Urteil des LG Mönchengladbach v. 13.01.2021, Az. 6 O 375/19
Landgericht Mönchengladbach
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Rechtsstreit
des …..
Kläger, Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Ghendler & Ruvinskij, Aachener Straße 1, 50674 Köln,
gegen
die Audi AG, vertr.d.d. Vorst., d.vertr.d.d. Vorst. vors. Herrn Abraham Schot, Auto-Union-Straße 1, 50674 Köln,
Beklagte, Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Noerr LLP, Speditionsstr. 1, 40221 Düsseldorf,
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach aufgrund mündlicher Verhandlung vom 02.12.2020 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Göge, den Richter am Landgericht Sperlich und die Richterin Edelstein für Recht erkannt:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.011,73 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10.12.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5 3.0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr. xxxx zu zahlen.
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.474,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 10.12.2019 für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.
- Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 21 % und die Beklagte zu 79 % zu tragen.
- Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Für die Beklagte ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der jeweiligen Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem so
genannten , Abgasskandal”.
Der Kläger, damals noch wohnhaft in G., erwarb infolge Kaufvertrags vom 04.10.2016 von der Firma Automobile A das gebrauchte Fahrzeug vom Modell Audi Q5 3.0 TDI, Euro 6 plus mit der Fahrgestellnummer xxx zu einem Kaufpreis von 37.000,00 EUR. Zu diesem Zeitpunkt wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 31.000 km auf.
In dem Fahrzeug ist ein Motor des Typs 897evo verbaut. Die Beklagte ist Entwicklerin und Herstellerin des streitgegenständlichen Motors. Das Fahrzeug verfügt auch über einen SCR-Katalysator, der mit AdBlue betrieben wird.
Das Kraftfahrtbundesamt ordnete bezüglich verschiedener Fahrzeugtypen der Beklagten, u.a. dem streitgegenständlichen Fahrzeugtyp Audi Q5 3.0 I Diesel Euro 6 plus, am 04.06.2018 nachträgliche Bestimmungen an, mit denen „alle unzulässigen Abschalteinrichtungen” entfernt werden sollen.
Mit Schreiben aus Februar 2019 erhielt der Kläger eine Mitteilung der Beklagten, dass unregelmäßigkeiten in der Motorsteuerungssoftware im Hinblick auf die Funktionsweise des Emissionsminderungssystems festgestellt worden seien und durch ein Software-Update beseitigt werden würden.
Der Kläger ließ das Software-Update durchführen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 02.09.2019 forderte der Kläger die Beklagte binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Schreiben 37.000,00 EUR Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zu zahlen. Es stehe der Beklagten frei, eine Nutzungsentschädigung nach einer Laufleistung von 350.000 km in Abzug zu bringen. Die Frist verstrich fruchtlos.
Der Kläger behauptet, das streitgegenständliche Fahrzeug sei vom sogenannten „Abgasskandal“ betroffen, da es mit unzulässigen Abschalteinrichtungen versehen sei.
Das Fahrzeug weise nach dem Start einen sog. Aufwärmmodus bzw. eine sog. Aufheizstrategie auf, die unabhängig davon funktioniere, ob das Fahrzeug lange Zeit gestanden habe oder zuvor bereits eine lange Strecke gelaufen sei. Dieses Programm erkenne den Prüfstandlauf (NEFZ) anhand des Schalt- und Lenkverhaltens und reduziere dann den Schadstoffausstoß drastisch. Sobald das Fahrzeug in einer Umgebung gesteuert werde, die dem normalen Straßenverkehr entspreche, werde das Aufwärmprogramm verlassen und in den Normalbetrieb gewechselt. Dadurch, dass die zu den Parametern gehörenden Werte (Schaltbedingungen) so eng bedatet seien, wirke die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im NEFZ und den dort definierten Prüfbedingungen. Außerhalb des Prüfstands sei diese Aufheizstrategie nicht bzw. fast nie aktiviert.
Zudem sei in der AdBlue-Aussteuerung eine Abschalteinrichtung in Form einer geschwindigkeitsbezogenen Reduzierung der AdBlue-Eindüsung vorhanden. Auch
weise das Fahrzeug ein unzulässiges Thermofenster auf. Bereits bei Temperaturen
unter 10 Grad Celsius sei die Abgasrückführung vollständig ausgeschaltet.
