Sicherheiten
Ich habe meine Lebensversicherung als Sicherheit für die Kredite meines Ehemannes hinterlegt. Jetzt wurde die Restschuldbefreiung erteilt. Wieso erhalte ich meine Police nicht zurück?
Ich habe meine Lebensversicherung als Sicherheit für die Kredite meines Ehemannes hinterlegt. Jetzt wurde die Restschuldbefreiung erteilt. Wieso erhalte ich meine Police nicht zurück?
Sehr geehrter Herr Ghendler,
da Fragen an meinen IV oft ins Leere laufen versuche ich es bei Ihnen einmal.
Meine Insolvenz läuft seit dem 31.08.2016.
Mit Schreiben vom Amtsgericht wurde das Insolvenzverfahren mit Wirkung 18.01.2019 aufgehoben.
Meine Fragen:
1. Es heißt ja das Insolvenzverfahren dauert ca. 1 Jahr. Was kann es für Gründe geben, dass dies bei mir fast 2,5 Jahre waren.
2. Die Steuererklärungen für 2016 und 2017 wurden durch den Verwalter abgegeben und das FA hat automatisch die
Erstattungen für meine Frau und mich getrennt und meiner Frau ihren Anteil überwiesen (Zusammenveranlagung).
a) Muss ich die Erklärung für 2018 wieder selber erstellen und beim FA einreichen?
b) Wird weiter automatisch aufgeteilt oder wer macht das?
c) Erstattungen für Zeiträume die in die Wohlverhaltensperiode nach aufheben des InsoVerfahrens fallen darf ich ja
scheinbar für mich behalten. Wie und wer teilt das genau auf? Weil demnach hat ja mein InsoVerwalter (jetzt
Treuhänder) Anspruch auf Erstattungen für den Zeitraum 01.01. bis 17.01.19.
3. Ich bin im öffentlichen Dienst und mein pfändbarer Anteil wird direkt von der Bezüge zahlenden Stelle an den IV
überwiesen. Bisher musste ich regelmäßig Kontoauszüge und Gehaltsnachweise vorlegen. Fällt das jetzt weg?
4. Das P-Konto ist ja zur Sicherheit mit einer “irren” Summe von 1 Mio als Pfändung vermerkt. Wird dies automatisch
aufgehoben oder muss das irgendwo beantragt werden. Ohne Löschung dieser Eingabe werde ich es ja bestimmt
nicht wieder umstellen können auf ein normales Girokonto, was ich ggf. aber gerne machen möchte um die
Kontoführungsgebühren zu sparen. Oder ist davon abzuraten?
Vielen Dank für Ihre Mühe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas H.
Guten Tag,
befinde mich noch im Insolvenzverfahren, ab März in der Wohlverhaltensphase.
Habe zur Zeit ein pfändungsfreies Konto. Da meine Bank deutlich günstigere Konten hat, frage ich mich ob ich auch schon ein normales Konto ohne Dispo eröffnen kann.
Fragen:
Würden Sie mir ein normales Konto empfehlen oder soll ich bis zum Ende in 5-6 Jahren
lieber ein pfändungsfreies Konto beibehalten?
Darf man auf meinem Konto noch pfänden im Insolvenzverfahren?
Herzlichen Dank für Ihre Beantwortung.
Hallo,
ich habe Schulden durch einen Betrug,für den ich auch Strafrechtlich verurteilt wurde, begannen vor 20 Jahren. Kann ich trotzdem eine Privatinsolvenz beantragen?
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige Unterstützung bei der Sanierung meiner Unternehmensgesellschaft und beim einreichen eines Insolvenzantrages.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Schmidt
sehr geehrte Damen und Herren ich habe drei Punkte über ich mich freuen würde wenn diese auch getrennt beantwortet werden würden.
1. ) in meiner Privatinsolvenz habe ich nun eine Forderung mit abgegeben die aus einer unerlaubten Handlung stammt diese wurde ich auch wegen Betruges beanzeigt und verurteilen. Heißt das jetzt meine Gläubiger sein Haken bei Forderung aus unerlaubter Handlung macht wovon ich fest ausgehe dass mir die komplette RSB verweigert wird oder nur diese Forderung nach Insolvenz noch zu begleichen ist?
2. ) heißt das Häkchen bei Forderung aus unerlaubter Handlung das Gleiche wie Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung? Wie hoch ist das ihrer Erfahrung die Wahrscheinlichkeit dass ein Gläubiger bei einem Widerspruch gegen diesen Antrag gegen nicht klagt?
3). Was passiert wenn mir die restschuldbefreiung durch einen Antrag tatsächlich versagt wird, komme ich dann überhaupt in die Wohlverhaltensperiode rein ob mit oder ohne Aussicht auf der RSB oder Ende das Verfahren sofort und ich habe alle Gläubiger wieder im Nacken?
Meinen Frage: Kann ich einen Antrag auf Kontounpfändbarkeitstellen ( b. P Konto), wenn noch keine Pfändung erfolgt ist.
Sehr geehrte Herren Rechtsanwälte,
das Insolvenzverfahren wurde im Dezmeber 2018 eröffnet und der Insolvenzverwalter meldete sich per Brief zum Erstkontakt. Da wir nicht ganz unvorbereitet in ein Gespräch kommen wollen hier unsere Fragen:
Das Verfahren sowie die Kosten für den Insolvenzverwalten müssen ja aus der Insolvenzmasse bezahlt werden (wenn man gar nicht hat, wird dieses am Ende durch eine “Null-Ratenzahlung” beendet. Nun bittet aber der Verwalter um eine Ratenzahlung auf freiwilliger Basis von 30.- (pro Insolvenz) aus dem nichtpfändbaren Teil an.
