Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Rechtsstreits?

In der Regel sind die Rechtsschutzversicherungen verpflichtet, für eine Auseinandersetzung um die Kündigung eines Bausparvertrages Deckungsschutz zu gewähren. Streitigkeiten in diesem Zusammenhang unterfallen dem herkömmlichen Privatrechtsschutz. Gerne holen wir für Sie die Deckungszusage ein.

Die Bausparkasse bietet mir bei Kündigung eine Prämie an. Sollte ich diese annehmen?

Will die Bausparkasse Sie mit einem „lukrativen“ Angebot dazu überreden, die Kündigung zu akzeptieren, sollten die Alarmglocken läuten. Hier versucht Ihr Kreditinstitut allem Anschein nach, sich aus der Verantwortung rauszukaufen. In den allermeisten Fällen gilt: mit dem neuen Angebot stehen Sie schlechter da als bei Fortführung des Bausparvertrages zu den alten Konditionen. Anderenfalls hätte Ihre Bausparkasse keinen Grund, Ihnen einen Wechsel schmackhaft zu machen. Deswegen gilt auch an dieser Stelle – nehmen Sie ein solches Angebot nicht an, ohne zuvor andere Optionen prüfen zu lassen.

Wie verhalte ich mich richtig bei Kündigung meines Bausparvertrages?

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2017 ist die Position der Bausparkassen und deren Argumentation gestärkt. Das heißt aber nicht, dass jede Kündigung rechtmäßig ist. Deswegen sollten Kunden die Widerspruchsmöglichkeiten gegen eine Kündigung juristisch prüfen lassen. Rechtlich gesehen, beseitigt ein solcher Widerspruch die Kündigung zwar nicht, allerdings bringen Sie damit zumindest zum Ausdruck, die Kündigung nicht ohne Weiteres hinnehmen zu wollen. Es ist unwahrscheinlich, aber möglicherweise wird Ihre Bausparkasse schon an dieser Stelle einlenken. Einen Musterwiderspruch finden Sie hier.

In einigen Fällen erhält der Bausparer zusammen mit der Kündigung einen Verrechnungscheck. Durch dieses Vorgehen ist z.B. die BHW Bausparkasse aufgefallen. Auf keinen Fall sollten Sie diesen Check ohne eine vorherige Überprüfung Ihres Einzelfalles einlösen. Denn damit akzeptieren Sie die Kündigung.

Lassen Sie sich beraten.

Nutzen Sie unsere kostenfreie Erstberatung. Senden Sie uns Ihren Bausparvertrag und die Kündigung Ihrer Bausparkasse zu und wir besprechen gemeinsam Ihre Erfolgsaussichten.

Ist der Bausparvertrag eine Geldanlage?

Manche Bausparer wollen ihren Bausparvertrag für den Bau oder den Kauf einer Immobilie einsetzen. Vielen anderen ging es bei dem Abschluss weniger um den Anspruch auf das Bauspardarlehen, sondern viel mehr um Vermögensaufbau. Dementsprechend wurden und werden viele Bausparverträge von den Bausparkassen als Vermögensanlage beworben.

Als ein Produkt „Für Kinder und Enkelkinder“ und als eine „flexible Anlageform“ bewirbt beispielsweise die LBS das Bausparen. „Renditeorientiert“ und mit „Hohe(r) Flexibilität“ soll das PrämienBausparen der BHW sein – die Bausparer „profitieren von starken Erträgen.“

Wer ein Produkt so bewirbt, erweckt unweigerlich den Eindruck, bei Bausparverträgen handele es sich um Geldanlagen.

Damit sind die Bausparkassen in den letzten Jahrzehnten gut gefahren. Sie nahmen die aus der damaligen Sicht niedrig verzinsten Guthaben ein und gaben hoch verzinste Kredite wieder heraus. Das System funktionierte so gut, dass keine Vertragslaufzeiten vereinbart wurden, auch hatten sich die Bausparkassen für den Fall, dass die Zinsen fallen, kein Kündigungsrecht vorbehalten. Mit der anhaltenden Niedrigzinsphase und der Finanzpolitik Mario Draghis geht die Taktik der Sparkassen nun aber nicht mehr auf. Deswegen versuchen sie sich durch die Kündigung von hochverzinsten Altverträgen zu entlasten.

Inwiefern ein Kündigungsrecht der Bausparkassen auch dann besteht, wenn der Bausparvertrag als reine Vermögensanlage beworben wurde und es explizit und nachweisbar nicht um einen Abruf des Darlehens ging, wurde höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Welche Argumente sprechen gegen eine Kündigung?

