Das Markenrecht – Absolute Schutzhindernisse

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Die absoluten Schutzhindernisse

Das deutsche Markenrecht regelt den gesamten Lebenszyklus einer Marke. Von der Wahl möglicher Markennamen über die Anmeldung bis hin zu möglich rechtlichen Streitigkeit mit bestehenden anderen Marken und letztendlich der Entfernung oder Verlängerung. Das deutsche Markengesetz bietet die Lösungsansätze, die im Falle einer rechtlichen Kollision entstehen. Sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Lösungsverfahren werden geregelt.

Im folgenden erklären wir Ihnen die absoluten Schutzhindernisse des Markenrechts.

Andre Kraus, Rechtsanwalt und Gründer der Anwaltskanzlei, ist Ihr Ansprechpartner in Sachen Gründung, Markenrecht, Reputationsschutz und Unternehmensrecht.

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Absolute Schutzhindernisse

Eine Markeneintragung in Deutschland kann nur erfolgen, wenn keine absoluten Schutzhindernisse vorliegen. Nach der Anmeldung der Marke beim DPMA, werden diese automatisch geprüft. Die Anmeldegebühr muss dafür jedoch eingegangen sein (§8 MarkenG). Insbesondere könnten folgende absoluten Schutzhindernisse eine Markeneintragung in Deutschland verhindern. Typische Schutzhindernisse sind:

Keine grafische Darstellbarkeit

Dieses Schutzhindernis tritt auf, wenn es nicht möglich ist eine Marke in Form von Linien, Figuren oder Schriftzeichen grafisch darzustellen. Maßgebend ist dabei insbesondere die Abgrenzungsmöglichkeit und eindeutige Identifikation der Marke. Personen, die das Markenregister recherchieren, müssen in der Lage sein die Marke eindeutig von anderen Marken unterscheiden zu können. Diese rein subjektive Betrachtungsweise wurde durch den EuGH konkretisiert. Nach dem EuGH, Urteil v. 12.12.2002 (C-237/00 Sieckmann) ist die graphische Darstellbarkeit gegeben, wenn die Marke objektiv, dauerhaft, verständlich, leicht zugänglich, abgeschlossen, klar und eindeutig ist.

Keine Unterscheidungskraft

Damit eine Markenanmeldung in Deutschland durch das DPMA zugelassen wird, muss die Marke eine Unterscheidungskraft nach §8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG innehaben. Kunden und Interessenten müssen in der Lage sein, die Marke etwa von ähnlichen Produkten oder Dienstleistungen unterscheiden zu können. Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil dazu im Detail geäußert: Die Marke hat eine Unterscheidungskraft, wenn sie die Fähigkeit hat, vom Marktumfeld als Unterscheidungsmerkmal herangezogen zu werden, um andere Waren oder Dienstleistungen anderer Anbieter von denen, die von der Marke erfasst werden, zu unterscheiden. Das bedeutet, dass Marktteilnehmer anhand der Zeichen der Marke feststellen können, dass das beschriebene Produkt aus einem anderen Betrieb stammt, als die Produkte, die mit einem geschützten Markennamen bereits am Markt etabliert sind. Maßgeblich sind dabei die Erwartungen und Erfahrungen der Marktteilnehmer des Produktsegmentes.

Praktisch besteht eine Unterscheidungskraft dann, wenn die angesprochene Zielgruppe

  • In dem Markennamen eine Aussage über sachliche Eigenschaften oder den Verwendungszweckes des Produktes erkennen kann, welche über eine herkömmliche Werbeaussage hinausgeht.
  • In dem Markennamen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Unternehmens erkennen kann. Hierfür kann das entsprechende Zeichen oder die Aussage der Marke durch literarische Werkzeuge, ironische Verfremdungen, Verwendungen von Begriffen im übertragenen Sinne oder durch die Erfordernis gedanklicher Schritte zur Feststellung des Inhaltes an Bedeutung gewinnen.

Besonders stark ist die Unterscheidungskraft einer Marke daher, wenn neben einer sachlichen Aussage einer Marke, ein individueller Gehalt zu finden ist. Ein eigens erstellter Phantasiename oder eine einfallsreiche Wortkombination, die Sinngehalt mit kreativer Vielfalt vereint. Der deskriptive Charakter könnte dabei derart verändert werden, dass die Aussagekraft der Beschreibung trotz eines abgeänderten, individuellen Namen erhalten bleibt.

Im Umkehrschluss eignen sich rein deskriptive Namen oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendete Wörter eher weniger für einen Markennamen mit hoher Unterscheidungskraft. Sobald Ihre Marke Ihre Dienstleistung oder Ihr Produkt einfach nur beschreibt, ist die Unterscheidungskraft nicht gegeben. Eine Markenanmeldung mit einem solchen Markennamen ist unmöglich.
Maßgeblich ist bei der Unterscheidungskraft die Wahrnehmung des Verkehrs. Damit ist die typische Zielgruppe gemeint, an die sich das Produkt oder die Dienstleistung richtet. Sind Sie beispielsweise im B2B-Bereich tätig und bedienen mit Ihren Leistungen Geschäftskunden, dann gilt der durchschnittliche Kenntnisstand des Geschäftskunden als Maßstab für die Bewertung der Unterscheidungskraft der Marke.

