Privatinsolvenz 2014 und Steuerhinterziehung: Vorteile der jetzigen Rechtslage
Bislang sind nach dem § 302 Nr. 2 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dazu zählen aber nicht Schulden aus einer begangenen und sogar verurteilten Steuerhinterziehung, denn der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden:
„Eine Steuerhinterziehung begründet keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Steuer- und Haftungsansprüche sind eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.“ (BFH, Urteil vom 24.10.96, BStBl II 97, 308)
Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist , dass die Steuerhinterziehung mehr als drei Jahre vor der Antragsstellung erfolgte. Denn nach der Vorschrift des § 290 I Nr.2 InsO kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn…
„…der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat…um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.“
Der Gesetzgeber meint mit „Leistungen an öffentliche Kassen“ insbesondere die Steuerhinterziehung.
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, haben Sie Glück gehabt: Sie können entsprechende Schulden aus einer Steuerhinterziehung noch verlieren – insoweit sollten Sie nicht zögern.
Allerdings wird in der Praxis auch in Fällen von Steuerhinterziehungen, die später begangen worden sind, von den Gläubigern der Versagungsgrund des § 290 I Nr.2 InsO oft übersehen. Hinzu kommt, dass das Versagungsrecht nach jetziger Rechtslage wiederum milder ist: Es bedarf grundsätzlich eines persönlichen Antrages, von dem einige Gläubiger absehen. Nach neuer Rechtslage nach der Reform 2014 wird ein schriftlicher Antrag genügen.
Zukünftig werden Forderungen, die mit einer Steuerhinterziehung einhergehen, eindeutig von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Nach der entsprechenden Vorschrift in der Insolvenzordnung wird dann die Restschuldbefreiung versagt „sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist“ (neue Fassung des § 302 InsO).
Entsprechende Schulden werden also nicht mehr von der Restschuldbefreiung erfasst, so dass es nach der neuen, verschärften Rechtslage nicht möglich sein wird eine vollständige Entschuldung zu erreichen.
Handeln Sie bei Steuerhinterziehung schnell – Insolvenzantrag spätestens zum 1 Juli 2014
Sie sollten bei Schulden bei Steuerhinterziehung schnell handeln und sicherstellen, dass ein Insolvenzantrag bereits vor dem Juli 2014 gestellt werden kann! Bedenken Sie, dass es eines Vorlaufes benötigt, um einen Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen. Bedenken Sie bitte, dass eine für einen Antrag auf Privatinsolvenz notwendige außergerichtliche Schuldenbereinigung wegen der Erfordernis einer Ablehnung regelmäßig 4 Wochen dauert – und nur mit besonderen Aufwand in einer kürzeren Zeit durchgeführt werden kann.