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Archiv für die Kategorie: Schuldnerberatung

Du bist hier: Startseite1 / Insolvenzrecht2 / Schuldnerberatung

Pfändungstabelle 2016: Ermitteln Sie Ihre Pfändungsgrenzen

6. Januar 2016/0 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Dr. V. Ghendler
  • Privatinsolvenz einleiten - So gehen wir für Sie vor

Pfändungstabelle 2016

Anhand der aktuell gültigen Pfändungstabelle 2016 können Sie Ihr unpfändbares Einkommen berechnen. Die Pfändungstabelle 2016 ist die gesetzliche Grundlage für die Ermittlung der Pfändungsgrenzen. Die aktuelle Pfändungstabelle ist seit dem 01.07.2015 in Kraft getreten und gewährt Ihnen als Schuldner höhere Freibeträge im Vergleich zur vorher gültigen Pfändungstabelle. Relevant ist die Pfändungstabelle 2016 für Sie, wenn Sie gegen Sie ein Zwangsvollstreckungsverfahren betrieben wird oder Sie sich in einem Insolvenzverfahren befinden. Sie können anhand der Pfändungstabelle 2016 Ihr pfändbares und Ihr unpfändbares Einkommen ausrechnen. Das pfändbare Einkommen ist der Teile des Einkommens, den Sie bei einer Pfändung oder während eines Insolvenzverfahrens (Verbraucherinsolvenzverfahren oder Regelinsolvenzverfahren) an die Gläubiger herausgeben müssen. Das unpfändbare Einkommen ist der Teil des Einkommens, der Ihnen in dieser Zeit zur Verfügung steht.


Hier können Sie die aktuell gültige Pfändungstabelle 2016 einsehen »

Pfändungsrechner 2016: Erleichtern Sie die Berechnung Ihres Freibetrags

Die Alternative zur Pfändungstabelle – Jetzt Pfändungsfreigrenzen bequem und individuell berechnen


Zum Pfändungsrechner »

Die Pfändungstabelle 2016 ist unübersichtlich und nicht immer leicht zu verstehen. Um sich die Berechnung zu erleichtern können Sie gerne unseren Pfändungsrechner 2016 benutzen. Geben Sie in den Pfändungsrechner 2016 Ihr monatliches Nettoeinkommen und die Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten ein. Der Pfändungsrechner 2016 ermitteln dann automatisch Ihr pfändbares und Ihr unpfändbares Einkommen. So haben Sie schnell und effizient die Übersicht über Ihre Pfändungsgrenze. Sie erfahren genau, wie viel Ihnen im Falle einer Pfändung oder während eines Insolvenzerfahrens monatlich zur Verfügung steht.

Schwellenwerte bei Unterhaltspflichten: Sie profitieren von der neuen Pfändungstabelle 2016

Die neuen Schwellenwerte (Grundfreiberträge) der Pfändungstabelle 2016 sind für Sie als Schuldner sehr günstig – Sie haben sich im Vergleich zur vorher geltenden Pfändungstabelle erhöht. Der Grundfreibetrag ist der Betrag, den Sie abhängig von der Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten jeden Monat ohne Einschränkung mindestens zur Verfügung haben. Wenn Sie keine Unterhaltspflichten haben, beträgt der Schwellenwert 1073,88 Euro monatlich. Unterhalb dieses Grundfreibetrags dürfen Gläubiger in keinem Fall gegen Sie vollstrecken! Nach obenhin ist der Betrag sogar gestaffelt. Das bedeutet für Sie: Je mehr Sie verdienen, desto mehr dürfen Sie behalten!

Pfändungstabelle 2016 – Maßgeblich für den Schutz Ihres P-Kontos!

Die Pfändungstabelle 2016 gilt auch für Ihr Pfändungsschutzkonto (P-Konto). Die für das P-Konto geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung verweisen auf die Vorschriften, die Pfändungstabelle regeln. Das bedeutet für Sie: Selbst wenn Ihr Konto gepfändet wird, haben Sie nie weniger als den unpfändbaren Teil Ihres Vermögens monatlich zur Verfügung! Sie können den Schutz Ihres P-Kontos über eine sogenannte § 850k ZPO Bescheinigung, auch P-Konto Bescheinigung erhöhen.

Pfändungstabelle 2016: So wenden Sie die Tabelle richtig an

Bevor Sie die Pfändungstabelle 2016 anwenden können, müssen Sie zunächst Ihr bereinigtes Nettoeinkommen ermitteln. In einem zweiten Schritt sollten Sie Ihr Einkommen bereinigen. Bei der Bereinigung des Nettoeinkommens werden zunächst relevante Posten vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Es müssen in einem weiteren Schritt die Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten bestimmt werden. Wem Sie zu Unterhalt verpflichtet sind, richtet sich nach dem Gesetz.

Erfahren Sie hier, wie Sie die Pfändungstabelle richtig anwenden.

 


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2016-01-06 13:28:392017-04-17 18:10:11Pfändungstabelle 2016: Ermitteln Sie Ihre Pfändungsgrenzen

Schuldnerberatung ohne Wartezeit

28. Dezember 2015/0 Kommentare/in Schuldnerberatung /von Andre Kraus

Vorteil anwaltlicher Schuldnerberatung: Keine Wartezeit

Öffentliche Schuldnerberatungsstellen haben eine Zertifizierung nach § 305 InsO – sie sind deshalb seriös. Allerdings haben Sie einen Hauptnachteil gegenüber einer anwaltlichen Schuldnerberatung: Die lange Wartezeit.

