Widerruf trotz Aufhebungsvereinbarung

Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitigem Ausstieg aus dem Darlehen

Ein vorzeitiger Ausstieg aus einem Darlehensvertrag ist in aller Regel nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. Häufig wird dabei zwischen der Bank und dem Darlehensnehmer eine so genannte Aufhebungsvereinbarung geschlossen. Diese regelt die Modalitäten der Abwicklung und legt die abschließende Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung fest.

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Erfährt der Verbraucher nachträglich, dass die Widerrufsbelehrung in seinem Vertrag fehlerhaft war, stellt sich für ihn die Frage, ob er trotz der Aufhebungsvereinbarung seinen Kredit immer noch widerrufen und im Zuge dessen auch die entrichtete Vorfälligkeitsentschädigung zurückfordern darf. Wendet er sich mit diesem Anliegen an die Bank, lautet die Antwort häufig wie folgt:

„Sie haben mit unserem Haus einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Mit dem Abschluss sollte das Vertragsverhältnis im Interesse beider  Vertragsparteien endgültig und abschließend erledigt werden. Unser Haus durfte spätestens nach Abschluss des Aufhebungsvertrages auf die abschließende Erledigung der Angelegenheit vertrauen“ (Auszug aus einem Ablehnungsschreiben der DSL-Bank).

Dass eine solche Ablehnung nicht einfach hingenommen werden sollte, zeigt die folgende Rechtsprechungsübersicht.

Widerruf trotz Aufhebungsvereinbarung – das sagen die Gerichte

Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 17.10.2012 – 4 U 194/11

In Anlehnung an eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 1. Juli 1997 – XI ZR 267/96) urteilten die Brandenburger Richter, dass eine Aufhebungsvereinbarung für das Recht auf Widerruf unschädlich ist und wiesen die Klage einer Sparkasse auf Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung ab.

Die Richter argumentierten wie folgt:

„Eine solche Vereinbarung zwischen Darlehensnehmer und der kreditgebenden Bank über die vorzeitige Ablösung des Kredits, qualifiziert der Bundesgerichtshof zu Recht nicht als Vertragsaufhebung oder Vertragsauflösung, sondern als Modifizierung des Vertragsumfangs ohne Reduzierung des Leistungsumfangs. Damit liegt eine bloße Änderung des Darlehensvertrages vor, die den ursprünglichen Vertrag als solchen – und damit auch das Widerrufsrecht – unberührt lässt.“

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 23.03.2015 – 31 U 155/14

Auch das OLG Hamm verurteilte das Kreditinstitut in einem aktuellen Urteil zur Rückzahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung, obwohl der Widerruf nach vollständiger Ablösung des Darlehensvertrages und einer im Zuge dessen abgeschlossenen Aufhebungsvereinbarung erklärt wurde.

Die Entscheidungsgründe lauten wie folgt:

„Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass das Widerrufsrecht des Klägers durch die im Jahr 2009 erfolgte Vertragsaufhebung gegenstandslos geworden sei. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats steht einem Widerruf des Vertrags nicht entgegen, dass dieser Vertrag durch einen weiteren Vertrag abgelöst worden ist. Da dem Kläger keine korrekte Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, kann der Widerruf – unbefristet – erfolgen. Dies gilt selbst dann, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist. Die gegenteilige Ansicht würde dem Gedanken des Verbraucherschutzes nicht gerecht.“

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.02.2015 – 4 U 144/14

Auch die Karlsruher Richter haben jüngst den Widerruf eines Darlehensvertrages trotz einer zuvor geschlossener Aufhebungsvereinbarung für wirksam erklärt. Das Gericht legt allerdings eine differenzierte Betrachtungsweise an den Tag indem es ausführt:

„Ob eine vertragliche Aufhebung eines Darlehensvertrages mit einer Vereinbarung einer Vorfälligkeitsentschädigung ein bestehendes Recht des Darlehensnehmers zum Widerruf dieses Darlehensvertrages entfallen lässt, richtet sich danach, ob der Aufhebungsvereinbarung ein auf eine Rückwirkung zielender Wille der Parteien zu entnehmen ist.“

Das Gericht legte hier den Inhalt der Aufhebungsvereinbarung aus und kam zu dem Schluss, dass eine Rückwirkung für die Vergangenheit nicht beabsichtigt gewesen ist. Wenn man diesen Erwägungen folgen will, so müsste in jedem Einzelfall geprüft werden, was die Parteien bei dem Abschluss der Aufhebungsvereinbarung eigentlich gewollt haben.