Wäre es ratsam, sofern es möglich ist, diesem zuzustimmen?
Und nächste Frage:
Wenn wir Nettoeinnahmen von 1.200 und 800.- haben – werden die Gehälter zusammengerechet und dann bestimmt was Nichtpfändbar ist oder wird pro Fall die Einahme (abzüglich des Partners (Unterhalt)) errechnet und dann der Nichtpfändbare Teil bestimmt?
Weitere Frage:
Falls etwas pfändbares bleibt, wird dieses bis zum Schlusstermin oder über die ganze Insolvenzzeit (incl. der Wohlbehaltensphase) eingezogen?
vorab vielen Dank für Ihren Mühen
Gaby & Jürgen
Ich bin auf Ihre Seite aufmerksam geworden und hoffe, dass Sie mir mit einer Auskunft weiterhelfen können!
Mein Bruder (27)hat offene Krankenbeiträge bei der AOK Bayern, die er begleichen muss. Die Schulden sind durch Arbeitslosigkeit entstanden. Er ist zahlungsunfähig, macht eine schulische Ausbildung seit 2018, hat keinerlei Einkommen oder finanzielle Unterstützung. Daher hat er seit März 2018 per E-Mail Kontakt zur AOK aufgenommen, seine private und finanzielle Situation offen dargelegt und um eine Ratenzahlung gebeten. Auf jede E-Mail und Nachfrage, kam nur die Antwort: Das Anliegen wird bearbeitet – die Bearbeitung nimmt noch etwas Zeit in Anspruch- Das zog sich immer weiter durch – Statt der Bearbeitung, hat er immer mehr Verzugszinsen erhalten. Seine E-Mails und die protokollierten Antworten der AOK hat er schriftlich mit einem Anschreiben per Post (mit Einschreiben/ Rückschein) an die AOK geschickt. Er hat immer nur Zahlungsaufforderungen der gesamten Summe mit weiteren Verzugszinsen erhalten. Ihm wurde trotz Bemühungen seinerseits nie die Möglichkeit einer Ratenzahlung gegeben. Nun haben wir uns durchgekämpft am Telefon, zur Rechnungsabteilung der AOK. Die Bemühungen eine Lösung zu finden, konnte Herr E. von der AOK im System nach verfolgen. Es kam nur eine müde Entschuldigung für die fehlende Bearbeitung. Es ist allerdings der AOK nicht möglich die Gesamtsumme über 2420,89 Euro in Raten von 30 Euro begleichen zu lassen. Die Abzahlung würde zu lange dauern. Darüber hinaus kämen bis zur Abzahlung, immer weitere Zinsen hinzu. Um aus der Misere einen Ausweg zu finden, haben wir einen “Vergleich” im Dezember angeboten! Die Summe in Höhe von 2000 Euro statt 2429,89 Euro. Herr E. ging am Telefon darauf ein- mit der Bedingung dass es noch vor Neujahr 2019 (!) überwiesen wird- er musste sich die Summe noch von seinem Vorgesetzten absegnen lassen. Aber bis zum 29.12.2018 passierte nichts. Weder per Telefon noch per E-Mail kam eine Rückmeldung. Also kontaktierten wir Herr E, der sagte, dass er noch keine Rückmeldung erhalten habe. Der Vergleich wäre aber eine “gute Quote” für die AOK. Es bliebe dabei selbst wenn der Brief erst im Januar käme. Das Problem ist, dass wir nur im Dezember die Möglichkeit hatten 2000 Euro geliehen zubekommen. Der Brief mit der Zusage der AOK kam aber entgegen der Abmachung mit Herrn E., der selbst auf die Überweisung vor Neujahr bestand, erst am 07.01.2019.
Wir möchten einen Vergleich. Aber wir sind wiederum unverschuldet, durch den Verzug der AOK, nicht mehr in der Lage 2000 Euro zu zahlen! Da wir diese Summe schlichtweg im Januar nicht mehr bekommen. Wie hoch darf bei einem Vergleich die Forderung sein? Mein Vater bekommt nur wenig Rente wegen Erwerbsminderung, meine Mutter Sozialhilfe, weil sie meine schwer-behinderte Schwester seit 41 Jahren pflegt. Ich will meinem Bruder helfen und einen neuen Vergleich vorschlagen. Aber durch den Verzug der schriftlichen Einwilligung seitens der AOK komme ich nicht mehr an 2000 Euro, der ursprünglichen Vergleichssumme. Wie kann ich argumentieren? Was ist das Mindeste von 2420,89 Euro was ich bei einer Forderung anbieten kann? Ich hoffe, dass Sie mir helfen können. Vielen herzlichen Dank,!!
1. Wird bei dem mtl. Betrag, den ich an den Insolvenzverwalter abführen muss für die Kosten des Verfahrens und die Schuldentilgung an die Gläubiger die Höhe meiner Miete in irgendeiner Weise beeinflusst? Dieser Betrag richtet sich ja nach einem fiktiven Einkommen, das ich als Angestellter hätte und nicht nach meinen tatsächlichen Einnahmen als Selbstständiger.
2. Muss ich dem Verwalter melden, wenn ich einen kleinen Anteil an einem selbstgenutzten Haus – also ohne jegliche Einnahmen aus Vermietung- als Schenkung von meiner Tochter erhalte?
Vielen Dank.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
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