OLG Stuttgart erneut auf Seiten der Verbraucher – Widerrufsbelehrung der Commerzbank betroffen

Verbraucherfreundliches Urteil aus Stuttgart – gute Aussichten für Kunden der Commerzbank

Das OLG Stuttgart hatte am 29.09.2015 (6 U 21/15) über den Widerruf von gleich sechs Darlehensverträgen eines Verbrauchers zu entscheiden. Gleich vorweg: alle in den Verträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen stuften die Richter als fehlerhaft an. Der Verbraucher durfte alle Verträge widerrufen und die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern. Betroffen sind Belehrungen wie diese in den Jahren 2004-2008 teilweise von der Commerzbank verwendet wurden.

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Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2004

In den Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2004 findet sich die fehlerhafte und häufig verwendete Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“ Das OLG Stuttgart, wie auch zuvor schon häufig der BGH (BGH, Urteil v. 9.12.2009- VIII ZR 219/08, Urteil v. 1.12.2010- VIII ZR 82/10) befanden diese Belehrung über den Fristbeginn als unzureichend und damit fehlerhaft. Der Verbraucher werde nicht hinreichend über den maßgeblichen Fristbeginn in Kenntnis gesetzt, denn er wisse nicht von welchen Voraussetzungen der Fristbeginn abhinge. Die Frage wann die Frist denn „spätestens“ beginne, drängt sich jedem Verbraucher auf. Das OLG versagte der Bank auch die Berufung auf den gesetzlichen Vertrauensschutz. Redaktionelle Änderungen führten dazu, dass die Deutlichkeit der vorliegenden Belehrung hinter der des Musters zurückblieben.

Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2008

Neben Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2004 ging es vor allem um Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2008. Hier stellten die Richter fest, dass die streitgegenständlichen Widerrufsbelehrungen den Verbraucher nicht hinreichend über den Fristbeginn informieren. Die Belehrung lautet:

„Die Frist beginnt einen Tag,

  • nachdem Ihnen ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung
  • eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrags zur Verfügung gestellt, sowie
  • die für den Vertrag geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und
  • die Informationen, zu denen wir nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312 c Abs.2 BGB in Verbindung mit §1 Abs. 1,2 und 4 BGB-InfoV) verpflichtet sind, in Textform mitgeteilt wurden,

nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.

Das erkennende Gericht stellte heraus, dass die ersten vier Punkte eine hinreichende Belehrung über den Beginn der Widerrufsfrist darstellen würden. Allerdings fügte die Commerzbank in Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung noch den Zusatz „nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrages“ ein. Dieser kleine Einschub stiftete große Verwirrung. Hinreichend deutlich beziehen sich die vier Spiegelstriche auf den Hinweis, dass die Frist erst einen Tag nachdem alle Voraussetzungen vorliegen beginne.  Dies trage § 187 BGB Rechnung, der bestimmt, dass Fristen erst einen Tag nach dem die Frist auslösenden Ereignis zu laufen beginnen sollen. Nicht miteinbezogen von diesem Hinweis ist jedoch der besagte Einschub. Das naheliegende Verständnis des Verbrauchers, dass am Tag des Vertragsabschlusses die Widerrufsfrist zu laufen beginnt, entspricht nicht der Rechtslage. Insofern ist die Belehrung falsch und irreführend. Das OLG Stuttgart entschied, dass dieser Umstand zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung führe.

Kein Rechtsmissbrauch. Keine Verwirkung

bild von zwei Männern am Tisch während einer vermutlichen Diskussion

In den Widerrufsbelehrungen aus dem Jahr 2004 findet sich die fehlerhafte und häufig verwendete Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung.“

Den Einwand der Beklagten, die Ausübung des Widerrufsrechts sei rechtsmissbräuchlich, lehnte das Gericht ab. Die Commerzbank hatte vorgetragen, die Beweggründe der Kläger würden sich nicht auf die fehlerhafte Belehrung, sondern auf das aktuell niedrige Zinsniveau beziehen. Die Richter wiesen darauf hin, dass die Wirksamkeit eines Widerrufs nicht voraussetzt, dass der Mangel der Belehrung für den Widerruf ursächlich sein muss. Vielmehr komme es darauf an, dass die Belehrung geeignet sei, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten.

Auch eine Verwirkung schloss das OLG Stuttgart aus. Obwohl die Darlehensverträge rückabgewickelt worden seien, sei das Widerrufsrecht nicht verwirkt. Damit schließt sich das Gericht der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung an. Umstände aus denen sich schließen lasse, dass die Kläger von Ihrem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen würden, konnten die Richter nicht feststellen. Ein Vertrauen hierauf könne die Bank schon nicht geltend machen, weil sie selbst den Schwebezustand, der zu einem „ewigen Widerrufsrecht“ geführt hat, durch eine fehlerhafte Belehrung herbeigeführt habe.

Ausblick

Dieses Urteil des OLG Stuttgart ist für Verbraucher durchweg positiv. Das OLG Stuttgart betonte die Pflicht des Darlehensgebers, den Darlehensnehmer hinreichend deutlich zu belehren. Das Risiko einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung tragen die Banken. Ebenso wurde die Position des Verbrauchers durch den Ausschluss der Rechtsmissbräuchlichkeit und der Verwirkung gestärkt.

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