Diese Entscheidung betrifft Ihre Rechte als Mieter in einer oft vorkommenden Situation: Sie konnten Ihre Miete nicht zahlen und müssen nun ausziehen. Gerichtliche ist eine Räumungsfrist eingeräumt worden. Laut dem Landgericht Koblenz ist der Vermieter in dieser Zeit weiterhin verpflichtet, an Sie Versorgungsleistungen zu erbringen. Sie sollten im Gegenzug eine Nutzungsentschädigung leisten – einen Betrag in ungefährer Höhe Ihrer Miete.
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Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter räumte nach der Kündigung des Mietverhältnisses nicht sofort die Mieträume. Er zahlte allerdings an den Vermieter weiterhin die Nutzungsentschädigung und Vorauszahlungen auf die Betriebskosten .Der Vermieter reichte Räumungsklage ein und stellte außerdem die Versorgung mit Strom, Wasser und Heizung ein. Daraufhin beantragte der Mieter beim zuständigen Gericht eine einstweilige Verfügung, um den Vermieter zu zwingen, die Energieversorgung wieder herzustellen.
Das Landgericht Koblenz führte aus:
„…dass der Mieter trotz des beendeten Mietverhältnisses einen Versorgungsanspruch gegen den Vermieter hatte, obwohl mit der Beendigung des Mietverhältnisses die Pflicht des Vermieters dem Mieter die Mieträume zur Verfügung zu stellen endete. Einzelne Verpflichtungen könnten jedoch auch nach Vertragsbeendigung fortbestehen. Hierzu gehöre auch die Pflicht zu Versorgungsleistungen, wenn dem Vermieter wegen der weiterhin vom Mieter entrichteten Nutzungsentschädigung kein Schaden drohe. Das gälte erst recht, wenn dem Mieter in einem rechtskräftigen Räumungsurteil eine Räumungsfrist gewährt werde. § 546a Abs. 2 BGB gewähre einem Vermieter außerdem Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe seiner Mieträume“.
Das heißt für Sie, dass auch wenn Ihr Mietverhältnis beendet ist, Sie aber trotzdem weiterzahlen, muss der Vermieter weiterhin die Versorgungsleistungen gewährleisten. Er kann Sie nicht aus der Wohnung drängen, indem er die Strom oder Gaszufuhr einstellt. Im Gegenzug sollten Sie darauf achten, auch nach Kündigung weiter Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete zu bezahlen.
LG Koblenz vom 24. Mai 2011, Az. 6 S 8/11
Sehr geehrter Herr Kraus,
ich habe mit Hilfe eines Anwalts, einen aussergrichtlichen Schuldenvergleich ausgehandelt. Wir bezahlen eine bestimmte Summe in 72 Raten aufgeteilt.
Wir haben schon 10 Raten bezahlt, und jetzt wurde der Vergleich an einem Inkasso verkauft. Das neue Inkasso will auf einmal von uns Einkommensnachweise, und das jedes Jahr.
Ist das nicht so das beim Schuldenvergleichverkauf, alles so übernommen wird wie es mit dem Vertragspartner festgelegt ist . Warum wollen die jetzt irgend welche Daten haben, wo sie sowieso alles vom Verkäufer (Deutsche Bank) haben. Ist mein Vergleich jetzt ungültig, oder üben die Druck auf mich aus, um mer Geld zu erpressen? Bin sehr verunsichert.
Über eine Antwort wurde ich mich sehr freuen. LG. Lange
Guten Tag, eine Frage zum Thema Privatinsolvenz und Erbschaft:
ich bin 28 und befinde mich in der Privatinsolvenz. Meine Tante im Ausland hat mir jetzt 12.000 Euro vererbt. Gibt es eine Möglichkeit das Geld zu behalten, z.B. an mein Kind überschreiben? Muss ich das an die Gläubiger abgeben? Danke!! LG Lars
Guten Tag anwalt-kg team,
mein Antrag auf Regelinsolvenz wurde abgewiesen!! Ich kann leider die Kosten der Regelinsolvenz nicht decken.
Was kann ich noch tun? Was kommt auf mich zu? Danke für jede Hilfe!!!
Mit freundlichen Grüßen
Markus D.

Unsere Dienstleistung gegenüber unseren Mandanten erstreckt sich vor allem in Ihrer Beratung zur Vorbereitung Ihrer Entschuldung und der Sicherstellung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Insolvenzantrags oder der dazugehörigen Anlagen (Vier-Augen-Prinzip). So verhindern wir die Versagung der Restschuldbefreiung wegen unnötiger Flüchtigkeitsfehler.
Allerdings sollten Sie sich auch während des Insolvenzverfahrens an die von uns angeratenen Regeln halten. Dazu hat der Bundesgerichtshof eine Entscheidung erlassen, nach dem ein unredliches Verhalten des Schuldners auch nach Stellung des Insolvenzantrags zur Versagung der Restschuldbefreiung führen kann. Laut BGH kann sie auch dann versagt werden, wenn Sie nach der Antragstellung falsche oder unvollständige Angaben machen – und zwar, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentlichen Kassen zu vermeiden. Sie sollten sich also auch während des gesamten Insolvenzverfahrens redlich verhalten.