Bei Kenntnis aller Umstände hätte er das streitgegenständliche Fahrzeug nicht erworben.
Er lasse sich eine Nutzungsentschädigung auf Basis einer Gesamtleistung von 350.000 km anrechnen.
Er ist der Ansicht, eine 1,8 fache Geschäftsgebühr für die Anwaltskosten sei wegen der notwendigen Recherchen angemessen.
Der Kläger beantragt nach Klagerücknahme des Antrags zu 2, mit dem Zinsen in Höhe von 4 % aus einem Betrag von 37.000,00 EUR seit dem 04.06.2016 bis zur Rechtshängigkeit beantragt wurden, zuletzt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 33.404,39 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB, mindestens jedoch 4 % p.a. ab dem 16.09.2019 binnen sieben Tagen nach Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Audi Q5 3.0 TDI, Fahrzeug-Ident-Nr. xxx, zu zahlen;
2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.033,00 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs
aus dem Antrag zu 1. in Annahmeverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, in dem Fahrzeug sei keine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut. Insbesondere weise es keine wie in den Motoren des Typs EA 189 enthaltene Umschaltlogik auf, die dauerhaft zwischen dem Betrieb auf dem Prüfstand und dem Betrieb auf der Straße unterscheide.
Das Kraftfahrtbundesamt habe lediglich moniert, dass die Konditionierung des Warmlaufmodus des SCR-Katalysators im Straßenbetrieb nicht ausreichend sei. Dieser Warmlaufmodus sorge dafür, dass sich der SCR-Katalysator nach einem Kaltstart in den ersten Betriebsminuten schneller aufheize und habe mit dem Regelbetrieb nichts zu tun. Es handele sich dabei insbesondere nicht um einen alternativen Betriebsmodus im Prüfstand oder dergleichen. Durch das Software Update werde auch lediglich der Anwendungsbereich einer bereits im Fahrzeug vorhandenen Funktion ausgeweitet und keine neue Funktion geschaffen.
Das Kraftfahrtbundesamt habe auch bereits bestätigt, dass das Software-Update u.a. keinen Einfluss auf den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionswerte habe.
Auch sei nicht nachvollziehbar, inwiefern das Emissionsverhalten des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus Sicht des Klägers der entscheidende Faktor für den Abschluss des Kaufvertrages gewesen sein soll. Bereits der Umstand, dass sich der Kläger für ein Fahrzeug mit 258 PS entschieden habe, zeige, dass es dem Kläger vornehmlich auf die Leistung des Fahrzeugs angekommen sei.
Die Beklagte habe sich gegenüber dem Kläger auch nicht sittenwidrig verhalten. Insbesondere habe die Beklagte den Kläger nicht getäuscht. So habe dieser bislang auch nicht vorgetragen, welche konkreten unzutreffenden Angaben die Beklagte ihm gegenüber gemacht haben solle.
Zum Zeitpunkt der Klageerstellung hat der Kilometerstand 62.000 km betragen.
Die Klage ist der Beklagten am 09.12.2019 zugestellt worden.
Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 02.12.2020 hat das Fahrzeug einen Kilometerstand von 72.363 aufgewiesen.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die in den Entscheidungsgründen getroffenen Feststellungen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
Die Klagepartei hat gegen die Beklagte gemäß §§ 826, 31 BGB einen Anspruch auf die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 37.000,00 EUR abzüglich einer Nutzungsentschädigung in Höhe von 6.988,27 EUR, mithin insgesamt 30.011,73 EUR.
Nach § 826 BGB ist derjenige, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verpflichtet. Dabei ist ein Unternehmen für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt, § 31 BGB.
Die Beklagte hat den Kläger vorliegend getäuscht, indem sie zugelassen hat, dass ein von ihr hergestelltes Fahrzeug, in welches eine manipulierte Motorsteuerungssoftware eingebaut worden ist, in den Verkehr gebracht wurde, ohne dass sie die Details der Programmierung offen gelegt hat.
