Urteil im Volltext:
In dem Rechtsstreit
STB
—
Kläger, Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Kraus / Dr. Ghendler / Ruvinskij, Aachener Straße 1, 50674 Köln,
gegen
die Volkswagen AG, vertr. d. d. Vorstand, Berliner Ring 2, 38440 Wolfsburg,
Beklagte, Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte KSP Dr. Seegers, Dr. Frankenheim Rechtsanwalts GmbH, Kaiser Wilhelm-Straße 40, 20355 Hamburg,
hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17.05.2019 durch die Richterin am Landgericht Dr. Povel als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Golf Variant 2, Fahrzeug-Ident Nr. –, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 10.022,32 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. aus einem Betrag von 17.799,00 EUR in der Zeit vom 07.02.2011 bis zum 05.02.2019 sowie nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB aus einem Betrag von 10.022,32 EUR seit dem 06.02.2019 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 153,70 EUR erledigt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 12 %, die Beklagte zu 88 %.
Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand:
Schadensersatzanspruch im
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Zusammenhang mit dem sog. Abgasskandal geltend.
Der Kläger schloss am 07.02.2011 mit der LeasePlan Deutschland GmbH einen Vertrag über den Kauf eines gebrauchten Pkw des Typs Volkswagen Golf Variant 2, Fahrzeug-Ident-Nr. –, zu einem Kaufpreis von 17.799,00 EUR brutto. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 65.358 km. Am 18.05.2019 betrug der Kilometerstand des Fahrzeugs 167.877 km.
Die Beklagte ist die Herstellerin des Fahrzeugs und des in den Pkw verbauten Dieselmotors des Typs EA 189. Zum Nachweis, dass ein Kraftfahrzeug bei seinem Betrieb die europaweit einheitlich festgesetzten Abgasgrenzwerte einhält, muss das Fahrzeug über eine Typgenehmigung gemäß Art. 4 Abs. 1 der “Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (…) und über den Zugang zu. Reparatur und Wartungsinformationen für Fahrzeuge” (im Folgenden: „VO (EG) 715/2007“) verfügen. Die zur Erteilung dieser Typgenehmigung durchgeführte Prüfung der Abgasgrenzwerte erfolgt in einem europaweit festgelegten einheitlichen Testverfahren, dem Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ), auf einem Prüfstand. In die von der Beklagten hergestellten und in ihre Fahrzeuge sowie in die Fahrzeuge ihrer Konzerntöchter eingebauten Motoren der EA 189-Baureihe wurde seit etwa 2006 eine spezielle Software implementiert, welche erkannte, wann ein Fahrzeug den NEFZ durchlief und in diesem Fall einen besonderen Betriebsmodus (Modus 1) aktivierte, welcher zu einer höheren Abgasrückführungsrate in den Motor und damit zu einem niedrigeren auf dem Prüfstand gemessenen Abgasausstoß führte. Dieser Modus 1 wurde ausschließlich beim Durchfahren des NEFZ aktiviert, im normalen Straßenverkehr wurden die Motoren im Modus O betrieben, der mit einem höheren Schadstoffausstoß verbunden war. Diese Software wurde millionenfach in Fahrzeuge der · Beklagten und ihrer Konzerntöchter implementiert, wobei für jedes Fahrzeugmodell und jede Motorvariante der Baureihe EA 189 unterschiedliche Softwareversionen entwickelt werden mussten.
Nach Bekanntwerden des Vorhandenseins dieser Software und intensiver Berichterstattung hierüber in den Medien (“VW-Abgasskandal”) kam das Kraftfahrtbundesamt (im Folgenden: KBA) mit Bescheid vom 15.10.2015 zu dem Ergebnis, dass es sich bei der verwendeten Software um eine unzulässige Abschalteinrichtung handele, und erlegte der Beklagten deshalb auf, die Software aus allen betroffenen Kfz mit den Motoren der EA 189-Baureihe zu entfernen sowie geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit der Fahrzeuge zu ergreifen. Von der theoretisch wegen der Einstufung der Fahrzeuge als technisch mangelbehaftet bestehenden Möglichkeit der Stilllegung der Fahrzeuge gemäß § 5 FZV in Verbindung mit § 25 EG-FGV wurde zunächst kein Gebrauch gemacht.