Lange Wartezeit bei öffentlicher Schuldnerberatung

Eine öffentliche Schuldnerberatung können eine Wartezeit von 1 bis 2 Jahren vorsehen, weil sie sehr stark ausgelastet sind. Einen ersten Beratungstermin erhalten Sie bei einer öffentlichen Schuldenberatung regelmäßig erst nach 6 bis 9 Monaten. Bis ein Insolvenzantrag gestellt wird, vergehen oftmals 1-2 Jahre. Dies Verzögert den Eintritt des Vollstreckungsschutzes und vor allem der Restschuldbefreiung.

Keine Wartezeit bei anwaltlicher Schuldnerberatung: Insolvenzantrag innerhalb von 6 Wochen

Für die Vorbereitung Ihrer Entschuldung durch unsere anwaltliche Schuldnerberatung benötigen wir hingegen regelmäßig nur 6 Wochen. Öffentliche Schuldenberatungen sind häufig überlastet und können die Anzahl der von ihnen betreuten Schuldner oftmals nicht bewältigen.

Öffentliche Schuldnerberatung können oftmals nur eingeschränkte Leistungen bieten

Zudem übernehmen öffentliche Schuldnerberatungen oftmals nicht Ihre komplette Entschuldung. Oft durchlaufen Schuldner einen Kurs, in dem ihnen beigebracht wird, wie eine Entschuldung selbst durchzuführen ist. Briefe an die Gläubiger müssen dann selbst verfasst und versandt werden. Die Gläubiger haben auch keinen Ansprechpartner, der quasi zwischen dem Schuldner und ihnen als „Puffer“ fungiert. Bei einer anwaltlichen Schuldnerberatung übernehmen wir diese Rolle: Wir führen für Sie alle Schritte der Entschuldung durch und werden in der heiklen Phase der Entschuldung zwischen Ihnen und Ihren Gläubigern stehen.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2015-12-28 17:40:382019-01-04 11:29:45Schuldnerberatung ohne Wartezeit

VL und Weihnachtsgeld

16. Dezember 2015/1 Kommentar/in Schuldnerberatung /von Frage Steller

Ich bin seit August in Privatinsolvenz jetzt wurde mir durch den insolvenzverwalter mitgeteilt das meine VL-Leistungen aufgekündigt werden vom Weihnachtsgeld wurde mir auch etwas a bezogen ist das richtig? Ich habe 1 Kind und bin ledig ohne unterhalt.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2015-12-16 09:45:242015-12-16 09:45:24VL und Weihnachtsgeld

Schulden in Deutschland 2015: Creditreform SchuldnerAtlas 2015 beschreibt einen Anstieg der Verschuldung

11. November 2015/0 Kommentare/in Allgemeines Insolvenzrecht, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Schuldnerberatung /von Dr. V. Ghendler
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Schulden in Deutschland 2015: Creditreform SchuldnerAtlas 2015 beschreibt einen Anstieg der Verschuldung

Vor kurzem wurde SchuldnerAtlas 2015 veröffentlicht, in dem die Schuldensituation von Privathaushalten in Deutschland dargestellt wird. Die Wirtschaftsauskunft Creditreform bringt jedes Jahr einen solchen SchuldnerAtlas heraus, und analysiert die Daten der deutschen Bevölkerung im Hinblick auf ihre Verschuldung. Hieraus ergibt sich, dass die Überschuldung von Privatpersonen in Deutschland das zweite Mal in Folge angestiegen ist. Für die gesamte Bundesrepublik hat die Wirtschaftsauskunftei Creditreform eine Schuldnerquote von 9,92 Prozent gemessen. Darauf folgt auch, dass in absoluten Zahlen rund 6,7 Millionen Bürger (über 18 Jahre) überschuldet sind und nachhaltige Zahlungsstörungen aufweisen. Hierbei wurde vor allem eine Zunahme von Fällen mit hoher Überschuldungsintensität (sehr hohen Schulden) festgestellt. Hingegen nahm die Anzahl der Fälle mit geringer Überschuldungsintensität (nachhaltige Zahlungsstörungen) etwas ab.


Inhalt dieser Seite:

  • Creditreform SchuldnerAtlas 2015
  • Unterschiede in der Schuldensituation
  • Große Unterschiede unter den Bundesländern
  • Anstieg weiblicher Schuldner
  • Überschuldung jüngerer Schuldner geht zurück
  • Überschuldung im Alter nimmt zu und führt zu Armut
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Schulden in Deutschland 2015: Unterschiede in der Schuldensituation zwischen Ost- und Westdeutschland

Nach dem Creditreform SchuldnerAtlas 2015 unterscheidet sich die Schuldensituation in Ost- und Westdeutschland. Die ostdeutschen Bundesländer haben zum vierten Mal in Folge eine höhere Überschuldungsquote als die westdeutschen Bundesländer. Insgesamt sind im Jahr 2015 im Westen rund 5,62 Millionen Personen überschuldet, im Osten sind es wie im Vorjahr rund 1,10 Millionen Personen. Interessant ist aber, dass sich der Anstiegstrend im Osten stärker verlangsamt hat als im Westen Deutschlands. Dadurch ist die absolute Zunahme der Überschuldungsfälle im Osten Deutschlands deutlich schwächer als im Westen Deutschlands.

Schulden in Deutschland 2015: Große Unterschiede unter den Bundesländern

Nach der Creditreform-Studie wird festgestellt, dass die Überschuldung je nach Bundesland unterschiedlich stark ausfällt. In immerhin acht Bundesändern ist ein Rückgang der Überschuldungsfälle der Privathaushalte zu erkennen, in sieben Bundesländern ist ein Anstieg zu erkennen und in einem Bundesland bleibt die Zahl der Schuldner fast gleich.

