2. Verwirkung
Hier argumentiert die Bank mit dem rechtsübergreifenden Grundsatz von Treu und Glauben. Das ist sozusagen der letzte Strohhalm.
Es könne nämlich nicht angehen, dass ein Kreditnehmer noch etliche Jahre nach dem Abschluss des Darlehensvertrages ein Recht geltend mache, das ihm normalerweise nur für die Dauer von zwei Wochen zusteht. Nach so einer langen Zeit habe die Bank darauf vertrauen können, dass der Widerruf nicht erklärt wird. Besonders häufig wird dieses Argument bei bereits abbezahlten Darlehen ins Feld geführt.
Dieses Argument überzeugte den Bundesgerichtshof nicht.
„Ein Recht ist verwirkt, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Letzteres ist der Fall, wenn der Verpflichtete bei objektiver Betrachtung aus dem Verhalten des Berechtigten entnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen werde. Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde.“
In der Widerrufsituation fehle es
„(…)jedenfalls am Umstandsmoment. Ein schutzwürdiges Vertrauen kann die Beklagte schon deshalb nicht in Anspruch nehmen, weil sie die Situation selbst herbeigeführt hat, indem sie dem Kläger keine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung erteilte.“ BGH, Urteil vom 7. 5. 2014 – IV ZR 76/11
Im Klartext bedeutet das: Die Bank kann sich nicht auf Verwirkung berufen, weil sie für die gesamte Situation selbst die Verantwortung trägt. Schließlich war es die Bank, die den Verbraucher fehlerhaft belehrt hat. Dem Verbraucher ist sein fortbestehendes Widerrufsrecht meistens nicht bekannt, die Bank verfügt aber über eine Rechtsabteilung, die über die Entwicklungen auf diesem Gebiet unterrichtet ist. Außerdem ist das Widerrufsrecht schon seit seiner Einführung immer wieder Gegenstand rechtlicher Diskussion und gerichtlicher Praxis.
Um sich auf Verwirkung zu berufen, muss die Bank darlegen, warum genau sie in dem konkreten Fall glaubte, dass der Verbraucher freiwillig auf seine Rechte verzichten möchte.
Nur wenn der Verbraucher die fortbestehende Widerrufsmöglichkeit kannte und der Bank zu erkennen gab, er wolle am Vertrag festhalten, dann kann nach einer bestimmten Zeit Verwirkung eintreten. Hier muss das Kreditinstitut beweisen, dass der Verbraucher seine Rechte kannte. Gelegentlich gelingt ihr dieser Nachweis, in aller Regel gehen aber entsprechende Behauptungen ins Leere.
3. Vertrag besteht nicht mehr
In manchen Fällen müssen Verbraucher 7-8 Wochen auf die Ablehnung der Banken bezüglich des Widerrufs warten.
Häufig vorgebracht wird auch das Argument, ein Widerruf sei ausgeschlossen, weil kein Vertrag mehr existiere. Bei einem solchen Wegfall des Vertrages sind drei Variationen denkbar – in allen drei gehen die Einwände der Banken ins Leere.
a) Kredit ist bereits abbezahlt
Das schadet dem Widerruf nicht. Zwar ist die Schuld selbst erloschen, das gilt aber nicht für das gesamte Schuldverhältnis zwischen Bank und Verbraucher.
Das Oberlandesgericht Hamm, das Oberlandesgericht Zweibrücken und schließlich auch der Bundesgerichtshof entschieden ausdrücklich, dass der Widerruf unbefristet erfolgen kann, sogar dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Alles andere würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht werden.
b) Darlehen durch Aufhebungsvereinbarung aufgelöst
Wer sein Haus verkaufen möchte und die finanzierende Bank nach seinen Optionen fragt, erhält häufig das Angebot, eine Aufhebungsvereinbarung zu unterschreiben. Dabei zahlt der Darlehensnehmer nicht nur den Kredit samt Zinsen zurück, sondern auch eine Vorfälligkeitsentschädigung.
Wenn dann nachträglich der Widerruf erklärt wird, beruft sich die Bank auf diese Aufhebungsvereinbarung und argumentiert, der Darlehensvertrag bestehe nicht mehr und könne deswegen auch nicht mehr widerrufen werden.
Auch von diesem Einwand dürften die Richter nicht beeindruckt werden. Denn der Bundesgerichtshof hatte schon im Jahre 1997 entschieden, dass beim Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung nur die Bedingungen des Darlehensvertrags modifiziert werden (BGH, Urteil vom 1.7.1997 – XI ZR 267/96)
c) Kündigung
Auch hinsichtlich der Kündigung hatte der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden, dass sie einem Widerruf nicht entgegenstehe. Unterbleibt eine ordnungsgemäße Belehrung kann dem Verbraucher möglicherweise nicht bewusst sein, dass er zwischen einer Kündigung und einem Widerruf wählen kann. Wäre der Verbraucher über sein Wahlrecht informiert, hätte er kaum die Nachteile einer Kündigung (hohe Zinsen/Vorfälligkeitsentschädigung) in Kauf genommen. (BGH Urteil vom 16. Oktober 2013 · Az. IV ZR 52/12 https://openjur.de/u/653405.html
Fazit
Insgesamt haben die Gerichte den gängisten Einwänden der Banken eine Absage erteilt. Ist die Widerrufsbelehrung unwirksam, hat man als Verbraucher sehr gute Chancen, das hochverzinste Darlehen erfolgreich zu widerrufen und günstig umzuschulden.
Gerne beraten wir Sie dazu umfassend und zwar kostenfrei und unverbindlich.
Hallo,
wir hatten 3 Objekte (ein Haus und 2 Wohnungen,) die wir vorzeitig abgelöst haben und dafür sehr hohe Vorfälligkeitsentschädigungen gezahlt haben.
Das Haus haben wir September 2016 verkauft, die 1 Wohnung Juni 2017 und die 2 Wohnung Juni 2018. Jetzt ist natürlich das Problem, das ich keinen einzigen Vertrag mehr habe, da ich dachte die brauchen wir nicht mehr. Aber die Darlehnsnummern und wieviel wir an Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt haben – habe ich noch alles. Es waren auch 3 unterschiedliche Banken – DSL, IngDiba und Commerzbank.
Was können wir tun, können wir überhaupt noch etwas tun. Es waren so im Schnitt für jedes Objekt ca. 120000 EURO offen und haben für das Haus 15000 für die Wohnungen 120000 und 9500 entrichten müssen.
Ich würde mich freuen, wenn wir eine Antwort bekämen.
Vielen Dank
Freundliche Grüße Frau und Herr Starke
Sehr geehrte Familie Starke,
leider muss man davon ausgehen, dass bereits Verwirkung eingetreten ist und somit ein Widerruf nicht mehr möglich sein dürfte, da laut Ihren Angaben bereits über 2 bis 4 Jahre seit der Ablöse der Verträge vergangen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. V. Ghendler
Rechtsanwalt