Freihaltebedürfnis § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

Ein weiteres absolutes Schutzhindernis ist das Freihaltebedürfnis. Besteht Ihr Markenwunsch aus einer Bezeichnung, an deren Freihaltung die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse hat, wird die Eintragung vom DPMA nicht zugelassen. Das trifft in der Regel zu, wenn der Begriff bestimmte Eigenschaften des Produktes oder der Dienstleistung beschreibt. Dasselbe trifft zu, wenn der Begriff die Art, Beschaffenheit oder die Menge des Produktes oder der Dienstleistung bezeichnet. Zeit, Ort und Methode der Herstellung der Leistung fallen ebenso unter das Freihaltebedürfnis. Bei jeglichen Beschreibungen eines Produktes oder der Dienstleistung hat der gesamte Markt das Bedürfnis an Verwendung der Begriffe. In einer solchen Konstellation wird nur in Ausnahmefällen eine Markeneintragung durch das DPMA zugelassen.

Gattungsbezeichnung und übliche Bezeichnung als Hindernis (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG

Ein regelmäßiges absolutes Schutzhindernis ist die sogenannte Gattungsbezeichnung nach §8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG. Markennamen können nicht angemeldet werden, wenn sie für die gesamte Gattung einer Ware oder einer Dienstleistung stehen. Das trifft auch zu, wenn eine Bezeichnung sich mittlerweile zur üblichen Bezeichnung einer W-/D-Kategorie entwickelt hat.

Täuschende Zeichen (§ Abs. 2 Nr. 4 MarkenG)

Zeichen können zwar generell als Marke eingetragen werden, jedoch nicht, wenn sie eine täuschende Wirkung auf die Zielgruppe haben. Insbesondere darf der angestrebte Markenname nicht über die Eigenschaften, geographische oder betriebliche Herkunft des Produktes oder der Dienstleistung täuschen.

Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten (§8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG)

Sollte ein Markenwunsch eine obszöne Äußerung beinhalten, so ist davon auszugehen, dass die Markeneintragung vom DPMA wegen einem Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten nicht zugelassen wird (§8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG). Maßgebend ist hierbei die Sicht des durchschnittlichen, normalen und toleranten Verkehrskreises der Art des Produktes oder der Dienstleistung. So wurde die Anmeldung des Markennamens „Ready to Fuck“ durch den BGH in einem Urteil (BGH GRUR 2013, 729) verneint.

Hindernis durch Verwendung von Staatswappen, Flaggen oder Hoheitszeichen internationaler Organisationen (§ 8 Abs. 2 Nr. 6 MarkenG)

Staatliche Symbole, wie offizielle Staatswappen oder Flaggen können nicht als Marke eingetragen werden. Dasselbe gilt für Symbole und Zeichen internationaler Organisationen, wie das Rote Kreuz. Alleine bei einer Markenanmeldung durch den Staat oder die Organisation ist eine Eintragung denkbar.

Offizielle Prüf- und Gewährzeichen (§8 Abs. 2 Nr. 7 MarkenG)

Offizielle Prüf- und Gewährzeichen sind ohne Ausnahme von der Markeneintragung ausgeschlossen. Die Glaubwürdigkeit und Tragweite soll nicht für kommerzielle Zwecke zweckentfremdet werden. Klassische Beispiele sind das TÜV-Siegel oder das Siegel der Stiftung Warentest.

Verwendung von Symbolen, die durch andere Gesetze berührt werden (§8 Abs. 2 Nr. 9 MarkenG)

Werden Symbole verfassungsfeindlicher Organisationen oder Zeichen mit eindeutigem Bezug zu Straftaten angemeldet, wird das DPMA regelmäßig ablehnen. Es gibt jedoch eine Ausnahme. Bei humorvoller und kreativer Verwendung ist die Markeneintragung strafrechtlich relevanter Symbole gestattet (KOKAIN BALL – BpatG GRUR 2004, 875).

Bösgläubige Markenanmeldung

Ohne Ausnahme wird eine Markeneintragung in Deutschland vom DPMA abgelehnt, wenn der Anmelder der Marke beabsichtigt, die Verwendung durch einen vorherigen Benutzer zu verhindern. Wenn ein Anmelder weiß oder wissen müsste, dass die Marke bereits durch einen Dritten verwendet wird, liegt eine bösgläubige Anmeldung vor. Motivation für eine derartige Markenanmeldung könnte eine spätere Abmahnung oder Lizenzierung gegen einen unliebsamen Konkurrenten sein. Der Grund für die Ablehnung bösgläubiger Markenanmeldung liegt darin, dieser Praxis Einhalt zu gebieten. Von juristischer Seite kann ein Indiz für eine derartige Praxis sein, dass ein Anmelder mehrere Marken anmeldet, ohne einen berechtigten Verwendungswillen zu haben (BGH GRUR 2001, 242 – Class E.). Eine bösgläubige Anmeldung kann außerdem eine unlautere Behinderung sein (§4 Nr. 4 UWG).

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