Die Beklagte entwickelte in der Folgezeit für die einzelnen Fahrzeugtypen jeweils Software-Updates, welche den Zweck verfolgen, die nach Auffassung des KBA aufgrund der Abschalteinrichtung mit einem technischen Mangel behafteten Fahrzeuge wieder in einen “ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Die verschiedenen Software-Updates legte die Beklagte jeweils dem KBA zur Prüfung vor und rief sodann nach Freigabe durch das KBA die Fahrzeuge in mehreren Chargen zurück, um das Software-Update durchzuführen.
Auch für das streitgegenständliche Fahrzeug wurde ein solches Software-Update entworfen, für das die KBA mit Freigabebestätigung bescheinigte, dass nach Durchführung des Updates an dem Fahrzeug keine unzulässigen Abschaltungseinrichtungen mehr vorhanden und die Grenzwerte und weiteren Anforderungen eingehalten seien; wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Bestätigung Bezug genommen. Das Software-Update hat einerseits zur Folge, dass das Fahrzeug nach Durchführung des Updates nicht mehr im Modus O sondern nur noch im Modus 1 betrieben wird. Zudem wird der Betriebsmodus 1 durch die Software auch verändert, so wurden der Verbrennungs- und Gemischbildungsprozess optimiert.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklagte ihm aus vertraglichen und deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlagen, unter anderem auch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Sinne von § 826 BGB, zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet sei. Er meint, dass der von ihm erworbene PKW wegen der Implementierung der besonderen Software mangelhaft sei. Auch die Durchführung des Software-Updates habe den Schaden nicht beseitigen können. Auch nach Durchführung dieses Updates stehe das Fahrzeug noch unter einem begründeten Mangelverdacht, weil nunmehr neue Risiken in Bezug auf den Kraftstoffverbrauch, die Leistung, erhöhten Verschleiß und die Lebensdauer des Pkw vorhanden seien; zudem verbleibe dem Pkw auch nach der Durchführung des Software-Updates allein wegen der Betroffenheit von dem Abgasskandal und der Software-Erneuerung ein merkantiler Minderwert.
Der Kläger behauptet, dass dem Vorstand, dem Vorstandsvorsitzenden sowie zahlreichen weiteren Mitarbeitern der Beklagten der Einsatz der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware sowie deren Funktion als verbotene Abschalteinrichtung bekannt gewesen seien. Dies ergebe sich schon aus der wirtschaftlichen Bedeutung, die dem Einbau der Software für die Auflösung des Zielkonflikts zwischen einer gesetzeskonformen Abgasreinigung einerseits und einer möglichst wirtschaftlichen Produktion von Fahrzeugen mit langer Lebensdauer und einem attraktiven Preis-Leistungs-Verhältnis andererseits zukomme, weshalb die Auflösung dieses Zielkonflikts durch den Einbau der Software dem Vorstand der Beklagten nicht verborgen geblieben sein könne.
Der Kläger behauptet, dass er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Beklagte die Typgenehmigung für das Kfz lediglich aufgrund des Einsatzes einer gesetzwidrigen Manipulationssoftware erhalten habe.
Der Kläger beantragt:
- die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 11.388,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, mindestens jedoch 5% p.a. ab Rechtshängigkeit binnen sieben Tagen nach Übergabe des Fahrzeugs Volkswagen Golf Variant 2, Fahrzeug-Ident-Nr. –, zu zahlen.
- die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 4 % p.a. ab dem 07.02.2011 bis Rechtshängigkeit auf einen Betrag in Höhe von 17.799,00 EUR zu zahlen.
- festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet.
- festzustellen, dass der Antrag zu Ziff. 1) sich in Höhe eines Betrags von 153,70 EUR erledigt hat und die darauf gerichtete Klage ursprünglich zulässig und begründet war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass das vom Kläger erworbene Fahrzeug mangelfrei sei, dies schon deshalb, weil es – was als solches unstreitig ist – vollumfänglich fahrbereit sei. Selbst wenn man dies jedoch anders beurteile, sei aber jedenfalls zwischenzeitlich eine Behebung des vom Kläger bemängelten Zustandes des Fahrzeugs durch die Durchführung des von ihr entwickelten Software-Updates erfolgt. Mit dem Software-Update seien auch keinerlei Nachteile verbunden oder zu befürchten. Es seien deshalb keinerlei Nachteile für die Kunden etwa in Bezug auf Einhaltung der Abgasgrenzwerte, Leistungseinbußen oder eine verkürzte Lebensdauer des Fahrzeugs zu erwarten.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Sie ist im Übrigen unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte unter dem Gesichtspunkt einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung gemäß § 826 BGB einen Anspruch auf Rückzahlung des für das Fahrzeug gezahlten Kaufpreises.