Die Bundesländer Bayern und Baden-Württemberg führen trotz der starken Anstiege in der Überschuldung das Positiv-Ranking der Bundesländer an.

Schulden in Deutschland 2015: Anstieg weiblicher Schuldner

Die Zahl der männlichen Schuldner ist in absoluten Zahlen immer noch deutlich höher als die der weiblichen Schuldner. Jedoch ist die Zunahme der Schulden bei Frauen wesentlich größer als in den Vorjahren. In den letzten zwölf Monaten ist die Überschuldung von Frauen um rund 0,6 Prozent und der männlichen Schuldner um 0,7 Prozent gestiegen. Im Vergleich zu 2004 ist das eine Steigerung der Überschuldung bei Frauen um +23,3 Prozent.

Schulden in Deutschland 2015: Überschuldung jüngerer Schuldner geht zurück

Junge Schuldner unter 30 Jahren machen weniger Schulden als im Jahr zuvor. Die Zahl der jungen Schuldner in der Bundesrepublik ist stärker als im Vorjahr zurückgegangen (-3,4 Prozent). Die gesamte Schuldnerquote liegt bei Personen unter 30 Jahren bei 14,86 Prozent. Hauptsächlich wird hier laut Creditreform eine Abnahme der Fälle mit nachhaltigen Zahlungsstörungen verantwortlich gemacht.

Schulden in Deutschland 2015: Überschuldung im Alter nimmt zu und führt zu Armut

Schlechter als die Situation bei den jüngeren Schuldnern sieht die Schuldensituation bei älteren Schuldnern aus. Derzeit müssen ungefähr 150.000 Menschen in Deutschland ab 70 Jahren als überschuldet eingestuft werden. Das ist eine Zunahme von 16.000 Fällen zum Vorjahr. Wie rapide aber die Überschuldung im Alter zunimmt, zeigt der Zuwachs alleine in den letzten beiden Jahren. Bei den über 70-Jährigen beträgt der Zuwachs rund 35,4 Prozent und bei den 60- bis 69-Jährigen 12,4 Prozent.



Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.


Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Schulden in Deutschland 2015: Creditreform SchuldnerAtlas 2015 beschreibt einen Anstieg der Verschuldung”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2015-11-11 18:36:382019-11-15 10:32:26Schulden in Deutschland 2015: Creditreform SchuldnerAtlas 2015 beschreibt einen Anstieg der Verschuldung

Reform der Insolvenz 2015

29. September 2015/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung, Schuldnerverteidigung /von Andre Kraus
  • Privatinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen

Gläubigerantrag soll nicht durch Zahlung abwendbar sein

Heute hat das Bundesjustizministerium im Zuge der Reform der Insolvenz 2015 den Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz“ vorgelegt. Dieser stärkt die Rechte von Gläubigern bei der Insolvenzantragstellung zulasten von Schuldnern.



Privatinsolvenz Reform 2014 - Alle Vor- und Nachteile


Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.


Inhalt dieser Seite:

  • Gläubigerantrag soll nicht durch Zahlung abwendbar sein
  • Bisher kann der Schuldner den Gläubigerantrag durch eine Zahlung abwenden
  • Erweiterung des Antragsrechts der Gläubiger
  • Stärkung der Sozialversicherungsträger
  • Trend der Reform 2014 zum Einschnitt in Schuldnerrechte setzt sich fort
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Insolvenz Reform 2015 – Gläubigerantrag: Bisher kann der Schuldner den Gläubigerantrag durch eine Zahlung abwenden

Gläubigeranträge kommen oft vor. Dabei werden sie in der Statistik allerdings recht selten erwähnt, weil ihnen meistens ein Eigenantrag oder eine Zahlung des Schuldners folgt. Außerdem unterlassen es Gläubiger bei Masselosigkeit des Schuldners oftmals, den Gerichtskostenvorschuss einzuzahlen. Dennoch führen Gläubigeranträge für Schuldner erfahrungsgemäß zu einer besonders hohen Belastung, weil sie unter starken Zeitdruck geraten und aufgrund der Gefahr eines Insolvenzverfahrens ohne Restschuldbefreiung einschneidende Folgen zu brfürchten haben.  Nach der jetzigen Rechtslage vor der Reform der Insolvenz 2015 bewirkt eine Begleichung der Forderung des Schuldners, dass der Gläubigerantrag gegenstandslos wird – es entfällt die Zulässigkeit.

Insolvenz Reform 2015 – Gläubigerantrag: Erweiterung des Antragsrechts der Gläubiger

Dies soll sich nach dem Regierungsentwurf vom 29.09.2015 ändern. Demnach soll ein Gläubigerantrag nicht mehr dadurch unzulässig werden, dass der Schuldner die Forderung begleicht. Dies ergibt sich aus dem Änderungsvorschlag zum § 14 Abs. 1 S. 2 InsO und Streichung des § 14 Abs. 1 S. 3 InsO.

Insolvenz Reform 2015 – Gläubigerantrag: Stärkung der Sozialversicherungsträger

Dieser Vorschlag im Rahmen der Reform der Insolvenz 2015 soll vor allem Sozialversicherungsträger entlasten. Ihnen soll ermöglicht werden, frühzeitig auf ein Insolvenzverfahren hinzuwirken und so einen Schuldner so schnell es geht dazu zu zwingen, einen eigenen Insolvenzantrag zu stellen. Unserer Meinung nach werden hierbei berechtigte Schuldnerinteressen nicht im ausreichenden Maße gewürdigt. Dieser Punkt der Insolvenzreform 2015 wird vor allem Selbstständige treffen, für die keine Insolvenzantragspflicht gilt. Ihnen wird die Option genommen, sich durch einen Vergleich zu entschulden, um eine Insolvenz zu vermeiden. Unter dem Zeitdruck eines Gläubigerantrags ist es in der Praxis kaum möglich, sich mit den Gläubigern zu vergleichen.

