Unserer Meinung nach gehört es zu einer umfassenden Schuldnerberatung, dass Sie über die Wege einer Entschuldung beraten werden: über einen Vergleich und ein Insolvenzverfahren.
Oftmals kommt es vor, dass ein Insolvenzantrag ausschließlich in einem schwarzen Licht dargestellt wird. Dabei wird Schuldnern Hoffnung auf einen Vergleich gemacht – unabhängig von ihrer tatsächlichen finanziellen Lage. Dies ist unserer Meinung nicht richtig, denn dabei wird die in vielen Fällen einzige Möglichkeit eines Insolvenzverfahrens unterschlagen. Hierbei wird oftmals keine konkrete Dauer eines Vergleiches festgelegt. Oftmals werden gleichzeitig monatlichen Raten mit ungewisser Zeitdauer vereinbart. Obwohl ein Vergleich aussichtslos ist, wird ein solcher Schuldnerberater so lange ein Honorar bekommen, bis ein Schuldner – sehr oft entnervt – aufgibt und einen Insolvenzantrag anstrebt. Oftmals sollen Ratsuchende monatliche Beträge an den Berater zahlen, die dieser dann, statt sie wie vorgegeben, an die Gläubiger weiterzuleiten, als „Verwaltungspauschale“ selbst einbehält.
Unsere Erfahrungen zeigen, dass die Einleitung des Insolvenzverfahrens oftmals die einzige Möglichkeit ist, die Gläubiger von weiteren Maßnahmen und Kosten abzuhalten. Wenn Sie die Rate für einen Vergleich einfach nicht aufbringen können, werden die Gläubiger einen solchen Vergleich nicht annehmen. Ein erfahrener Schuldnerberater kann dies erkennen und sollte in solchen Fällen die Durchführung eines Insolvenzverfahrens empfehlen. Sie werden dann von Ihren Schulden befreit – unabhängig davon, wieviel Sie Ihren Gläubigern zurückzahlen.
In diesem Video geht es um die Vor- und Nachteile eines. Pfändungsschutzkonto.
Vorteil: Pfändungsschutz
Im Vorfeld einer Entschuldung bietet Ihnen dieses Konto einen Pfändungsschutz auf Ihr Bankguthaben. Durch den Pfändungsschutz können Ihre Gläubiger nicht in den unpfändbaren Teil Ihres Einkommens vollstrecken, nämlich in Höhe der Schwellenbeträge. Die Freigrenzen richten sich nach der Pfändungstabelle. Diese Schwellenbeträge lassen sich gemäß Ihrer Unterhaltspflichten anpassen. Wenn Sie beispielsweise Kinder oder einen einkommensschwachen Ehegatten haben, lassen sich die Pfändungsfreibeträge zu Ihren Gunsten erhöhen. Um eine Anpassung der Schwellenwerte zu erreichen, können wir Ihnen eine Bescheinigung nach § 850k ZPO erstellen. Hierin werden Ihre Unterhaltspflichten bestätigt – je nach Unterhaltspflichten erhöht sich ihr Pfändungsfreibetrag.
- Hier erfahren Sie mehr über die Eröffnung eines P-Kontos
Vorteil: Der Insolvenzverwalter kann Ihr Konto nicht auflösen
Kontoguthaben, welches sich auf einem Pfändungsschutzkonto befindet und innerhalb der Pfändungsfreigrenzen liegt, gehört nicht zur Insolvenzmasse (§ 36 Abs. 1 InsO i. V. m. § 850 k ZPO). Deshalb darf der Insolvenzverwalter Ihren Antrag auf Umwandlung des Girokontos in ein P-Konto nicht ablehnen. Sie können ohne Einbeziehung des Insolvenzverwalters Ihr Konto in ein P-Konto umwandeln. Ein bestehendes P-Konto kann nicht vom Insolvenzverwalter aufgelöst werden.
Nachteil: Bank hält pfändbaren Teil des Einkommens vor Pfändung und Insolvenz ein.
Gelegentlich kommt es vor, dass die kontoführende Bank den pfändbaren Teil Ihres Einkommens einbehält, obwohl keine Kontopfändung vorliegt. Die Bank hält den pfändbaren Teil Ihres Einkommens in der Vorbereitungszeit vor einem Insolvenzverfahren das ein und zahlt Ihnen das Geld erst im nachfolgenden Monat aus. Viele Banken nutzen diese Herangehensweise, um Arbeitsaufwand zu sparen.
