Erlöschen einer deutschen Marke
Ist eine Marke angemeldet, entsteht der Markenschutz. Er ist jedoch in mancher Hinsicht begrenzt. So kann eine Marke auf unterschiedlichen Wegen erlöschen. Der einfachste Weg zum Erlöschen einer DE Marke ist der freiwillige Verzicht. Ein Antrag beim DPMA genügt und die Marke wird aus dem Register gelöscht. Wird eine W-/D-Klasse im geschäftlichen Betrieb nicht genutzt, so verfällt der Markenschutz. Auch aus rechtlichen Gründen besteht die Möglichkeit zum Verfall des Markenschutzes. Bestehen absolute oder relative Schutzhindernisse, so kann eine Marke vor oder nach der Eintragung gelöscht werden. Auch bei anderen Rechtsverletzungen ist eine vorzeitige Löschung denkbar. Die Dauer des Markenschutzes in Deutschland beträgt zehn Jahre. Wird die Marke nach Ablauf der Frist nicht vom Markeninhaber verlängert, verfällt der Markenschutz automatisch und die Marke wird gelöscht (§47 Abs. 1 MarkenG).
Verzicht des Markeninhabers
Der freiwillige Verzicht nach §48 MarkenG mündet in einer Löschung der Marke. Der Markeninhaber stellt den Antrag beim DPMA. Das kann sinnvoll sein, wenn die Marke nicht weiter genutzt und das rechtliche Risiko minimiert werden soll. Für den freiwilligen Verzicht durch Löschung muss der Markeninhaber keine Gebühren zahlen.
Keine Verlängerung der Schutzdauer der Marke
Der Markenschutz einer deutschen Marke läuft genau zehn Jahre ab Anmeldedatum (§47 Abs. 1 MarkenG). Der Markeninhaber muss nach Ablauf der zehnjährigen Frist die Verlängerung durch Zahlung der Gebühr anstreben. Kommt der Markeninhaber dieser Zahlungsverpflichtung nicht nach, so wird die Marke automatisch gelöscht (§47 Abs. 6 MarkenG).
Verfall der Marke wegen Nichtnutzung
Nach der Eintragung einer Marke in einer bestimmten W-/D-Klasse muss innerhalb von fünf Jahren nach dem Eintragungsdatum verwendet werden. Ansonsten verfällt der Markenschutz wegen Nichtbenutzung (§49 Abs. 1 MarkenG). Die Nutzung muss innerhalb Deutschlands erfolgen. Vorteilhaft ist dabei, dass die Lizenzierung und dadurch die Nutzung durch eine dritte Partei den Verfall verhindert. Selbst bei einer Abwandlung der Marke bleibt der Markenschutz rechtserhaltend. Dafür darf die Kennzeichnungskraft nicht stark verringert werden (§26 Abs. 3 MarkenG). Ist die Marke verfallen, kann der Markenschutz durch Wiederaufnahme der Nutzung rückgängig gemacht werden (BGH GRUR 2002, 967,969 – Hotel Adlon).
Werden nur bestimmte Teile, etwa nur einige der eingetragenen W-/D-Klassen verwendet, besteht die Gefahr eines Teilverfalls der Marke (§49 Abs. 3 MarkenG). Auch aus diesem Grund sollte vor der Markenanmeldung intensiv recherchiert werden, welche Klassen notwendig sind und wirklich genutzt werden. Die Kosten steigen mit jeder weiteren W-/D-Klasse. Außerdem können beim Teilverfall Kosten entstehen, die vom Markenanmelder getragen werden müssen.
Löschung der Marke bei Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse
Jedes Jahr werden in Deutschland zehntausende Marken eingetragen. Die Prüfung des Bestehens absoluter Schutzhindernisse wird automatisch vom DPMA übernommen (§37 MarkenG). Dafür lässt sich das DPMA bis zu drei Monate Zeit. Dennoch können Fehler nicht ausgeschlossen werden und es kommt vor, dass eine DE Marke trotz bestehender absoluter Schutzhindernisse eingetragen wird (§8 MarkenG).
Stellt ein Wettbewerber ein absolutes Schutzhindernis bei einer Marke fest, so kann er eine Überprüfung beantragen, die in einer Löschung münden kann (§50 MarkenG). Der mögliche Zeitraum für einen solchen Antrag kann je nach Schutzhindernis über den gesamten Zeitraum des Markenschutzes, nämlich zehn Jahre (§50 Abs. 2 MarkenG), bestehen. In den meisten Fällen beträgt die Frist zwei Jahre (§50 Abs. 3 MarkenG).
Hier besteht eine erhebliche Gefahr für Ihren Unternehmenserfolg. Eine nachträgliche Löschung der Marke kann mit enormen Kosten verbunden sein. Ggf. muss eine Umstrukturierung der Vermarktungsstrategie oder des Unternehmens vorgenommen werden.
Löschung wegen Nichtigkeit bei relativen Schutzhindernissen
Eine Löschung der deutschen Marke wegen relativer Schutzhindernisse ist ebenso möglich. Sie werden nicht von Amts wegen durch das DPMA überprüft. Die Überprüfung erfolgt alleine durch Wettbewerber oder Inhaber älterer Marken. Innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung der Marke hat der Markeninhaber die Möglichkeit, beim DPMA einen Widerspruch einzulegen (§42 MarkenG). Wird dem Widerspruch stattgegeben, wird die Eintragung rückgängig gemacht. Ist die Frist von drei Monaten bereits verstrichen, so kann der Inhaber der älteren Marke dennoch ein gerichtliches Löschungsverfahren einklagen (§§51, 55 MarkenG). Dabei ist der gerichtliche Weg jedoch notwendig. Rechtsgrundlage ist dabei §9 MarkenG, wonach eine Löschung der Marke wegen einem relativen Schutzhindernis angeregt werden kann. Gleichzeitig ist eine Abmahnung sowie weitere rechtliche Maßnahmen durch den Markeninhaber denkbar. Um diese kostenintensive rechtliche Kollision zu vermeiden, sollten Sie uns als Partner an Ihrer Seite haben. Wir führen bereits vor der Anmeldung eine intensive Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche durch, um relative Schutzhindernisse auszuschließen.
Verfall der Marke aus den Gründen von §49 Abs. 2 MarkenG
Es bestehen weitere Verfall- und Löschgründe aus §49 Abs. 2 MarkenG neben der reinen Nichtbenutzung der Marke. Dies wären insbesondere:
- Die Marke hat sich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt.
- Es besteht eine Täuschungsgefahr durch die Marke.
- Es besteht keine Markenrechtsfähigkeit.
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