Die Programmierung der Motorsteuerungssoftware ist gesetzeswidrig. Der Kläger hat substantiiert dargelegt, dass im streitgegenständlichen Fahrzeug, gesteuert über die Motorsteuerungssoftware, verschiedene Vorrichtungen implementiert sind, welche hinsichtlich der Abgasbehandlung zwischen einer Situation auf dem Prüfstand und außerhalb des Prüfstandes unterscheiden und nur auf dem Prüfstand für eine die gesetzlichen Grenzwerte einhaltende Abgasreinigung sorgen. Dieser Vortrag wird insbesondere gestützt durch den vom KBA angeordneten Rückruf des streitgegenständlichen Fahrzeugtyps, welcher sich ausdrücklich auf eine „unzulässige[…] Abschalteinrichtung” bezieht und von Parametern der Aussteuerung spricht, die „so eng sind , dass die Aufheizstrategie nahezu ausschließlich im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) und den dort definierten Prüfbedingungen wirkt“. Die Beklagte ist dem im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast nicht ausreichend entgegengetreten. Trotz Hinweises des Gerichts hat sie hierzu nicht näher vorgetragen. Allein der pauschale Vortrag, das KBA habe lediglich eine Anpassung der Konditionierung der Warmlaufstrategie eingefordert, was keine Abschalteinrichtung darstelle, genügt angesichts des vom Kläger vorgelegten Bescheids des KBA, in dem explizit von einer Abschalteinrichtung die Rede ist, nicht aus.
In der Verwendung von Abschaltvorrichtungen, die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, liegt ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Nr. 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.6.2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (EU 5 und EU 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge. Bei verständiger Auslegung muss die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung angesehen werden.
Denn sie setzt Strategien ein, die nahezu ausschließlich unter den Prüfbedingungen der NEFZ wirken. Die zu den Parametern gehörenden Werte der Schaltbedingungen sind so eng und müssen gleichzeitig vorliegen, dass sie faktisch den Prüfmodus erkennen. Schon kleine Abweichungen im Fahrprofil und Umgebungsbedingungen führen dazu, dass die Aufheizstrategie abgeschaltet ist. Nach verständiger Würdigung kann dies allein die Abgasreduzierung im Prüfstand zum Ziel haben.
Die Einschätzung als Abschalteinrichtung gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem vorhanden ist oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen innermotorischen Vorgang erfolgt. Schon die faktische Testzykluserkennung in Verbindung mit einer fast ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung ist ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen. Zudem liegt auf der Hand, dass auch eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der Straße gegeben ist, da ansonsten Tricks und Manipulationen jedweder Art Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre. Eine nahezu ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung kann deshalb nur als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden.
Die Offenbarungspflicht und in deren Missachtung die Täuschung des Klägers ergibt sich daraus, dass der Einbau der Manipulationssoftware dazu geführt hat, dass das von dem Kläger erworbene Fahrzeug unter kaufrechtlichen Aspekten im Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Durch die Installation einer Motorsteuerungssoftware, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindert und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegelt, weicht ein Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit ab (vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 21.06.2016, Az.:28 W 14/16; OLG Celle, Beschluss vom 30.06.2016 – Az. 7 W 26/16 -; OLG München – Beschluss vom 03.07.2017 – Az. 21 U 4818/16 = NJW-RR 2017,1238; OLG Koblenz – Beschluss vom 27.09.2017 – Az. 2 U 4/17 = BeckRS 2017,127983). Ein Fahrzeugkäufer geht aber grundsätzlich davon aus, dass das erworbene Fahrzeug insoweit vollständig mangelfrei ist, den gesetzlichen Vorschriften genügt und ohne Einschränkung und ohne weitere zusätzliche spätere Maßnahmen am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen darf, wobei diese Vorstellungen in der Regel für den Kaufentschluss des jeweiligen Käufers wie auch der hiesigen Klagepartei maßgeblich sind. Diese Vorstellungen waren hier aufgrund der vorgenommenen Manipulation und der diesbezüglichen Täuschung falsch.
Auf die weiteren geltend gemachten unzulässigen Abschalteinrichtungen kam es danach nicht mehr an.
Diese Täuschung ist auch sittenwidrig.