Besondere Beachtung ist dem Argument der Verwirkung zu schenken – ein Argument, das Kreditinstitute nicht selten nutzen, um den berechtigten Widerruf von Darlehensnehmern abzuwehren.
Die Verwirkung eines Rechts – wie etwa des Kündigungsrechts – ist dann anzunehmen, wenn sich der Gegner darauf eingerichtet hat und auch einrichten durfte, dass der Berechtigte sein Recht nicht mehr geltend machen würde.Wenn der Berechtigte trotz bestehenden Rechts über einen langen Zeitraum untätig bleibt, ist eine solche Konstellation anzunehmen. Die verspätete Geltendmachung würde dann gegen Treu und Glauben verstoßen.
Ein Bausparer kann insbesondere darauf vertrauen, dass die Bausparkasse von ihrem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, wenn sie ihm gegenüber den Bausparvertrag als reine Vermögensanlage beworben hat und ihm sogar Zinsboni dafür geboten hat, dass dieser das Darlehen gar nicht erst in Anspruch nimmt.
In den beiden durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen vom 21.02.2017 unterblieb eine Auseinandersetzung mit der Frage der Verwirkung. Deswegen könnte Bausparern beim Vorgehen gegen die Kündigung das Argument der Verwirkung behilflich sein.

Gegen die Wirksamkeit einer Kündigung, welche auf die §§ 313 und 314 BGB gestützt ist, sprechen indes einige starke Argumente.
Die Geschäftsgrundlage eines Vertrages wird durch die gemeinsamen Vorstellungen der am Vertragsschluss beteiligten Parteien gebildet. Auch die Erwartung an den (ausbleibenden) Eintritt künftiger Ereignisse soll hier Beachtung finden – zumindest dann, wenn der Geschäftswille der Vertragsparteien auf dieser Erwartung aufbaut. So hat es der Bundesgerichtshof 2006 entschieden (Urteil vom 28.03.2006 – XI ZR 425/04).
Ein Wegfall oder eine Störung der Geschäftsgrundlage ist dann denkbar, wenn sich die Vorstellungen nachträglich als falsch herausstellen.
Es muss bewiesen werden, dass die Parteien den Vertrag anders oder gar nicht abgeschlossen hätten, hätte man die Entwicklung vorhergesehen.
Besagte Entwicklung ist in diesem Fall die langanhaltende Niedrigzinsphase. Die Bausparkasse dürfte sich also nur dann von dem Vertrag lösen, wenn sie den Vertrag in Anbetracht einer drohenden Niedrigzinsphase anders oder gar nicht geschlossen hätte.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe sieht keinen Anhaltspunkt für einen Wegfall der Geschäftsgrundlage, schließlich habe die Sparkasse das Risiko für die Veränderung der Marktsituation übernommen. Die Möglichkeit, ein entsprechendes Kündigungsrecht in ihre Allgemeinen Bausparbedingungen (ABB) aufzunehmen, hatte sie nicht genutzt. Dabei habe es der Bausparkasse oblegen, das Risiko der Zinsentwicklung durch eine geeignete Vertragsgestaltung anders zu gewichten.
Insbesondere habe sie die Option, gemäß § 32 ABB i.V.m. § 9 BSpkG die Genehmigung der Bundesaufsichtsbehörde zu einer Absenkung des Zinssatzes zu erwirken.

Wie ist die Sicht der Bausparkassen?

Die Bausparkassen berufen sich bei der Kündigung oft auf eine gesetzliche Vorschrift, die für Darlehen gilt. Der § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB besagt, dass ein Darlehensnehmer das Darlehen spätestens zehn Jahre nach vollständigem Empfang kündigen darf. Da sich die Bausparkassen in Bezug auf Bausparverträge als Darlehensnehmer verstehen, soll für sie die Zehn-Jahres-Frist mit dem Eintritt der Zuteilungsreife beginnen. Daher werden die Bausparverträge zehn Jahre nach der Zuteilungsreife (Erreichen der Mindestbausparsumme) von den Bausparkassen gekündigt. Das zentrale Argument lautet: Der Bausparvertrag sei nicht nur zum Sparen gedacht, sondern soll vielmehr die Aufnahme eines Bauspardarlehens ermöglichen. Wer den Bausparvertrag nur als zinsbringende Geldanlage gebrauche, missbrauche sozusagen dieses Instrument. Diese Kündigungen hat der Bundesgerichtshof nun für rechtmäßig erklärt.

Allerdings räumten zahlreiche Bausparkassen, z.B. die Schwäbisch Hall, ihren Kunden Zinsboni ein, wenn sie auf die Inanspruchnahme des Bauspardarlehens verzichteten. Wie dieser Umstand mit der obengenannten Argumentation einher gehen soll, bleibt offen.
Bei Kündigungen, die auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB gestützt werden, ist die Argumentation eine andere. Nachdem der Kunde einer Vertragsänderung nicht zugestimmt hat und auch auf das Angebot der Auszahlung der Bausparsumme nicht reagiert hat, heißt es, die Geschäftsgrundlage sei entfallen.
Die Bausparkassen vertreten hier die Auffassung, eine Fortführung der Bausparverträge sei wegen des gesunkenen Zinsniveaus unzumutbar.
Eine Kündigung allein auf die Niedrigzinsphase zu stützen, erscheint allerdings juristisch fragwürdig.

