Inkassobüros weisen bei der Erstellung ihrer Schreiben eine hohe Kreativität auf. Hierbei drohen sie nicht selten mit einer Vielzahl an Floskeln und Fachwörtern, die sich auf den ersten Blick sehr bedrohend und schlimm lesen. Fraglich ist, ob dies alles tatsächlich im Einzelfall auch so stimmt und ob die Drohungen auch wahr gemacht werden können. Oftmals versuchen Inkassobüros „einfach mal ihr Glück“, in der Hoffnung, auf einen eingeschüchterten und uninformierten Schuldner zu treffen.
Mit den folgenden Fragen sehen sich Schuldner häufig konfrontiert, wenn Sie Post von Inkassounternehmen erhalten. Viele der üblichen Drohungen erweisen sich aber als unhaltbar, weshalb Sie keinesfalls überstürzt nachgeben sollten. Hier erfahren Sie, was Inkassobüros wirklich dürfen und wie Sie am besten auf unberechtigte Drohungen reagieren.
Nein! Dem Inkassobüro stehen nicht mehr Möglichkeiten zu als einem normalen Gläubiger. Viele Menschen stellen sich vor, dass zwei oder drei bedrohlich aussehende Männer bei Ihnen urplötzlich vor der Tür stehen und freundlich, aber doch sehr bestimmend nach dem Geld fragen. Dies ist nicht die typische Vorgehensweise und kann mitunter auch strafbar sein. Bekanntes Mittel eines Inkassobüros ist das Verfassen von Schriftstücken die einem vermitteln sollen, dass schon ein Urteil gegen Sie ergangen ist oder, dass eine Klage eingereicht wurde.
Hier gilt es ruhig zu bleiben und sich das Schreiben genau durchzulesen. Solange nichts direkt vom Gericht an Sie übermittelt wurde, ist dies als eine List zu erachten.
Die Kosten die ein Inkassobüro für die Eintreibung von Schulden hat, werden regelmäßig versucht auf den Schuldner abzuwälzen. Dies ist jedoch nicht korrekt. Das Inkassobüro wurde von einem Gläubiger eingeschaltet und ist somit auch von diesem zu bezahlen. In verschiedenen Streitfällen haben einige Gerichte den Inkassobüros Kosten zugesprochen, die ein Anwalt hätte verlangen dürfen. Wiederum sprechen viele Gerichte dem Inkassobüro keine Gebühr zu.
Überwiegend nicht richtig. Das Inkassobüro darf, wie jeder andere Gläubiger auch, einen Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung beauftragen. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass ein Titel (Urteil o.ä.) gegen Sie vorliegen muss. Nur damit ist der Gerichtsvollzieher berechtigt bei Ihnen zu vollstrecken. Steht der Gerichtsvollzieher doch bei Ihnen in der Wohnung, so darf er Ihnen die Sachen des täglichen Bedarfs nicht wegnehmen, hierzu gehört auch der Fernseher. Sollten Sie jedoch einen extrem wertvollen Fernseher haben, kann es zu einer Austauschpfändung kommen. Bei der Austauschpfändung wird Ihnen der wertvolle Fernseher genommen und sie bekommen zum Austausch ein günstigeres Austauschgerät mit dem sichergestellt wird, dass Sie weiterhin fernsehen können.
Um einen Schufaeintrag zu erhalten, müssen sie einen Kreditvertrag nicht eingehalten haben. Weiterhin muss der Gläubiger auch Vertragspartner der Schufa sein. Dies sind viele Inkassobüros nicht.
Nein! Sie müssen nicht jeder beliebigen Forderung nachgeben, und haben sogar das Recht dieser zu widersprechen. Aus den hieraus entstehenden Streitigkeiten darf Ihnen kein Nachteil beim Arbeitgeber erwachsen. Weiterhin stellt sich die Frage, woher der Arbeitgeber davon erfahren sollte.
