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Archiv für die Kategorie: Außergerichtlicher Vergleich

Du bist hier: Startseite1 / Insolvenzrecht2 / Außergerichtlicher Vergleich

So setzen Inkassofirmen Schuldner mit fragwürdigen Aussagen unter Druck

16. Februar 2017/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Schuldenvergleich - News und Videos - Alle Informationen

Unseriöse Aussagen und Drohungen von Inkassounternehmen


Inkassobüros weisen bei der Erstellung ihrer Schreiben eine hohe Kreativität auf. Hierbei drohen sie nicht selten mit einer Vielzahl an Floskeln und Fachwörtern, die sich auf den ersten Blick sehr bedrohend und schlimm lesen. Fraglich ist, ob dies alles tatsächlich im Einzelfall auch so stimmt und ob die Drohungen auch wahr gemacht werden können. Oftmals versuchen Inkassobüros „einfach mal ihr Glück“, in der Hoffnung, auf einen eingeschüchterten und uninformierten Schuldner zu treffen.

Die 7 häufigsten Lügen und Drohungen von Inkassounternehmen

Mit den folgenden Fragen sehen sich Schuldner häufig konfrontiert, wenn Sie Post von Inkassounternehmen erhalten. Viele der üblichen Drohungen erweisen sich aber als unhaltbar, weshalb Sie keinesfalls überstürzt nachgeben sollten. Hier erfahren Sie, was Inkassobüros wirklich dürfen und wie Sie am besten auf unberechtigte Drohungen reagieren.

1. Darf ein Inkassobüro zu mir nach Hause kommen und schauen welche Art von Wertsachen ich darin habe und diese sogar mitnehmen?

Nein! Dem Inkassobüro stehen nicht mehr Möglichkeiten zu als einem normalen Gläubiger. Viele Menschen stellen sich vor, dass zwei oder drei bedrohlich aussehende Männer bei Ihnen urplötzlich vor der Tür stehen und freundlich, aber doch sehr bestimmend nach dem Geld fragen. Dies ist nicht die typische Vorgehensweise und kann mitunter auch strafbar sein. Bekanntes Mittel eines Inkassobüros ist das Verfassen von Schriftstücken die einem vermitteln sollen, dass schon ein Urteil gegen Sie ergangen ist oder, dass eine Klage eingereicht wurde.

Hier gilt es ruhig zu bleiben und sich das Schreiben genau durchzulesen. Solange nichts direkt vom Gericht an Sie übermittelt wurde, ist dies als eine List zu erachten.

2. Darf das Inkassobüro für die Eintreibung Gebühren erheben?

Die Kosten die ein Inkassobüro für die Eintreibung von Schulden hat, werden regelmäßig versucht auf den Schuldner abzuwälzen. Dies ist jedoch nicht korrekt. Das Inkassobüro wurde von einem Gläubiger eingeschaltet und ist somit auch von diesem zu bezahlen. In verschiedenen Streitfällen haben einige Gerichte den Inkassobüros Kosten zugesprochen, die ein Anwalt hätte verlangen dürfen. Wiederum sprechen viele Gerichte dem Inkassobüro keine Gebühr zu.

3. Das Inkassobüro behauptet, dass der Gerichtvollzieher kommt und mir den Fernseher wegnimmt. Stimmt das?

Überwiegend nicht richtig. Das Inkassobüro darf, wie jeder andere Gläubiger auch, einen Gerichtsvollzieher für die Vollstreckung beauftragen. Jedoch ist hierbei zu beachten, dass ein Titel (Urteil o.ä.) gegen Sie vorliegen muss. Nur damit ist der Gerichtsvollzieher berechtigt bei Ihnen zu vollstrecken. Steht der Gerichtsvollzieher doch bei Ihnen in der Wohnung, so darf er Ihnen die Sachen des täglichen Bedarfs nicht wegnehmen, hierzu gehört auch der Fernseher. Sollten Sie jedoch einen extrem wertvollen Fernseher haben, kann es zu einer Austauschpfändung kommen. Bei der Austauschpfändung wird Ihnen der wertvolle Fernseher genommen und sie bekommen zum Austausch ein günstigeres Austauschgerät mit dem sichergestellt wird, dass Sie weiterhin fernsehen können.

