Wann ist die Annahme eines Kitaplatzes unzumutbar?

Ein Kitaplatz ist unzumutbar, wenn sie nicht den genau geregelten Standards entspricht. Der Rechtsprechung folgend ergibt sich die Unzumutbarkeit einer Kita insbesondere, wenn

  • deutliche bauliche Mängel bestehen,
  • zu wenige Betreuer für die Betreuung der Kinder in der Kita zur Verfügung stehen,

oder

  • die Entfernung zur Kita zu hoch ist.

Aus Gerichtsurteilen ergibt sich, dass Ihnen als Eltern eine Entfernung von maximal fünf Kilometern oder 30 Minuten Wegzeit zugemutet werden kann.

Eine Kita ist auch dann unzumutbar, wenn

  • Sie Vollzeit arbeiten und die von der Gemeinde zugewiesene Kita keine Ganztagsbetreuung anbietet.

 

Trägt die Gemeinde die Schuld, wenn nicht genügend Kita-Plätze bereitgestellt wurden?

Grundsätzlich Ja. Laut dem Bundesgerichtshof (BGH) muss die Gemeinde genügend Kita-Plätze bereitstellen. Grundsätzlich trägt die Gemeinde die Verantwortung, wenn Sie keinen Kita-Platz für Ihr Kind erhalten haben. Laut BGH muss die verantwortliche Gemeinde den Mangel an Kita-Plätzen mit verursacht haben. Sie muss also bei der Vergabe der Kita-Plätze fehlerhaft vorgegangen sein. Sind in diesem Fall nicht genügend Plätze vorhanden, bringt der gesetzliche Betreuungsanspruch schadensersatzrechtliche Konsequenzen mit sich.

In den folgenden Beispielfällen würde liegt ein Fehler der Gemeinde vor:

  • Eine neue Kita wird aufgrund fehlerhafter Ausführung, Planung oder Überwachung durch die Gemeinde nicht rechtzeitig fertiggestellt. Das ist beispielsweise der Fall, wenn die Gemeinde Zahlungen an den Bauträger nicht rechtzeitig leistet und dieser deshalb die Arbeiten zeitweise aussetzt. Denkbar sind auch Fälle, in denen Gemeinden trotz Bedarfs nicht rechtzeitig Bauauftrag erteilen. Schließlich kann die Fertigstellung durch eine verspätete Abnahme des Gebäudes durch die Gemeinde verzögert worden ist. Hingegen trägt die Gemeinde keine Schulde, wenn der Bauträger Insolvenz anmeldet und deshalb eine Verzögerung eintritt..
  • Wenn die Gemeinde trotz Personalknappheit nicht rechtzeitig Stellenausschreibungen aufgibt.
  • Wenn zwar ausreichend Personal vorhanden wäre, dieses aber offensichtlich nicht hinreichend qualifiziert ist und die Gemeinde trotz Kenntnis keine Fortbildungsmaßnahmen anordnet.

 

Dies ist nur ein Teil möglicher Fehler von Gemeinden. Es gilt nun im Einzelfall, den Fehler der Gemeinde herauszufinden (Amtsauskunftsanspruch) bzw. die Gemeinde zur Aufklärung gerichtlich zu verpflichten.

Kann sich meine Gemeinde auf finanzielle Engpässe oder eine chronische Pleite berufen?

Nein. Das hat der BGH mit seinem Urteil deutlich klargestellt.

Nach dem Gesetz stehen die Kommunen in der Pflicht eine ausreichende Anzahl an Kita-Plätzen zur Verfügung zu stellen. Finanzielle Engpässe (“chronisch Pleite”) sind dabei irrelevant. Kommen die Kommunen dieser Pflicht nicht nach, sind sie grundsätzlich in der Schuld der Mitverursachung an dem Mangel und in der Pflicht, den Schaden zu ersetzen.

Unter welchen Voraussetzungen erhalten Sie Schadensersatz?

Die wichtigsten Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind:

1. Sie haben die Formalien eingehalten

Das Kind ist rechtzeitig angemeldet worden und keinen zumutbaren Kitaplatz abgelehnt.

2. Die Gemeinde hat nicht genügend Kitaplätze bereitgestellt

In Ihrer Gemeinde bestand eine verknappte Kitaplatzlage.

3. Die Gemeinde hat Ihnen keinen zumutbaren Kitaplatz angeboten

In Ihrer Gemeinde hat Ihnen keinen zumutbaren Kitaplatz angeboten.

4. Die Gemeinde handelte schuldhaft

Die Gemeinde muss diese Lage schuldhaft verursacht haben, indem sie bei der Vergabe der Kita-Plätze fehlerhaft vorgegangen ist. Es ist unsere Aufgabe, die Gemeinde zur Aufklärung zu bewegen.

