Zustehender Betrag
Verdiene 2000 netto im Monat muss davon Frau und Kind ernähren Wohnung Strom Nachzahlung Telefon Auto bezahle ich aus auch aus eigener Tasche wie viel ist pfändbar
Verdiene 2000 netto im Monat muss davon Frau und Kind ernähren Wohnung Strom Nachzahlung Telefon Auto bezahle ich aus auch aus eigener Tasche wie viel ist pfändbar
Frage 1 Wie rette ich meine Lebensversicherung mit Rückkaufswert Frage 2 Ich habe 2005 für meine Tochter auch eine Versicherung abgeschlossen mit Rückkaufwert da hat mein Versicherungsvertreter eine unwiederrufliche Übertragung vorgeschlagen Kann ich das so machen oder ist das Geld für die Altersvorsorge weg sind die versicherungen irgendwie zu retten kurz vor einer Insollvenz Frage 3 finanzierter PKW kann ich den weiterbezahlen oder ist der auch weg so wie mein Roller BJ 2007 Frage 4 ich habe noch kein PI Konto soll ich mein Geld abheben nur das was nötig ist bezahlen für den Monat Mai oder noch mal alles bezahlen wie stehe ich mir besser weil ich eh in die Insollvenz muß Frage 5 wie schnell bekommt man einen Termin bei ihnen und ihr Forum ist
hallo, darf ich als arbeitssuchender private Insolvenz beantragen? Habe kein Geld mehr alle Schulden (rund 20 T) zu bezahlen. Vielen Dank!
Markus
Meine Insolvenzverfahren/Wohlverhaltensverfahren endet offiziell nach 6 Jahren am 17.09.2016.
Frage:
Wenn ich die Verfahrenskosten bis September diesen Jahres restlos bezahlt habe, trifft für mich dann die Verkkürzung von einem Jahr zu? Findet das neue Recht in meinem Fall Anwendung? Gibt es darüber schon Ausführungen bzw. eine neuerliche Rechtsprechung?.
Vielen Dank für ihre Abtwort im Voraus.
Die Pfändungstabelle 2015 ist heute (27.04.2015) veröffentlicht worden. Sie gewährt Ihnen als Schuldner höhere Pfändungsfreigrenzen, z.B. im Falle einer Privatinsolvenz. Die Tabelle tritt am 01.07.2015 in Kraft und bleibt bis zum 30.06.2017 gültig. Für Sie heißt das: eine Vollstreckungsmaßnahme, die ab dem 01.07.2015 stattfindet und in Ihr Einkommen greift, richtet sich nach dieser Pfändungstabelle.
Hier finden Sie die aktuelle Pfändungstabelle. Diese Seite wird immer angepasst.
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Für Sie als Schuldner heißt das: Sie haben ab dem Inkrafttreten der Pfändungstabelle 2015 am 01.07.2015 Monat für Monat 30 € mehr zur Verfügung.
Die Schwellenbeträge ändern sich für Schuldner sehr positiv – sie erhöhen sich im Gegensatz zur Pfändungstabelle 2014/2013 um jeweils 30 €.
Der Schwellenbetrag ist der Betrag, den Sie bei einer bestimmten Anzahl an Unterhaltspflichten unbedingt behalten. Falls keine Unterhaltspflicht besteht, beträgt der Schwellenbetrag immer 1080 €. Unterhalb dieser Grenze darf im Falle einer Entschuldung kein Gläubiger gegen Sie vollstrecken!
Die Pfändungstabelle 2015 wird auch für Ihr P-Konto gelten: der für das P-Konto maßgebliche § 850k ZPO verweist auf die Vorschrift, welche die Pfändungstabelle regelt (§ 850c ZPO).
Die Pfändungstabelle wird wie folgt angewendet: zunächst ermitteln Sie Ihr Nettoeinkommen. Dieses bereinigen Sie um bestimmte, relevante Posten. Hiernach bestimmen Sie Ihre Unterhaltspflichten. Wie Sie die Pfändungstabelle richtig lesen, erklären wir in unserem Beitrag.
