Landgericht Stuttgart urteilt für Verbraucher – betroffene Widerrufsbelehrungen

Ein weiterer Erfolg für Darlehensnehmer”

Ein weiteres positives Urteil für Darlehensnehmer ist in Stuttgart gefällt worden (Urteil vom 19.06.2015 – 14 O 478/14). Die Richter gaben der Klage des Verbrauchers in vollem Umfang statt und erklärten den Widerruf von zwei Darlehensverträgen für wirksam.

Dabei ist die Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag gleich an zwei Stellen fehlerhaft gewesen.

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Die Frist soll nicht vor dem Abschlusses des Darlehensvertrages beginnen

Insbesondere Belehrungen von Kreditverträgen, die nicht in der Bankfiliale, sondern im Fernabsatz, also unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln wie Post oder Fax, geschlossen wurden, enthalten eine Wendung, wonach der Lauf der Widerrufsfrist nicht vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags beginnen soll.

Widerrufsbelehrungen der DSL-Bank und der ING-DiBa betroffen

ING DiBa

Zum Beispiel lautet eine in den Jahren 2008-2010 häufig von der ING DiBa verwendete Widerrufsbelehrung auszugsweise wie folgt:

„Die Widerrufsfrist beginnt ebenfalls nicht vor Vertragsschluss zu laufen.“

DSL-Bank

Ähnlichen Wortlaut hat auch eine zur gleichen Zeit verwendete Widerrufsbelehrung der DSL-Bank, in der es heißt:

„Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer (…)

jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.“

Wann soll aber dieser Vertragsschluss sein?

Die Beantwortung dieser juristischen Frage solle nach der Auffassung des LG Stuttgart grundsätzlich nicht dem Verbraucher aufgebürdet werden. Anhand dieser Formulierung könne dieser den Beginn der Widerrufsfrist nicht zweifelsfrei ermitteln. Damit sei die Widerrufsbelehrung fehlerhaft und der Kredit könne noch Jahre nach dem Abschluss widerrufen werden.

Die Entscheidungsgründe zu diesem Punkt lauten wie folgt:

„Es ist bereits generell zweifelhaft, ob dem regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher die Rechtsprüfung, wann der Vertrag wirksam abgeschlossen wurde, aufgebürdet werden kann, um den Lauf der Frist zu bestimmen. Jedenfalls im vorliegenden Fall führt dieser Passus dazu, dass die Belehrung unzureichend ist, weil sie es dem Kläger nicht ermöglichte, zu bestimmen, wann die Widerrufsfrist zu laufen begann. Im vorliegenden Fall erfolgte der Vertragsschluss, indem die Beklagte dem Kläger ein von ihren Mitarbeitern unterzeichnetes schriftliches Vertragsangebot übersandte. Der Kläger unterzeichnete sodann ebenfalls den Vertrag und sandte diesen an die Beklagte zurück. Der Vertrag kam also mit Wirksamwerden der schriftlichen Annahmeerklärung des Klägers zustande. Gemäß § 130 Abs. 1, S. 1 BGB wurde die Annahmeerklärung des Klägers mit Zugang bei der Beklagten wirksam. Diesen Zeitpunkt konnte der Kläger nicht kennen. Eine Widerrufsbelehrung, nach der die Widerrufsfrist erst mit Eingang der vom Kreditnehmer unterzeichneten Vertragsurkunde bei der Bank zu laufen beginnen soll, vermittelt dem Kreditnehmer nicht mit hinreichender Klarheit die Kenntnis über den Fristbeginn (BGH, Urteil vom 24.03.2009, XI ZR 456/07). Nichts anderes kann für die vorliegenden Widerrufsbelehrungen gelten, nach denen wie dargelegt ebenfalls der Zugang bei der Beklagten für den Beginn der Frist entscheidend war.

Unzureichende Belehrung zu den Pflichtinformationen im Fernabsatzgeschäft

Die Stuttgarter Richter sahen die Widerrufsbelehrungen auch unter einem weiteren Gesichtspunkt als fehlerhaft an. Und zwar knüpften diese Belehrungen den Beginn der Widerrufsfrist an die Mitteilung von Informationen zu den Fernabsatzverträgen. Um welche Informationen es sich jedoch handeln sollte, konnte der Belehrung nicht entnommen werden. Diese enthielt lediglich den Hinweis auf § 312 c BGB, der diese speziellen Informationen aufzählt.

Auch hier sind nach unseren Erkenntnissen die Belehrungen der DSL-Bank und der ING DiBa betroffen.