Gemäß § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich einen Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet. Die Beklagte hat sittenwidrig gehandelt, indem sie die von ihr hergestellten Dieselmotoren des Typs EA 189 mit einer manipulierten Software versah und in die von ihr selbst hergestellten Fahrzeuge einbaute bzw. an. andere Konzernunternehmen zum Zwecke des dortigen Einbaus in die im Übrigen von diesen hergestellten Fahrzeuge lieferte, so dass die zuständigen Zulassungs und Prüfungsbehörden und der potentielle Käufer über die Abgasnormenkonformität der Motoren bzw. der mit ihnen ausgestatteten Fahrzeuge zielgerichtet getäuscht wurden. Das Vorgehen der Beklagten war auch subjektiv sittenwidrig und beruhte auf Vorsatz, wobei die Beklagte sich das Wissen ihrer verfassungsmäßig berufenen Vertreter gemäß § 31 BGB zurechnen lassen muss.
Hierzu hat das OLG Köln jungst festgestellt (Beschl. v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18; vgl. im Übrigen auch LG Bremen, Urt. v. 12.04.2019, Az. 4 0 365/18):
„a) aa) Sittenwidrig ist ein Verhalten immer dann, wenn es nach seinem unter zusammenfassender Würdigung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu ermittelnden Gesamtcharakter in dem Sinne dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, dass es mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist (vgl. etwa BGH, Urt. v. 19.11.2013 – VI ZR 336/12 -, NJW 2014, S. 383 [Tz. 9] m.w.N.).
Ein derartiger, als sittenwidrig zu bewertender Verstoß gegen die Rechts- und Sittenordnung kann rein tatsächlich nicht nur in einer bereits nach § 123 BGB rechtlich missbilligten Täuschung eines Vertragspartners oder eines später hinzutretenden Dritten liegen, sondern schon in der Veräußerung eines z.B. wegen eines Unfallschadens mangelhaften Kfz an einen Zwischenerwerber, wenn nämlich in dem konkreten Fall damit zu rechnen war, dass derselbe es unter Verschweigen des Mangels weiterveräußern würde (…).
Einerseits liegt der Verstoß gegen die für das Sittenwidrigkeitsurteil maßgebenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung hier nicht bereits in der Veräußerung einer mangelhaften Sache als solcher und ebenso wenig schon in einem diesbezüglichen Gewinnstreben des Erstverkäufers. Vielmehr gehört es durchaus zum gewöhnlichen Rechtsverkehr, auch mangelhafte Sachen entgeltlich zu veräußern.
Andererseits bedarf es auch nicht der Täuschung des Erstkäufers bzw. Weiterverkäufers durch den Schädiger bzw. Erstverkäufer, sondern es ist ebenso anstößig, wenn dem Zweitverkäufer die Eigenschaften der erworbenen und weiter zu veräußernden Ware genau bekannt sind, der Erstverkäufer und der Zweitverkäufer aber dahingehend kollusiv zusammenwirken, einem Dritten die betreffende Sache zu veräußern, von dem sie annehmen müssen, dass er über keine Kenntnisse hinsichtlich der betreffenden, nachteiligen Eigenschaft verfügt, aber in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nehmen würde.
