Urteil des OLG Köln vom 07.07.2020, Aktenzeichen: 9 U 227/19
OBERLANDESGERICHT KÖLN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
des XXXXXXXXXXXXX,
Kläger und Berufungskläger,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kraus / Dr. Ghendler / Ruvinskij,
Aachener Straße 1, 50674 Köln
gegen
die DKV Deutsche Krankenversicherung AG, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorsitzenden Dr. Clemens Muth, Aachener Straße 300, 50933 Köln,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte BLD Bach, Langheid, Dallmayr
Partnerschaftsgesellschaft mbB, Theodor-Heuss Ring 13-15, 50668 Köln,
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 16.06.2020 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Schmitt, die Richterin am Amtsgericht Dr. Pohlen und den Richter am Oberlandesgericht Dr. Henzler für Recht erkannt:
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 11.09.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 23 O 60/19 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in der zwischen dem Kläger
und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer KV XXXXXXXXXX in den Tarifen ,XL“ zum 01.01.2012, zum 01.04.2016 und zum 01.04.2017, „TG 42″ zum 01.01.2012, zum 01.04.2013 und zum 01.04.2016 und „KombiMed Kur KKUR“ zum 01.04.2017 jeweils für die Zeit bis zum 30.06.2019 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung der jeweiligen Erhöhungsbeträge verpflichtet ist. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der vorgenannten Erhöhungen ab dem 01.07.2019 erledigt ist.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.245,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2019 zu zahlen.
- Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie bis zum 30.04.2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die unter 1) aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat,
b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 06.05.2019 zu verzinsen hat.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 38 % und die Beklagte zu 62 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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