Vorteile überwiegen beim P-Konto
Die Vorteile eines P-Kontos überwiegen: Wir empfehlen unseren Mandanten meistens die Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos. Trotz einer oftmals umständlichen Umsetzung durch die Banken bietet Ihnen das P-Konto einen Schutz Ihres pfändungsfreien Einkommens und schützt den Bestand Ihrer Kontoverbindung in einem Insolvenzverfahren. Es ist die einzige Möglichkeit den unpfändbaren Teil Ihres Bankguthabens im Vorfeld einer Entschuldung vor dem Zugriff der Gläubiger zu schützen.
Wenn ein Schuldner nicht weiter zahlen kann, unternehmen die Gläubiger gewisse Schritte, die sich immer wieder gleichen. Oftmals kommt es erst durch diese Schritte zur Schuldensituation. Schuldner können oftmals erst dann nicht ihre gesamten Schulden tragen, wenn die sehr hohen Inkassogebühren einsetzen.
Der erste Schritt eines Gläubigers ist eine Zahlungsaufforderung gefolgt von einer Mahnung. Dieser Mahnlauf erfolgt zunächst intern durch den Gläubiger selbst. In dieser Phase wächst die Forderung das erste Mal an: es entstehen sogenannte Verzugszinsen.
Hiernach leiten Gläubiger ihre Forderung oftmals an ein Inkassobüro. Ein Inkassounternehmen wird entweder mit der Beitreibung beauftragt oder kauft die Forderung gar an. Optimalerweise setzt eine Schuldnerberatung bereits hier an. Wir teilen Ihren Gläubigern mit, dass Sie zahlungsunfähig sind. In diesem Fall dürfen Ihnen keine Gebühren durch das Inkassounternehmen auferlegt werden. Diese Kosten wären nicht notwendig im Sinne von § 788, 91 ZPO und daher auch vom Gläubiger selbst zu tragen. Meistens reagieren Schuldner verspätet und begeben sich erst nach den ersten Vollstreckungsmaßnahmen in eine Schuldnerberatung. In solchen Fällen wachsen die Schulden gerade während der Arbeit eines Inkassounternehmens sehr stark an.
Der nächste Schritt liegt oftmals im Antrag eines Gläubigers auf den Erlass eines Mahnbescheids. Wenn Sie davon ausgehen, dass die Forderungen unbegründet sind, sollten Sie Widersprch einlegen. In diesem Fall überprüft das Gericht den Bestand und die Höhe der Forderungen der Gläubiger.
Wenn Sie von dem Bestand der Forderung ausgegangen sind und keinen Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt haben, erlässt das Amtsgericht auf Antrag des Gläubigers einen Vollstreckungsbescheid. Sollten Sie gegen den vorangegangenen Mahnbescheid verspätet Widerspruch eingelegt haben, können Sie gegen den Widerspruchbescheid einen Einspruch einlegen – dann wird das Gericht widerum den Bestand der Forderung prüfen. Diesen sollten Sie nur einlegen, wenn Sie davon ausgehen, dass die Forderung nicht besteht.
Die Zwangsvollstreckung ist zumeist der letzte Schritt des Vorgehens eines Gläubigers. Sie kann geschehen, wenn der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig geworden ist. Hierbei kommt es typischerweise zu einer Kontopfändung, einer Lohnpfändung oder weniger oft zum Besuch eines Gerichtsvollziehers. Auch die Abgabe eines Vermögensverzeichnisses stellt eine Vollstreckungsmaßnahme dar.
Sehr geehrte Damen und Herren, mein Stiefsohn lebt seit Jahren in der Privatinsolvenz und hat mit seiner Schwester 50% des Hauses vererbt bekommen.Er stimmt eines Verkaufes nicht zu.Meine Frage.Kann ich erfahren, ob die Insolvenz noch besteht, oder wielange noch?Für eine Antwort wäre ich Ihnen verbunden.Der Name-Wolfgang Petri geboren 14.4.1951-St.Johann-Larchenweg9
Mit freundlichem Gruß I.Petri ( Haus-Verkauf)
Sehr geehrte Herr kraus
Habe ca.40.000€ Schulden verdiene 1.400€ bin momentan ledig werde aber im Sommer 2015 heiraten
Was würden sie sagen ob Insolvenz oder Vergleich sinnvoll wäre?