4. Bekomme ich wirklich einen Schufaeintrag?

Um einen Schufaeintrag zu erhalten, müssen sie einen Kreditvertrag nicht eingehalten haben. Weiterhin muss der Gläubiger auch Vertragspartner der Schufa sein. Dies sind viele Inkassobüros nicht.

5. Bekommen ich Probleme mit meinem Arbeitgeber oder werde ich deswegen nicht befördert?

Nein!  Sie müssen nicht jeder beliebigen Forderung nachgeben, und haben sogar das Recht dieser zu widersprechen. Aus den hieraus entstehenden Streitigkeiten darf Ihnen kein Nachteil beim Arbeitgeber erwachsen. Weiterhin stellt sich die Frage, woher der Arbeitgeber davon erfahren sollte.

6. Droht mir wirklich Gefängnis?

Regelmäßig falsch! Bis dahin steht Ihnen eine lange Eskalationskette bevor, die sie Jederzeit abwenden können. Sollte der vom Gläubiger beauftragte Gerichtsvollzier, der auf Grund eines Titels (siehe unter 3.) vollstrecken möchte, bei Ihnen nichts pfänden können, so wird er Sie regelmäßig zur Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung auffordern. Wenn Sie die Abgabe dieser verweigern, kann nach Beantragung eines Haftbefehls gegen Sie vollstreckt werden.

Somit lässt sich festhalten, dass Ihnen nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen ein Gefängnisaufenthalt droht.

7. Sollte ich auf das Ratenzahlungsangebot eingehen?

Wenn Sie sicher sind, dass die Forderung nicht besteht, sollten Sie nicht zahlen und auch nichts unterschreiben. Solch ein Angebot geht oft mit einem Schuldanerkenntnis einher. Dieses lässt sich später zwar widerrufen, kann Ihnen jedoch zwischenzeitlich Kummer bereiten.

Bewahren Sie Ruhe

Es lässt sich abschließend sagen, bewahren Sie Ruhe und lassen sich von dem Schreiben des Inkassobüros nicht einschüchtern. Um das weitere Vorgehen und die Reaktion auf das Schreiben zu klären, sollten Sie das Schreiben ihrem Anwalt vorlegen. Dieser kann Ihnen genau Auskunft über die Rechtslage geben und gegebenenfalls dem Inkassobüro in Ihrem Namen antworten.

Diese Antwort kann Inkassobüros dazu bewegen Sie nicht mehr anzuschreiben, oder gar die Aufgabe der weiteren Verfolgung ihres Falles bewirken.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2017-02-16 16:41:242020-11-02 15:04:31So setzen Inkassofirmen Schuldner mit fragwürdigen Aussagen unter Druck

Überprüfung der Zinsen

16. Februar 2017/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich überlege derzeit Sie mit der “Regulierung” meiner finanziellen Schräglage zu beauftragen. Nun habe ich erfahren, dass Zinsen für sich, auch wenn im VB 5% über Basiszins angeben sind, jewels im Nachlauf extra tituliert werden müssen, ansonsten verjähren sie nach 3 Jahren. Da ein wesentlicher Teil der Forderungen auf Zinsen beruht (viele VB bestehen seit über 15 Jahren) wäre meine Frage: Wenn tatsächlich Verjährung eingetreten ist: Ziehen Sie den Gläubigern diesen Zahn im Vorfeld, sodass sich die Verhandlungen auf den tatsächlichen Zahlungsanspruch beziehen? Meines Wissens hat kein Gläubiger die Zinsen nachträglich titulieren lassen.

