag zu unterschreiben oder einen Telefonanschluss zu bekommen.
Für Sie kann das vor allem bedeuten: Wenn Ihnen bislang die Einrichtung eines Kontos verweigert wurde, werden Sie nun einen effektiven Anspruch auf die Einrichtung haben – unabhängig davon, wo Sie in Deutschland oder gar in der EU leben.
Bereits jetzt gibt es in Deutschland eine sog. „Selbstverpflichtung“ der Kreditwirtschaft, laut derer sich die Banken verpflichtet haben, jedem ein Konto zu eröffnen. Diese Selbstverpflichtung ist nicht gesetzlicher Natur. Lediglich in den Bundesländern Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz sowie in allen ostdeutschen Bundesländern (außer Berlin) besteht durch die Sparkassengesetze und -verordnungen ein Anspruch auf ein Girokonto auf Guthabenbasis. Diese gelten nur für Sparkassen. Diese haben sich mit der „Erklärung der deutschen Sparkassen zum Bürgerkonto“ vom 29. September 2012 verpflichtet, jeder Privatperson in ihrem Geschäftsgebiet ein Guthabenkonto (Bürgerkonto) einzurichten. Für die übrigen Banken gilt das nicht: In den übrigen Bundesländern gibt es zwar vereinzelt Gerichtsurteile, welche Banken auf regionaler Basis zur Konteneinrichtung verpflichten (z. B. LG Bremen vom 16. Juni 2005, 2 O 408/05), LG Berlin vom 8. Mai 2008, 21 S 1/08). Diese haben allerdings keine generelle Wirkung im gesamten Bundesgebiet, sodass Banken oftmals die Einrichtung eines Kontos verweigern, wenn sich Interessenten in finanziellen Schwierigkeiten befinden oder z. B. einen negativen SCHUFA-Eintrag haben.
Wenn Sie bereits ein Konto besitzen, muss Ihre Bank Sie in Zukunft über alle anfallenden Gebühren der vergangenen zwölf Monate in Kenntnis setzten. Es soll genau zwischen Überziehungszinsen, Kosten für Nachsendungen für Kontoauszüge sowie sonstigen Kosten unterschieden werden, sodass Sie überblicken können, wofür die Gebühren erhoben worden sind. So können Sie leicht die Gebühren unterschiedlicher Banken vergleichen und gegebenenfalls zu einer günstigeren Bank wechseln.
Der Wechsel einer Bank soll insgesamt erleichtert werden. Es soll ein unabhängiges Online-Vergleichsportal eingerichtet werden, welches Ihnen die Suche nach der günstigsten Bank erleichtern soll. Weiter ist geplant, dass Sie bei einem Wechsel nur noch den Vertrag bei der neuen Bank unterschreiben müssen. Den Rest sollen dann die Banken untereinander abwickeln. In diesem Rahmen soll dann für Sie das Guthaben überwiesen, die Daueraufträge übernommen sowie das alte Konto aufgelöst werden.
Viele Menschen können keinen Telekommunikationsvertrag abschließen, keine Wohnung auf Ihren Namen anmieten oder keine Internetkäufe tätigen, weil Ihnen ein Girokonto fehlt und die Einrichtung verweigert wird. Die geplante EU-Richtlinie soll gewährleisten, dass in jedem EU-Mitgliedstaat zumindest eine Bank verpflichtet wird, Ihnen als Unionsbürger ein Konto einzurichten.
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Antwort
Sehr hilfreiche und preisgünstiges Angebot auf meine Anfrage. Sie sind weiter empfehlenswert.
MfG JoRö
Guten Tag Herr Kraus,
ich glaube die Voraussetzung einer Privatinsolvenz zu haben. Zusätzlich durch Zahlungsunfähigkeit §§ 305 etc zu beantragen. Ich soll vom AA (Jobbörse) einen Gutschein für die Schuldenberatung erhalten, ist dieser für die Privatinsolvenz ausreichend?
MfG
Jo Rö

Achtung: durch die Reform des Insolvenzverfahrens 2014 werden Steuerschulden, die durch eine Steuerhinterziehung hervorgerufen worden sind, nicht erfasst!
Das Verwaltungsgericht Berlin hat ein schuldnerfreundliches Urteil erlassen, welches bestätigt: Ihre Restschuldbefreiung umfasst auch Steuerschulden, die nach Eröffnung der Regel- oder Privatinsolvenz durch Steuerbescheid festgesetzt werden. Entscheidend ist alleine, dass der für Ihre Besteuerung maßgebliche Zeitraum vor der Eröffnung der Regel- oder Privatinsolvenz lag. Es kommt es auf die tatsächliche Handlung und nicht das Datum des Erlasses des Steuerbescheides an.
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Grundsätzlich umfasst die Restschuldbefreiung alle Schulden, die vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind. Keine Befreiung erfolgt folglich von den Schulden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen.