 

Wann können sich Bausparer gegen eine Kündigung wehren?

Trotz der jüngsten Entscheidung des Bundesgerichtshofs sollten Kunden die Kündigung nicht anstandslos hinnehmen. Hier ist stets der Einzelfall zu betrachten.
Zum einen könnte das Kündigungsrecht der Bausparkasse verwirkt sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Gegner sich wegen der Untätigkeit der Berechtigten über einen gewissen Zeitraum darauf einstellen darf und auch eingestellt hat, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend macht. Damit würde die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstoßen. Eine solche Konstellation wäre zum Beispiel anzunehmen, wenn die Bausparkasse dem Bausparer gegenüber erklärt hat, er solle den Vertrag als reinen Sparvertrag nutzen und ihr Kündigungsrecht über einen langen Zeitraum nicht ausgeübt hat.
Zum anderen ist auch der Kündigungsgrund immer eine genauere Betrachtung wert. Viele Bausparkassen – wie etwa die Aachener Bausparkasse – stützen ihre Kündigungen auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage. So wollen sie sich von Verträgen lösen, die noch keine zehn Jahre zuteilungsreif sind. An eine Kündigung wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage sind jedoch hohe Anforderungen zu stellen. Es ist insbesondere fraglich, ob die Zinsentwicklung Teil der Geschäftsgrundlage geworden ist.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe ist der Ansicht, dass die Bausparkasse sich nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage aufgrund geänderter Marktzinsen berufen kann (Urteil vom 08.11.2016, Az. 17 U 185/15).
Weiterhin könnte ein Kündigungsrecht der Bausparkasse entfallen, wenn der Vertrag von Anfang an als reine Vermögensanlage vermittelt wurde und es von vornherein nicht auf eine Inanspruchnahme des Darlehens ankam.
Aus diesen Gründen sollten Bausparer eine erhaltene Kündigung nicht ohne Überprüfung hinnehmen.

Welche Bausparverträge dürfen gekündigt werden?

Ist die Bausparsumme voll erreicht, darf die Bausparkasse den Bausparvertrag kündigen. Dann ist der Zweck des Bausparens erfüllt.

Wer etwa einen Bausparvertrag über eine Summe von 30.000 EUR abgeschlossen und diese Summe vollständig eingezahlt hat, kann einer Kündigung nichts entgegensetzen. In diesem Sinne haben inzwischen unterschiedliche Gerichte entschieden (z.B. OLG Frankfurt, Urteil vom 2. September 2013 – 19 U 106/13 oder OLG Stuttgart, Beschluss vom 14. Oktober 2011 – 9 U 151/11).

Entgegen der Auffassung einiger Gerichte hat der Bundesgerichtshof am 21.02.2017 entschieden, dass Bausparkassen sich außerdem durch Kündigung von Verträgen lösen können, die seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreif sind (Urteile vom 21. Februar 2017 – XI ZR 185/16 und XI ZR 272/16). Entscheidet sich der Kunde nach Erreichen der Zuteilungsreife weiter zu sparen und das Darlehen nicht in Anspruch zu nehmen, so kann die Bausparkasse ihm nach zehn Jahren kündigen.

Voll besparte Bausparverträge dürfen gekündigt werden.
Zuteilungsreife Bausparverträge dürfen nach zehn Jahren gekündigt werden.

GmbH gründen mit 12.500 / 25.000 Euro

Hallo !

Ich habe einige Fragen bezüglich der Gründung einer GmbH. Nehmen wir an ich habe 25.000 € in bar. Wenn ich dieses Geld für die Gründung verwende, inwiefern muss das Geld verfügbar bleiben?

Das Geld sollte unter mein Kopfkissen kommen. ABER, was würde passieren, wenn die 25.000 € plötzlich nach der Gründung weg wären?

Muss man dann sofort 25.000 € zur Verfügung stellen oder gehen auch 12.500 €?

Danke sehr!

WV Phase

Sehr geehrte Rechtsanwälte ,
erstmal vielen Danke für Ihre super tolle Web Seite!
Meine frage : Mein Mann ist seid okt.13 in Privatinso , ab wann wird an dem TH / Jugendamt ( 3 Kids alter 13 /14/ 17 J.) nichts mehr abgeführt ? Und was ist mit der Lohnsteuer , Weihnachts/URlaubsgeld/Prämie? Leider gibt uns der TH keinerleih Infos dazu und auch keine Info wie viel wir mit Raten zahlung usw noch offen haben um evtl nach 5 Jahren mit der Inso fertig zu sein?Weil wir sind doch in der WV Phase oder? Danke! Mfg. Bianca