Insolvenz Reform 2015 – Gläubigerantrag: Trend der Reform 2014 zum Einschnitt in Schuldnerrechte setzt sich fort

Damit zeigt sich die bedauerliche Tendenz der Reformen des Insolvenzrechts der Jahre 2014 und 2015, Schuldnerrechte zulasten von Gläubigerrechten zu beschneiden. In der Praxis führt dies zu leider alleine zu erhöhtem Beratungs- und Vertretungsaufwand für finanziell zum Teil stark überforderte Mandanten.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2015-09-29 18:25:082019-11-15 11:51:25Reform der Insolvenz 2015

Unpfändbare Gegenstände: Das dürfen Sie bei Pfändung oder Insolvenz behalten

28. August 2015/13 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
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Unpfändbare Gegenstände: Das dürfen Sie im Falle einer Pfändung oder Insolvenz behalten

Viele unserer Mandanten fragen sich, ob Sie in Anbetracht des kommenden Insolvenzverfahrens mit dem Verlust verschiedener Gegenstände rechnen müssen.  Insbesondere möchte man liebgewonnene und geschätzte Dinge nicht verlieren.

Sie können jedoch beruhigt sein. Wichtige und lebensnotwendige Sachen können Ihnen nicht genommen werden. Insofern sind Sie keinesfalls schutzlos.


Inhalt dieser Seite:

  • Das dürfen Sie behalten
  • In der Insolvenz ist es nicht leichter zu pfänden
  • Unsere Empfehlung
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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In der Insolvenz sind Ihre Sachen nicht leichter pfändbar- es gelten dieselben Regeln wie vor dem Insolvenzverfahren

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ermöglicht es Ihren Gläubigern nicht, sich nach Belieben Ihrer Wertgegenstände zu bedienen. Was überhaupt gepfändet werden darf, entscheidet allein der Insolvenzverwalter. Hierbei hat er sich an die grundsätzlichen gesetzlichen Reglungen zu halten.  Hier finden Sie noch weitere Informationen zum Thema Schuldnerberatung. Dabei orientiert er sich  an strikten gesetzlichen Vorgaben. Häufig sind unsere Mandanten schon im Vorfeld in Kontakt mit dem Gerichtsvollzieher gekommen, der sich in der Wohnung oder im Haus nach pfändbaren Gegenständen umgeschaut hat. Gegebenenfalls wurde auch schon eine eidesstattliche Versicherung abgenommen. Sollte dies bei Ihnen der Fall sein, haben Sie ohnehin die Gewissheit, dass auch in der Insolvenz keine Gegenstände mehr pfändbar sind. Hinsichtlich der Pfändung von Gegenständen ist der Insolvenzverwalter nämlich an dieselben Regelungen gebunden wie der Gerichtsvollzieher (§ 36 Abs. 1 S. 1 InsO). Die Erfahrung zeigt, dass vor allem die gefürchteten Sachpfändungen im Haushalt eher die Ausnahme darstellen. Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick darüber, was nicht gepfändet werden darf und daher auch im Insolvenzverfahren geschützt ist.

1. Gegenstände, die Sie für Ihren Haushalt benötigen

Die Gegenstände, die für das Führen eines bescheidenen, angemessenen Haushaltes nötig sind, werden geschützt (§ 811 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Darunter fallen beispielsweise:

  • Haus- und Küchengeräte wie Herd, Kühlschrank, Staubsauger, Bügeleisen, Waschmaschine, Geschirr und Besteck
  • Wohnungseinrichtungsgegenstände wie Tisch, Stühle und Schränke
  • Informations- und Technikgeräte wie ein Telefon, eine Armbanduhr, ein Fernseher oder Radio

2. Wird mein Computer weggenommen?

Häufig sorgen sich unsere Mandanten im Vorfeld eines Gerichtsvollziehertermins oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens um Ihren Computer. Schließlich spielt der PC in deutschen Haushalten mittlerweile fast schon eine wichtigere Rolle, als das Fernsehen. Während man früher ausschließlich privat genutzte Geräte eher zu den pfändbaren Gegenständen gezählt hat, verändert sich die Situation mittlerweile eher in die umgekehrte Richtung. So haben bereits mehrere Gerichte der zunehmenden Bedeutung der Computer im Privathaushalt Rechnung getragen (etwa LG Stuttgart, Urteil vom 15.05.2009, Az. 15 O 306/08). Auch ein Senat des OLG München hält es zumindest für diskutabel, dass die ständige Verfügbarkeit eines Computers mittlerweile zum notwendigen Lebensstandard gehört (OLG München, Beschluss vom 23.03.2010 – 1 W 2689/09). Auch wenn man nicht ausschließen kann, dass besonders hochwertige Geräte nicht doch der Pfändung unterliegen könnten, so kann man dennoch ein positives Fazit bzgl. des Privatcomputers im Haushalt ziehen. Es bestehen gute Chancen, das Gerät behalten zu dürfen.

3. Kleidung

Auch aus dem Kleiderschrank wird selten etwas genommen. Besonders hochwertige Kleidung könnte aber ausnahmsweise der Pfändung unterliegen (Beispielsweise ein Pelzmantel).


4. Möglichkeit der Austauschpfändung

Ausnahmsweise besteht für eigentlich unpfändbare Gegenstände die Möglichkeit der Austauschpfändung (§ 811a ZPO). Dabei wird ein Gegenstand, der einen hohen Wert hat, gegen einen gleichartigen, aber preiswerteren ausgetauscht (z.B. eine goldene Armbanduhr gegen eine einfache).