Könnte monatlich 250-300€ raten ZAhlen,es sind 3Glübiger der höchste mit 30.000 und der kleinste mit 2.000€.
Danke ihnen schonmal im Voraus.
ich bin seit ca.2,5 jahren privatinsolvenz…das insolvenzverfahren endet am 26.06.2018…restschuld der angemeldeten forderung der gläubiger stand Feb.2015=27000
Euro…ich bin in einem unbefristeten arbeitsverhältnis und mir bleiben mit abzüge der privatinsolvenz mon.ca 1300 euro netto (abzüge ca 430-440 euro)…
frage:
würde sich ein außergerichtlicher vergleich lohnen wenn ich eine bank finden würde die mir einen kredit gewähren würde???(habe an eine summe von 20000 euro gedacht-rate von 84 mon – 270 euro+sondertilgung)
grund meiner frage: meine finanzielle situation…kaputtes auto etc…geld reicht gerade für miete, essen, trinken, versicherungen…ohne privatinsolvenz könnte ich durch wochenend arbeit und überstunden eventuell feiertags arbeit in meiner firma bis zu 300 euro netto mehr haben…d.h. ohne privatinsolvenz abzüge könnte ich mon. bis 2000 euro netto verdienen…
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich befinde mich seit Juli 2011 in einem Regelinsolvenzverfahren als Einzelunternehmen im Garten- und Landschaftsbau.
Schuldenstand laut Insolvenzverwalter: 138000 Euro.
Der Insolvenzverwalter will die Insolvenz abschließen, da ich nicht sonderlich kooperativ war und zu wenig auf das Insolvenzkonto gezahlt habe. Schlußtermin ist der 19. März 2015.
Meine Firma besteht nach wie vor, läuft aber noch schleppend.
Die Gläubigerbefriedigung in der Insolvenz beträgt 10 %, die Verwalterkosten können aus der Masse entnommen werden, so dass mir noch ca. 124200 Euro an Restschulden bleiben.
Meine Strategie wäre:
Anschreiben der Gläubiger nach Abschluß der Insolvenz.
Drängen auf einen Forderungsverzicht. Schließlich haben die Gläubiger schon 10 % ihrer Forderung erhalten, was einer üblichen Quote entspricht.
Ich bin in der Hoffnung, dass hier schon einige der insgesamt 35 Gläubiger abspringen und verzichten.
Druckmittel wäre die Ankündigung einer neuen Insolvenz mit Restschuldbefreiung. Im ersten Verfahren wurde Fremdantrag von einer Krankenkasse gestellt, ich habe die RSB nicht beantragt.
Entweder die Gläubiger verzichten oder ich melde eine Insolvenz mit RSB an und die Gläubiger bekommen nach sechs Jahren 35 % ihrer Forderung.
Fruchtet das nicht, käme meiner Ansicht nach ein außergerichtlicher Schuldenvergleich in Frage, bei dem man den Gläubigern noch weitere 10 % ihrer Forderung anbietet und diese dann auf 20 % kämen.
Wie schätzen Sie meine Lage und die Erfolgschancen ein?
Vielen Dank im voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Joe
Nach den 6 Jahren Insolvenz, kann man noch Geld pfänden, wenn ich Eine höhere Summe erhalte?
Bin seid 3 Jahren in der Insolvenz habe meine betriebliche Altersversorgung gekündigt weil ich nicht mehr in der Firma bin . Frage steht mir das Geld zu oder ein teil
Hallo,
aufgrund einer Großbaustelle sind meine Umsätze binnen eines Jahres um ca. 125.000 Euro gesunken.Die Folgen sind Verbrauch des Eigenkapitals und Kredite in Höhe von ca.
55.000 Euro.Ich bin selbstständig sei 01.04.2004.
Habe bisher alles zahlen können (Sozialabgaben für 4 Aushilfskräfte incl.)
Die Baustelle dauert mindestens noch bis Juni 2015 und ich habe nur noch begrenzte
Mittel,um das Geschäft fortzuführen.
Meine Mittel bei den Banken sind ausgeschöpft.
Bitte um Kontakt,
Mit freundlichen Grüßen,
Bernd Mohren