In einem solchen Fall liegt der Tatbeitrag des Erstverkäufers bereits in der Veräußerung der mangelbehafteten Sache. Die Sittenwidrigkeit seines Verhaltens ergibt sich aber erst aus den weiteren Umständen, also der Kenntnis nicht nur des Mangels, sondern auch der bevorstehenden Weiterveräußerung an einen ahnungslosen Dritten. Darüber hinaus kommt es darauf an, dass der Erstverkäufer auch in der Vorstellung handelt, dass der Dritte in Kenntnis der Umstände von dem Erwerb Abstand nehmen würde. Den vorstehenden Erwägungen ist zu entnehmen, dass es letztlich auch nicht darauf ankommt, inwiefern der Erstkäufer bzw. Zweitverkäufer von dem betreffenden Mangel Kenntnis hat. Ebenso gut ist eine Konstellation denkbar, bei der der Erstverkäufer über überlegene Kenntnis verfügt, die Sache also dem ahnungslosen Zweitverkäufer bzw. Weiterverkäufer in der Vorstellung veräußert, dass dieser den Mangel weder kennt noch entdeckt und die Sache schon deshalb ohne entsprechende Information an einen Dritten veräußern wird. Auch darin liegt eine sittenwidrige Veräußerung.
Schließlich kommt es für die Sittenwidrigkeit des Verhaltens des Erstverkäufers als solche auch nicht darauf an, ob die Täuschung des Dritten und Zweitkäufers tatsächlich gelingt. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Erstverkäufers zu dem Zeitpunkt der möglichen Täuschung bereits abgeschlossen ist. Maßgebend können demnach nur die Vorstellungen des Erstverkäufers sein.
Kurz: Sittenwidrig handelt, wer eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritte, die in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähmen, veräußert werden wird.
- bb) Im vorliegenden Fall haben Mitarbeiter der Beklagten den Motor EA 189 Eu5 mit einer Software zur Motorsteuerung ausrüsten lassen, die zwei Betriebsmodi und darunter einen im Sinne der Abgasrückführung optimierten Betriebsmodus vorsah, und auf dieser Grundlage haben Mitarbeiter der Beklagten die Typengenehmigungen der so ausgerüsteten Fahrzeuge erwirkt, ohne die dafür zuständige Behörde hiervon in Kenntnis zu setzen. Darin allein liegt, wie der Senat bereits in den andere Zusammenhänge betreffenden Verfahren ’18 U 112/17 und 18 U 134/17 ausgeführt hat, mit Rücksicht auf die daraus folgende Rechtsunsicherheit für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung der entsprechend ausgerüsteten Fahrzeuge ein gravierender Mangel.
Hinzu kommt, dass die Mitarbeiter der Beklagten die mit der manipulativ wirkenden Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 den zum VW-Konzern gehörenden Herstellern gerade zum Zweck der Weiterveräußerung überließen, also damit rechnen mussten und zur Überzeugung des Senats auch tatsächlich damit rechneten, dass die so ausgerüsteten Fahrzeuge ohne Hinweis auf die Erwirkung der Typengenehmigung unter Einsatz einer manipulativ wirkenden Software mit zwei Betriebsmodi weiterveräußert werden würden.
Aus der Heimlichkeit des Einsatzes der Software gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, den beteiligten Stellen und den potentiellen Kunden gegenüber ergibt sich schließlich mit hinreichender Sicherheit, dass die beteiligten Mitarbeiter der Beklagten auch in der Vorstellung handelten, dass der Einsatz der Software zu Schwierigkeiten hinsichtlich der Typengenehmigung und der Betriebszulassung der so ausgestatteten Fahrzeuge führen könnte und dass potentielle Kunden Fahrzeuge, die derart mit rechtlichen Unsicherheiten belastet waren, nicht ohne weiteres erwerben würden.
- cc) Diese Kenntnisse und Vorstellungen sind der Beklagten nach § 31 BGB zuzurechnen, weil aufgrund des hier maßgebenden Sach- und Streitstandes davon auszugehen ist, dass der Vorstand der Beklagten nicht nur über umfassende Kenntnisse von dem Einsatz der oben geschilderten Software verfügte, sondern auch in der Vorstellung die Herstellung und die Inverkehrgabe der mangelbehafteten Motoren veranlasste, dass diese unverändert und ohne entsprechenden Hinweis weiter veräußert werden würden.
