- Was ist die Darlehensgebühr und wer musste sie zahlen?01
- Wann können Bausparer die Darlehensgebühr zurückverlangen?02
- Wie wird die Bausparkasse auf eine Rückforderung reagieren?03
- Was muss ich als Bausparer beachten?04
- Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Rechtsstreits?05
Was ist die Darlehensgebühr und wer musste sie zahlen?
Die Darlehensgebühr ist eine Zahlung, die Bausparer entrichten müssen, wenn Sie das Darlehen in Anspruch nehmen. Bausparer, die die Mindestbausparsumme erreicht haben, haben einen Anspruch auf Gewährung eines Darlehens zur Baufinanzierung. Nehmen sie dieses in Anspruch, wird die Darlehensgebühr fällig.
Sie beträgt in der Regel zwei Prozent der Darlehenssumme. Bei einem Darlehen von 100.000 Euro bedeutet das eine Darlehensgebühr von 2.000 €. Der BGH hat die Klausel zur Darlehensgebühr als Preisnebenabrede eingeordnet und sie damit der AGB-Kontrolle zugänglich gemacht. Bei der Prüfung hat er eine unangemessene Benachteiligung des Kunden festgestellt. Deswegen sind Klauseln, die eine Darlehensgebühr vorsehen, unwirksam.
Wann können Bausparer die Darlehensgebühr zurückverlangen?
Bausparer, deren Bausparvertrag in den ABB eine Klausel enthält, die eine Darlehensgebühr vorsieht und welche diese infolge einer Inanspruchnahme des Darlehens entrichten mussten, können die von ihnen gezahlte Gebühr zurückverlangen, da sie diese rechtsgrundlos gezahlt haben.
Wie wird die Bausparkasse auf eine Rückforderung reagieren?
Da das Urteil noch sehr jung ist, ist noch nicht absehbar, ob und inwiefern die Bausparkassen auf die Rückzahlungsforderungen eingehen werden. Zwei sind auf die Forderungen eingegangen, um ein höchstrichterliches Urteil zu vermeiden. Bei älteren Verträgen ist es möglich, dass die Kreditinstitute sich auf Verjährung berufen, um den Forderungen zu entgehen. Allerdings ist noch nicht abschließend geklärt, welche Verjährungsfristen gelten.
Was muss ich als Bausparer beachten?
Besonders wichtig ist es, jedenfalls die Zahlungen, die im Jahr 2014 geleistet wurden, so schnell wie möglich zurückzufordern. Die Rechtslage in Bezug auf die Verjährungsfristen ist nämlich bislang noch unklar.
Infrage kommen zwei Möglichkeiten: Eine Verjährungsfrist von drei Jahren ab Kenntnis oder eine Verjährungsfrist von zehn Jahren.
Ersteres würde bedeuten, dass Ansprüche aus 2014 bereits zum Ende von 2016 verjähren. Deswegen ist es von besonderer Priorität, schnellstmöglich an die Bausparkasse heranzutreten, um eine mögliche Verjährung zu hemmen. Es bleibt zu vermuten, dass die Bausparkassen auf Zeit spielen werden.
Übernimmt meine Rechtsschutzversicherung die Kosten eines Rechtsstreits?
In der Regel sind die Rechtsschutzversicherungen verpflichtet, für eine Auseinandersetzung mit der Bausparkasse Deckungsschutz zu gewähren. Streitigkeiten in diesem Zusammenhang unterliegen dem herkömmlichen Privatrechtsschutz. Gerne holen wir für Sie die Deckungszusage ein.