5. Nahrung, Strom und Heizung – Unpfändbarkeit des Haushaltsgeldes

Nahrungs-, Beleuchtungs- und Heizmittel, die für einen Zeitraum von vier Wochen erforderlich sind, dürfen Ihnen nicht entzogen werden. Sollte Geld für die Beschaffung dieser Mittel erforderlich sein, so muss der Gerichtsvollzieher dies bei der Pfändung berücksichtigen und Ihnen einen zur Beschaffung erforderlichen Geldbetrag belassen, sog. Haushaltsgeld (§ 811 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

6. Auch Ihr Haustier bleibt Ihnen erhalten

Gegenstände wie Uhren, Fernseher oder Radio werden geschützt.

Der Gesetzgeber hat den Pfändungsschutz auch auf Haustiere ausgedehnt (§ 811c ZPO). Sie haben also nicht den Verlust Ihres Hundes oder Ihrer Katze zu befürchten. Beachten Sie aber bei Tieren, die einen besonders hohen Wert haben, dass Ihr Gläubiger ausnahmsweise auf Antrag beim Vollstreckungsgericht doch noch einen Pfändungsbeschluss erwirken kann. Davon könnten wertvolle Reitpferde, Rassehunde und andere seltene Tierarten betroffen sein. Der hohe Wert führt aber nicht automatisch dazu, dass das Gericht sofort die Pfändbarkeit anordnet. Es muss auch das Wohl des Tieres (Tierschutzgedanke) und die Interessen des Schuldners und des Gläubigers gegenübergestellt werden. Häufig wird es also nicht zu dem Fall kommen, dass es zur Pfändung kommt.

7. Sachen, die Sie als Einzelunternehmer oder Freiberufler für Ihre berufliche Tätigkeit benötigen (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Unpfändbar sind alle Gegenstände, die Sie, bzw. Ihre Hilfskräfte für die Ausübung Ihres Berufes brauchen. Welche Gegenstände konkret davon umfasst sind, hängt von der Art der von Ihnen ausgeübten Tätigkeit ab. Dazu einige Beispiele:

  • Als Freiberufler dürfen Sie beispielsweise Ihr Diktiergerät, den Laptop oder einen Kopierer behalten, wenn es für die Art der Arbeit notwendig ist.
  • Ausstellungsexemplare in Ihren Räumlichkeiten, soweit sie dazu dienen, Ihre Kunden zu beraten – so unterliegen Ausstellungsexemplare bei einem Küchenstudio, das Beratung, Planung und Einbau von Küchen vornimmt in einem angemessenen Umfang nicht der Pfändung (LG Saarbrücken 8. 9. 1987 5 T 649/87)
  • Hochdruckreiniger, soweit dieser beim Betrieb einer KfZ-Werkstatt eingesetzt wird (LG Bochum: Entscheidung vom 11.06.1981 – 7 T 138/81)
  • Das jeweils in Ihrem Berufsfeld spezifische Handwerkszeug

Achtung: Ausnahme bei juristischen Personen Anders sieht es jedoch im Fall von juristischen Personen (GmbH, AG) aus. Diese können sich nicht ohne weiteres darauf berufen, dass bestimmte Gegenstände wie etwa technische Geräte zur Ausübung der Erwerbstätigkeit gebraucht werden. So kann ein Computer der GmbH unter Umständen gepfändet werden, obwohl dieser für die Buchhaltung benötigt wird (AG Steinfurt v. 7. 7. 1988 12 M 1356/88). Auch bei einer Einmanngesellschaft ist die Pfändung der Arbeitsgerätschaften durchaus wahrscheinlich. So wurde im Fall eines als GmbH organisierten Reisebüros die Pfändung einer Computeranlage vom Gericht als zulässig erachtet, obwohl der Geschäftsführer zeitgleich der einzige Gesellschafter war und die Rechtsform eher nur aus Gründen der Haftungsbeschränkung gewählt hat (AG Düsseldorf v. 1. 3. 1991 64 M 6644/90).

8. Darf ich das Auto behalten – wann kann das KfZ nicht gepfändet werden?

Ihr Auto ist im Zweifelsfall einer Ihrer größten Vermögenswerte. Dementsprechend ist es für die Gläubiger verlockend, an das Fahrzeug heranzukommen. Erfahrungsgemäß ist es nicht einfach, das Auto in einer finanziellen Schieflage oder bei Einleitung eines Insolvenzverfahrens zu behalten. Dennoch gibt es auch hier einige Möglichkeiten:

  • Sie benötigen das Auto für die Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit (etwa weil Sie Schichtarbeiter sind und mit öffentlichen Verkehrsmitteln den Arbeitsplatz gar nicht erreichen können)
  • Sie benötigen das Auto aus gesundheitlichen Gründen. Ein solches Bedürfnis ist etwa im Fall einer Schwerbehinderung gegeben.

Nähere Informationen dazu finden Sie unter diesem Link. Oftmals bestehen auch im Fall von Autofinanzierungen und Leasingverträgen vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens Unsicherheiten. Rufen Sie uns gerne an, damit wir Sie auch in diesem Zusammenhang beraten können.


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Es ist normal, dass Sie verunsichert sind, wenn Sie einen Brief vom Gerichtsvollzieher bekommen. Zweifelsohne handelt es sich trotz der gesetzlichen Schutzvorschriften, über die oben ein Überblick gegeben wird, um eine unangenehme Situation. Andererseits gilt es, sich bewusst zu machen, dass Sie nicht die einzige Person sind, die in einen finanziellen Engpass geraten ist. Bei richtiger und rechtzeitiger Beratung lässt sich auch eine ausweglos erscheinende Situation meist lösen. Dabei beraten wir unsere Mandanten schwerpunktmäßig auf dem Gebiet der Entschuldung und helfen Ihnen, die schwierige Zeit zu überbrücken. Nutzen Sie die Möglichkeit und vereinbaren Sie ein kostenloses telefonisches Erstberatungsgespräch mit unseren Mitarbeitern.