Objektiv sittenwidrig ist eine Handlung, die nach Inhalt oder Gesamtcharakter, der durch zusammenfassende Würdigung von Inhalt, Beweggründen und Zweck zu ermitteln ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt, d.h. mit den grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung nicht vereinbar ist. Abzustellen ist auf die in der Gemeinschaft oder in der beteiligten Gruppe anerkannten moralischen Anschauungen. Dabei ist ein durchschnittlicher Maßstab anzulegen; besonders strenge Anschauungen sind ebenso wie besonders laxe Auffassungen unbeachtlich (Palandt/Sprau, BGB, 78. Aufl., Rn. 4 zu § 826 und Rn. 2 ff zu § 138). Hinzutreten muss zu der objektiven Sittenwidrigkeit eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann (Palandt/Sprau, a.a.O., Rn. 4 zu § 826). Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als “anständig” Geltenden verwerflich machen (BGH, Urteile vom 20. November 2012 – VI ZR 268/11, aaO und vom 4. Juni 2013 – VI ZR 288/12, aaO, jeweils mwN).
Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Verhalten der Beklagten als sittenwidrig einzustufen.
Die Täuschung diente – andere Motive sind weder von der Beklagten dargelegt noch sonst ersichtlich – dem Zweck, zur Kostensenkung (und möglicherweise zur Umgehung technischer Probleme) rechtlich und technisch einwandfreie, aber teurere Lösungen der Abgasreinigung zu vermeiden und mit Hilfe der scheinbar umweltfreundlichen Prüfstandwerte Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Schon dieses Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung und Benachteiligung von Kunden gibt dem Handeln der Beklagten das Gepräge der Sittenwidrigkeit und lässt das teilweise in den Medien verharmlosend als “Schummelei” bezeichnetes Vorgehen weder als “Kavaliersdelikt” noch als “lässliche Sünde” erscheinen. Hinzu tritt, dass die Beklagte durch die Manipulation der Motorsteuerungssoftware einen Teil des Motors beeinflusst hat, den ein technischer Laie keinesfalls und selbst ein Fachmann nur mit Mühe durchschaut, so dass die Entdeckung der Manipulation mehr oder weniger vom Zufall abhing und die Beklagte darauf hoffen konnte, niemals erwischt zu werden. Ein solches die Verbraucher täuschendes Verhalten ist auch bei Anwendung eines durchschnittlichen, nicht übermäßig strengen Maßstabs als sittenwidrig anzusehen und ebenso verwerflich wie in der Vergangenheit etwa die Beimischung von Glykol in Wein oder von Pferdefleisch in Lasagne. Das Verhalten der Beklagten wiegt umso schwerer, als es sich beim Kauf eines PKW für viele Verbraucher um eine wirtschaftliche Entscheidung von erheblichem Gewicht mit oft deutlichen finanziellen Belastungen handelt, die durch das unredliche Verhalten der Verbraucher bewusst zum eigenen Vorteil ausgenutzt.
Der Klagepartei ist durch den Verstoß der Beklagten auch ein Schaden entstanden.
Schaden bedeutet jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses oder Belastung mit einer ungewollten Verpflichtung, gleichgültig ob vermögensrechtlicher oder nicht vermögensrechtlicher Art (Palandt/Sprau, § 826, Rn. 3).
Der Schaden besteht vorliegend darin, dass die Klagepartei in Unkenntnis der Funktionsweise der Software das streitgegenständliche Fahrzeug erworben und damit einen für sie wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag geschlossen hat. Dass es sich um einen wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag handelt, zeigt sich bereits darin, dass kein verständiger Kunde ein entsprechendes Fahrzeug erwerben würde, wenn die Beklagte ihn zuvor darauf hingewiesen hätte, dass die Software nicht gesetzeskonform und deshalb jedenfalls im Falle einer Entdeckung mit Problemen durch das KBA zu rechnen sei.
Auf die Frage, ob tatsächlich ein verminderter Veräußerungswert in Folge des Abgas-Skandals besteht, kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an wie darauf, dass das KBA die Zulassung für die betreffenden Fahrzeuge (allgemein) bislang nicht entzogen hat.