Insofern greift in zweierlei Hinsicht zugunsten der Zweitkäufer und darunter auch des Klägers eine Erleichterung der Darlegungslast:
(1.) Steht nämlich ein (primär) darlegungspflichtiger Anspruchsteller außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs und kennt der Anspruchsgegner alle wesentlichen Tatsachen, so genügt nach den höchstrichterlichen Grundsätzen über die sekundäre Darlegungslast das einfache Bestreiten seitens des Anspruchsgegners nicht, sofern ihm nähere Angaben zuzumuten sind (vgl. BGH, Urt. v. 17. Januar 2008 – III ZR 239/06 – juris Rn. 16 m.w.N. zur BGH-Rspr.). Soll aber für diese höchstrichterliche Rechtsprechung überhaupt ein Anwendungsbereich eröffnet sein, müssen schon die Anforderungen an die primären Darlegungen seitens des Anspruchstellers auf die allgemeine Behauptung der nach dem maßgebenden Tatbestandsmerkmal erforderlichen Tatsache beschränkt werden, denn zur Frage des Umfangs einer sekundären Darlegungslast kann man stets nur dann gelangen, wenn der Anspruchsteller die Voraussetzung der ihn treffenden primären Darlegungslast zu erfüllen vermag. Das aber kann mit Rücksicht auf den Umstand, dass der Anspruchsteller in der von der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung erörterten Fällen jeweils außerhalb des Geschehensablaufs steht und ihm entsprechende Kenntnisse aus strukturellen Gründen fehlen, nur dann geschehen, wenn man allgemeine Behauptungen ausreichen lässt und von weiterer Substantiierung absieht.
(2.) Vor diesem Hintergrund reicht einerseits die Behauptung des Klägers aus, dass dem Vorstand der Beklagten sämtliche oben erörterten Umstände bekannt gewesen seien, während andererseits das Vorbringen der Beklagten zu den internen Geschehnissen im Zusammenhang mit der Beauftragung, der Bezahlung, dem Empfang, der Kontrolle und der Verwendung der oben erwähnten Motorsteuerungs Software nicht einmal ansatzweise ausreichen. Da die Beklagte auch nicht konkret darlegt, dass und wie einzelne Mitarbeiter unter Ausschluss des Vorstandes die mangelhafte Software pflichtwidrig beauftragen, bezahlen und verwenden ließen, kann sich die Beklagte auch hierauf nicht berufen und muss es sowohl bei der Annahme umfassender Kenntnisse des Vorstandes der Beklagten als auch bei der Anwendung des § 31 BGB im Sinne einer Zurechnung bleiben.
- dd) Den vorstehenden Erwägungen ist zum einen ohne weiteres zu entnehmen, dass und inwiefern in dem Verhalten der Beklagten als Herstellerin des hier fraglichen Motors sehr wohl ein sittenwidriges Verhalten liegt. Das “Dazwischentreten” eines Fahrzeugherstellers steht dem Anspruch des Klägers aus § 826 BGB zum einen deshalb nicht entgegen, weil es im Rahmen des § 826 BGB nicht auf eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger ankommt, sondern die Norm – wie andere Bestimmungen des Deliktsrechts — auch und gerade auf Schädigungen außerhalb solcher Vertragsbeziehungen abzielt. In dem Hinzutreten des Fahrzeug-Herstellers liegt auch keine Unterbrechung des hier maßgebenden Kausalzusammenhangs, denn die Verwendung des mangelhaften Motors zum Einbau in ein Fahrzeug und zur Weiterveräußerung an ahnungslose Kunden war nicht nur vorhersehbar, sondern geradezu Sinn und Zweck des Vorgehens der beteiligten Mitarbeiter der Beklagten.
Zum anderen ergibt sich aus den obigen Ausführungen des Senats, dass die an der Beauftragung, Entwicklung und Verwendung der Manipulations-Software beteiligten Mitarbeiter der Beklagten zur Überzeugung des Senats vorsätzlich gehandelt haben, dass die Beklagte ihrer Darlegungs- und Substantiierungspflicht hinsichtlich der internen Vorgänge im Zusammenhang mit der Manipulations-Software nicht ansatzweise hinreichend nachkommt und dass von einem analog $ 31 BGB zuzurechnenden Vorsatz des Vorstands auszugehen ist. Da die Beklagte auch weiterhin keine konkreten Details ihres Geschäftsbetriebs im Zusammenhang mit der Manipulations-Software darlegt, muss es hierbei bleiben.“
Den überzeugenden Ausführungen des OLG Köln schließt sich die Kammer vollumfänglich und uneingeschränkt an. Sie sind auch auf die hiesige Konstellation übertragbar, in welcher der Hersteller der Manipulations-Software zugleich Verkäufer des Fahrzeugs ist. Die Sittenwidrigkeit ergibt sich dabei aus der Kenntnis des Mangels gekoppelt mit dem Bewusstsein, dass sich der Käufer – der Kläger – in Kenntnis dieses Mangels gegen den Erwerb des Fahrzeugs entscheiden würde.
