Nicht für Fernabsatzgeschäfte – Widerrufsbelehrung der Sparkasse unwirksam

Landgericht Nürnberg-Fürth kippt eine weitere Widerrufsbelehrung der Sparkasse

Wieder einmal war eine Widerrufsbelehrung des Sparkassenverbandes auf dem Prüfstand, diesmal betroffen: die Sparkasse Nürnberg.

Schon in der Vergangenheit hatten sich die Sparkassen durch die flächendeckende Verwendung der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ des gesetzlichen Vertrauensschutzes beraubt. In der Folge wurden und werden immer noch tausende Verträge mit erheblichen finanziellen Vorteilen für den Verbraucher rückabgewickelt. Nun wird die „Fußnotenrechtsprechung“ ausgeweitet.

Diesmal stellte den Dreh- und Angelpunkt der Entscheidung eine Fußnote dar, die in den Jahren 2009-2010 in zahlreichen Darlehnsverträgen bundesweit von Sparkassen verwendet wurde.

Widerrufsbelehrung[1]

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1) „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“

Ein Verbraucher, in dessen Darlehensvertrag aus dem Jahre 2010 sich die besagte Fußnote befand, widerrief den Darlehensvertrag. Als die Sparkasse Nürnberg sich weigerte, den Widerruf anzuerkennen, klagte er und bekam recht (Urteil vom 13.10.2015 – 6 O 7471/14). Die Nürnberger Richter entschieden, dass die Fußnote ” Nicht für Fernabsatzgeschäfte ” geeignet sei, den Verbraucher zu verwirren und an der Ausübung des Widerrufsrechts zu hindern (so bereits schon LG München, Urteil vom 09.12.2014 – 28 O 83/14). Allein diese Möglichkeit führe zu der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung.

Die Entscheidungsgründe lauten in diesem Punkt wie folgt:

„Durch diesen Zusatz wird nach dem, insoweit maßgeblichen, objektiven Verständnis eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchers die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass die Widerrufsbelehrung im konkreten Fall nicht gelte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Fußnote, der nahelegt, im Einzelfall sei zu prüfen, ob ein „Fernabsatzgeschäft“ vorliegt oder nicht. Damit wird die Belehrung entwertet, da der Verbraucher als Adressat der Belehrung nicht wissen kann, ob in seinem Einzelfall die Belehrung gilt, oder aber nicht, weil ein „Fernabsatzgeschäft“ vorliegt (was zu prüfen wäre und vom Verbraucher in der Regel ohne Weiteres nicht geleistet werden kann). Folglich kann der Verbraucher über sein Recht zum Widerruf im Unklaren sein. Diese abstrakte Möglichkeit genügt, um die Belehrung unzureichend zu machen, ohne, dass es darauf ankäme, dass die Belehrung im konkreten Fall missverstanden wurde.

Hieran ändert auch nichts, dass sich die Fußnote nach dem Willen der Beklagten als Autorin der Belehrung nicht an die Kläger, sondern an einen Sachbearbeiter der Beklagten richtet. Unstreitig hat die Beklagte das Formular über die Widerrufsbelehrung in der vorliegenden Form an die Kläger ausgehändigt und muss daher hinnehmen, dass sämtliche darin enthaltenen Erklärungen und Hinweise von diesen zur Kenntnis genommen werden. Dann sind aber auch möglicherweise interne Bearbeiterhinweise, sofern sie nach außen hin erkennbar werden, als Bestandteil der Belehrung anzusehen. Wird der Erklärungswert der Belehrung nun, wie hier, durch einen solchen Bearbeiterhinweis beeinträchtigt, hat die Beklagte die Folgen hinzunehmen.“

Negative Entscheidung in Heidelberg

Bild von einem Laptop

Bereits in der Vergangenheit hatten sich die Sparkassen durch die flächendeckende Verwendung der Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ des gesetzlichen Vertrauensschutzes beraubt.

Auch wenn dieses positive Urteil für den Verbraucher streitet, soll eine vorhandene Gegenstimme nicht verschwiegen werden. Das Landgericht Heidelberg (Urteil vom 13.01.2015 – 2 O 230/14) hatte in einem gleich gelagerten Fall entschieden, dass die besagte Fußnote der Sparkasse nicht schade und wies die Klage des Darlehensnehmers ab. Die Argumentation lautete:

„Entgegen der Argumentation der Kläger wird der durchschnittliche Verbraucher durch die Angabe ” Nicht für Fernabsatzgeschäfte ” aber nicht verwirrt oder unrichtig über seine Rechte belehrt. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Verbraucher – wie im Streitfall – von dem Unternehmer im persönlich geführten Vertragsgespräch eine auf einem gesonderten Blatt verfasste und zur Unterschrift vorgesehene Widerrufsbelehrung erteilt wird, die mit dem Namen des Verbrauchers und der Darlehensnummer versehen ist und sich ausdrücklich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht. Der durchschnittliche Verbraucher muss nämlich annehmen, dass diese Belehrung für ihn bestimmt ist und sich auf den von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag bezieht, weil es ansonsten keinen Sinn ergeben würde, ihm eine mit konkrete Angaben zum Vertrag versehene und an ihn adressierte Belehrung auszuhändigen und zur Unterschrift vorzulegen. Er kann die Erklärung daher nur so verstehen, dass ihm zu dem abgeschlossenen Darlehensvertrag ein Widerrufsrecht zusteht und dass sich die Erläuterungen zu den Voraussetzungen und den Folgen des Widerrufs in der ihm erteilten Belehrung auf diesen Darlehensvertrag beziehen. Unter den gegebenen Umständen wird der Verbraucher nicht ernsthaft in Erwägung ziehen, dass es sich bei dem von ihm abgeschlossenen Darlehensvertrag um ein Fernabsatzgeschäft handeln und die ihm zur Unterschrift vorgelegte Widerrufsbelehrung aus diesem Grund nicht einschlägig sein könnte.“ 

Was bedeuten diese Entscheidungen für Darlehensnehmer

Trotz der positiven Entwicklung ist die Rechtsprechung noch nicht gesichert. Die Frage der Wirksamkeit einer Widerrufsbelehrung mit der Fußnote „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“ wird wohl noch zahlreiche Gerichte beschäftigen. Auch unsere Kanzlei führt in diesem Zusammenhang bereits mehrere Verfahren im gesamten Bundesgebiet.

Ist die Rechtslage unsicher, wird häufig von beiden Seiten nachgegeben. Es wird ein so genannter Vergleich geschlossen. Ziel ist dabei eine Lösung, mit der die Unsicherheit beseitigt wird und mit der beide Parteien leben können. Sprechen Sie uns an – gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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