1) „Nicht für Fernabsatzgeschäfte“
Ein Verbraucher, in dessen Darlehensvertrag aus dem Jahre 2010 sich die besagte Fußnote befand, widerrief den Darlehensvertrag. Als die Sparkasse Nürnberg sich weigerte, den Widerruf anzuerkennen, klagte er und bekam recht (Urteil vom 13.10.2015 – 6 O 7471/14). Die Nürnberger Richter entschieden, dass die Fußnote ” Nicht für Fernabsatzgeschäfte ” geeignet sei, den Verbraucher zu verwirren und an der Ausübung des Widerrufsrechts zu hindern (so bereits schon LG München, Urteil vom 09.12.2014 – 28 O 83/14). Allein diese Möglichkeit führe zu der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung.
Die Entscheidungsgründe lauten in diesem Punkt wie folgt:
„Durch diesen Zusatz wird nach dem, insoweit maßgeblichen, objektiven Verständnis eines durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbrauchers die Möglichkeit in den Raum gestellt, dass die Widerrufsbelehrung im konkreten Fall nicht gelte. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Fußnote, der nahelegt, im Einzelfall sei zu prüfen, ob ein „Fernabsatzgeschäft“ vorliegt oder nicht. Damit wird die Belehrung entwertet, da der Verbraucher als Adressat der Belehrung nicht wissen kann, ob in seinem Einzelfall die Belehrung gilt, oder aber nicht, weil ein „Fernabsatzgeschäft“ vorliegt (was zu prüfen wäre und vom Verbraucher in der Regel ohne Weiteres nicht geleistet werden kann). Folglich kann der Verbraucher über sein Recht zum Widerruf im Unklaren sein. Diese abstrakte Möglichkeit genügt, um die Belehrung unzureichend zu machen, ohne, dass es darauf ankäme, dass die Belehrung im konkreten Fall missverstanden wurde.
Hieran ändert auch nichts, dass sich die Fußnote nach dem Willen der Beklagten als Autorin der Belehrung nicht an die Kläger, sondern an einen Sachbearbeiter der Beklagten richtet. Unstreitig hat die Beklagte das Formular über die Widerrufsbelehrung in der vorliegenden Form an die Kläger ausgehändigt und muss daher hinnehmen, dass sämtliche darin enthaltenen Erklärungen und Hinweise von diesen zur Kenntnis genommen werden. Dann sind aber auch möglicherweise interne Bearbeiterhinweise, sofern sie nach außen hin erkennbar werden, als Bestandteil der Belehrung anzusehen. Wird der Erklärungswert der Belehrung nun, wie hier, durch einen solchen Bearbeiterhinweis beeinträchtigt, hat die Beklagte die Folgen hinzunehmen.“
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