Regelmäßig falsch! Bis dahin steht Ihnen eine lange Eskalationskette bevor, die sie Jederzeit abwenden können. Sollte der vom Gläubiger beauftragte Gerichtsvollzier, der auf Grund eines Titels (siehe unter 3.) vollstrecken möchte, bei Ihnen nichts pfänden können, so wird er Sie regelmäßig zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung auffordern. Wenn Sie die Abgabe dieser verweigern, kann nach Beantragung eines Haftbefehls gegen Sie vollstreckt werden.
Somit lässt sich festhalten, dass Ihnen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen ein Gefängnisaufenthalt droht.
Wenn Sie sicher sind, dass die Forderung nicht besteht, sollten Sie nicht zahlen und auch nichts unterschreiben. Solch ein Angebot geht oft mit einem Schuldanerkenntnis einher. Dieses lässt sich später zwar widerrufen, kann Ihnen jedoch zwischenzeitlich Kummer bereiten.
Es lässt sich abschließend sagen, bewahren Sie Ruhe und lassen sich von dem Schreiben des Inkassobüros nicht einschüchtern. Um das weitere Vorgehen und die Reaktion auf das Schreiben zu klären, sollten Sie das Schreiben ihrem Anwalt vorlegen. Dieser kann Ihnen genau Auskunft über die Rechtslage geben und gegebenenfalls dem Inkassobüro in Ihrem Namen antworten.
Diese Antwort kann Inkassobüros dazu bewegen Sie nicht mehr anzuschreiben, oder gar die Aufgabe der weiteren Verfolgung ihres Falles bewirken.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich überlege derzeit Sie mit der “Regulierung” meiner finanziellen Schräglage zu beauftragen. Nun habe ich erfahren, dass Zinsen für sich, auch wenn im VB 5% über Basiszins angeben sind, jewels im Nachlauf extra tituliert werden müssen, ansonsten verjähren sie nach 3 Jahren. Da ein wesentlicher Teil der Forderungen auf Zinsen beruht (viele VB bestehen seit über 15 Jahren) wäre meine Frage: Wenn tatsächlich Verjährung eingetreten ist: Ziehen Sie den Gläubigern diesen Zahn im Vorfeld, sodass sich die Verhandlungen auf den tatsächlichen Zahlungsanspruch beziehen? Meines Wissens hat kein Gläubiger die Zinsen nachträglich titulieren lassen.
Weiterhin bin ich jetzt für 7 Monate in einer Fortbildung. Während dieser Zeit kann ich aufgrund von ALG2-Bezug keinen nennenswerten Zahlungen leisten. Jedoch bin ich sehr zuversichtlich im Anschluss in Beschäftigung zu kommen. Daher die Frage: Lassen sich die “vorarbeiten” ein wenig “ziehen”, dass man zum jetzigen Zeitpunkt bereits beginnen könnte (Schuldenermittlung, den Gläubigern schonmal “auf den Zahn fühlen” in Bezug auf Ratenzahlungsvergleich etc.pp), oder sollte noch abgewartet werden bis die Weiterbildung aufs Ende zugeht?
Vielen Dank und viele Grüße
Andre W.
Guten Abend,
Im Jahr 2010 hatten wir knapp 5000 € Schulden bei 7 Gläubigern, mit denen ein Vergleich ausgehandelt wurde der in kleinen Raten bis 2017 bezahlt werden musste. Dies ist fast geschehen (Letzte Rate im April fällig). Aber seit kurzem bekommen wir Rechnungen von den Vertretern der Gläubiger von damals in Höhe von einmal knapp 500 € und knapp 100 €. Beide Rechnungen erscheinen sehr dubios da auch die jeweiligen Vertreter im Internet nur mit (Verzeihung für den Ausdruck) “Abzocke” in Verbindung gebracht werden und unsere Rechnungen, sehr gut auf die dortigen Beschreibungen passen. Dennoch wollen wir sicher gehen. Wie ist es bei einem Schuldenbereinigungsplan der auf einem Vergleich beruht? Wenn die Gläubiger mit der Vergleichsquote einverstanden waren und diese Einwandfrei abbezahlt wurde, können danach noch weitere Forderungen seitens des Gläubigers durchgesetzt werden, die unter das gleich Aktenzeichen fallen und zur selben Angelegenheit gehören?
