Die Krankenkassen versuchen meist, die Kosten lediglich in Höhe des sogenannten EBM (Einheitlicher Bewertungsmaßstab) zu erstatten. Dieser gilt aber nur für Kassenpsychotherapeuten und nicht für privat abrechnende Psychotherapeuten. Der Anspruch auf Kostenübernahme gilt jedoch für alle tatsächlich entstandenen Kosten, wenn bei erforderlicher Therapie nachgewiesenermaßen kein Kassenpsychotherapeut verfügbar ist.  Die Beschränkung der Kosten auf den EBM ist daher eindeutig rechtswidrig. Wir verhelfen Ihnen und Ihrem Psychotherapeuten dazu, die abrechenbaren Gebühren für eine Privatbehandlung in der vollen Höhe nach GOP/GOÄ zu erhalten. Der Widerspruch muss auch hier wieder im Namen des Patienten erfolgen, da nur er den Anspruch auf Kostenübernahme gegenüber der Krankenkasse innehat.