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Am 12. Juli 2002 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners, in dem dieser Restschuldbefreiung beantragte. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gab der zum Insolvenzverwalter bestellte weitere Beteiligte zu 3 die mit Darlehensmitteln der weiteren Beteiligten zu 1 finanzierte Wohnimmobilie des Schuldners frei. Zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen schlossen der Schuldner und seine Ehefrau mit der weiteren Beteiligten zu 1 im März 2005 eine Vereinbarung, nach der sie sich verpflichteten, monatlich 150 € an sie zu zahlen. Entsprechende Zahlungen blieben aus. Am 23. Juni 2005 widerrief die weitere Beteiligte zu 1 die Vereinbarung. Im Juni 2006 erhielt sie eine Einmalzahlung von 300 € von einem Konto der vom Schuldner getrennt lebenden Ehefrau, auf das dieser keinen Zugriff hatte. Zum Jahresende 2006 ließ der Schuldner im Rahmen eines Antragsverfahrens nach § 22 SGB II bei der A. (im Folgenden: A. ) einen Auszug betreffend das Konto seiner Ehefrau vorlegen, der für den Zeitraum 1. Mai bis 31. Dezember 2006 Zahlungen in Höhe von 2.400 € an die weitere Beteiligte zu 1 auswies. Diesen Auszug, bei dem es sich um eine Totalfälschung handelte, hatte die Rechtsanwältin des Schuldners von dessen Ehefrau erhalten. Im Schlusstermin am 28. Mai 2010 haben die weiteren Beteiligten zu 1 und 2 beantragt, dem Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Anträgen hat das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 25. Juni 2010 entsprochen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist erfolglos geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner den Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung weiter.
“§ 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist so zu verstehen, dass Falschangaben des Schuldners, die dieser macht, um einen Kredit zu erlangen oder öffentliche Leistungen zu beziehen oder zu vermeiden, auch über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinaus bis zum Schlusstermin erheblich sind. Zwar enthält der Wortlaut der Vorschrift keine ausdrückliche Regelung der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt unrichtige schriftliche Angaben zur Erlangung eines Kredits oder von Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder zur Vermeidung von Leistungen an öffentliche Kassen für den Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung schädlich sein können. Von dem Wortlaut werden sowohl Angaben bis zur Verfahrenseröffnung als auch solche bis zur Einstellung des Verfahrens oder sogar darüber hinaus während des Laufs der Wohlverhaltensphase erfasst. Nach der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck der Regelung muss aber davon ausgegangen werden, dass der Schuldner bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versagungsgrund geltend gemacht werden muss, sich redlich im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu verhalten hat. Dies ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes der Schlusstermin oder aber eine im schriftlichen Verfahren an dessen Stelle tretende Frist, innerhalb derer Versagungsanträge nach § 290 InsO zu stellen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 20. März 2003 – IX ZB 388/02 , ZInsO 2003, 413, 414 f; vom 12. Mai 2011 – IX ZB 229/10, ZInsO 2011, 1126 Rn. 8).“
BGH v. 01.12.2011 – IX ZB 260/10
Sehr geehrter Herr RA Kraus!
Ich strebe ein Privatinsolvenzverfahren an.
Ein Teil meiner Schulden sind auch Mietschulden bei meinem derzeitigen Vermieter, wegen denen bereits eine Räumungsklage geführt wurde und ein vollstreckbarer Räumungsbescheid ergangen ist.
Mit diesem Vermieter hatte ich vor ca. 1 Jahr, also deutlich vor dem Insolvenzverfahren eine Absprache getroffen, dass er die Räumung so lange nicht vollstreckt, wie ich zusätzlich zur Miete eine monatliche Tilgung leiste.
Allerdings muss ich im Rahmen der Insolvenz ja alle Tilgungen einstellen, was aber nicht in meinem Interesse wäre, da ich meine Wohnung nicht verlieren will.
Gibt es eine Möglichkeit die Tilgungen trotz Insolvenzverfahren weiterzuführen?
Danke und beste Grüße, Pascal S.

Nach einer jüngeren Entscheidung des BGH genügen Sie Ihrer Obliegenheit als Schuldner, sich um eine angemessene Beschäftigung zu bemühen (Erwerbsobliegenheit), wenn Sie sich
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Genossenschaftsanteil: ich wohne in einer genossenschaft6s wohnung und hab auch einen anteil in wie weit kann der insolvenzverwalter diesen kündigen ich würde dann auch die wohnung verlieren
Hallo Herr Kraus,
mein Mann und ich leben zur Zeit in Berlin. Wir würde gerne nach Köln umziehen, weil dort unsere Kinder leben. Was mir jedoch zu bedenken gibt ist, ob es nicht Probleme mit dem Treuhäder gäbe, da wir uns beide mitten in einer Privat- (ich) und einer Regelinsolvenz (mein Mann) befinden. Hinzu kommt auch dass, wir jetzt von Harz4 leben. Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen. MfG Ulrike B.
hallo. wir befinden uns bereits seit einem halben jahr in anwaltlicher unterstutzung jedoch tut sich einfach nichts.
die meisten anschreiben und bitten um geringere raten mussten wir selber durchführen mit den inkasso unternehmen, was uns auch zunächst gelang jedoc sind es zu viele raten die wir nicht mehr bewältigen können.
der anwalt führte lediglich die verhandlungen mit den banken durch, was keinen erfolg brachte. aufgrund von fehlgeschlagener selbstständigkeit und kurzfristigem harz 4 sind wir in diese notlage geraten. wir sind beide wieder berufstätig jedoch mit geringem verdienst.
muss ich erst warten bis der erste gerichtsvollzieher vor meiner tür steht bis der anwalt tätig wird? denn so ist seine aussage.
doch überall liest man von einem schuldenbereinigungsplan um die insolvenz eiinzuleiten.
wir teilten unserem anwalt bereits vor 3 wochen mit das wir gern in die insolvenz gehen möchten, doch es tut sich absolut nichts.
deshalb die frage ob das so ein normales vorgehen ist oder was wir tun sollen.
danke
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