Bei Verurteilung wegen Steuerhinterziehung werden diese Schulden nicht von der Restschuldbefreiung erfasst Ab dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform mit dem 01.07.2014 werden Schulden gegenüber dem Finanzamt wegen Steuerhinterziehung nicht mehr von der Restschuldbefreiung erfasst.
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Bislang sind nach dem § 302 Nr. 2 InsO Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Dazu zählen aber nicht Schulden aus einer begangenen und sogar verurteilten Steuerhinterziehung, denn der Bundesfinanzhof hat hierzu entschieden: „Eine Steuerhinterziehung begründet keinen deliktischen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Steuer- und Haftungsansprüche sind eigenständige, dem öffentlichen Recht zugehörige Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis.“ (BFH, Urteil vom 24.10.96, BStBl II 97, 308) Voraussetzung für die Restschuldbefreiung ist , dass die Steuerhinterziehung mehr als drei Jahre vor der Antragsstellung erfolgte. Denn nach der Vorschrift des § 290 I Nr.2 InsO kann die Restschuldbefreiung versagt werden, wenn… „…der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat…um Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden.“ Der Gesetzgeber meint mit „Leistungen an öffentliche Kassen“ insbesondere die Steuerhinterziehung. Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, haben Sie Glück gehabt: Sie können entsprechende Schulden aus einer Steuerhinterziehung noch verlieren – insoweit sollten Sie nicht zögern. Allerdings wird in der Praxis auch in Fällen von Steuerhinterziehungen, die später begangen worden sind, von den Gläubigern der Versagungsgrund des § 290 I Nr.2 InsO oft übersehen. Hinzu kommt, dass das Versagungsrecht nach jetziger Rechtslage wiederum milder ist: Es bedarf grundsätzlich eines persönlichen Antrages, von dem einige Gläubiger absehen. Nach neuer Rechtslage nach der Reform 2014 wird ein schriftlicher Antrag genügen. Zukünftig werden Forderungen, die mit einer Steuerhinterziehung einhergehen, eindeutig von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Nach der entsprechenden Vorschrift in der Insolvenzordnung wird dann die Restschuldbefreiung versagt „sofern der Schuldner im Zusammenhang damit wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung rechtskräftig verurteilt worden ist“ (neue Fassung des § 302 InsO). Entsprechende Schulden werden also nicht mehr von der Restschuldbefreiung erfasst, so dass es nach der neuen, verschärften Rechtslage nicht möglich sein wird eine vollständige Entschuldung zu erreichen. Sie sollten bei Schulden bei Steuerhinterziehung schnell handeln und sicherstellen, dass ein Insolvenzantrag bereits vor dem Juli 2014 gestellt werden kann! Bedenken Sie, dass es eines Vorlaufes benötigt, um einen Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen. Bedenken Sie bitte, dass eine für einen Antrag auf Privatinsolvenz notwendige außergerichtliche Schuldenbereinigung wegen der Erfordernis einer Ablehnung regelmäßig 4 Wochen dauert – und nur mit besonderen Aufwand in einer kürzeren Zeit durchgeführt werden kann.Privatinsolvenz 2014 und Steuerhinterziehung: Vorteile der jetzigen Rechtslage
Privatinsolvenz 2014 und Steuerhinterziehung: Nachteile der Reform
Handeln Sie bei Steuerhinterziehung schnell – Insolvenzantrag spätestens zum 1 Juli 2014
Können Ehepartner eine Privatinsolvenz zusammen beantragen?
Danke
A.B
Hallo,
ich habe 20 Tausend Schulden. habe schon mit Ihnen gesprochen und wollte die Unterlagen zurück schicken. Wollte nur fragen was mit der 3 jährigen Insolvenz ist, kann ich diesen Weg nicht auch gehen?
Mit freundlichen Grüßen
A. Ruf
Es kann vorkommen, dass ein Gläubiger bei Gericht Ihre Lohnpfändung beantragt, um auf diese Weise sein Geld zu erhalten. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird von dem zuständigen Gericht direkt an Ihren Arbeitgeber gesandt. Dieser hat dann die Aufgabe, den pfändbaren Teil Ihres Lohns zu bestimmen und an den Gläubiger zu überweisen. Die Höhe der Lohnpfändung richtet sich nach der aktuellen Pfändungstabelle. Aber nicht nur Geldleistungen müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden; auch Naturalleistungen, wie z.B. ein zur Verfügung gestellter Firmenwagen, werden hinzugezogen. Hierzu wird der geldwerte Vorteil, den Sie in diesem Beispiel aus der Nutzung des Firmenwagens ziehen, zu Ihrem Einkommen gerechnet. Naturalleistungen können aber auch in Verpflegung, Unterhalt oder einer Dienstwohnung bestehen.
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Nicht alle Einkünfte sind grundsätzlich pfändbar. So sind z.B. Urlaubsgeld, Aufwandsentschädigungen unpfändbar. Weihnachtsgeld und Überstunden werden nur zu 50% gepfändet. Die bleibenden 50% sind unpfändbar und werden daher bei der Ermittlung des pfändbaren Einkommens nicht berücksichtigt. Das unpfändbare Weihnachtsgeld darf allerdings bei dieser Regelung 500 Euro nicht überschreiten.
Weitere unpfändbare Bezüge sind z.B.