An dem Schaden in Form des ungewollten Vertragsschlusses ändert es auch nichts, dass der Beklagten zwischenzeitlich die technische Überarbeitung des Fahrzeugs gestattet wurde, zumal dem Kläger wegen andernfalls drohender Nachteile insoweit keine Wahl blieb. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich der arglistig getäuschte Käufer einer mangelhaften Sache nicht auf eine Beseitigung des Mangels verweisen lassen muss. Auch der Käufer eines Gebrauchtwagens der hiesigen Art und Güte will nach der Lebenserfahrung kein mangelhaftes Fahrzeug erwerben, auch wenn der Mangel noch beseitigt werden soll (vgl. auch LG Kiel, Urteil vom 18.05.2018 – 12 0 371/17, BeckRS 2018, 8903; LG Darmstadt, Urteil vom 18. Mai 2018 – 28 O 250/17 – juris, LG Mönchengladbach, Urteil vom 08.04.2019, 10 119/18).
Der Schaden der Klagepartei ist auch vom Schutzbereich der verletzten Verhaltensnorm umfasst.
Die Klagepartei ist von einem möglichen sittenwidrigen Verhalten der Beklagten mittelbar betroffen. Mittelbar Betroffene sind in den Schutzbereich einer Verhaltensnorm grundsätzlich nicht schon dann einbezogen, wenn sich die Handlung zwar gegen einen anderen richtet, der Täter indessen mit der Möglichkeit der Schädigung (auch) des Dritten gerechnet hat. Es kommt vielmehr darauf an, dass das Vermögen des Dritten nicht nur reflexartig als Folge der sittenwidrigen Schädigung eines anderen betroffen wird (LG Köln, Urteil vom 07. Oktober 2016 – 7 0 138/16 -, Rn. 17, juris).
Gemäß den Erwägungsgründen zur Verordnung (vgl. insbesondere Ziff. 5, 6, 13) soll die Verordnung allerdings nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern dem Erreichen der Ziele hinsichtlich der Luftqualität und der Feinstaubwerte sowie der innereuropäischen Vereinheitlichung der technischen Vorschriften über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen dienen. Allerdings hängt die Haftung aus § 826 BGB nicht davon ab, auf welchem Weg und unter Verstoß gegen welche Norm der Schädiger gehandelt hat. Entscheidend ist vorliegend, dass die in Rede stehende Software gerade entwickelt und in den Fahrzeugen installiert wurde, um auf den Markt gebracht zu werden. Entsteht den Kunden hierdurch ein Schaden, stellt sich dieser Schaden daher nicht lediglich als Reflex des Verstoßes dar.
Die schädigende Handlung ist der Beklagten zuzurechnen, sie bzw. ihre Organe handelten vorliegend auch vorsätzlich.
Der Anspruch aus § 826 BGB setzt voraus, dass die Beklagte bzw. eines ihrer Organe vorsätzlich handelte, also Kenntnis von dem Eintritt eines Schadens, der Kausalität des eigenen Verhaltens und der die Sittenwidrigkeit des Verhaltens
begründenden Umstände hatte.
Darlegungs- und beweisbelastet ist insoweit grundsätzlich die klagende Partei. Allerdings hat die hiesige Klagepartei bereits im Rahmen ihrer Möglichkeiten vorgetragen, woraus sie auf eine Kenntnis einzelner Vorstandsmitglieder schließt. Eine weitere Substantiierung ist der Klagepartei nicht möglich, da es sich insoweit um konzerninterne Vorgänge der Beklagten handelt. Insofern wäre es daher Sache der Beklagten, im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast darzulegen, dass der Vorstand oder andere Organe trotz der internen Überprüfungsmechanismen keinerlei
Kenntnis von der Verwendung der in Rede stehenden Software und deren Auswirkungen hatten.
Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der primär darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (vgl. BGHZ 140, 156, 158).
So liegt es hier, denn die Klagepartei hat naturgemäß keinerlei Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten, sondern ist insoweit auf Presseberichte u.ä. angewiesen.