Der Kläger hat durch das Vorgehen der Beklagten einen Schaden erlitten – und zwar bereits durch den Erwerb des mit der Software ausgerüsteten Fahrzeugs (so ebenfalls OLG Köln, Beschl. v. 03.01.2019, Az. 18 U 70/18, Rn. 38 ff., juris; LG Bremen, Urt. v. 12.04.2019, Az. 4 O 365/18, Rn. 45 ff., juris). Zu diesem Zeitpunkt blieb das vom Kläger erworbene Fahrzeug hinter dessen Vorstellungen von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbenden Pkw zurück und dieses Zurückbleiben wirkte sich schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw aus. Das Vorgehen der Beklagten ist auch kausal für den eingetretenen Schaden. Ohne das Ausstatten der Motoren mit einer manipulativ wirkenden Software, hätte der Kläger das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erwerben können. Der Schaden ist auch nicht durch das Aufspielen eines Software Updates entfallen. Auch insoweit schließt sich die Kammer den nachfolgenden, überzeugenden Feststellungen des OLG Köln uneingeschränkt an:
„b) Der Kläger hat den geltend gemachten Schaden schon durch den Erwerb des mit der bereits mehrfach erwähnten Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs erlitten. Auf die Fragen, welchen Verkehrswert das Fahrzeug hatte und hat und worauf eine negative Entwicklung des Verkehrswertes des Diesel-Fahrzeugs des Klägers zurückgeht, kommt es nicht an.
Der Schaden des Klägers besteht im vorliegenden Fall bereits in dem Erwerb des mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüsteten Fahrzeugs, weil das erworbene Fahrzeug infolge der eingesetzten Software hinter den Vorstellungen des Klägers von der allgemein ordnungsgemäßen Ausrüstung des zu erwerbende Pkw zurückblieb und sich dieses Zurückbleiben schon infolge der damit zunächst verbundenen Unsicherheiten für die Typengenehmigung und die Betriebszulassung nachteilig auf den Vermögenswert des Pkw auswirkte.
In welchem Umfang das genau der Fall war und inwiefern andere Gesichtspunkte hinzutraten, die zu einem erheblichen Wertverlust sämtlicher Diesel-Fahrzeuge führten und führen, ist für die Entscheidung des vorliegendes Falles schon deshalb nicht relevant, weil der Kläger als Schadenersatz die Rückabwicklung des Erwerbs begehrt und nicht Zahlung irgendeiner Wertdifferenz verlangt. Ausschlaggebend ist hier allein, dass das Fahrzeug mit einer Software ausgestattet war, die zu Unsicherheiten hinsichtlich des Fortbestandes der Typengenehmigung und der Betriebszulassung führte sowie nach den verbindlichen Vorgaben des Kraftfahrtbundesamtes einen Rückruf und ein Update mit einer seitens des Kraftfahrtbundesamtes genehmigten Software des Herstellers erforderte.
- c) aa) Die Beklagte hat den nach den vorstehenden Erwägungen eingetretenen Vermögensschaden auch im Sinne einer “condicio sine qua non” (vgl. dazu Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., Vorb. v. $ 249 Rn. 25 m.w.N.) verursacht. Hätte sie nämlich die Motoren des Typs EA 189 Eu5. nicht mit der manipulativ wirkenden Software zur Motorsteuerung ausgerüstet und die so ausgestatteten Motoren nicht zwecks Weiterverwendung an den Fahrzeughersteller veräußert, hätte der Kläger den hier streitgegenständlichen Pkw Audi A4 2.0 I TDI nicht erwerben können.