 


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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.


Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Unpfändbare Gegenstände: Das dürfen Sie bei Pfändung oder Insolvenz behalten”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2015-08-28 12:48:452019-11-15 12:02:27Unpfändbare Gegenstände: Das dürfen Sie bei Pfändung oder Insolvenz behalten

Basiskonto – Der Rechtsanspruch auf ein Girokonto kommt

17. August 2015/0 Kommentare/in Allgemeines Insolvenzrecht, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Privatinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen

Der Rechtsanspruch auf ein Girokonto kommt

Endlich ist es soweit: Das Basiskonto für jedermann kommt! Die Bundesregierung veröffentlichte in dieser Woche einen Referentenentwurf für ein Gesetz. Mit diesem Gesetz sollen die entsprechenden EU-Vorgaben umgesetzt werden. Es soll nicht nur Flüchtlingen und Deutschen ohne Wohnsitz zu Gute kommen, sondern auch den Behörden, die sich um diese Menschen kümmern. Nach derzeitiger Rechtslage war es auch für Menschen in finanziell schwierigen Lebenslagen problematisch ein Konto zu eröffnen. Bislang war die Eröffnung eines Kontos für überschuldete Menschen für die Banken wirtschaftlich nicht interessant.


Andre Kraus ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und Gründer der KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei. Seit 2012 ist er auf die Entschuldung und Beratung von Personen mit finanziellen Schwierigkeiten spezialisiert.


Inhalt dieser Seite:

  • Der Rechtsanspruch auf ein Girokonto
  • Umsetzung der Selbstverpflichtung nicht zufriedenstellend
  • Kündigung des Kontos durch die Sparkasse
  • Eine erhebliche Verbesserung für Ihre Schuldensituation
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Umsetzung der Selbstverpflichtung nicht zufriedenstellend

Wenn Sie einen negativen Schufa-Eintrag haben, eröffnen Banken erfahrungsgemäß in den meisten Fällen kein Konto. Banken sind dazu verpflichtet, Ihnen zumindest ein nicht-überziehbares Girokonto auf Guthabenbasis zur Verfügung zu stellen – aufgrund einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Kreditinstitute im Zentralen Kreditausschuss (ZKA) vom 20.06.1995. Sparkassen sowie Volks- und Raiffeisenbanken eröffnen Ihnen i. d. R. ein Konto. Diese Selbstverpflichtung hat in der Praxis keine große Wirkung erzielt. Die Bundesregierung war mit der Umsetzung dieser Selbstverpflichtung nicht zufrieden, und hat daher diesen Gesetzesentwurf angeregt.

Kündigung des Kontos durch die Sparkasse

Besonders Schuldner hatten erhebliche Schwierigkeiten, wenn diese bereits bei der Sparkasse Schulden hatten und diese Ihnen das Konto kündigte. Dies stellte viele Menschen vor die unlösbare Aufgabe eine Bank zu finden, die Ihnen trotz der Schulden die Möglichkeit gab, ein Konto zu führen. Durch den neuen Gesetzesentwurf erhalten Sie als Schuldner den Rechtsanspruch auf ein sogenanntes „Basiskonto“ bei einer Bank Ihrer Wahl zu eröffnen. Aber nicht nur Sie als Schuldner profitieren von diesem Gesetz: Das Gesetz erleichtert die Abwicklung staatlicher Sozialleistungen für die Behörden, da diese nun nicht mehr gezwungen sind, die Leistungen bar auszuzahlen.

Eine erhebliche Verbesserung für Ihre Schuldensituation

Dieses Gesetz ist eine Verbesserung für die Probleme überschuldeter Menschen. Durch dieses Gesetz und den Rechtsanspruch haben Sie nun die Möglichkeit, selbst in einer Schuldensituation und mit einem bereits gekündigten Konto, ein neues Bankkonto bei der Bank Ihrer Wahl zu eröffnen. Diese Problematik traf unsere Mandanten immer besonders hart, wenn es um die Eröffnung eines Pfändungsschutzkontos (P-Konto) ging. Anbei ein Artikel über die Eröffnung eines neuen P-Kontos im Falle einer Schuldensituation.

Im Rahmen unserer telefonischen Erstberatung, die für Sie kostenfrei und unverbindlich ist, beraten wir Sie gerne unterstützend zu diesem Thema.



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Mehr zur Privatinsolvenz:
  • Ablauf der Privatinsolvenz
  • Insolvenzrechtliche News
  • Fragen und Antworten zur Privatinsolvenz

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2015-08-17 13:12:112019-11-15 12:05:23Basiskonto - Der Rechtsanspruch auf ein Girokonto kommt

Anzahl der Insolvenzen sinkt: Für Schuldner eine erfreuliche Nachricht

11. August 2015/0 Kommentare/in Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
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Die Anzahl der Insolvenzverfahren in Deutschland nimmt ab

Die Zahl der Verbraucherinsolvenzen sank das vierte Jahr in Folge. Im vergangenen Jahr wurden nach Angaben des Statistischen Bundesamts 24.085 Insolvenzen angemeldet. Dies sind rund 7,3 Prozent weniger als 2013. Neben der stabilen Konjunktur der deutschen Wirtschaft, trägt auch das deutsche Insolvenzrecht wesentlich zu dieser Entwicklung bei.