Dass bei ihren Organen bzw. verfassungsmäßig berufenen Vertretern keine Kenntnis bestand, hat die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Sie hat die Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen. Sie muss deshalb darlegen, wer die Entscheidung zur Entwicklung und millionenfachen Implementierung der Software getroffen hat. Es handelte sich um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und – wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen – ebenso großen Risiken, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von einem am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwickler in eigener Verantwortung getroffen worden ist. Dass diese Entscheidung nicht vom Vorstand angeordnet oder doch jedenfalls “abgesegnet” worden ist, ist angesichts des Umfangs der Implementierung kaum vorstellbar. Jedenfalls ist dies nur dann plausibel dargelegt, wenn die Entscheidungsprozesse im Hause der Beklagten hierzu offen gelegt werden. Die Beklagte ist als juristische Person verpflichtet, ihr Haus so zu organisieren, dass wesentliche Entscheidungen nicht durch einzelne Mitarbeiter getroffen werden können, sondern überprüft und kontrolliert werden. Gerade der Vorstand hat das Unternehmen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu organisieren (sog. “Compliance”, vgl. Müko AktG/Spindler, § 91 AktG, Rn. 52 f). Dementsprechend muss durch organisatorische Maßnahmen wie Controlling und Innenrevision sichergestellt sein, dass für alle wesentlichen Entscheidungen Berichtspflichten gegenüber dem Vorstand bestehen
und deren Einhaltung kontrolliert wird. Geht man von einer entsprechenden Organisation der Beklagten aus, musste der Vorstand angesichts des Umfangs der Manipulation, der auch eine entsprechende Budgetierung voraussetzt, wissen, wer hier verantwortlich war. Jedenfalls muss die Beklagte erklären, warum bei einer zureichenden Organisation ihrerseits ihre leitenden Mitarbeiter und der durch sie zu informierende Vorstand, davon keine Kenntnis gehabt haben können. Dementsprechend hat sie die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsprozesse in ihrem Unternehmen darzutun, um eine fehlende Kenntnis hinreichend darzulegen. Damit wird keine unzulässige mosaikartige Wissenszurechnung des im Hause vorhandenen Wissens über außerhalb des Hauses liegende Umstände vorgenommen, sondern es geht um den der Beklagten bekannten Entscheidungsablauf in ihrem eigenen Unternehmen.
Die Beklagte haftet für das Verhalten der verantwortlichen Mitarbeiter schließlich auch unter dem Gesichtspunkt des Organisationsverschuldens. Der Anwendungsbereich des § 31 BGB wird bei Organisationsmängeln erweitert (Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Auflage, § 31 Rn. 7). Juristische Personen sind verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter. Die Beauftragung eines wichtigen Aufgabenkreises an einen Funktionsträger oder Bediensteten begründet daher für die juristische Person eine Haftung ohne Entlastungsmöglichkeit. Hat sie dem Vertreter eine selbstständige Stellung mit eigener Entscheidungsbefugnis eingeräumt, ist er verfassungsmäßiger Vertreter; ist das nicht geschehen, ist § 31 BGB wegen eines Organisationsmangels anwendbar.
Der Einbau der in Rede stehenden Software in Millionen von Fahrzeugen nicht nur in Europa stellt, eine wesentliche Entscheidung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte dar. Hat nicht der Vorstand und auch nicht der Leiter der Entwicklungsabteilung als Repräsentant gemäß § 31 BGB diese weitreichende Entscheidung getroffen, sondern Mitarbeiter auf nachgeordneten Arbeitsebenen alleine, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als wären diese Mitarbeiter ihre verfassungsmäßigen Vertreter. Die Beklagte hat nämlich keinerlei Organisationsmaßnahmen ihrerseits dargetan, die hätten gewährleisten können,
dass Entscheidungen von solcher Tragweite rechtlich geprüft und im Fall erheblicher Risiken dem Vorstand oder einem sonstigen verfassungsgemäß berufenen Vertreter vorgelegt werden. Wenn es der Vorstand der Beklagten zuließ, dass Mitarbeiter auf nachgeordneten Arbeitsebenen eine so schwerwiegende Entscheidung frei treffen konnten, ohne naheliegende organisatorische Vorkehrungen dagegen zu ergreifen, ist eine Zurechnung geboten.
Die sittenwidrige Schädigung der Klagepartei erfolgte auch vorsätzlich. Es ist nicht ersichtlich, dass die Software zu einem anderen Zweck eingesetzt werden sollte als dazu, falsche Vorstellungen über die mit den betroffenen Fahrzeugen zu erzielenden Abgaswerte bei Verbrauchern und Behörden hervorzurufen. Dass auch und gerade die Täuschung potentieller Kunden beabsichtigt war, ergibt sich insbesondere auch daraus, dass die Beklagte selbst mit der besonderen Umweltfreundlichkeit ihrer Dieselmotoren warb. Dabei musste der Beklagten bzw. den betreffenden Vorständen auch klar sein, dass hierdurch die Kunden wie geschildert geschädigt werden. Dass Käufer geschädigt werden, wenn die Abgaswerte mittels einer Software gezielt manipuliert werden, muss sich dabei jedem ohne Weiteres aufdrängen.