Neben den unpfändbaren Bezügen gibt es auch bedingt pfändbare Bezüge. Diese können nur unter bestimmten Umständen gepfändet werden. Diese Regelung soll Sie davor schützen, Ihren Lebensunterhalt zu verlieren. Besondere Umstände liegen vor, wenn der Gläubiger versucht hat, in Ihr bewegliches Vermögen zu vollstrecken, aber damit keinen Erfolg hatte und die Pfändung der „Billigkeit“ entspricht.
Zu den bedingt pfändbaren Bezügen zählen z.B.
Hierzu beraten wir Sie gerne umfassend.
Ein Sonderfall ist die Lohnpfändung bei Unterhaltsschulden. Unterhaltsgläubiger bekommen einen höheren Anteil Ihres Lohns. Auch wenn bereits eine Lohnpfändung durch einen Ihrer Gläubiger vorgenommen wird, können Unterhaltsberechtigte einen gewissen Betrag erhalten. Dieser Betrag errechnet sich aus der Differenz Ihres pfändungsfreien Einkommens und einem vom Gericht festgesetzten Betrag für Ihren Lebensunterhalt.
Voraussichtlich ab dem 01.07.2014 werden nicht gezahlte Unterhaltsschulden nicht mehr von der Restschuldbefreiung erfasst. Es ist daher von Vorteil, wenn möglich vorher einen Insolvenzantrag zu stellen. Wir beraten Sie gerne eingehend über Ihre Möglichkeiten.
Viele Mandanten befürchten eine Kündigung aufgrund der Lohnpfändung. Grundsätzlich ist die Lohnpfändung kein Kündigungsgrund! Es bestehen aber vereinzelte Ausnahmen, unter denen Ihr Arbeitgeber eine Kündigung durchsetzen kann; z.B. wenn Sie eine besondere Kassenverantwortung inne haben.
Wir raten unseren Mandaten, das Gespräch mit ihrem Arbeitgeber zu suchen, um die aktuelle Situation zu beschreiben. Wir unterstützen Sie gerne bei einer individuellen Lösungsfindung!
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Sehr geehrte damen und herren
Kurz zu meiner Situation,
Ich bin verheiratet und habe ein kind knapp 2jahre alt.
Bin hauptberuflich beschäftigt und verdiene ca 2200netto
Meine frage ist; kann ich ein kleingewerbe anmelden und dies nebenbei ausüben? Wenn ja was würde mir davon bleiben? Wie wird das dann alles berechnet?
Für eine Antwort wäre ich ihnen sehr dankbar.
Sehr geehrter Herr Kraus,
ich möchte eine Privatinsolvenz anmelden. Was muss ich für den Antrag auf Insolvenz genau tun? Übernehmen Sie die Vorbereitung des Insolvenzverfahrens?
Ich danke im voraus
Werner T.
Aus aufgegebener Selbstständigkeit habe ich Schulden bei der Sparkasse und KFW.Ich habe meine Geschäft 08.2010 aufgegeben und einen Vergleich mit der Sparkasse mit einer Quote von 78,44%. Das heisst ich muss jetzt 528 € davon 78,44% = 414,47€ bezahlen. Mein Nettoeinklommen ist jetzt 1800€.
Diese 414€ kann ich aber nicht aufbringen.Habe mich aber auf 300€ mit der Spk. geeinigt. Die ganze Laufzeit beträgt vom 09.2010 an 72 Moante.Was ich zu wenig bezahle wird hinten dran gehängt.
Da ich aber geerbt habe bekommt die Spk. die Hälfte des Wertes und davon wieder 78,44%.. 48000€ war die Schuld am Anfang. Wäre der Vergleich normal weiter gelaufen, hätte die Bank auf ca. 22000€ verzichtet.Habe 11000€ schon bis zur 41 Rate bezahlt.Muss jetzt 15688€ aus Erbe an die Bank zahlen.Ich könnte jetzt mit der Bank neu verhandeln oder die Restschuld begleichen oder eine Summe X anbieten. Lebe seit 10 Jahren mit meiner Lebensgefährtin und jetzt 2 Kinder nebst Enkel zusammen. Was raten Sie mir.
MfG Josef
Wie sieht es aus wenn der Ehegatte (Nettoeinkommen 1512,-€) in der Privatinsolvenz ist und die Frau (Nettoeinkommen 654,-€) eigenes Einkommen hat. Sie zu Beginn der Insolvenz vom Insolvenzverwalter eingetragen wurde das ihr Mann ihr gegenüber Unterhaltspflichtig ist. und jetzt nach ca. 1 1/2 Jahren lt. Insolvenzverwalter im hiesigen Verfahren außer Betracht bleiben muss d.h. rausgenommen wird. Darf der Insolvenzverwalter das so einfach oder gibt es hier zu Gesetze auf die er sich beziehen kann bzw. wieviel Einkommen darf die Frau überhaupt haben um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können um nicht selber in die Schuldenfalle zu geraten!?
Guten Tag .Seit kurzem läuft meine Privatinsolvenz.Und nun erkenne ich aus dem Handelsregister ,das selbst der Gläubiger,dem ich noch eine bestimmte Summe zurückzahlen muss ,Insolvenz angemeldet(Mein Gläubiger ist GmbH).Was wird geschehen mit meinen Schulden?Werden sie schneller erlassen,weil Gläubiger nicht mehr da?Von Meinem Treuhändler bekomme ich keine Antwort.
Danke voraus.
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