Kein Vertrauensschutz durch Gesetzlichkeitsfiktion

Die Berliner Richter beurteilten die lediglich beispielhafte Aufzählung der zu erteilenden Pflichtangaben als nicht ordnungsgemäß.
Bevor man jedoch die Fehler, die in der Widerrufsbelehrung enthalten, sind angreifen kann, gilt es eine kleine Hürde zu nehmen. Um den Kreditinstituten einen Leitfaden für die Erstellung einer Widerrufsbelehrung an die Hand zu geben, hat der Gesetzgeber in die BGB Infoverordnung eine sog. Musterbelehrung übernommen. Für den Fall, dass die Bank dieses Muster eins-zu-eins übernehmen hat, kann er sich auf den sog. Vertrauensschutz berufen.
Dieser wirkt wie eine Art Versicherung: selbst wenn sich die Belehrung im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt, kann der Darlehensnehmer sich nicht auf die Fehlerhaftigkeit berufen. Der Widerruf geht damit ins Leere.
Sobald eine Bank jedoch von diesem Muster abweicht, ist die Gesetzlichkeitsfiktion aufgehoben und Weg für den Widerrufsjoker frei. Auch geringe Abweichungen bewirken, dass sich die Bank nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen kann.
Das Landgericht Berlin konnte im vorliegenden Fall sogar zwei Abweichungen vom gesetzlichen Muster feststellen.
Zum einen ist laut eines Gestaltungshinweises des damals gültigen Musters die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift notwendig. Die Angabe eines Postfachs, wie in der Widerrufsbelehrung der DKB Bank, entspreche nicht den Anforderungen des Gesetzgebers, da einem Postfach die persönliche Zustellung nicht vorgenommen werden kann.
Die zweite Abweichung, die den gesetzlichen Schutz aushebelt, ist eine Ausführung zu den Widerrufsfolgen bezüglich des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages. Eine entsprechende Erläuterung des Zinsbetrages ist im Muster aber gerade nicht vorgesehen, sodass sich die DKB nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann.
Der Widerrufsjoker besteht fort
Das ergangene Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt die aktuelle erfreuliche Entwicklung in der Rechtsprechung. Der Widerrufsjoker ist noch lange nicht tot. Das Urteil macht deutlich, dass mehr als 95 % der nach dem 10.06.2010 geschlossenen Darlehensverträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten.
Der Widerruf Ihres Darlehensvertrages macht eine Ablösung ihres Darlehensvertrages ohne die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. In diesem Fall können Sie von den momentan äußerst günstigen marktüblichen Zinsen profitieren. Außerdem muss ihnen die Bank für die Möglichkeit der Kapitalnutzung einen Zins, den sog. Nutzungsersatz, zahlen. Addiert ergibt sich so oftmals eine fünfstellige Ersparnis.
Mit unserem einfach zu bedienenden Ersparnisrechner können Sie Ihre mögliche Ersparnis komfortabel berechnen. Im Rahmen unserer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung besteht die Möglichkeit, Ihre persönlichen Fragen mit einem unserer spezialisierten Mitarbeiter zu klären und anschließend ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erörtern.
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