Grundsatzentscheidung des BGH zum Widerrufsjoker

Widerrufsjoker – BGH entscheidet für Verbraucher

Kreditnehmer im gesamten Bundesgebiet können sich freuen. Denn der BGH hat am 12.07.2016 in gleich zwei Urteilen (XI ZR 564/15, XI ZR 501/15 endlich die Gelegenheit erhalten, Stellung zu den zentralen Fragen des Widerrufsrechts zu beziehen. Die Entscheidungen sind, wie erwartet, insgesamt verbraucherfreundlich ausgefallen. Einzig bei der Frage der Nutzungsentschädigung müssen sich die Darlehensnehmer mit einer Verzinsung ihrer Zahlungen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz begnügen. Damit stehen zwar immer noch Ersparnisse in fünfstelliger Höhe im Raum, allerdings ist nun die bisher diskutierte günstigere Berechnungsmethode (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) endgültig vom Tisch.

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Kernaussagen des BGH

Die „frühestens“-Belehrung der Sparkassen ist fehlerhaft.

Der BGH entschied nun verbindlich, dass die von dem Sparkassenverband verwendeten Widerrufsbelehrungen mit der Formulierung „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ fehlerhaft sind. Die Belehrung lässt sich leicht an der Fußnote 2) erkennen, die hinter der Fristangabe „zwei Wochen“ angebracht ist und in der es heißt „Bitte Frist im Einzelfall prüfen.“

Verbraucher, in deren Darlehensvertrag sich diese Widerrufsbelehrung befindet, haben hervorragende Chancen auf die Durchsetzung ihrer Ansprüche.

Keine Verwirkung

Ferner hat der BGH eine weitere wichtige und heiß diskutierte Frage des Widerrufsrechts geklärt. Das Widerrufsrecht kann unabhängig von dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses ausgeübt werden. Bisher haben sich einige Gerichte der Argumentation der Banken angeschlossen, wonach ein Widerruf nicht mehr erklärt werden kann, weil der Vertragsschluss schon viele Jahre zurückliegt.

Dieser Auffassung hat der BGH eine Absage erteilt. Das Widerrufsrecht verwirkt nicht, nur weil der Vertrag vor langer Zeit abgeschlossen wurde.

Kein Rechtsmissbrauch

Zu guter Letzt wischte der BGH den letzten Einwand der Banken vom Tisch – den Rechtsmissbrauch. Nach Auffassung des höchsten deutschen Zivilgerichts handelt ein Verbraucher nicht rechtsmissbräuchlich, weil er den Widerruf aus wirtschaftlichen Motiven, nämlich aufgrund der gesunkenen Zinsen ausübt. Wie der BGH bereits im März 2016 in einem Fall aus dem Kaufrecht entschied, spielen die Motive des Verbrauchers für einen Widerruf keine Rolle.

Nutzungsentschädigung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

Dass der Kreditnehmer nach einem Widerruf einen Anspruch auf Verzinsung der geleisteten Raten hat, steht seit der Entscheidung des BGH aus dem Januar 2016 fest. Umstritten blieb bisher, in welcher Höhe dieser Zinsanspruch gegeben ist. Zur Diskussion standen zwei Berechnungsmethoden: eine Verzinsung zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB oder zu 2,5 Prozentpunkten.

Der BGH hat sich nun der Vorinstanz (OLG Nürnberg) angeschlossen und eine Verzinsung in Höhe von 2,5 Prozentpunkten angenommen. Damit fällt die Ersparnis zwar etwas geringer aus, positiv ist jedoch unterm Strich die nun herrschende Rechtssicherheit. Unser Ersparnisrechner verrät Ihnen, wie viel Nutzungsentschädigung Sie beanspruchen können.

Fazit:

Das Urteil des BGH ist insgesamt zu begrüßen. Nun dürften zahlreiche Widerrufsfälle schnell und ohne eine gerichtliche Auseinandersetzung zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht werden. Gerne unterstützen wir Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte.

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