Schließlich kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht darauf an, dass die Beklagte bzw. ihre Vorstandsmitglieder nicht den Vorsatz hatten, gerade die hiesige Klagepartei zu schädigen. Es genügt, dass die Schädigung einen vorher feststehenden Personenkreis – Kunden, die ein Fahrzeug mit der in Rede stehenden Software erwarben – betrifft. Im Übrigen kann der Beklagten kein Vorteil daraus erwachsen, dass nicht nur einzelne, sondern eine Vielzahl von Personen geschädigt
wurden.
Rechtsfolge der gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung und der unerlaubten Handlung in Form eines Betruges ist ein Anspruch der Klagepartei auf Schadensersatz.
Der Schaden liegt dabei in dem Abschluss eines ungewollten Kaufvertrags über ein mangelhaftes Fahrzeug. Insbesondere bestanden Risiken im Hinblick auf den Fortbestand der Betriebserlaubnis.
Der Schadensersatzanspruch des Klägers geht deshalb dahin, dass die Beklagte ihn so stellen muss, wie er ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Insoweit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger – wie jeder verständige, Risiken vermeidende Kunde – bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Vertrag nicht geschlossen hätte. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis zuzüglich der Finanzierungskosten abzüglich des Rückkaufpreises erstattet.
Der Kläger hat allerdings auch Vermögensvorteile in Form der während der Besitzzeit gezogenen Nutzungen erzielt. Diese sind auf den Ersatzbetrag anzurechnen, weil andernfalls eine vom Schadensrecht nicht gedeckte Überkompensation stattfinden würde. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 475 Abs. 5 BGB in der ab 01.01.2018 gültigen Fassung bei einem Verbrauchsgüterkauf § 439 Abs. 5 BGB mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Denn vorliegend geht es nicht um einen Nacherfüllungsanspruch. Dies hat der Bundesgerichtshof inzwischen bestätigt (vgl. BGH; Urteil vom 25.05.2020, VI ZR 252/19).
Der Vorteilsausgleich ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Vor dem Hintergrund der tatsächlichen Laufleistung ist nach den Grundsätzen der kilometeranteiligen linearen Wertminderung der Nutzungsersatz wie folgt zu berechnen: Kaufpreis x gefahrene km – Restnutzungsdauer, wobei das Gericht die zu erwartende Gesamtlaufleistung in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht Düsseldorf in vergleichbaren Fällen auch für das vorliegende Fahrzeug auf 250.000 km schätzt, § 287 ZPO. Mithin ergab sich folgend ein Nutzungsersatz in Höhe von 6.988,27 EUR (37.000,00 X (72.363 – 31.000 = 41.363) – (250.000 – 31.000 = 219.000)).
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 Abs. 1 BGB in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage am 09.12.2019 für den Zeitraum ab dem Folgetag, mithin ab dem 10.12.2019.
Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 826 BGB auf den ihm zustehenden Betrag zu. Zugrundezulegen ist jedoch nur eine 1,3 fache Geschäftsgebühr. Vorliegend handelt es sich um ein Masseverfahren, das keine Besonderheiten aufweist (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 – 13 U 81/19). Es ergibt sich demnach ein Betrag in Höhe von 1.474,89 EUR.
Auch insoweit steht dem Kläger ein Zinsanspruch gem. §§ 288 Abs. 1, 291 Abs. 1 BGB zu.
Das geltend gemachte Feststellungsbegehren ist nicht begründet. Der Kläger lässt sich keine ausreichende Nutzungsentschädigung abziehen, diese ist vielmehr auf Grundlage einer Laufleistung von 350.000 km ermittelt worden, sodass kein wirksames annahmeverzugbegründendes Angebot vorlag.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Es ist aufgrund des zunächst geltend gemachten und dann zurückgenommenen Zinsanspruchs ein fiktiver Streitwert zu bilden und bei der Berechnung der Verlustanteile zu berücksichtigen
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO.
Der Streitwert wird auf 33.404,39 EUR festgesetzt.
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