Das Vorgehen der Beklagten, die mit einer. Manipulations-Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 durch Veräußerung an Fahrzeughersteller in den Verkehr zu bringen, war auch nicht nur unter ganz besonderen, außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit liegenden Umständen geeignet den Schaden herbeizuführen (vgl. zur notwendigen Adäquanz Grüneberg, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., Vorb. v. $ 249 Rn. 25 m.w.N.). Vielmehr war es so, dass die Motoren gerade für den Einbau in die für die Veräußerung bestimmten Fahrzeuge vorgesehen waren und dass das heimliche Vorgehen hinsichtlich der eingesetzten Software nur dann sinnvoll war, wenn man davon ausging, dass auch die Fahrzeughersteller weder die zuständigen öffentlichen Stellen, noch Händler, noch Kunden informieren würden. Dementsprechend war der Eintritt solcher Schäden, wie sie der Kläger erlitten hat, nicht nur nicht gänzlich unwahrscheinlich, sondern sogar bei gewöhnlichem Lauf der Geschehnisse sicher zu erwarten.
Auch mit Rücksicht auf den Schutzzweck des hier verletzten Verhaltensgebots (vgl. zu den entsprechenden Einschränkungen der Haftung aus § 826 BGB Wagner, in: Münchkomm-BGB, 7. Aufl., § 826 Rn. 46 m.w.N.) kommt hier kein anderes Ergebnis in Betracht. Denn oben ist bereits ausgeführt worden, dass sittenwidrig hier bereits das Inverkehrbringen der mit der Manipulations-Software ausgerüsteten Motoren des Typs EA 189 Eu5 in der Vorstellung war, dass diese in Fahrzeuge eingebaut werden würden und diese Fahrzeuge ahnungslosen Kunden veräußert werden würden. Der Sinn des entsprechenden Verhaltensverbots liegt aber in der Vermeidung solcher Schäden, wie sie der Kläger hier erlitten hat.bb) Im Zusammenhang mit dem Schaden und der Kausalität ist abschließend klarzustellen, dass es nicht auf eine Täuschung über die Einhaltung von Grenzwerten der Euro-5-Norm im Alltagsbetrieb 0.ä. Vorstellungen des Klägers als Käufer ankommt. Maßgebend für das Vorhandensein eines Schadens ist vielmehr lediglich die allgemeine Vorstellung des Klägers als Käufer eines für die Nutzung im Straßenverkehr bestimmten Pkw, dass die dafür notwendige . Typengenehmigung und die Betriebszulassung ohne gegenüber den zuständigen öffentlichen Stellen verheimlichte Manipulation erwirkt wurden und dass es deshalb keine rechtlichen Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Typengenehmigung und der Betriebszulassung und ausgehend von einer heimlichen Manipulation gibt und geben wird.
Der Senat ist aufgrund des feststehenden Erwerbs des Fahrzeugs seitens des Klägers zum Zwecke der Nutzung im Straßenverkehr im Sinne des § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger die danach hinreichende Vorstellung hatte und nicht etwa ein Fahrzeug zu erwerben glaubte, dessen Typengenehmigung und Betriebszulassung durch eine den Genehmigungs- und Zulassungsbehörden verheimlichte Manipulation der zur Motorsteuerung eingesetzten Software in Frage gestellt war.
Soweit die Beklagte allgemein behauptet, dass der Kläger das Fahrzeug auch in Kenntnis der Software erworben hätte, geht das insofern an der Sache vorbei, als es auf die Vorstellung des Klägers ankommt, ein Fahrzeug mit einer unzweifelhaft bestandskräftigen Typenzulassung und Betriebsgenehmigung zu erwerben. Dies ergibt sich mit hinreichender Sicherheit schon daraus, dass der Kläger ein zur Nutzung im Straßenverkehr bestimmtes Fahrzeug erwarb und nicht etwa ein Fahrzeug, dessen Nutzbarkeit im Straßenverkehr unsicher war. Der Senat geht nicht davon aus, dass die Beklagte in Zweifel ziehen will, dass der Kläger beim Erwerb des mit einem von ihr hergestellten Motor versehenen Audi erwarten durfte, ein dauerhaft verkehrstaugliches mit unzweifelhafter. Typengenehmigung und Betriebszulassung ausgestattetes Fahrzeug zu erwerben.
