Landgericht Berlin verurteilt DKB zu fünfstelliger Rückerstattung

Lediglich beispielhafte Aufzählung der gesetzlichen Pflichtangaben ist fehlerhaft

Nach der Abschaffung des Widerrufsjokers für Altverträge (November 2002- Juni 2010) zum 21. Juni diesen Jahres, beurteilten viele Gerichte, die nach dem 10.06.2010 erteilten Widerrufsbelehrungen in ihrer Gesamtheit als unzureichend.

Beinahe jede Widerrufsbelehrung, die den Verbrauchern in diesem Zeitraum bei Vertragsschluss erteilt wurde, enthält folgenden oder einen ähnlichen Passus:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

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Diese Formulierung sollte vielen Banken zum Verhängnis werden. Nachdem bereits das Landgericht Hamburg und das Oberlandesgericht Nürnberg (wir berichteten) die beispielhafte Aufzählung der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB gerügt haben, stärkte auch das Landgericht Berlin (Az.: 4 O 486/15) die Rechte der Darlehensnehmer, die in den Jahren 2010-2014 ein Immobiliardarlehen aufgenommen haben.

Die Berliner Richter beurteilten die lediglich beispielhafte Aufzählung der zu erteilenden Pflichtangaben als nicht ordnungsgemäß. Widerrufsbelehrungen müssen den Verbraucher umfassend, unmissverständlich und eindeutig über das ihm zustehende Widerrufsrecht informieren. Dies gilt nicht nur für das „Ob“ des Widerrufs, sondern vor allem auch für das „Wie“ des Widerrufs.

Darlehensnehmer müssen über sämtliche Pflichtangaben unterrichtet werden

In der vorliegenden Widerrufsbelehrung wird der Fristbeginn vom Erhalt der Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB a.F. abhängig gemacht. In der Klammer finden sich jedoch nur drei Beispiele, die Pflichtangaben in diesem Sinne darstellen. Für Immobiliarkredite wären gesetzlich jedoch weitere Pflichtangaben erforderlich gewesen. Selbst der juristisch versierte Leser wird sich an dieser Stelle fragen, welche Pflichtangaben, ihm nicht aufgezählt wurden und wo er diese finden kann. An genau dieser Stelle setzt das Landgericht Berlin an und führt aus:

„Welche dies sind, ist für einen rechtsunkundigen Verbraucher, auf den abzustellen ist, aber nicht erkennbar. Um ihm die notwendige Kenntnis zu verschaffen, ist der Verweis auf § 492 Abs. 1 BGB a.F. in der Widerrufsinformation nicht ausreichend. Zwar kann die Belehrung in geeigneten Fällen auf die gesetzlichen Bestimmungen verweisen (…). Dies gilt aber nur, wenn die Norm für den Verbraucher leicht beschaffbar und auch verständlich ist. Letzteres ist bei § 492 Abs. 2 BGB aber gerade nicht der Fall, da diese Norm selbst die Pflichtangaben, auf die es für den Fristablauf ankommt, nicht enthält. Vielmehr verweist sie ihrerseits auf insgesamt elf Vorschriften aus dem EGBGB, aus denen der Verbraucher sich die nötigen Informationen heraussuchen muss, was bereits für einen rechtskundigen Leser nicht einfach ist.“

Kein Vertrauensschutz durch Gesetzlichkeitsfiktion

Bild von einem Vertrag

Die Berliner Richter beurteilten die lediglich beispielhafte Aufzählung der zu erteilenden Pflichtangaben als nicht ordnungsgemäß.

Bevor man jedoch die Fehler, die in der Widerrufsbelehrung enthalten, sind angreifen kann, gilt es eine kleine Hürde zu nehmen. Um den Kreditinstituten einen Leitfaden für die Erstellung einer Widerrufsbelehrung an die Hand zu geben, hat der Gesetzgeber in die BGB Infoverordnung eine sog. Musterbelehrung übernommen. Für den Fall, dass die Bank dieses Muster eins-zu-eins übernehmen hat, kann er sich auf den sog. Vertrauensschutz berufen.

Dieser wirkt wie eine Art Versicherung: selbst wenn sich die Belehrung im Nachhinein als fehlerhaft herausstellt, kann der Darlehensnehmer sich nicht auf die Fehlerhaftigkeit berufen. Der Widerruf geht damit ins Leere.

Sobald eine Bank jedoch von diesem Muster abweicht, ist die Gesetzlichkeitsfiktion aufgehoben und Weg für den Widerrufsjoker frei. Auch geringe Abweichungen bewirken, dass sich die Bank nicht mehr auf den Vertrauensschutz berufen kann.

Das Landgericht Berlin konnte im vorliegenden Fall sogar zwei Abweichungen vom gesetzlichen Muster feststellen.

Zum einen ist laut eines Gestaltungshinweises des damals gültigen Musters die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift notwendig. Die Angabe eines Postfachs, wie in der Widerrufsbelehrung der DKB Bank, entspreche nicht den Anforderungen des Gesetzgebers, da einem Postfach die persönliche Zustellung nicht vorgenommen werden kann.

Die zweite Abweichung, die den gesetzlichen Schutz aushebelt, ist eine Ausführung zu den Widerrufsfolgen bezüglich des pro Tag zu zahlenden Zinsbetrages. Eine entsprechende Erläuterung des Zinsbetrages ist im Muster aber gerade nicht vorgesehen, sodass sich die DKB nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann.

Der Widerrufsjoker besteht fort

Das ergangene Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt die aktuelle erfreuliche Entwicklung in der Rechtsprechung. Der Widerrufsjoker ist noch lange nicht tot. Das Urteil macht deutlich, dass mehr als 95 % der nach dem 10.06.2010 geschlossenen Darlehensverträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthalten.

Der Widerruf Ihres Darlehensvertrages macht eine Ablösung ihres Darlehensvertrages ohne die Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung möglich. In diesem Fall können Sie von den momentan äußerst günstigen marktüblichen Zinsen profitieren. Außerdem muss ihnen die Bank für die Möglichkeit der Kapitalnutzung einen Zins, den sog. Nutzungsersatz, zahlen. Addiert ergibt sich so oftmals eine fünfstellige Ersparnis.

Mit unserem einfach zu bedienenden Ersparnisrechner können Sie Ihre mögliche Ersparnis komfortabel berechnen. Im Rahmen unserer kostenfreien und unverbindlichen Erstberatung besteht die Möglichkeit, Ihre persönlichen Fragen mit einem unserer spezialisierten Mitarbeiter zu klären und anschließend ihre rechtlichen Möglichkeiten zu erörtern.

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