Die bis zum 30.06.2017 gültige Pfändungstabelle 2015-2017 können Sie hier herunterladen:
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Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.
Hallo,
ich habe eine Frage zur Privatinsolvenz: Falls ich keinen Beratungsschein bekomme, kann man UNGEFÄHR sagen, wie hoch die Kosten dann wären (von Ihnen und vielleicht Gericht) bei einer Schuldensumme von 40000,- bei Jemandem und ca 80000 bei einem Andren. Ich selbst bin Frührentner und habe ein Nettoeinkommen von etwa 1180,- (verheiratet, keine eigenen Kinder).
Und noch eine letzte Frage: würde ich bei Ihnen Alles online machen, oder sollte ich nach Köln kommen. Ich bin zwar Rheinländer aus Sechtem (zwischen Bonn und Köln), lebe aber nun in Niedersachsen.
Dankeschön
Peter Hardrath
Sehr geehrte Herren,
vor etwas über einem Jahr führten Sie mich erfolgreich in das Insolvenzverfahren welches von einer Krefelder kanzlei über das Antsgericht in Duisburg meinen Wohnort weiter betreut wird.
Ich habe die Situation, dass ich in den Niederlanden arbeite und daher keinen Deutschen Arbeitsvertrag habe in dem natürlich auch einiges anders geregelt ist als in deutschland normal wäre.
Um es kurz zu halten, mein Arbeitgeber möchte mich los werden. In den Niederlanden kann der Arbeitgeber keine Kündigung aussprechen. Fakt ist wir passen nicht mehr zusammen und sollten getrennte Wege gehen da die Firma sich verändert hat sehe auch ich dies aktuell so.
Da ich nun in der Insolvenz bin und die Restschuldbefreiung natürlich nicht gefährden möchte ersuche ich um Ihren Rat. Was kann ich machen? Und wie verhalte ich mich richtig damit mir nacher niemand etwas vorwerfen kann und die Restschuldbefreiung nicht gefährdet wird?
Online finde ich leider keine Antworten und den Treuhänder möchte ich erst einmal nicht wirklich nicht fragen und hoffe daher auf eine Info von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
Thorsten Franke
Guten Tag,
ich habe Ihre Internetseite durch Zufall gefunden .
Ich wende mich heute an Sie da ich Ende Januar diesen Jahres die letzte von 72 Raten beglichen habe. Nun meine Frage wie muss ich jetzt weiter vorgehen (Schufa-Eintrag ,Erledigungsvermerk der Bank etc.).Für eine baldige Antwort wäre ich sehr verbunden. MfG Andreas Lorenz
Welche Möglichkeiten bestehen die Kündigung rückgängig zumachen
Sehr geehrtes Kraus und Ghendler Team,
ich bin Schülerin in der 12. Klasse eines Wirtschaftsgymnasiums und schreibe zurzeit an meiner Arbeit über das Thema Privatinsolvenz. Während meinen Recherchen bin ich auf Ihre Homepgae gestoßen, die mir sehr weitergeholfen hat.
Mein Leitfrage zum Thema Privatinsolvenz lautet: Privatinsolvenz – Gerecht oder Ungerecht?
Dazu hätte ich noch einige Fragen.
1. Hat die Privatinsolvenzreform 2014 Erleichterung für die Verschuldeten gebracht?
2. Haben viele Ihrer Mandanten eine Verkürzung der Wohlverhaltensphase auf 3 oder 5 Jahre erreicht?
3. Ist das Verfahren gerecht für die Gläubiger?
4. Ist das Verfahren gerecht für die Verschuldeten?
5. Wie oft kommt eine Versagung der Restschuldbefreiung vor?
Ich würd mich sehr freuen, wenn Sie kurz Zeit hätten mir die Fragen zu beantworten!
Mit freundlichen Grüßen
R M
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).