Targobank verhindert Urteil des BGH zu Individualbeiträgen

Kreditgeber zieht Revision zurück

Am 22.11.2016 sollte der BGH über die Frage entscheiden, ob ein Individualbeitrag zulässig ist. Nun hat die beklagte Targobank ihre Revision zurückgezogen. Eine höchstrichterliche Entscheidung gibt es deswegen vorerst nicht.

Ehepaar klagte gegen “einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag”

Ein Ehepaar hatte bei der Bank einen Kredit aufgenommen. Hierbei hatte sie die Wahl zwischen einem Basis- und einem Individualkredit. Der Individualkredit bot dem Kreditnehmer bestimmte Gestaltungsmöglichkeiten. Hierfür musste das Paar allerdings einen “einmaligen laufzeitunabhängigen Individualbeitrag” zahlen.
Sie klagten hiergegen, wobei ihnen gute Chancen ausgerechnet wurden.Schließlich hatte der BGH bereits die Erhebung von Kreditbearbeitungsgebühren als unwirksam betrachtet. Eine ausführliche Darstellung zu der (Un)zulässigkeit von Kreditbearbeitungsgebühren finden Sie hier.

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Der Individualbeitrag – versteckte Bearbeitungsgebühr?

Streitgegenstand war der sogenannte Individualbeitrag, der bei Verbraucherdarlehen zusätzlich zu den Kreditzinsen bezahlt werden muss. Er gilt als Bezahlung diverser Sonderleistungen, wie etwa der Vereinbarung von Ratenpausen.
Die Targobank war aus diesem Grunde der Auffassung, dass die Gebühr rechtmäßig sei, weil der Kunde beim Individualkredit konkrete Leistungen empfange.
Markus Feck, Bankrechtsexperte bei der Verbraucherzentrale NRW sieht im Individualbeitrag hingegen den “kleinen Bruder der Bearbeitungsgebühr”.

Die Position der Rechtsprechung

 

Am 22.11.2016 hat der BGH über die Frage entschieden, ob ein Individualbeitrag zulässig ist oder nicht.

Recht bekam die Targobank von den Landgerichten in Stuttgart, Aachen und Mainz. Gegen die Position der Targobank positionierte sich das Landgericht Düsseldorf in drei Fällen, sowie jüngst das Landgericht Mönchengladbach.
Von besonderer Bedeutung war hier auch eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, die der Targobank untersagte, Individualbeiträge zu verlangen. Es war die Rede davon, dass die Preisgestaltung bereits unwirksam sei, wenn der Beitrag als laufzeitunabhängig festgelegt werde. Außerdem ließe sich nicht erkennen, wofür der Verbraucher zahlen soll.
Gegen das Urteil des Landgericht Mönchengladbach hatte die Targobank Revision eingelegt, welche sie nun fünf Tage vor der Entscheidung des BGH zurückzog.
Bereits seit Februar wird die Gebühr nicht mehr von der Targobank erhoben, die Rücknahme der Revision hatte sie mit einer “nochmalige[n] Prüfung des Einzelfalls” begründet.

Betroffene sollten schnell handeln- Verjährung droht


Obwohl es nun keine höchstrichterliche Position zu den Individualbeiträgen gibt, ist davon auszugehen, dass diese als Bearbeitungsgebühr zu klassifizieren sind. Ein klarstellendes Urteil wäre aufgrund der sich widersprechenden Entscheidungen wünschenswert.
Ihren bereits geleisteten Individualbeitrag zurückverlangen können diejenigen, die seit 2013 einen Individualkredit bei der Targobank aufgenommen haben, trotzdem prophylaktisch zurückverlangen.
Wegen der dreijährigen Verjährungsfrist können derartige Ansprüche aus dem Jahr 2013 bereits mit Ablauf des Jahres 2016 verjähren. Betroffene sollten sich deshalb schnell rechtliche Unterstützung holen, denn das juristische Vorgehen gegen Banken gestaltet sich oft als schwierig und langwierig. Um eine Verjährung zu verhindern, sollte deswegen schnell gehandelt werden.

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