OLG Dresden stärkt Rechte der Kreditnehmer – DKB-Bank betroffen

Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung und der Vertrauensschutz

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen bescheren Verbrauchern bundesweit Ersparnisse in fünfstelliger Höhe. Da mehrere Millionen Verträge betroffen sind, reißt die Klagewelle nicht ein. Bei ca. 400 möglichen Belehrungsfehlern sind die Richter gefragt. Besonderes Augenmerk richtet sich dabei auf die Frage, wann eine Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung der Bank schadet, und wann diese sich auf Vertrauensschutz berufen kann.

Obwohl der BGH mehrfach entschieden hatte, dass Banken, die das gesetzliche Muster einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hatten, nicht von der Gesetzlichkeitsfiktion profitieren können, behaupten die Kreditinstitute immer wieder, eine Abweichung sei lediglich marginal und führe nicht zum Entfallen des Vertrauensschutzes.

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Das OLG Dresden erteilt dieser Ansicht eine Absage

Jüngst hatte auch das OLG Dresden über einen solchen Streitfall zu entscheiden (Urteil vom 11.06.2015 (Az.: 8 U 1760/14). Erfreulicherweise blieben die Richter auf der Linie des BGH und entschieden, dass auch geringe Änderungen der Musterwiderrufsbelehrung, selbst wenn diese den Sinngehalt des Mustertextes nicht wesentlich beeinflussen, ausreichen, um dem Kreditinstitut den Vertrauensschutz zu entziehen.

Die „Problem“-Belehrung

Die Widerrufsbelehrung in dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag lautete auszugsweise wie folgt:

„Widerrufsbelehrung

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Der Lauf der Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:

(Name und Anschrift der Bank)

Widerrufsfolgen:

Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangenen Leistungen ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.

(…).“

Die Veränderungen des gesetzlichen Musters

Die vorgenommenen Veränderungen waren geringfügig. Die Bank ersetzte die Formulierung des Musters

„Zur Wahrung der Widerrufsfrist (…)“

durch

„Zur Wahrung der Frist (…)“

und die Wendung

“Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang”

durch den folgenden Satz ersetzt

Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.

Außerdem fehlte in der Widerrufsbelehrung der Bank die Unterüberschrift „Widerrufsrecht.“ Dieses letzte Versäumnis, entschieden die Richter, sei gravierend, da erst durch eine entsprechend klare Benennung, dem Verbraucher hinreichend deutlich vor Augen geführt werde, dass ihm Rechte zustehen, die er ausüben kann – dafür reiche die alleinige Überschrift „Widerrufsbelehrung“ nicht aus.

Bestätigung der Rechtsprechung des KG Berlin zur fehlerhaften Widerrufsbelehrung der DKB-Bank

Mit dieser Entscheidung steht das OLG Dresden übrigens nicht alleine. Das Kammergericht Berlin hatte bereits 2014 eine entsprechende Belehrung der DKB-Bank für fehlerhaft erklärt und das Kreditinstitut zur Rückabwicklung des Darlehensvertrages verurteilt.

OLG Dresden entscheidet gegen die Verwirkung

Eine weitere erfreuliche Nachricht. Das OLG Dresden entschied, dass das Widerrufsrecht nicht verwirkt sei. Zum einen hätte die Bank den Verbraucher jederzeit nachbelehren können, zum anderen scheide ein Rechtsmissbrauch seitens des Verbrauchers aus, weil es auf die Motivation zum Widerruf nicht ankomme.

Damit macht das OLG Dresden klar, dass die Bank nicht einwenden könne, der Widerruf sei allein dem historisch niedrigen Zinssatz geschuldet ohne den der Darlehensnehmer weiterhin am Vertrag festgehalten hätte.

Aussichten

Das Urteil des OLG Dresden ebnet vielen Verbrauchern, insbesondere Kunden der DKB-Bank, die Ihren Darlehensvertrag in Jahren 2004 bis 2008 abgeschlossen haben, den Weg zu einem erfolgreichen Widerruf. Aber auch andere Kreditnehmer, deren Belehrungen nur geringfügige Abweichungen vom dem Text der Musterwiderrufsbelehrung aufweisen, können sich mit diesem Urteil im Rücken, von ihren alten, hochverzinsten Darlehen lösen und zu günstigen Konditionen umschulden.

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