Kein Verzicht auf Widerrufsrecht

Bild von Tasse, Laptop, Notizblock und Stift mit Lineal

Eine Aufhebungsvereinbarung regelt die Modalitäten der Abwicklung und legt die abschließende Höhe der Vorfälligsentschädigung fest.

Diese letzte Sichtweise ist allerdings problematisch. Denn Sie würde bei entsprechender Vertragsgestaltung dazu führen, dass der Verbraucher ggf. auf sein gesetzliches Widerrufsrecht verzichten würde, obwohl er zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung – im Gegensatz zu der Bank – noch überhaupt keine Kenntnis davon hatte.

Insofern ist den Ausführungen der Vorinstanz des OLG Karlsruhe, dem Landgericht Waldhut-Tiengen (Urteil vom 19. August – 1 O 78/13) zuzustimmen:

„Die Bank durfte zum Zeitpunkt der Aufhebungsverträge noch nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass der Kläger von seinem Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würde. Die Problematik mangelhafter Widerrufsbelehrungen musste der Beklagten als Bank hinreichend bekannt gewesen sein. Die Beklagte musste daher – auch aufgrund der umfangreichen Presseberichterstattung über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem Thema – damit rechnen, dass der Kläger den Sachverhalt anlässlich der Aufhebungsverträge einer rechtlichen Prüfung unterziehen lassen würde.“

Was gleichen die Ausgleichsklauseln aus

Dass die Banken sich gegen die obengenannten Argumente versperren, liegt auf der Hand. Als vermeintlicher Trumpf dient den Kreditinstituten die in vielen Aufhebungsvereinbarungen zum Abschluss in etwa dem folgenden Wortlaut vorzufindende Formulierungen:

„Nach Zahlung der vorgenannten Beträge sind alle gegenseitigen Ansprüche bezüglich der vorgenannten Darlehensbeträge abgegolten.“

„Nach Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle Ansprüche aus dem gegenseitigen Rechtsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeglichen.“

Was ist davon zu halten? Nicht viel, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Urteil vom 20.11.2006 – 6 U 23/06. Eine der Leitsätze des Urteils lautete dabei auszugsweise wie folgt:

„Ist in der Aufhebungsvereinbarung vorgesehen, dass “alle Ansprüche aus dem gegenseitigen Rechtsverhältnis, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeglichen” sein sollen, so bedeutet dies keinen Verzicht des Darlehensnehmers auf die Ausübung des ihm zustehenden Widerrufsrechts nach § 1 HausTürWG im Wege eines Vergleichs. Zum einem wäre ein Ausschluss des Widerrufsrechts in der Aufhebungsvereinbarung als eine zum Nachteil des Kunden abweichende Vereinbarung i.S.d. § 5 Abs. 4 HausTürWG unwirksam (Rn.52); zum anderen fehlt es an den Voraussetzungen eines Vergleichs, wenn der Darlehensnehmer sich des Widerrufsrechts nicht bewusst war und daher den Darlehensvertrag nicht widerrufen und keine sonstigen Ansprüche geltend gemacht hatte, (…)“

 Abweichung von den gesetzlichen Regelungen zu Lasten des Verbrauchers ist unzulässig

Vollständigkeitshalber muss hier angemerkt werden, dass dieses Urteil ein Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften zum Gegenstand hatte. Diese Erwägungen lassen sich jedoch aufgrund des immergleichen Schutzzwecks des Widerrufsrechts (Schutz des Verbrauchers) ohne Weiteres auf alle anderen Widerrufskonstellationen übertragen.

Denn auch das BGB enthält in § 511 eine Regelung, wonach von den Widerrufsvorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden darf. Das Widerrufsrecht soll auch dann Anwendung finden, wenn es durch anderweitige Gestaltungen umgangen wird.

Aussichten

 Mit den oben angeführten Oberlandesgerichten sind wir der Auffassung, dass ein Widerruf und die Rückforderung einer Vorfälligkeitsentschädigung auch nach Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung möglich ist. Deswegen kann allen betroffenen Verbrauchern nur geraten werden, sich durch die Ablehnungen der Banken nicht einschüchtern zu lassen.

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