Mögliche Gründe für die Rücknahme der Revision
Warum? Es gibt zwei Möglichkeiten. Die erste, eine freiwillige Rücknahme auf einen Wink des BGH hin, erscheint ziemlich unwahrscheinlich. Der BGH hätte kaum die Revision zugelassen, wenn er die Frage ohne ein Urteil hätte beenden wollen. Auch erscheint es lebensfern, dass die Kläger, die den ganzen langen Weg zum BGH bestritten hatten, sich kurz vor dem Ziel, ohne mündliche Verhandlung, kleinlaut zurückziehen.
Naheliegender erscheint die zweite Variante – ein lukratives Vergleichsangebot seitens der Bank. Es muss vermutet werden, dass die Bank, in Kenntnis der Verbraucherfreundlichkeit der Rechtsprechung des BGH, im letzten Moment auf die Bremse getreten ist und den Klägern einen Betrag angeboten hat, zu dem sie nicht nein sagen konnten.
Eine dritte Option gibt es nicht.
Aussichten
Wie geht es also weiter?
Die Frage der Verwirkung des Widerrufs bei bereits abgelösten Verbraucherkrediten bleibt weiterhin ohne höchstrichterliche Klärung.
Die Instanzgerichte entscheiden in diesem Punkt mehrheitlich für die Verbraucher und gegen die Verwirkung. So zum Beispiel das OLG Dresden, OLG Celle, OLG Hamm, OLG Karlsruhe, u.a. Die gegenteilige Auffassung vertreten allen voran das OLG Frankfurt sowie OLG Köln, OLG Hamburg und das OLG Düsseldorf.
So kann die schlichte Frage der örtlichen Gerichtszuständigkeit maßgeblich dafür sein, ob ein bereits abgelöster Darlehensvertrag noch wirksam widerrufen werden kann oder nicht.
Beruhigend ist, dass gegenwärtig noch weitere Verfahren zum gleichen Streitgegenstand in Karlsruhe verhandelt werden. So bleibt zu hoffen, dass die Richter bald für Klarheit sorgen werden.
Keine Auswirkungen auf noch laufende Darlehensverträge
Von dem ausgebliebenen Urteil nicht bzw. kaum betroffen, sind noch laufende Darlehensverträge. Bei solchen stellt sich die Frage der Verwirkung bei Weitem nicht in solchem Maße wie bei bereits abgelösten Krediten, bei denen seit der Ablösung mehrere Jahre vergangen sind.
Wir halten Sie weiter auf dem Laufenden.
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