Die Insolvenzrechtsreform im vergangenen Jahre gibt zusätzlichen Anlass zur Hoffnung, das dieser positive Trend anhalten wird. Die Erlangung der Restschuldbefreiung und damit die erfolgreiche Beendigung des Insolvenzverfahrens ist nunmehr schon nach 3 Jahren möglich. Für Sie bedeutet es in einer finanziell schwierigen Situation, dass es sich sogar wirtschaftlich lohnen kann, Mut für die Stellung des Insolvenzantrages zu fassen und das Verfahren zu durchlaufen. Außerdem bedeutet eine mögliche Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre, dass Sie gegenüber Ihren Gläubigern weitere Vorteile im Rahmen der Verhandlungen eines außergerichtlichen Vergleiches (Lesen Sie hier zur Schuldenbefreiung ohne Insolvenzverfahren) erlangen.


Inhalt dieser Seite:

  • Anzahl der Insolvenzverfahren nimmt ab
  • Neuanfang durch die Insolvenz
  • Nutzen Sie die Möglichkeit, früher schuldenfrei zu werden
  • Schuldenfrei nach drei Jahren
  • Schuldenfrei nach fünf Jahren
  • Schuldenfrei nach sechs Jahren
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Neuanfang durch die Insolvenz – Restschuldbefreiung

Trotz der weltweiten Auswirkungen der Finanzmarktkrise sank die Zahl der Verbraucherinsolvenzen in Deutschland.

Die Erfahrung zeigt aber, dass die in der Öffentlichkeit unbeliebte Insolvenz durchaus ungeahnte Möglichkeiten und Vorteile mit sich bringen kann. Das Insolvenzrecht spielt dabei eine bedeutende Rolle. Die Restschuldbefreiung erlöst Sie von Ihren Schulden und Sie können wieder ganz normal am Wirtschaftsleben teilnehmen. Das Insolvenzverfahren dient schließlich nicht nur dem Ziel, Ihre Gläubiger zu befriedigen. Daneben hat es vor allem im Blick, Sie von restlichen Verbindlichkeiten zu befreien, um Ihnen einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Im Idealfall profitieren Sie also vor allem. Nichtsdestotrotz ist eine fachkundige Beratung im Vorfeld erforderlich.

Nutzen Sie die Möglichkeit, früher schuldenfrei zu werden

Die geltende Rechtslage bietet Schuldnern in der Privatinsolvenz individuelle Möglichkeiten, früher schuldenfrei zu werden. Dabei können Sie Einfluss auf die Länge des Verfahrens nehmen. Lesen Sie hier unsere 11 Ratschläge zu Ihrer Entschuldung durch ein Insolvenzverfahren.


Schuldenfrei nach 3 Jahren

Bild von einem roten Pfeil der eine Treppe rauf zeigt

Trotz der weltweiten Auswirkungen der Finanzmarktkrise sank die Zahl der Verbraucherinsolvenzen in Deutschland.

Die neue Insolvenzordnung ermöglicht den Schuldnern schneller als bisher eine zweite Chance. Sollten nach drei Jahren durch Pfändungen des Arbeitseinkommens und Verwertung anderer Gegenstände 35 Prozent der Gläubigerforderungen, sowie die Verfahrenskosten abgegolten sein, erlangen Sie schon nach 3 Jahren die Restschuldbefreiung. Auch die Gläubiger profitieren von dieser Beschleunigung, weil sie dem Schuldner einen zusätzlichen Anreiz gibt, möglichst viel und schnell zurückzuzahlen. Dabei kann es auch Fälle geben, in denen monatlich nur ein sehr geringer Betrag Ihres Einkommens pfändbar ist (etwa weil Sie Kinder haben und dies berücksichtigt wird), eine Verkürzung der Verfahrensdauer auf drei Jahre aber trotzdem möglich ist. Wir zeigen Ihnen im Rahmen unserer Beratung in jedem Fall die gängigen Gestaltungsmöglichkeiten auf.

Schuldenfrei nach 5 Jahren

Die Restschuldbefreiung ist bei Begleichung der Verfahrenskosten auch schon nach 5 Jahren möglich. Die Höhe der Verfahrenskosten ist abhängig vom gewählten Verfahren: Regelinsolvenz oder Privatinsolvenz.

Spätestens nach 6 Jahren schuldenfrei

Völlig unabhängig von jeglicher Schuldenrückzahlung bestimmt das Insolvenzrecht, dass Sie als Schuldner in der Insolvenz spätestens nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung erlangen. Der Lauf der 6 Jahre fängt dabei mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens an.

Unsere Erfahrung zeigt, dass Kooperation und Bereitwilligkeit durch das geltende Insolvenzrecht belohnt wird. Je früher Sie sich mit einer möglichen Insolvenz befassen, desto früher werden Sie wieder solvent.

Gerne beraten wir Sie persönlich. Nutzen Sie doch einfach unsere Möglichkeit des kostenlosen telefonischen Erstberatungsgesprächs.


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Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.


Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Anzahl der Insolvenzen sinkt: Für Schuldner eine erfreuliche Nachricht”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2015-08-11 15:49:142019-11-15 12:19:57Anzahl der Insolvenzen sinkt: Für Schuldner eine erfreuliche Nachricht

Wie wirken sich Unterhaltspflichten auf das pfändbare Einkommen aus?

24. Juni 2015/0 Kommentare/in Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus

Unterhaltspflichten werden nach der Pfändungstabelle berücksichtigt, indem jede Unterhaltspflicht Ihren Pfändungsfreibetrag erhöht. Der Pfändungsfreibetrag ist der Teil Ihres Einkommens, den Sie aus Ihrem Einkommen in der Verbraucherinsolvenz oder der Regelinsolvenz behalten dürfen.

Ihre Unterhaltspflichten i.S.d. Pfändungstabelle

Um anhand der Pfändungstabelle Ihre Pfändungsfreigrenze zu bestimmen, also den Betrag, ab dem erst gepfändet werden kann, nehmen Sie Ihr Nettoeinkommen und bestimmen Sie nun die Anzahl Ihrer Unterhaltspflichten. Den in der Tabelle ausgewiesenen Betrag können Sie behalten.

Diese Unterhaltspflichten gelten für die Pfändungstabelle:

Unterhaltspflichten bestehen
– auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Ihrem Ehegatten gegenüber (§§1360,1360 a,1361BGB)
– gegenüber einem früheren Ehegatten (§§ 1569–1586 a BGB, 26Abs.1,37Abs. 1,39Abs. 2EheG)
– gegenüber seinem Lebenspartner oder einem früheren Lebenspartner
– gegenüber Verwandten in gerader Linie (§ 1601 BGB). Dazu zählen:
– Kinder
– Eltern
– Großeltern
– Enkelkinder
– nichteheliche Kinder (§§ 1615 a ff. BGB)
– Adoptivkinder (§§ 1754 ff. BGB)
– Mutter eines nichtehelichen Kindes (§§ 1615 l, 1615 n BGB)

Damit Ihre Unterhaltspflicht in der Pfändungstabelle Berücksichtigung findet, sollte sie Sie es der Person auch gewähren oder für Dritte (z. B. Lebensgefährtin, Stiefkind) Sozialleistungen entgegennehmen. Wenn Sie weder Natural- noch Barunterhalt gewähren, ist die unterhaltsberechtigte Person in der Pfändungstabelle nicht zu berücksichtigen (LG Amberg JurBüro 2011, 605).

Es gelten nur gesetzliche Unterhaltspflichten

Ihre Unterhaltsverpflichtung muss sich aus einem Gesetz ergeben. Tut sie es nicht, liegt keine Unterhaltspflicht i. S. der Pfändungstabelle vor, denn es halndelt sich um freiwilligen Unterhalt. Unschädlich ist aber, wenn eine gesetzliche Verpflichtung vertraglich näher geregelt ist (OLG Frankfurt Rpfleger 1980, 198).

Es ist also für die Pfändungstabelle unbeachtlich, wenn Sie anderen Personen Unterhalt leisten, ohne gesetzlich dazu verpflichtet zu sein – z. B.:
– nichtehelicher Lebenspartner (LG Osnabrück Rpfleger 1999, 34)
– Geschwister
– Schwiegereltern
– Stief- und Pflegekinder (OLG Köln OLGR 2009, 775)
– Dies gilt auch, wenn diese Personen in Ihrem Haushalt leben (BGH NJW 1969, 2007).

Pfändungsrechner

Zur Berechnung Ihres pfändungsfreien Einkommens unter Berücksichtigung Ihrer persönlichen Unterhaltspflichten können Sie gerne unseren Pfändungsrechner nutzen. Mit dem Pfändungsrechner ist es möglich schnell und bequem Ihre persönlichen Pfändungsfreigrenzen zu bestimmen.

Zum Pfändungsrechner
https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2015-06-24 16:07:272019-07-02 11:52:24Wie wirken sich Unterhaltspflichten auf das pfändbare Einkommen aus?

Privatinsolvenz Voraussetzungen: Wer kann einen Antrag stellen?

24. Juni 2015/0 Kommentare/in Privatinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

Die Verbraucherinsolvenz kann von allen Privatpersonen beantragt werden. Dies gilt unabhängig von ihrer Erwerbstätigkeit. Einen Antrag auf Privatinsolvenz können Sie stellen, wenn Sie

  • Arbeitnehmer sind
  • Beamter sind
  • Arbeitslosengeld I oder II beziehen
  • Rentner sind
  • Hausfrau oder -mann sind
  • Kleinsunternehmer sind

Das im Jahr 2001 in Deutschland eingeführte Privatinsolvenzverfahren soll allen in finanzielle Schieflage geratenen Privatpersonen die Möglichkeit geben, einen neuen Lebensabschnitt ohne Schulden zu beginnen – unabhängig davon, wie viel Ihre Gläubiger am Ende erhalten.

ANTRAG UNABHÄNGIG VON DER STAATSANGEHÖRIGKEIT

Aus denselben Erwägungen können selbstverständlich auch ausländische Staatsbürger mit Wohnort in Deutschland Privatinsolvenz beantragen.

ANTRAG AUCH ALS ehemals Selbstständiger

Auch für Kleinunternehmer kommt Privatinsolvenz in Betracht. Sie können Privatinsolvenz beantragen, wenn Sie Gewerbetreibender oder Freiberufler sind. Hierbei gibt es 3 Voraussetzungen:

  • Sie haben Ihre selbstständige Tätigkeit beendet
  • Sie haben 19 oder weniger Gläubiger
  • Keine Ihrer Verbindlichkeit stammt aus einem Arbeitsverhältnis mit einem früheren Arbeitnehmer

Ansonsten können Sie einen Antrag auf Regelinsolvenz stellen.

Schuldenstand ist nicht wichtig

Eine weitere Voraussetzungen einer Privatinsolvenz ist, dass Sie zahlungsunfähig sind. Unwichtig ist dabei, wie hoch Ihre Schulden sind. Sie können sich durch eine Verbraucherinsolvenz entschulden, wenn Sie Ihre Schulden nicht bezahlen können?

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2015-06-24 15:02:322017-01-16 13:12:54Privatinsolvenz Voraussetzungen: Wer kann einen Antrag stellen?
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