Und wie ist es in solchen Fällen mit der Verjährung? Immerhin sind über 6 Jahre vergangen seit der Einigung.
Besten Dank für die Zeit und Mühe
MfG
Kant
Es kommt bei Verhandlungen zum einen auf die Wirtschaftlichkeit des Angebots für die Gläubiger, als auch auf die Tragbarkeit für Sie an.
Die Gläubiger würden das Angebot dann annehmen, wenn sie damit besser stehen, als wenn sie das Angebot nicht annehmen und Sie in ein Insolvenzverfahren gehen würden. Daher ist es zunächst wichtig festzustellen, was im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von Ihnen abzuführen wäre. Von diesem Betrag müsste man dann die Kosten für das Insolvenzverfahren abziehen. Diesen Betrag würden dann Ihre Gläubiger in einem Insolvenzverfahren über Ihre Vermögen erhalten. Um ein erfolgreiches Angebot an die Gläubiger im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zu machen, müssten wir diesen Betrag überbieten.
Im zweiten Schritt müssen wir das Angebot so berechnen, dass Sie die Zahlungen tragen können. Es bringt nichts, wenn Sie den Gläubigern ein Angebot machen, dass Sie wirtschaftlich nicht stemmen können.
Wenn wir nun auf einen Betrag kommen, der sowohl wirtschaftlich für die Gläubiger, als auch tragbar für Sie ist, dann können wir mit den Verhandlungen loslegen.
In diesem Video geht es um den Ablauf eines außergerichtlichen Vergleichs. Der außergerichtliche Vergleich ist neben der Insolvenz eine weitere Möglichkeit schuldenfrei zu werden. Im Gegensatz zu der Insolvenz können Sie mit einem Schuldenvergleich innerhalb weniger Monate schuldenfrei werden. Es muss kein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden und Sie können innerhalb weniger Monaten entschuldet sein.
Um einen Schuldenvergleich durchführen gehen wir wie folgt für Sie vor:
1. Ihre Schulden – hierzu wenden wir uns an Ihre Gläubiger, um eine Forderungsaufstellung zu erhalten.
2. Vermögenssituation erfassen – wir gehen alle ihre Vermögenswerte durch und überlegen, was davon pfändbar ist
3. Ausrechnen, was Ihre Gläubiger in der Insolvenz von Ihnen erhalten würden. Das könnte zum Beispiel Ihr pfändbares Einkommen oder/und die pfändbare Vermögenswerte sein.
4. Jetzt erstellen wir gemeinsam mit Ihnen ein Angebot an Ihre Gläubiger, welches die Gläubiger besser stellt, als in einer möglichen Insolvenz und zum anderen für Sie tragbar ist. Hierbei kann es sich zum einen um eine Einmalzahlung oder eine monatliche Ratenzahlung handeln.
5. Im nächsten Schritt wenden wir uns an Ihre Gläubiger und unterbreiten dieses Angebot. Hierbei zeigen wir den Gläubigern, dass es für diese sinnvoll ist, unser Angebot anzunehmen. Ganz oft würden die Gläubiger von unserem Mandanten in der Insolvenz ganz wenig oder überhaupt nichts erhalten.
6. Wenn die Gläubiger zustimmen, schließen wir den Vergleich rechtssicher ab.
7. Sie zahlen den vereinbarten Betrag entweder als Einmalzahlung oder monatlich an Ihre Gläubiger und im Anschluss sind Sie schuldenfrei.
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