Was sagt die Grundsatzentscheidung des BGH vom Oktober 2016 zum Kita-Schadensersatz aus?

Durch eine Grundsatzentscheidung am 20. Oktober 2016 hat der Bundesgerichtshof den Weg zu einer finanziellen Entschädigung der Eltern bei Verletzung des Kita-Anspruchs geebnet (Urteile v. 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15). Zum ersten Mal wurde höchstrichterlich entschieden, dass Eltern einen Schadensersatzanspruch gegen die Gemeinde haben können.

Das Urteil erstritten drei Frauen aus Leipzig. Die drei Mütter hatten jeweils nach der Geburt ihrer Kinder bei der Stadt Bedarf an jeweils einem Kita-Platz für ihre Kinder nach einem Jahr Elternzeit angemeldet. Trotz ihrer frühzeitigen Anmeldung erhielten die drei Mütter nach Ablauf der Elternzeit keinen Kita-Platz. Die Konsequenz: Sie blieben länger als geplant zu Hause, konnten nicht arbeiten gehen und betreuten ihre Kinder selbst. Zurück in ihre Jobs konnten Sie erst Monate später.

Der Verlauf der Verhandlungen

Die drei Mütter klagten Schadensersatz in Höhe von 2.500 €, 4.500 € und 8100 € gegen die Stadt Leipzig ein. Die Höhe richtete sich nach dem jeweiligen Einkommen. In erster Instanz gab das Amtsgericht Leipzig den Müttern Recht. Die Stadt Leipzig ging allerdings in Berufung.

In der Berufung vor dem Oberlandesgericht Dresden teilte die Stadt mit, dass sie ihrem gesetzlichen Auftrag durch eine umfangreiche Kindertagesstättenplanung nachgekommen sei. Der Mangel an Kita-Plätzen sei laut der Stadt auf bauliche und planerische Verzögerungen bei den freien Trägern und privaten Investoren entstanden. Das Oberlandesgericht wies daraufhin die Klagen der Frauen zurück. In der Begründung verwies das OLG Dresden darauf, dass die Stadt Leipzig zwar ihre aus § 24 Absatz 2 SGB VIII folgende Amtspflicht verletzt hätte, die Erwerbsinteressen der Mütter aber nicht von dieser Amtspflicht geschützt seien. Es verneinte also grundsätzlich einen Kita-Schadensersatzanspruch.

Der BGH sah dies in der Revision aber anders. Laut BGH fallen Verdienstausfallschäden, die Sie als Eltern dadurch erleiden, dass Ihr Kind entgegen § 24 Absatz 2 SGB VIII keinen Kita-Platz erhalten hat, in den Schutzbereich der Amtspflicht. Es sprach sich zum ersten mal klar für eine Möglichkeit aus, bei Verletzung des Kita-Anspruchs Schadensersatz zu erhalten.

Die Begründung des BGH

Der BGH begründete den grundsätzlichen Schadensersatzanspruch damit, dass sich die Einbeziehung der Eltern mit ihrem Erwerbsinteresse aus der Absicht des Gesetzgebers sowie aus dem Sinn und Zweck und der systematischen Stellung der Norm ergeben würde. Und das obwohl der Anspruch auf einen Betreuungsplatz allein Ihrem Kind zusteht und nicht auch Ihnen als Eltern.

Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung des Kinderförderungsgesetzes, insbesondere mit dem Anspruch aus § 24 Absatz 2 SGB VIII

  • Die Förderung des Kindeswohls und
  • Die Entlastung der Eltern, soweit die Aufnahme oder Weiterführung der erwerblichen Tätigkeit angestrebt ist

Der Gesetzgeber beabsichtigte mit der Einführung die verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Ihrem Erwerbsleben. Wird dem nun von einer Gemeinde nicht genügt, können die Eltern Schadensersatz verlangen.

Erhalten die drei Mütter aus Leipzig die knapp 15.000 € Schadensersatz?

Ob die drei Klägerinnen nun die knapp 15.000 € Schadensersatz erhalten, wird das OLG Dresden nun feststellen. Das Gericht wird dabei klären, ob die Stadt Leipzig auch Schuld an den Verzögerungen trägt und den Mangel somit selbst mitverschuldet hat.

Haben Sie als Eltern einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn ihre Kinder keinen Kitaplatz erhalten?

Seit dem 01. August 2013 haben Kinder ab dem 1. Geburtstag einen gesetzlichen Betreuungsanspruch – den Anspruch auf einen Kitaplatz. Der nun seit knapp 3 Jahren bestehende Kita-Anspruch gilt für Kinder im Alter zwischen 1 bis 3 Jahren. Dennoch herrscht vielerorts in Deutschland ein erheblicher Mangel an Kita-Plätzen.

