Wer direkt gegen den Hersteller vorgehen will und Schadensersatz verlangt, sollte sich beeilen, denn die Ansprüche verjähren nach Ablauf von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt allerdings erst am 31.12. des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Damit der Anspruch wirklich entstanden ist, muss der Gläubiger auch die Möglichkeit gehabt haben, von seinem Anspruch zu erfahren. Welcher Zeitpunkt hierfür maßgeblich ist, ist umstritten.

Es könnte der Zeitpunkt gelten, zu dem VW öffentlich zugegeben hat, eine Manipulation am Motor EA189 vorgenommen zu haben. Aber einem Verbraucher ist es nicht zuzumuten, dass er genau weiß, welche Bezeichnung der Hersteller seinem Motor gegeben hat. 

Daher muss der Zeitpunkt gelten, zu dem der Verbraucher genau wusste, dass sein Auto betroffen ist. Dies war erst der Fall, als VW die Aufforderung zur Nachrüstung verschickt hat, also frühestens 2016. Demnach sind die Ansprüche noch nicht verjährt, sondern können noch bis Ende des Jahres 2019 durchgesetzt werden.