Da der Schadenersatzanspruch des Klägers bereits mit dem Erwerb des Fahrzeugs entstanden ist und auf Restitution durch Rückabwicklung des Kaufs gerichtet ist, kann in der jüngst erfolgten Ausstattung des Fahrzeugs mit dem vom Kraftfahrtbundesamt erzwungenen Software-Update keine Erfüllung des Schadenersatzanspruchs liegen, und auch ein Entfallen des Schadens infolge eines überholenden Kausalverlaufs vermag die Beklagte insofern nicht hinreichend darzulegen, als sie nicht durch Offenlegung des Software-Updates in allen Details dartut, dass das Software-Update keine anderen negativen Auswirkungen haben kann. Angesichts dessen muss es bei dem hier vom Senat bejahten Schaden, der in dem Erwerb eines Fahrzeugs mit nicht gewollten Eigenschaften liegt und letztlich nur durch Rückabwicklung ausgeglichen werden kann, bleiben.“
Nach alledem kann der Kläger von der Beklagten Ersatz dafür verlangen, dass er ein Fahrzeug erworben hatte, das in seinem Vermögenswert gemindert war. Gemäß § 249 BGB bemisst sich dabei der Schaden nach der Differenzhypothese. Danach hat der Schädiger den Geschädigten vermögensmäßig so zustellen, wie dieser stünde, wenn der von ihm zu verantwortende haftungsbegründende Umstand nicht eingetreten wäre. Zu vergleichen ist dabei die tatsächlich eingetretene Vermögenslage des Geschädigten mit der, die bestünde, wenn das schadenstiftende Ereignis nicht eingetreten wäre. Wäre der Kläger nicht darüber getäuscht worden, dass das von ihm erworbene Fahrzeug die Euro-Norm nicht einhält und somit auch nicht zulassungstauglich ist, hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht gekauft und dafür auch nicht einen Kaufpreis gezahlt, dessen Höhe sich nach der Vorstellung bemessen hat, dass das Fahrzeug den abgasrechtlichen Vorstellungen entsprechen würde.
Auf den im Wege des Schadensersatzes Zug um Zug gegen Rückübereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu erstattenden Kaufpreis muss der Kläger sich im Wege des Vorteilsausgleichs den Geldwert der zwischenzeitlichen Nutzung des Pkw nach der üblichen Formel selbst gefahrene Kilometer x Bruttokaufpreis verbleibende voraussichtliche Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs anrechnen lassen(vgl. OLG Koblenz, Urt. v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18).
Der Tachostand des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat am 18.05.2019 167.877 km betragen. Auf dieser Basis schätzt die Kammer im vorliegenden Fall – ausgehend von einer geschätzten Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Pkw von 300.000 km (so auch OLG Köln, Beschluss v. 03.01.2019, Az. 18 O 70/18, zit. nach juris Rz. 52; OLG Koblenz, Urt. v. 12.06.2019, Az. 5 U 1318/18) die von dem Kläger bis dahin zu leistende Nutzungsentschädigung auf 102.519 km x 17.799,00 EUR / 234.642 km = 7.776,68 EUR
Der dem Kläger zustehende Rückzahlungsanspruch beträgt folglich 17.799,00 EUR – 7.776,68 EUR = 10.022,32 EUR.
- Der Kläger hat darüber hinaus einen Zinsanspruch, und zwar für den Zeitraum vom Erwerb des streitgegenständlichen Fahrzeugs bis zur Rechtshängigkeit gemäß § 849 BGB, für die Zeit danach gemäß §§ 291, 288 BGB.
III. Der Feststellungsantrag zu Ziff. 4 ist begründet. Die Klage war ursprünglich in der geltend gemachten Höhe zulässig und begründet. Der vom Kläger zu zahlende Nutzungsersatz (und damit der vom Bruttokaufpreis abzuziehende Betrag) hat sich erst durch die weitere Nutzung des Fahrzeugs erhöht.
- Der Feststellungsantrag zu Ziff. 3 ist hingegen unbegründet. Der Kläger hat keine Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein Annahmeverzug der Beklagten ergibt. Er hat insbesondere kein Schreiben vorgelegt, in dem er der Beklagten angeboten hat, das Fahrzeug könne an seinem Wohnsitz abgeholt werden.
- Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf 88 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
- Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt: Bis zum 16.05.2019: 11.542,69 EUR
Danach 11.388,99 EUR
Dr. Povel
17
Beglaubigt Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle Landgericht Köln
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