DSL-Bank
Ein ähnliches Bild bieten die Widerrufsbelehrungen der DSL-Bank, die im gleichen Zeitraum verwendet wurden. Diese lauten auszugsweise wie folgt:
„Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer
– ein Exemplar dieser Belehrung
(…)
und die Information zu den Fernabsatzverträgen (§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV) erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.
Um welche Informationen bzw. Informationspflichten handelt es sich aber?
Auch hier entschied das LG Stuttgart, dass es nicht ausreicht, den Verbraucher lediglich allgemein auf die Information zu den Fernabsatzverträgen hinzuweisen und ihm die Nachforschung aufzubürden, um welche Informationen es sich dabei handeln soll. Daher urteilten die Richter zu diesem Punkt wie folgt:
„Die Unwirksamkeit der Belehrungen ergibt sich auch daraus, dass Voraussetzung für den Fristbeginn nach den von der Beklagten verwendeten Belehrungen die Mitteilung der Informationen war, zu denen die Beklagte nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1,2 und 4 BGB-lnfoV) verpflichtet war. Zur Mitteilung welcher Informationen die Beklagte nach den genannten Vorschriften verpflichtet war, ist in der Belehrung nicht im Einzelnen aufgeführt. Der Verbraucher kann deshalb allein anhand der Belehrung nicht überprüfen, ob ihm die in den genannten Vorschriften vorgesehen Informationen auch tatsächlich erteilt worden sind. Dies kann er erst dann, wenn er sich selbst die entsprechenden Vorschriften beschafft, was aber vom regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher nicht erwartet werden kann. Im Ergebnis ist es dem Verbraucher deshalb nicht möglich, allein anhand der Widerrufsbelehrung den Beginn der Frist zu bestimmen. Die Widerrufsbelehrung ist daher für den Verbraucher weder eindeutig noch umfassend (ebenso LG Stuttgart, Urteil vom 08.01.2015, 6 0 64/14, n.v.).“
Keine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion
Keinen Schutz bot der beklagten Bank das gesetzliche Muster. Da das Kreditinstitut die Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hatte, entfiel die Gesetzlichkeitsfiktion bzw. der Vertrauensschutz. Dazu das LG Stuttgart (in Anlehnung an den BGH):
„Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV in der Fassung vom 5.8.2002 kann sich die Beklagte nicht berufen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Belehrung inhaltlich wie auch in der äußeren Gestaltung vollständig dem Muster entspricht (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13 m. w. N. – juris). Dies ist hier nicht der Fall. Beide Belehrungen entsprechen nicht vollständig dem hier maßgeblichen Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-lnfoV in der Fassung vom 4.3.2008.“
(…)
„Auf den Umfang der Abweichungen von der Musterbelehrung kommt es nicht an. Zwar soll nach der Rechtsprechung eine Anpassung des Fristbeginns an das Gesetz für die Frage, ob eine unveränderte Übernahme des Musters vorliegt, unschädlich sein (vergl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012, II ZR 264/10, Rn. 6 – juris). Nach ansonsten ständiger Rechtsprechung kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-lnfoV aber nur berufen, wenn er ein Formular verwendet, das dem Muster in jeder Hinsicht, sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung, vollständig entspricht. Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten soll und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10; BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13 – juris). Ohne Belang ist deshalb auch, ob die Änderung in dem Abschnitt über finanzierte Geschäfte erfolgt, der bei dem konkreten Darlehensvertrag auch hätte entfallen können (vergl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 39 – juris).“
Aussichten
Gerade was die Unwirksamkeit der Belehrung wegen allgemeiner Angabe der Informationen zu den Fernabsatzverträgen anbelangt, begibt sich das LG Stuttgart auf rechtliches Neuland. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung in der Rechtsprechung durchsetzen kann. Im Hinblick auf potentielle Ersparnisse in fünfstelliger Höhe lohnt sich die Auseinandersetzung mit der Bank auf jeden Fall.
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