ING DiBa

So lautet etwa eine in den Jahren 2008-2010 von dem Kreditinstitut häufig genutzte Widerrufsbelehrung auszugsweise wie folgt:

„Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist, und auch nicht vor Erfüllung unserer Informationspflichten gemäß § 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV.

DSL-Bank

Ein ähnliches Bild bieten die Widerrufsbelehrungen der DSL-Bank, die im gleichen Zeitraum verwendet wurden. Diese lauten auszugsweise wie folgt:

„Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer

– ein Exemplar dieser Belehrung

(…)

und die Information zu den Fernabsatzverträgen (§ 312 c BGB, § 1 BGB-InfoV) erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsschlusses.

Um welche Informationen bzw. Informationspflichten handelt es sich aber?

Auch hier entschied das LG Stuttgart, dass es nicht ausreicht, den Verbraucher lediglich allgemein auf die Information zu den Fernabsatzverträgen hinzuweisen und ihm die Nachforschung aufzubürden, um welche Informationen es sich dabei handeln soll. Daher urteilten die Richter zu diesem Punkt wie folgt:

„Die Unwirksamkeit der Belehrungen ergibt sich auch daraus, dass Voraussetzung für den Fristbeginn nach den von der Beklagten verwendeten Belehrungen die Mitteilung der Informationen war, zu denen die Beklagte nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312 c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1,2 und 4 BGB-lnfoV) verpflichtet war. Zur Mitteilung welcher Informationen die Beklagte nach den genannten Vorschriften verpflichtet war, ist in der Belehrung nicht im Einzelnen aufgeführt. Der Verbraucher kann deshalb allein anhand der Belehrung nicht überprüfen, ob ihm die in den genannten Vorschriften vorgesehen Informationen auch tatsächlich erteilt worden sind. Dies kann er erst dann, wenn er sich selbst die entsprechenden Vorschriften beschafft, was aber vom regelmäßig rechtsunkundigen Verbraucher nicht erwartet werden kann. Im Ergebnis ist es dem Verbraucher deshalb nicht möglich, allein anhand der Widerrufsbelehrung den Beginn der Frist zu bestimmen. Die Widerrufsbelehrung ist daher für den Verbraucher weder eindeutig noch umfassend (ebenso LG Stuttgart, Urteil vom 08.01.2015, 6 0 64/14, n.v.).“

Keine Berufung auf die Gesetzlichkeitsfiktion

Keinen Schutz bot der beklagten Bank das gesetzliche Muster. Da das Kreditinstitut die Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hatte, entfiel die Gesetzlichkeitsfiktion bzw. der Vertrauensschutz. Dazu das LG Stuttgart (in Anlehnung an den BGH):

„Auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-lnfoV in der Fassung vom 5.8.2002 kann sich die Beklagte nicht berufen. Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass die Belehrung inhaltlich wie auch in der äußeren Gestaltung vollständig dem Muster entspricht (BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13 m. w. N. – juris). Dies ist hier nicht der Fall. Beide Belehrungen entsprechen nicht vollständig dem hier maßgeblichen Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-lnfoV in der Fassung vom 4.3.2008.“

(…)

„Auf den Umfang der Abweichungen von der Musterbelehrung kommt es nicht an. Zwar soll nach der Rechtsprechung eine Anpassung des Fristbeginns an das Gesetz für die Frage, ob eine unveränderte Übernahme des Musters vorliegt, unschädlich sein (vergl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012, II ZR 264/10, Rn. 6 – juris). Nach ansonsten ständiger Rechtsprechung kann sich der Verwender auf die Schutzwirkung des § 14 BGB-lnfoV aber nur berufen, wenn er ein Formular verwendet, das dem Muster in jeder Hinsicht, sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung, vollständig entspricht. Unterzieht der Verwender den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung, so kann er sich schon deshalb nicht auf eine mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen inhaltlichen Änderungen, da sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten soll und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10; BGH, Urteil vom 18.03.2014, II ZR 109/13 – juris). Ohne Belang ist deshalb auch, ob die Änderung in dem Abschnitt über finanzierte Geschäfte erfolgt, der bei dem konkreten Darlehensvertrag auch hätte entfallen können (vergl. BGH, Urteil vom 28.06.2011, XI ZR 349/10, Rn. 39 – juris).“

Aussichten

Gerade was die Unwirksamkeit der Belehrung wegen allgemeiner Angabe der Informationen zu den Fernabsatzverträgen anbelangt, begibt sich das LG Stuttgart auf rechtliches Neuland. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung in der Rechtsprechung durchsetzen kann. Im Hinblick auf potentielle Ersparnisse in fünfstelliger Höhe lohnt sich die Auseinandersetzung mit der Bank auf jeden Fall.

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