Damit eine Markenanmeldung in Deutschland durch das DPMA zugelassen wird, muss die Marke eine Unterscheidungskraft nach §8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG innehaben. Kunden und Interessenten müssen in der Lage sein, die Marke etwa von ähnlichen Produkten oder Dienstleistungen unterscheiden zu können. Der Bundesgerichtshof hat sich in einem Urteil dazu im Detail geäußert: Die Marke hat eine Unterscheidungskraft, wenn sie die Fähigkeit hat, vom Marktumfeld als Unterscheidungsmerkmal herangezogen zu werden, um andere Waren oder Dienstleistungen anderer Anbieter von denen, die von der Marke erfasst werden, zu unterscheiden. Das bedeutet, dass Marktteilnehmer anhand der Zeichen der Marke feststellen können, dass das beschriebene Produkt aus einem anderen Betrieb stammt, als die Produkte, die mit einem geschützten Markennamen bereits am Markt etabliert sind. Maßgeblich sind dabei die Erwartungen und Erfahrungen der Marktteilnehmer des Produktsegmentes.
Praktisch besteht eine Unterscheidungskraft dann, wenn die angesprochene Zielgruppe
- In dem Markennamen eine Aussage über sachliche Eigenschaften oder den Verwendungszweckes des Produktes erkennen kann, welche über eine herkömmliche Werbeaussage hinausgeht.
- In dem Markennamen einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft des Unternehmens erkennen kann. Hierfür kann das entsprechende Zeichen oder die Aussage der Marke durch literarische Werkzeuge, ironische Verfremdungen, Verwendungen von Begriffen im übertragenen Sinne oder durch die Erfordernis gedanklicher Schritte zur Feststellung des Inhaltes an Bedeutung gewinnen.
Besonders stark ist die Unterscheidungskraft einer Marke daher, wenn neben einer sachlichen Aussage einer Marke, ein individueller Gehalt zu finden ist. Ein eigens erstellter Phantasiename oder eine einfallsreiche Wortkombination, die Sinngehalt mit kreativer Vielfalt vereint. Der deskriptive Charakter könnte dabei derart verändert werden, dass die Aussagekraft der Beschreibung trotz eines abgeänderten, individuellen Namen erhalten bleibt.
Im Umkehrschluss eignen sich rein deskriptive Namen oder im allgemeinen Sprachgebrauch verwendete Wörter eher weniger für einen Markennamen mit hoher Unterscheidungskraft. Sobald Ihre Marke Ihre Dienstleistung oder Ihr Produkt einfach nur beschreibt, ist die Unterscheidungskraft nicht gegeben. Eine Markenanmeldung mit einem solchen Markennamen ist unmöglich.
Maßgeblich ist bei der Unterscheidungskraft die Wahrnehmung des Verkehrs. Damit ist die typische Zielgruppe gemeint, an die sich das Produkt oder die Dienstleistung richtet. Sind Sie beispielsweise im B2B-Bereich tätig und bedienen mit Ihren Leistungen Geschäftskunden, dann gilt der durchschnittliche Kenntnisstand des Geschäftskunden als Maßstab für die Bewertung der Unterscheidungskraft der Marke.
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