Doch wann entstehen Schulden bei Behördenbescheiden wie dem Steuerbescheid oder der Rückzahlung von Subventionen. Geschieht dies durch die tatsächliche steuerrelevante Handlung (z. B. Ihre Erwerbstätigkeit usw.) oder den Erlass des jeweiligen Bescheides?
Das Verwaltungsgericht führte dazu aus:
“Der Vermögensanspruch des Beklagten war zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits begründet (§ 38 InsO). Maßgeblich ist die Rückforderungslage, nicht die einen Bescheid voraussetzende Rückforderungserklärung. Dabei versteht die Kammer bezogen auf das hier in Rede stehende Subventionsverhältnis unter einer Rückforderungslage nicht bereits den rechtlichen Umstand, dass eine Subventionsbewilligung regelmäßig mit einer Zwecksetzung und mit Nebenbestimmungen verknüpft wird, deren Verwirklichung ungewiss ist und sich in der Zukunft erweisen muss. Die Rückforderungslage tritt vielmehr erst dann ein, wenn ein Sachverhalt verwirklicht ist, der einen Rückforderungstatbestand setzt. Dabei ist unerheblich, ob die Behörde den Sachverhalt kennt oder nach den ermessenssteuernden Vorgaben zur Rückforderung befugt ist.“
Für Sie bedeutet das, dass es nur darauf ankommt, dass eine Handlung besteuert worden ist, die vor dem Tag der Eröffnung des Insolvenzverfahrens getätigt worden ist. Diese Steuerschuld wird dann von der Restschuldbefreiung Ihrer Privatinsolvenz oder Regelinsolvenz erfasst, auch wenn der entsprechende Steuerbescheid erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlassen wurde.
VG Berlin: Urteil vom 17.04.2012 – 20 M 401.10
PKW in Privatinsolvenz
Hallo Herr Kraus,
wie verhalte ich mich in Bezug auf mein Auto. Dies ist von der Bank finanziert? Macht es Sinn weiterhin die mon. Rate zu Zahlen? Ich habe die Befürchtung den Wagen ohnehin entweder durch Kündigung der Bank wegen der Insolvenz oder durch Wegnahme durch den Insolvenzverwalter zu verlieren. Gerade eben musste ich fast 1000€ für Reparaturen dafür bezahlen. Neuer Turbolader, neue Bremsen und neue Ölleitungen mussten bezahlt werden da ich sonst nicht zur Arbeit komme. Den Wagen benötige ich, um zu meinen weit entfernten Job zu kommen! Fakt ist, dass ich 5 Std. tägl. Arbeitsweg per öffentlichen Verkehrsmitteln zu so hohen Kosten habe. Dies wäre fast identisch mit den Fahrkosten per Auto wäre mit unterschied das mein Arbeitsweig dann 4mal so viel Zeit kosten würde wie bisher. Ich bin nicht sicher ob diesüberhaupt zumutbar ist, meine Ansicht nach leider nicht.
MfG Remi
hallo,
habe vor längerer Zeit einen Bericht im TV,3Sat über die Geschäfts/Privatinsolvenz als Deutscher in England,bzw. Frankreich gesehen und dauert dort "NUR" 1 Jahr,vorrausgesetzt man hat seinen Wohnhauptsitz dort…

Diese Entscheidung betrifft Ihre Rechte als Mieter in einer oft vorkommenden Situation: Sie konnten Ihre Miete nicht zahlen und müssen nun ausziehen. Gerichtliche ist eine Räumungsfrist eingeräumt worden. Laut dem Landgericht Koblenz ist der Vermieter in dieser Zeit weiterhin verpflichtet, an Sie Versorgungsleistungen zu erbringen. Sie sollten im Gegenzug eine Nutzungsentschädigung leisten – einen Betrag in ungefährer Höhe Ihrer Miete.
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Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter räumte nach der Kündigung des Mietverhältnisses nicht sofort die Mieträume. Er zahlte allerdings an den Vermieter weiterhin die Nutzungsentschädigung und Vorauszahlungen auf die Betriebskosten .Der Vermieter reichte Räumungsklage ein und stellte außerdem die Versorgung mit Strom, Wasser und Heizung ein. Daraufhin beantragte der Mieter beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung, um den Vermieter zu zwingen, die Energieversorgung wieder herzustellen.
Das Landgericht Koblenz führte aus:
„…dass der Mieter trotz des beendeten Mietverhältnisses einen Versorgungsanspruch gegen den Vermieter hatte, obwohl mit der Beendigung des Mietverhältnisses die Pflicht des Vermieters dem Mieter die Mieträume zur Verfügung zu stellen endete. Einzelne Verpflichtungen könnten jedoch auch nach Vertragsbeendigung fortbestehen. Hierzu gehöre auch die Pflicht zu Versorgungsleistungen, wenn dem Vermieter wegen der weiterhin vom Mieter entrichteten Nutzungsentschädigung kein Schaden drohe. Das gälte erst recht, wenn dem Mieter in einem rechtskräftigen Räumungsurteil eine Räumungsfrist gewährt werde. § 546a Abs. 2 BGB gewähre einem Vermieter außerdem Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe seiner Mieträume“.
