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Archiv für die Kategorie: Schuldnerberatung

Du bist hier: Startseite1 / Insolvenzrecht2 / Schuldnerberatung

Reform der Restschuldbefreiung 2014

27. März 2014/4 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Bild Restschuldbefreiung

Erhöhter Beratungsbedarf durch nachträgliche Versagung der Restschuldbefreiung



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Reform der Restschuldbefreiung 2014: Nachträgliche Versagung der Restschuldbefreiung wird Schuldnerrechte treffen

Wie sicher ist die erteilte Restschuldbefreiung in der Privatinsolvenz? Kann das Gericht die Erteilung wieder zurücknehmen? Ist eine nachträgliche Versagung möglich? Das sind Fragen die sich viele Schuldner stellen – bei uns erhalten Sie die Antworten!

Derzeitige Rechtslage vor dem Juli 2014

Das Insolvenzverfahren hat die Restschuldbefreiung zur Folge – Sie verlieren nach Ablauf des Verfahrens durch die Restschuldbefreiung Ihre Schulden. Nach der jetzigen Rechtslage stellt § 290 InsO einen wesentlichen Grund für die Versagung der Restschuldbefreiung dar. Dafür ist grundsätzlich ein persönlicher Antrag eines Insolvenzgläubigers bei dem Schlusstermin erforderlich. Der Insolvenzgläubiger muss den Versagungsgrund glaubhaft machen. Die Versagungsgründe sind in der Vorschrift des § 290 InsO aufgezählt (z. B. unvollständige oder unrichtige Angaben im Antrag – z. B. durch einen vergessenen Gläubiger).

Verpasst ein Gläubiger den Schlusstermin, kann er keine Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO beantragen

Beantragt der Insolvenzgläubiger die Versagung nicht in dem Schlusstermin kann die Restschuldbefreiung nach § 290 InsO nicht mehr versagt werden und Sie sind vollständig von Ihren Schulden befreit, auch wenn ein solcher Grund tatsächlich vorlag. Eine nachträgliche Versagung kann nicht mehr erfolgen.

Nach der Reform des Insolvenzrechtes 2014 kann die Versagung auch vor dem Schlusstermin /  schriftlich beantragt werden

Nach dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform mit dem 01.07.2014 ändern sich die Bestimmungen zur Restschuldbefreiung – und zwar zu Lasten von Schuldnern. Nach diesen Bestimmungen können Insolvenzgläubiger schon vor dem Schlusstermin einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung stellen (§ 290 Abs.1 Neue Fassung). Für den Gläubiger entfällt dadurch der Aufwand, den Eintritt des Schlusstermins abzuwarten. Er kann einen Versagungsantrag leichter -quasi „ins Blaue hinein“- stellen. Ein Versagungsantrag muss auch nicht mehr persönlich, sondern kann schriftlich gestellt werden. Hierdurch wird der Antrag auf Versagung für Gläubiger grundsätzlich kostengünstiger.

Aber auch nach dem Schlusstermin wird die Stellung eines Antrags durch die Gläubiger noch möglich sein. Voraussetzung wird lediglich sein, dass der Antrag innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Kenntnis des Versagungsgrundes gestellt wird. Eine nachträgliche Versagung wird dann in dem Schuldnerverzeichnis eingetragen.

Nach der Reform sehen wir einen erhöhten Beratungs- und Begleitungsaufwand unserer Mandanten auf Schuldnerseite voraus

Durch die Reform der Insolvenz 2014 wird es den Gläubigern einfacher gemacht, die Versagung der Restschuldbefreiung zu beatragen. Wir sehen voraus, dass auf uns ein erhöhter Beratungs- und Begleitungsaufwand unserer Mandanten auf Schuldnerseite zukommt. Trotzdem werden wir alles tun, damit Ihnen durch die Reform keine Nachteile entstehen. Wir begegnen der Änderung daher mit einer intensiven Aufklärung und Beratung. Auch nach der neuen Rechtslage können Sie die vollständige Entschuldung erreichen!


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2014-03-27 18:21:272019-10-28 17:45:22Reform der Restschuldbefreiung 2014
Seite 19 von 19«‹171819
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