Eine Verbraucherin hatte erfolgreich geklagt – und muss nun anstelle von 88 000 Euro nur knapp 71 000 Euro an die DKB zahlen. Das Kammergericht entschied, dass die Widerrufsbelehrung des Immobilien-Darlehensvertrags der ehemaligen Kundin keine eindeutige Frist für den Widerruf enthält. Die Frist begann laut des Darlehensvertrags „frühstens mit Erhalt der Belehrung“– hier sah das Gericht den exakten Zeitpunkt des Beginns für den Verbraucher nicht eindeutig erkennbar.
Abweichungen vom gesetzlichen Muster
Die Bank hatte im Darlehensvertrag zwar das gesetzlich vorgeschriebene Muster genutzt, aber selbstständig einige kleine inhaltliche Änderungen vorgenommen. So wurde zum Beispiel die fettgedruckte Zwischenüberschrift gestrichen, die den Verbraucher in der Musterfassung auf sein Widerrufsrecht aufmerksam machen sollte. Das Gericht kritisierte, dass dem Verbraucher durch die Änderung sein Widerrufsrecht nicht deutlich genug aufgezeigt wurde.
Nur wenn das gesetzlich vorgeschriebene Muster exakt übernommen wird, gilt die Widerrufsbelehrung als einwandfrei. Durch die Abweichungen vom Muster sieht das Kammergericht bei der DKB keine Gesetzlichkeitsfunktion des § 14 BGB-InfoV a.F. und somit keine Schutzwirkung gegeben – und entschied im Sinne der Klägerin: Das Darlehen konnte widerrufen werden, was für die Klägerin in einer Ersparnis von rund 17 000 Euro resultierte.
Falsche Widerrufsbelehrung ist bei DKB kein Einzelfall
Durch das Urteil wird die klare Rechtsprechungslinie des BGH fortgeführt, wonach schon geringste Abweichungen von dem gesetzlichen Muster die Schutzwirkung für die Bank ausschließen. Es ist davon auszugehen, dass die fehlerhafte Formulierung bei weitem kein Einzelfall ist. Zahlreiche weitere Verträge wurden in den betreffenden Jahren geschlossen, die dieselbe fehlerhafte und somit unwirksame Widerrufsbelehrung erhalten.
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