Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Altverträgen
Aus Vollständigkeitsgründen möchten wir an dieser Stelle auch die Fehler der “alten” Widerrufsbelehrungen aus dem Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 10.06.2010 besprechen. Verträge, die diese Belehrung enthalten und vor dem 10.06.2010 abgeschlossen wurden, können aufgrund einer Gesetzesänderung nicht mehr widerrufen werden.
Häufig anzutreffen ist die Wendung:
„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“
Zu dieser Formulierung, die der Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers entnommen ist, existiert eine umfangreiche Rechtsprechung. Der Bundesgerichtshof hatte schon mehrfach ausgeführt, dass diese Formulierung dem Verbraucher nicht hinreichend deutlich macht, wann genau die Frist beginnen soll. Zwar weiß er, vor welchem Ereignis die Frist nicht zu laufen anfängt, unklar bleibt aber, welches konkrete Ereignis den Fristbeginn wirklich auslöst.
„Diese Formulierung belehrt den Verbraucher nicht richtig über den nach § 355 Abs. 2 a. F. BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist, weil sie nicht umfassend und zudem irreführend ist. Die Verwendung des Wortes „frühestens” ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Er vermag ihr lediglich zu entnehmen, dass die Widerrufsfrist „jetzt oder später” beginnen, der Beginn des Fristlaufs also ggf. noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll. Der Verbraucher wird jedoch darüber im Unklaren gelassen, welche – etwaigen – weiteren Umstände dies sind.“
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen der DSL Bank bei verbundenen Verträgen
In den Widerrufsbelehrungen der DSL Bank, die einen verbundenen Vertrag betrafen, ist auch die folgende Formulierung vorzufinden:
„Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags ausgeschlossen.“
Eine solche Formulierung erklärte der Bundesgerichtshof für unwirksam. Es führte dazu wie folgt aus:
„Die einem Verbraucher erteilte Widerrufsbelehrung, die ihm seine Rechte verdeutlichen soll, darf daher jedenfalls kein Missverständnis dahin wecken, der Verbraucher bleibe bei einem wirksamem Widerruf des finanzierten Geschäfts entgegen § 358 Abs. 1, § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB an den Darlehensvertrag gebunden.“
Es entstehe
„der unzutreffende Eindruck, er könne sich in bestimmten Fällen ausschließlich von den Bindungen des finanzierten Geschäfts, nicht aber von den Bindungen des Darlehensvertrags lösen, da sein Widerrufsrecht in Bezug auf den Darlehensvertrag wegen des nach der gesetzlichen Regelung vorrangigen Widerrufs in Bezug auf das finanzierte Geschäft ausgeschlossen sei.“
Fehlerhafte Widerrufsbelehrung der DSL Bank zu den Widerrufsfolgen
Nachdem der Gesetzgeber im Jahre 2009 das Muster für die Widerrufsbelehrung wieder einmal geändert hatte, wurden den Banken weitere Belehrungspflichten auferlegt. So enthielt die im Zeitraum zwischen dem 04.08.2009 und dem 10.06.2010 gültige Musterwiderrufsbelehrung bei der Passage zu den Widerrufsfolgen zum Schluss die folgende Formulierung:
„Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.“
Neben einigen anderen Banken hatte sich auch die DSL-Bank nicht an diese Vorgabe gehalten.Stattdessen wurde die folgende Formulierung verwendet:
„Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.“
Das geht so nicht, entschied das Landgericht Köln. Denn auch die Bank muss Ihren Verpflichtungen innerhalb von 30 Tagen nachkommen. Darauf hat sie den Verbraucher hinzuweisen, anderenfalls könnte der Eindruck entstehen, dass die Bank erst später ihren Pflichten nachzukommen habe.
Die verbraucherfreundliche Entscheidung des LG Köln stärkt Kreditnehmern den Rücken. Es bleibt zu hoffen, dass auch andere Gerichte im gesamten Bundesgebiet nachziehen.
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben 2018 zwei darlehnsverträge bei der DSL als Anschlußfinanzierung abgeschlossen. Nun muß die Immobilie auf Grund einer Scheidung verkauft werden. Daruch würde eine Vorfälligkeitsentschädigung fällig werden. Ist es möglich auf Grund der fehlerhaften Widerrufsbelehrung die Verträge zu widerrufen?
MfG
S.T.
Sehr geehrter Herr T.,
vielen Dank für Ihre Frage. Ja, genau dies könnte unter Umständen möglich sein. Gerne prüfen wir kostenlos, ob Ihr Vertrag die entsprechende fehlerhafter Widerrufsinformation bzw. fehlerhafte Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung aufweist. Setzen Sie sich einfach per E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de mit uns in Verbindung oder lesen Sie unseren Beitrag zur Vorfälligkeitsentschädigung.
Mit freundlichen Grüßen
I. Ruvinskij
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sehr geehrte Damen und Herren,
ist es immer noch möglich, einen 2005 geschlossenen und 2015 erfüllten Immobilienkredit der DSL Bank
zu widerrufen? Wenn davon auszugehen ist, das die Widerrufsbelehrung der DSL, wie damals üblich, falsch ist und im Fernabsatz gehandelt wurde.
Vielen Dank
MfG D.H.
Sehr geehrter Herr H.,
Verträge, die bereits 2015 erfüllt wurden, können leider nicht mehr nachträglich widerrufen werden.
Mit freundlichen Grüßen
I. Ruvinskij
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht