2. Zeitabschnitt: 11. Juni 2010- 12. Juni 2014
Die Widerrufsbelehrung ist eine Belehrung über das Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei bestimmten Verbraucherverträgen.
Dieser Zeitabschnitt wurde durch die Reform des Widerrufsrecht am 11. Juni 2010 geprägt. Hier wurden einige Änderungen vorgenommen, die die Entstehung Ihres Widerrufsrechts beeinflussen. Darlehen der KfW gelten infolge der Reform nicht mehr als Verbraucherdarlehen, sondern als so genannte Förderkredite. Für die meisten nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossenen Darlehensverträge der KfW besteht somit kein Widerrufsrecht! Das gilt allerdings nur, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind (§ 491 Abs. 2, Nr. 5 BGB).
Manche Verträge der KfW beinhalten jedoch Widerrufsklauseln. Aber auch hier kommen diese nicht zum Tragen, da gesetzlich festgelegt ist, dass das Widerrufsrecht in einem solchen Fall nicht gilt. Auch wenn Ihr Vertrag daher eine eindeutig fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweist, können Sie daraus in den meisten Fällen kein Widerrufsrecht herleiten.
Aber auch hier bestehen Ausnahmen, die eine Umschuldung oder eine Ablösung des Vertrags ermöglichen können, z.B. bei so genannten Haustürgeschäften (über einen Vermittler) oder auch bei Fernabsatzverträgen. Denn in diesen Konstellationen besteht ebenfalls ein Widerrufsrecht, über dessen Voraussetzungen die Bank den Verbraucher zu belehren hat. Tut die Bank das nicht, so kann auch bei einem KfW-Kredit aus dieser Zeit der Widerrufsjoker stechen. Daher berücksichtigen wir bei unserer Prüfung stets auch die Umstände des Zustandekommens des Darlehensvertrages.
3. Zeitabschnitt: 13. Juni 2014 bis heute
Auch wenn sich die gesetzlichen Bestimmungen nun etwas geändert haben, gelten grundsätzlich die gleichen Regeln wie im zweiten Zeitabschnitt: An sich besteht das Widerrufsrecht für Verträge der KfW weiterhin nicht, dennoch finden sich verbraucherfreundliche Regelungen, wenn der Vertrag als Haustür- oder Fernabsatzgeschäft abgeschlossen wurde. In diesen Fällen muss der Darlehensnehmer über sein Recht belehrt werden.
Nach § 356 Abs. 3 BGB ist jedoch der Zeitrahmen des Widerrufsrechts verändert worden. Es besteht kein ewiges, unbegrenztes Recht mehr, sondern es muss bis zu einem Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss ausgeübt werden. Allerdings besteht auch hier eine Ausnahme, die Darlehensnehmer erfreuen wird: Diese Regelung ist auf Finanzdienstleistungen nicht anwendbar. Allerdings bleibt eine konkrete Bestimmung für diesen Bereich aus. Es ist also abzuwarten, wie die Gerichte in einem solchen Fall entscheiden werden.
Fazit
Auch wer zwischen 2002 und 2008 von den günstigen Zinsbedingungen der KfW profitiert hat, kann den Widerrufsjoker heute noch für sich nutzen. Im Vergleich zu den heutigen Zinskonditionen war der entsprechende Baukredit trotz allem sehr teuer, sodass Darlehensnehmer der KfW durch den Ausstieg aus dem Vertrag hohe Summen sparen können.
Durch die komplexen Regelungen und gesetzlichen Veränderungen sollte die Prüfung des Darlehensvertrags unbedingt mithilfe eines versierten Anwalts vorgenommen werden. So ist Ihnen die optimale Ausschöpfung Ihrer Möglichkeiten garantiert. Wir prüfen Ihren Vertrag jederzeit kostenfrei, sodass Sie im Anschluss unverbindlich wählen können, wie das weitere Vorgehen aussehen soll.
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe zur Finanzierung meines Studiums 2009 einen Kredit bei der KfW online abgeschlossen.
In diesem Kredit wurde mit monatlich ein gewählter Betrag ausgezahlt und der Zinssatz passte sich halbjährlich den Zinsen des euribor +x% an.
Der Kredit ist nun fast vollständig getilgt, daher die Frage, ob hier ein Widerspruch Erfolg haben könnte und ob es dafür noch nicht zu spät ist.
Viele Grüße aus Hamburg
Sehr geehrter Herr B.,
gerne biete ich Ihnen eine kostenlose Erstberatung hierzu an. Senden Sie doch bitte die Vertragsunterlagen fotografiert oder gescannt an kontakt@anwalt-kg.de
Mit freundlichen Grüßen
I. Ruvinskij
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Sehr geehrter Herr Ruvinskij,
wir haben für unsere Immobilienfinanzierung im Dezember 2012 insgesamt 3x Darlehen bei der DSL Bank im Fernabsatzgeschäft (über einen Vermittler) aufgenommen. Hiervon waren 2x (einer auf mich und einer auf meine Frau) Riester-Annuitätendarlehen und 1x KfW Darlehen (124).
Die Riester-Annuitätendarlehen enthalten die widersprüchlichen Widerrufsbelehrungen der DSL Bank, jedoch ist dieser “Formfehler” beim KfW-Darlehen nicht erkennbar.
Für mich stellt sich daher die Frage was passiert, wenn bei den beiden Riester-Annuitätendarlehen der Widerrufsjoker sticht, jedoch ich das KfW-Darlehen weiterlaufen lassen muss? Dies würde ein Umschuldung bezüglich der Nachrangregelung im Grundbuch deutlich erschweren, weshalb ich unsicher bin, ob in diesem Fall das Vorgehen sinnvoll wäre.
Da ich Sie nicht unnötig mit einer Prüfung belasten möchte, wäre ein kurzes Feedback wünschenswert.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen im Voraus und weiterhin alles Gute.
Mit freundlichem Gruß
Matthias R.
Sehr geehrter Herr R.,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Das Angebot unserer kostenlosen Überprüfung gilt selbstverständlich auch, wenn sich herausstellen sollte, dass ein Widerruf letztendlich ausscheidet.
Doch um Ihnen das Einscannen der Unterlagen zu ersparen, kontaktieren Sie uns gerne vorab telefonisch unter 0221 – 6777 0055 und vereinbaren Sie ein kostenloses Erstgespräch. Hier können wir vorab offene Fragen besprechen.
Mit freundlichen Grüßen
I. Ruvinskij
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Ruvinskij,
vielen Dank für Ihren Hinweis.
Soll ich Ihnen den KfW-Kreditvertrag und die Berechnung der Sparkasse mailen?
Vielen Dank für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
C. Wienen
Sehr geehrter Herr Wienen,
ja, ich möchte Sie bitten, die unterlagen an kontakt@anwalt-kg.de zu senden. Wir werden Ihnen dann kostenlos unsere Einschätzung und ggf. eine Empfehlung für das weitere Vorgehen mitteilen.
Mit freundlichen Grüßen
I. Ruvinskij
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe einen über die Sparkasse Vorderpfalz abgewickelten privaten KfW-Immobilienkredit aus 2006 über 100T€ (Zinssatz 2,75%, die ersten drei Jahre tilgungsfrei) widerrufen. Nach Ablauf der Darlehenszeit von 10 Jahren wurde der Kredit von mir abgelöst durch eine dritte Bank, erst danach akzeptierte die Sparkasse den Widerruf. Seit dem wird über den Nutzungsersatz gestritten.
Erst wurde ein Nutzungsersatz vollständig abgelehnt, da man die von mir gezahlten Zinsen vollständig an die KfW weitergeleitet habe. Jetzt legt sie eine Berechnung vor, wonach wohl doch eine Marge für die Sparkasse berücksichtigt wurde. Die Höhe der Marge (0,56%?) ist nicht nachvollziehbar und wurde auch nicht nachgewiesen. Die Berechnung führte nur zu einem sehr geringen Nutzungsersatz
Frage: Wie kann man denn überhaupt die Höhe der Marge für die Sparkasse und deren Berechnung insgesamt überprüfen?
Weiter war in dem Darlehen ein Disagio von 4T€ enthalten. Aus meiner Sicht ist dieses Disagio vollständig mit einem Zinsaufschlag von der Sparkasse zu erstatten. Ist das richtigt?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Wienen
Sehr geehrter Herr Wienen,
vielen Dank für Ihre interessante Frage. Ich möchte Sie um Verständnis bitten, dass zur Beantwortung eine umfassendere Prüfung notwendig ist, das sie in diesem Rahmen erfolgen kann.
Gerne können Sie unserer Kanzlei die entsprechenden Unterlagen zukommen lassen, entweder per E-Mail an kontakt@anwalt-kg.de oder über unsere Upload-Funktion.
Mit freundlichen Grüßen
Ilja Ruvinskij
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht