Urteil im Volltext
In dem Rechtsstreit
— – Kläger –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Kraus Ghendler Ruvinskij, Aachener Straße 1, 50674 Köln, Gz.: 54782
gegen
Volkswagen AG, vertreten durch d. Vorstand Herbert Diess, Oliver Blume, Jochem Heizmann, Gunnar Kilian, Andreas Renschler, Stefan Sommer, Hiltrud D. Werner, Frank Witter, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg – Beklagte –
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte KSP Kanzlei Dr. Seegers, Dr. Frankenheim, Rechtsanwaltsges. mbH, Kaiser-Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg, Gz.: VT1932714 wegen Schadensersatz erlässt das Landgericht Schweinfurt – 1. Zivilkammer – durch den Richter am Landgericht Dr. Kuhn als Einzelrichter am 08.08.2019 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2019 folgendes
Endurteil
1) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.405,11 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.09.2018 zu bezahlen, Seat Exeo ST 2.0, FIN: — Zug um Zug gegen Übergabe des Fahrzeugs.
2) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus Ziff. 1) in Annahmeverzug befindet.
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3) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 958,19 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.02.2019 zu bezahlen.
4) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
5) Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 42 %, die Beklagte 58 %. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen wird dem Kläger nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 18.011,63 € festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal.
Am 22.10.2011 kaufte der Kläger vom Autohaus R. Streit e.K. den streitgegenständlichen Pkw Seat Exeo zu 30.241,61 Euro (Anlage R1). Der Neuwagen mit der Schadstoffklasse EU5 wurde dem Kläger mit einem Stand von 20 km übergeben.
Hersteller des in dem Fahrzeug verbauten Dieselmotors ist die Beklagte. Dieser Dieselmotor (Typ EA 189) ist mit einer Software ausgestattet, welche den Prüfstandlauf erkennt und über eine entsprechende Programmierung der Motorsteuerung insbesondere den Stickstoffausstoß reduziert. Das hat zur Folge, dass der Motor nur bei Prüfstandfahrt in einen Modus mit höherer Abgasrückführung (Modus 1) und dadurch bedingt geringere NOx-Werte gebracht wird, wohingegen der Motor im realen Fahrbetrieb (Modus 0) eine geringere Abgasrückführung und damit höhere NOx-Werte aufweist.
Mit Bekanntwerden dieses Umstandes legte das Kraftfahrtbundesamt im Oktober 2015 der Beklagten auf, die entsprechende Software aus den betroffenen Motoren zu entfernen, d.h. ein Software-Update durchzuführen. Die für die betroffenen Fahrzeuge erteilte EG-Typengenehmigung wurde nicht widerrufen. Das Software-Update hat der Kläger am 14.07.2016 durchführen lassen.
Mit Anwaltsschreiben vom 10.07.2018 (Anlage R2) hat der Kläger der Beklagten gegenüber erfolglos die Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs begehrt.
Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung hatte das Fahrzeug einen km-Stand von 153.819. Der Kläger meint, dass ihm der Beklagten gegenüber ein deliktischer Schadensersatzanspruch insbesondere gem. § 826 BGB zusteht. Er hätte das Fahrzeug nie beim Autohaus R. Streit gekauft, wenn er gewusst hätte, dass es mit der besagten Software ausgestattet ist. Die Beklagte habe ihn durch das Inverkehrbringen des Motors mit der besagten Software vorsätzlich und sittenwidrig geschädigt und sei im Wege der Naturalrestitution zur Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verpflichtet. Gezogene Gebrauchsvorteile lasse er sich anrechnen. Durch das Software-Update wurde der Mangel am Fahrzeug nicht beseitigt.
Selbst wenn, bleibe aufgrund der bloßen Betroffenheit seines Fahrzeugs von der Abgasproblematik ein merkantiler Minderwert.
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Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 18.011,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, mindestens jedoch 4 % p.a. ab dem 28.09.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs SEAT SEAT Exeo, Fahrzeug-Ident.-Nr. –, zu zahlen,
2.die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 4 % p.a. ab dem 22.10.2011 bis zur Rechtshängigkeit auf einen Betrag in Höhe von 30.241,61 Euro zu zahlen
3.festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet und
4.die Beklagte zu verurteilen, die ihm einen Betrag in Höhe von 2.033,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass der Kläger nicht durch eine sittenwidrige Schädigung ihrerseits zum Kauf des streitgegenständlichen Fahrzeugs veranlasst wurde. Auch andere deliktische Anspruchsgrundlagen bestünden nicht. Eine Handlung eines ihrer Verantwortlichen, die als sittenwidrige oder arglistige Täuschung zu qualifizieren sei, läge nicht vor. Dem Kläger sei auch kein Schaden entstanden, weil das Fahrzeug trotz der Ausstattung mit der besagten Software und dem zwischenzeitlichen Software-Update weiterhin technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht beeinträchtigt sei. Die Typgenehmigung bestehe weiterhin und durch das Software-Update wurde das Problem in der Motorsteuerung ohne negative Folgewirkungen beseitigt. Folglich habe das Fahrzeug auch keine Wertminderung erlitten.
Selbst wenn ein Schadenersatzanspruch bestehe, müsse sich der Kläger die zwischenzeitlich gezogenen Nutzungen, also die Gebrauchsvorteile, anrechnen lassen.
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Im Übrigen wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat teilweise Erfolg.
Die Klage ist im Antrag 1) zum Teil begründet.
1..
Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Schweinfurt gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Wohnort des Klägers im Zeitpunkt des Erwerbs und Standort des Fahrzeugs liegen
Dem Kläger steht der Beklagten gegenüber ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 826 i.V.m. 31 BGB zu.
Nach dieser Vorschrift ist, wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Dies ist vorliegend der Fall:
Die Schädigungshandlung der Beklagten liegt darin, dass sie den Motor für das streitgegenständliche Fahrzeug mit der besagten Software entwickelt und in den Warenverkehr gebracht hat.
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Durch die Handlung der Beklagten hat der Kläger einen Vermögensschaden erlitten.
Dieser besteht darin, dass er in Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware den streitgegenständlichen Seat erworben und damit einen ihm wirtschaftlich nachteiligen Vertrag abgeschlossen hat.
Dass es sich bei diesem Vertrag um einen für den Kläger wirtschaftlich nachteiligen handelt, zeigt schon die Überlegung, dass kein verständiger Kunde ein Fahrzeug mit dieser Motorsteuerungssoftware erwerben würde, wenn die Beklagte ihn vor dem Kauf darauf hinweisen würde, dass die Software nicht gesetzeskonform sei und er deshalb jedenfalls mit Problemen für den Fall der Entdeckung der Manipulation durch das Kraftfahrt-Bundesamt rechnen müsse.
Der Kläger hat nicht das erhalten, was ihm aus dem Kaufvertrag zustand, nämlich ein technisch einwandfreies, den gesetzlichen Bestimmungen entsprechendes Fahrzeug.
Dass die streitgegenständliche Programmierung der Motorsteuerungssoftware gesetzeswidrig ist ergibt sich schon aus der Aufforderung des Kraftfahrt-Bundesamtes, wonach die besagte Software zu entfernen ist, so dass die Vorschriftsmäßigkeit der betroffenen Fahrzeuge wieder hergestellt wird.
Die schädigende Handlung ist der Beklagten über § 31 BGB zuzurechnen.
Dabei kann die Frage, ob und inwieweit der Beklagten eine sog. sekundäre Darlegungslast oblag, dahinstehen. Die Rechtsprechung hat den Anwendungsbereich des § 31 BGB durch die Lehre von Organisationsmängeln erweitert.
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Die juristische Person ist verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsgemäßer Vertreter (so etwa Ellenberger in Palandt, BGB, 78. Auflage 2019, § 31 Rn. 7 mwN.).
Es kann also dahingestellt bleiben, wer auf welcher Ebene der Entscheidungshierarchie der Beklagten den Einsatz dieser Software und deren Inverkehrbringen angeordnet hat oder welche Entscheidungsebene hierüber informiert war und ob eventuell noch vorhandene höhere Entscheidungsebenen hieran nicht beteiligt worden sein sollten.
Wenn dies der Fall gewesen sein sollte, dann muss sich die Beklagte ihre mangelhafte Organisation mit dem oben genannten Ergebnis zurechnen lassen. Darüber, dass es sich bei den Vorgängen um solche handelt, die eine so erhebliche Bedeutung haben, dass sie wohl bis zur obersten Entscheidungsebene der Beklagten hätten kommuniziert werden sollen, dürften zwischenzeitlich auch bei der Beklagten dazu keine falschen Vorstellungen mehr bestehen.
Die Beklagte hat dem Kläger den Schaden vorsätzlich zugefügt. Mangels jeglicher entgegenstehender Anhaltspunkte muss davon ausgegangen werden, dass den Organen der Beklagten völlig klar war, dass die auf die Motorsteuerung aufgespielte Software nicht den gesetzlichen Anforde rungen entsprach und folglich in der Absatzkette Käufer nachteilige Kaufverträge abschließen.
Das Verhalten der Beklagten verstieß gegen die guten Sitten.
Unter einer gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltensweise versteht man eine Handlung, die nach dem Inhalt oder Gesamtcharakter gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (Sprau in Palandt, BGB 78. Auflage 2019, § 826 Rn 4).
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Dies setzt eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens voraus, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann.
Diese Anforderungen erfüllt das Verhalten der Beklagten, die selbst eingeräumt hat, dass die Motorsteuerungssoftware in dem streitgegenständlichen Fahrzeug so programmiert war, dass sie erkannte, wenn das Fahrzeug sich im Prüfstand befand, um dann ein speziell nur für den Prüfzyklus vorgesehenes Abgasrückführungsverfahren einzuleiten.
- aa)
Die Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten folgt hier nach Überzeugung des Gerichts aus dem Umstand, dass die Beklagte die Steuerungssoftware des Motors, der für den streitgegenständlichen Seat bestimmt war, gezielt so programmiert hat, dass der Eindruck entsteht, dass das Fahrzeug geringere Stickstoffemissionen aufweist, als es im regulären Fahrbetrieb tatsächlich der Fall ist. Sie hat also für das Zulassungsverfahren einen Betriebsmodus entwickelt und eingebaut, dessen alleiniger Zweck in der Manipulation des Genehmigungsverfahrens bestand.
- bb)
Die darüber hinaus für & 826 BGB nötige besondere Verwerflichkeit des Verhaltens ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die Beklagte die Manipulation in einer Vielzahl von Fällen bzw. in einer ganzen Motorserie vorgenommen hat. Folglich wurde eine Vielzahl von Käufern beim Kauf eines PKW – was schon allein wegen des Anschaffungspreises – eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht und oft mit finanziellen Belastungen verbunden, durch das unredliche Verhalten der Beklagten zum Kauf der betroffenen Fahrzeuge nachteilig beeinflusst.
- cc)
Die Ausstattung der Motoren mit der besagten Software diente – andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich – dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise
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zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten ein unredliches Gepräge. Beklagtenseits wurde auch rechtswidrig und schuldhaft gehandelt.
Der Schaden der Klagepartei geht bei der sittenwidrigen Herbeiführung eines Vertragsschlusses auf den Ersatz des sog. negativen Interesses. Das heißt der Kläger ist so zu stellen, als hätte er bei Erwerb des Fahrzeugs von der besagten Software gewusst. Dann hätte er das Fahrzeug nicht erworben. Als Rechtsfolge ergibt sich der von dem Kläger geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs.
Der Kläger muss sich jedoch gezogene Nutzungen in Höhe von 19.836,50 € anrechnen lassen.
Die Berechnung des Nutzungsvorteils erfolgt, indem der Bruttokaufpreis in Höhe von 32.241,61 Euro mit den gefahrenen Kilometern multipliziert und das Produkt durch die bei Vertragsschluss zu erwartende Restlaufleistung des Fahrzeugs dividiert wird. Die gefahrenen Kilometer ergeben sich aus der Differenz des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von un streitig 153.819 km und dem Kilometerstand bei Vertragsschluss von ebenfalls unstreitig 20 km. Die zu erwartende Gesamtlaufleistung schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 250.000 km. Hieraus ergeben sich gezogene Nutzungen im Wert von 19.836,50 Euro [= (32.241,61 Euro x 153.799 km) ./. 249.980 km].
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Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sind gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB ab dem 28.09.2018 zuzusprechen.
Die darüber hinaus geltend gemachten Zinsansprüche in Höhe von 4 % aus dem Kaufpreis gem. § 849 BGB (= Klageantrag 2.) greifen nicht durch.
Es besteht kein allgemeiner Rechtsgrundsatz, wonach Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung generell vom Zeitpunkt der Entstehung an zu verzinsen seien (Rüßmann in juris PK-BGB, 8. Auflage 2017, § 849 Rn. 9; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Auflage
2017, § 849: Rn. 4). Aus § 849 BGB ergibt sich vielmehr, dass eine solche ,automatische“ Verzinsung die Ausnahme ist und auf die dort geregelten Fälle der Entziehung oder Beschädigung einer Sache beschränkt bleiben muss. Die Verzinsungspflicht gilt für die Entziehung von Geld nur, wenn diese beispielsweise in Gestalt einer Unterschlagung (BGHZ 8, 288) oder durch die Nicht auskehrung eines Versteigerungserlöses (OLG Düsseldorf NJW-RR 1989, 1253) oder von verspäteter Auskehrung eingezogener Mandantengelder (OLG Düsseldorf JurBüro 2004,536) erfolgt ist. Die freiwillige Überlassung von Geld zu Investitionszwecken fällt hingegen nicht mehr unter die Tatbestandsvoraussetzungen der Entziehung oder Beschädigung einer Sache (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24. Februar 2006 – 1 U 190/05 – Rz. 46, juris).
Demnach stellt vorliegend die freiwillige Zahlung des Kaufpreises nicht eine Entziehung im Sinne von § 849 BGB dar.
Darüber hinaus kann der Kläger auch die Feststellung des Annahmeverzuges verlangen (= Klageantrag 3.),
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– Seite 11-
da sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges zumindest seit Klageerhebung in Annahmeverzug befindet. Das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) ist im Hinblick auf die besonderen Voraussetzungen bei der Zwangsvollstreckung einer Zug um Zug zu erbringenden Leistung (§§ 756 Abs. 1, 765 Nr. 1 ZPO) gegeben.
Der Kläger hat auch einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus §§ 826, 249 Abs. 1 BGB (= Klageantrag 4.).
Der Höhe nach beschränkt sich der Anspruch jedoch auf den ausgeurteilten Betrag von 958,19 Euro, da für die Berechnung lediglich eine 1,3 Geschäftsgebühr ausgehend vom Wert der erfolgreichen Klage, also 10.405,11 Euro, zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer zu Grunde zu legen war.
Die Rechtsanwaltskosten sind gem. §§ 291, 288 BGB zu verzinsen.
IV
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO bzw. §§708 Nr. 11 Alt. 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.
Der Streitwert beläuft sich auf 18.011,63 Euro. Die Klageanträge 2) bis 4) sind gem. § 43 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung, mit der der Streitwert festgesetzt worden ist, kann Beschwerde eingelegt werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat.
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Die Beschwerde ist binnen sechs Monaten bei dem Landgericht Schweinfurt Rüfferstr. 1 97421 Schweinfurt einzulegen.
Die Frist beginnt mit Eintreten der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache oder der anderweitigen Erledigung des Verfahrens. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf der sechsmonatigen Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht..
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder -. von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
auf einem sicheren Übermittlungsweg oder – an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hin sichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERW) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
gez.
Dr. Kuhn Richter am Landgericht
Verkündet am 08.08.2019
gez.
Bachmann, JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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Für die Richtigkeit der Abschrift Schweinfurt, 09.08.2019
AN
NI
Bachmann, JAng Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt – ohne Unterschrift gültig
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