Erhielten Kinder keinen Kitaplatz, herrschte bis heute große Unsicherheit. Regelmäßig müssen Eltern auf allerschnellste Weise für eine alternative Betreuung sorgen. Hierdurch entstehen meistens erhebliche finanzielle Einbußen. Eltern müssen auf die schnelle für eine private Tagesmutter sorgen oder einen weit entfernten Kitaplatz anfahren, was jeden Tag für erheblich erhöhte Fahrtkosten sorgt.

Durch eine Grundsatzentscheidung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am 20. 10.2016 jetzt entschieden, dass die Verletzung des Kita-Anspruchs zu einer finanziellen Entschädigung der Eltern führen kann (Urteile v. 20.10.2016, Az. III ZR 278/15, 302/15 und 303/15).

Erleiden Sie als Eltern finanzielle Einbußen, da Sie zum Wunschtermin keinen Betreuungsplatz für Ihr Kind bekommen haben und dadurch erst später arbeiten gehen können, steht Ihnen nun grundsätzlich ein Anspruch auf Schadensersatz zu.

Gründung Vertriebs-GmbH

Hallo Herr Kraus,

danke erstmal für die Möglichkeit, Ihnen Fragen zur Gründung stellen zu können.

Ich will alleine eine GmbH gründen, um mich selbst zu enthaften. Ist dies mit einer Stammeinlage von 15.000 € möglich? Ich habe bei Ihnen gelesen, dass eine Gründung ab 12.500 € möglich ist.
Kann ich mit Musterprotokoll gründen?
Ich will mit der GmbH Vertriebsdienstleistungen anbieten und ggf. später Mitarbeiter an andere Unternehmen “vermieten”. Brauche ich besondere Genehmigungen dafür?

Vielen Dank!
Thomas Paulus

Privatinsolvenz

Die Privatinsolvenz ist bei mir eingeleitet . Ich verfüge über ein Einkommen , das die Pfändungsfreigrenze überschreitet . Ich bin EU-Rentner und arbeite ehrenamtlich . Ich würde von meinem Arbeitgeber die von mir vorverauslagten Fahrkosten zurück erstattet bekommen. Zählt dann dieser Betrag (rd. 50 €) auch zu meinem Einkommen ? Dann würde ja das von mir vorverauslagte Fahrgeld auch gleich gepfändet werden oder nicht ?
Habe dazu keine Information im Internet erhalten .
MfG Martin Schützler

Sachgeschenk vom Arbeitgeber

Guten Tag.
Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase meiner Privatinsolvenz. Ich führe jeden Monat meinen pfändbaren Betrag über den AG an den Insolvenzverwalter ab. Nun ist es so, dass mein AG (Schmuckunternehmen) jedem Mitarbeiter eine kostenlose Personalbestellung über Schmuck zu einem bestimmten Betrag gewährt. Allerdings hat mein AG mir dieses Privileg verweigert mit der Begründung er dürfe mir keinen Schmuck überlassen, da ich in der Privatinsolvenz sei. Ich fühle mich wie ein Verbrecher mit dieser Aussage.
Er sagt, dass wäre angeblich so im Gesetz verankert. Stimmt das? Handelt es sich hier nicht auch um eine Ungleichberechtigung von Mitarbeitern? Ich möchte es einfach nur verstehen. Selbst wenn ich dieses Geschenk annehmen DÜRFTE, würde ich jetzt getrost darauf verzichten. Mir geht es einfach ums Prinzip.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Viele Grüße!

Sachgeschenk vom Arbeitgeber

Guten Tag.
Ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase meiner Privatinsolvenz. Ich führe jeden Monat meinen pfändbaren Betrag über den AG an den Insolvenzverwalter ab. Nun ist es so, dass mein AG (Schmuckunternehmen) jedem Mitarbeiter eine kostenlose Personalbestellung über Schmuck zu einem bestimmten Betrag gewährt. Allerdings hat mein AG mir dieses Privileg verweigert mit der Begründung er dürfe mir keinen Schmuck überlassen, da ich in der Privatinsolvenz sei. Ich fühle mich wie ein Verbrecher mit dieser Aussage.
Er sagt, dass wäre angeblich so im Gesetz verankert. Stimmt das? Handelt es sich hier nicht auch um eine Ungleichberechtigung von Mitarbeitern? Ich möchte es einfach nur verstehen. Selbst wenn ich dieses Geschenk annehmen DÜRFTE, würde ich jetzt getrost darauf verzichten. Mir geht es einfach ums Prinzip.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Viele Grüße!