- Wann können Darlehensnehmer die Kreditbearbeitungsgebühr zurückverlangen?01
- Mit welcher Rückerstattung können Betroffene rechnen?02
- Wie wird die Bank auf die Rückforderung reagieren?03
- Wann tritt Verjährung ein?04
- Ist die Vereinbarung eines sog. "Individualbeitrags" zulässig?05
- Welche Finanzierungsmöglichkeiten für das Verfahren bestehen?06
- Können Kosten für die Rechtsverfolgung steuerlich abgesetzt werden?07
Wann können Darlehensnehmer die Kreditbearbeitungsgebühr zurückverlangen?
Darlehensnehmer, Verbraucher wie Unternehmer, die aufgrund einer fehlerhaften Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken eine Kreditbearbeitungsgebühr gezahlt haben, können diese zurückverlangen. Zu beachten ist jedoch, dass der Anspruch noch fortbestehen, also nicht verjährt sein darf.
Mit welcher Rückerstattung können Betroffene rechnen?
Die Rückerstattung richtet sich nach der gezahlten Kreditbearbeitungsgebühr, zuzüglich einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Dies kann bei Geschäftskrediten eine hohe Summe ausmachen, da viele Banken die Gebühr prozentual von der Darlehensvaluta errechnet haben.
Wie wird die Bank auf die Rückforderung reagieren?
Die Reaktion der Banken unterscheidet sich von Kreditinstitut zu Kreditinsitut. Einige Banken zahlen ihren Kunden die Kreditbearbeitungsgebühr ohne anwaltliches Zutun zurück. Andere Kreditinstitute verweigern trotz der klaren Rechtsprechung zu dieser Thematik die Rückzahlung. Insbesondere die Zahlung der sog. Nutzungsentschädigung gestaltet sich oftmals als schwierig.
Wann tritt Verjährung ein?
Die Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 BGB mit Ende des Jahres, in dem der Anspruchsinhaber von den anspruchsbegründenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Von diesem Zeitpunkt an, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Für alle Darlehensnehmer, die einen Darlehensvertrag zwischen 2005 und 2012 abgeschlossen haben, endete die Verjährungsfrist spätestens mit Ablauf des Jahres 2015.
Andere Betroffene, die 2013 einen Darlehensvertrag abgeschlossen haben, sollten sich beeilen, da Ende 2016 Verjährung droht. Die außergerichtliche Geltendmachung hemmt die Verjährung nicht automatisch. Dies geschieht durch die Erhebung einer Klage oder eines qualifizierten Güteantrags. Die Erhebung einer Beschwerde bei einer zuständigen Stelle kann die Verjährung ebenfalls hemmen.
Hier eine kurze Zusammenfassung der Verjährungsfristen:
Vertragsschluss —> Verjährung
2013 Ende 2016
2014 Ende 2017
2015 Ende 2018
2016 Ende 2019
Ist die Vereinbarung eines sog. “Individualbeitrags” zulässig?
Einige Banken, zum Beispiel die Targobank, haben statt einer allgemeinen Klausel in den Allgemeinen Geschäftbedingungen, einen sog. “Individualbeitrag” für die Bearbeitung des Kreditantrags festgesetzt.
Über die Zulässigkeit eines solchen Beitrags hat der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden. Das Landgericht Stuttgart, das Landgericht Aachen und das Landgericht Mainz halten die Vereinbarung eines Individualbeitrags für zulässig. Sie begründen dies damit, dass in diesen Fällen der Erhebung einer Gebühr eine konkrete Leistung des Kreditinsituts gegenüberstehe. Anders als bei den üblichen Kreditbearbeitungsgebühren leiste die Bank hier mehr, als zum Darlehensvertrag gehöre.
Anders sah dies jedoch das Landgericht Düsseldorf, sowie das Oberlandesgericht Düsseldorf in einer aktuellen Entscheidung. Der Bundesgerichtshof wollte hierüber am 22.11.2016 entscheiden. Zuvor hatte die Targobank allerdings ihre Revision zurückgezogen. Eine höchstrichterliche Feststellung über die Zulässigkeit gibt es deswegen nicht.
Eine ausführliche Darstellung zu der Zulässigkeit von Individualbeiträgen finden Sie bei Interesse hier.
Welche Finanzierungsmöglichkeiten für das Verfahren bestehen?
Die Überprüfung der Vertragsunterlagen, sowie die Erstberatung erfolgen kostenfrei und unverbindlich.
Selbstverständlich können Betroffe zunächst selbst versuchen, die Bank zur Rückerstattung zu bewegen. Weigert sich das Kreditinsitut, die Gebühren zu erstatten, wird die Hilfe eines Anwalts benötigt. Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, prüfen wir, ob die Rechtsschutzversicherung die Kosten tragen muss.
Besteht kein Versicherungsschutz, können wir unseren Mandanten zur Minimierung des Kostenrisikos eine Honorarvereinbarung anbieten.
Können Kosten für die Rechtsverfolgung steuerlich abgesetzt werden?
Die anwaltlichen Kosten, die bei der Durchsetzung des Rückerstattungsanspruchs entstehen können gegebenenfalls steuermindernd als Werbungskosten geltend gemacht werden. Rechtliche Grundlage hierfür ist § 33 EStG, der eine Absetzbarkeit für außergewöhnliche Belastungen statuiert. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz, sowie das Finanzgericht Köln billigten den Klägern zu, die angefallenen Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen. Der Bundesfinanzhof hat sich zu dieser Thematik noch nicht abschließend geäußert.