Zahlungseingang bei Leistungsbezug

Sehr geehrte Damen und Herren,
der Antrag meines privaten Insolvenzverfahrens datiert auf das dritte Quartal 07.15.,
Eröffnet wurde Ende 08.2015. Ein P Konto ist vorhanden. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen wird (Mangels zu verteilender Masse) ohne Schlussverteilung vom Amtsgericht 2016 aufgehoben.
Seither befinde ich mich bis zur Restschuldbefreiung Ende 08.2021 in der „Wohlverhaltensphase“.
Offene Forderungen belaufen sich auf gestundete Verfahrenskosten ca. 840.-€ Amtsgericht 2020.

Ab Jan. 2020 beziehe ich Krankheitsbedingt bis heute Leistungen ALG 2. (Alleinstehend ab 01.06.20 klp.ca. 913.-€)
Im dritten Quartal 06.20 erhielt ich überraschend eine Massezahlung 2750.-€ (Lohnanspruch-Freistellung bis Kündigungsablauf) vom 04,05,2015 aus dem IN-Verfahren meines alten Arbeitgebers.
In diesem Zeitraum 04,05,2015 bezog ich auch Sozialleistungen. Freistellungsbedingt durch das IN.-Verfahren meines AG. 399.-Regelbedarf / 878,-Unterk. / Heizung 1277.-€.
Priv.-Insolvenzantrag wurde erst 07.15. gestellt.

Wem und in welcher Höhe stehen Zahlungen zu?
Amtsgericht=offene Forderung? / Treuhänder nur er verteilt ? / Jobcenter überzahlte Leistungen? / Eigenverwertung Selbstbehalt?
Gibt es einen Interessenkonflikt mit dem JC. = Sozialrecht oder Insolvenzrecht?
Mit besten Grüßen Hans

1 Antwort
  1. Andre Kraus
    says:

    Sehr geehrter Herr M.,

    eine abschließende Antwort kann ich nur im Rahmen eines Mandats geben. Ich kann Ihnen jedoch Folgendes sagen: (1.) die gestundeten Verfahrenskosten sind spätestens nach Ablauf der Stundung zu zahlen; (2.) nach der Schlussverteilung findet grundsätzlich keine Verteilung statt, es sei denn, dass eine Nachtragsverteilung in Bezug auf die von Ihnen bezeichnete “Massezahlung” stattfindet – Näheres hierzu finden Sie in unserem Artikel Nachtragsverteilung; (3.) zum Thema überzahlte Leistungen verweise ich Sie auf unsere Artikel Kann die ARGE wegen Sozialschulden aufrechnen bzw. verrechnen? und Darf das Jobcenter Leistungen einbehalten in der Insolvenz?, die hierzu Stellung nehmen.

    Mit freundlichen Grüßen

    A. Kraus
    Rechtsanwalt, Fachanwalt für Insolvenzrecht

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