Das heißt für Sie, dass auch wenn Ihr Mietverhältnis beendet ist, Sie aber trotzdem weiterzahlen, muss der Vermieter weiterhin die Versorgungsleistungen gewährleisten. Er kann Sie nicht aus der Wohnung drängen, indem er die Strom oder Gaszufuhr einstellt. Im Gegenzug sollten Sie darauf achten, auch nach Kündigung weiter Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete zu bezahlen.
LG Koblenz vom 24. Mai 2011, Az. 6 S 8/11
Guten Tag, eine Frage zum Thema Privatinsolvenz und Erbschaft:
ich bin 28 und befinde mich in der Privatinsolvenz. Meine Tante im Ausland hat mir jetzt 12.000 Euro vererbt. Gibt es eine Möglichkeit das Geld zu behalten, z.B. an mein Kind überschreiben? Muss ich das an die Gläubiger abgeben? Danke!! LG Lars

Unsere Dienstleistung gegenüber unseren Mandanten erstreckt sich vor allem in Ihrer Beratung zur Vorbereitung Ihrer Entschuldung und der Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Insolvenzantrags oder der dazugehörigen Anlagen (Vier-Augen-Prinzip). So verhindern wir die Versagung der Restschuldbefreiung wegen unnötiger Flüchtigkeitsfehler.
Allerdings sollten Sie sich auch während des Insolvenzverfahrens an die von uns angeratenen Regeln halten. Dazu hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung erlassen, nach dem ein unredliches Verhalten des Schuldners auch nach Stellung des Insolvenzantrags zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Laut BGH kann sie auch dann versagt werden, wenn Sie nach der Antragstellung falsche oder unvollständige Angaben machen – und zwar, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden. Sie sollten sich also auch während des gesamten Insolvenzverfahrens redlich verhalten.
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Am 12. Juli 2002 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, in dem dieser Restschuldbefreiung beantragte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab der zum Insolvenzverwalter bestellte weitere Beteiligte zu 3 die mit Darlehensmitteln der weiteren Beteiligten zu 1 finanzierte Wohnimmobilie des Schuldners frei. Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen schlossen der Schuldner und seine Ehefrau mit der weiteren Beteiligten zu 1 im März 2005 eine Vereinbarung, nach der sie sich verpflichteten, monatlich 150 € an sie zu zahlen. Entsprechende Zahlungen blieben aus. Am 23. Juni 2005 widerrief die weitere Beteiligte zu 1 die Vereinbarung. Im Juni 2006 erhielt sie eine Einmalzahlung von 300 € von einem Konto der vom Schuldner getrennt lebenden Ehefrau, auf das dieser keinen Zugriff hatte. Zum Jahresende 2006 ließ der Schuldner im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 22 SGB II bei der A. (im Folgenden: A. ) einen Auszug betreffend das Konto seiner Ehefrau vorlegen, der für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2006 Zahlungen in Höhe von 2.400 € an die weitere Beteiligte zu 1 auswies. Diesen Auszug, bei dem es sich um eine Totalfälschung handelte, hatte die Rechtsanwältin des Schuldners von dessen Ehefrau erhalten. Im Schlusstermin am 28. Mai 2010 haben die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Anträgen hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2010 entsprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung weiter.
“§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist so zu verstehen, dass Falschangaben des Schuldners, die dieser macht, um einen Kredit zu erlangen oder öffentliche Leistungen zu beziehen oder zu vermeiden, auch über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus bis zum Schlusstermin erheblich sind. Zwar enthält der Wortlaut der Vorschrift keine ausdrückliche Regelung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt unrichtige schriftliche Angaben zur Erlangung eines Kredits oder von Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder zur Vermeidung von Leistungen an öffentliche Kassen für den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung schädlich sein können. Von dem Wortlaut werden sowohl Angaben bis zur Verfahrenseröffnung als auch solche bis zur Einstellung des Verfahrens oder sogar darüber hinaus während des Laufs der Wohlverhaltensphase erfasst. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung muss aber davon ausgegangen werden, dass der Schuldner bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versagungsgrund geltend gemacht werden muss, sich redlich im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu verhalten hat. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Schlusstermin oder aber eine im schriftlichen Verfahren an dessen Stelle tretende Frist, innerhalb derer Versagungsanträge nach § 290 InsO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 – IX ZB 388/02 , ZInsO 2003, 413, 414 f; vom 12. Mai 2011 – IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 8).“
BGH v. 01.12.2011 – IX ZB 260/10
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
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