Weiterhin bin ich jetzt für 7 Monate in einer Fortbildung. Während dieser Zeit kann ich aufgrund von ALG2-Bezug keinen nennenswerten Zahlungen leisten. Jedoch bin ich sehr zuversichtlich im Anschluss in Beschäftigung zu kommen. Daher die Frage: Lassen sich die “vorarbeiten” ein wenig “ziehen”, dass man zum jetzigen Zeitpunkt bereits beginnen könnte (Schuldenermittlung, den Gläubigern schonmal “auf den Zahn fühlen” in Bezug auf Ratenzahlungsvergleich etc.pp), oder sollte noch abgewartet werden bis die Weiterbildung aufs Ende zugeht?

Vielen Dank und viele Grüße

Andre W.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2017-02-16 11:01:442017-02-16 11:01:44Überprüfung der Zinsen

Rechnungen nach Schuldenbereinigung

23. Januar 2017/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Guten Abend,

Im Jahr 2010 hatten wir knapp 5000 € Schulden bei 7 Gläubigern, mit denen ein Vergleich ausgehandelt wurde der in kleinen Raten bis 2017 bezahlt werden musste. Dies ist fast geschehen (Letzte Rate im April fällig). Aber seit kurzem bekommen wir Rechnungen von den Vertretern der Gläubiger von damals in Höhe von einmal knapp 500 € und knapp 100 €. Beide Rechnungen erscheinen sehr dubios da auch die jeweiligen Vertreter im Internet nur mit (Verzeihung für den Ausdruck) “Abzocke” in Verbindung gebracht werden und unsere Rechnungen, sehr gut auf die dortigen Beschreibungen passen. Dennoch wollen wir sicher gehen. Wie ist es bei einem Schuldenbereinigungsplan der auf einem Vergleich beruht? Wenn die Gläubiger mit der Vergleichsquote einverstanden waren und diese Einwandfrei abbezahlt wurde, können danach noch weitere Forderungen seitens des Gläubigers durchgesetzt werden, die unter das gleich Aktenzeichen fallen und zur selben Angelegenheit gehören?
Und wie ist es in solchen Fällen mit der Verjährung? Immerhin sind über 6 Jahre vergangen seit der Einigung.

Besten Dank für die Zeit und Mühe

MfG
Kant

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2017-01-23 19:47:102017-01-23 19:47:10Rechnungen nach Schuldenbereinigung

Angebot eines außergerichtlichen Vergleichs

20. Januar 2017/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Insolvenzrecht /von Dr. V. Ghendler

Es kommt bei Verhandlungen zum einen auf die Wirtschaftlichkeit des Angebots für die Gläubiger, als auch auf die Tragbarkeit für Sie an.

Die Gläubiger würden das Angebot dann annehmen, wenn sie damit besser stehen, als wenn sie das Angebot nicht annehmen und Sie in ein Insolvenzverfahren gehen würden. Daher ist es zunächst wichtig festzustellen, was im Rahmen eines Insolvenzverfahrens von Ihnen abzuführen wäre. Von diesem Betrag müsste man dann die Kosten für das Insolvenzverfahren abziehen. Diesen Betrag würden dann Ihre Gläubiger in einem Insolvenzverfahren über Ihre Vermögen erhalten. Um ein erfolgreiches Angebot an die Gläubiger im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zu machen, müssten wir diesen Betrag überbieten.

Im zweiten Schritt müssen wir das Angebot so berechnen, dass Sie die Zahlungen tragen können. Es bringt nichts, wenn Sie den Gläubigern ein Angebot machen, dass Sie wirtschaftlich nicht stemmen können.

Wenn wir nun auf einen Betrag kommen, der sowohl wirtschaftlich für die Gläubiger, als auch tragbar für Sie ist, dann können wir mit den Verhandlungen loslegen.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2017-01-20 15:54:442017-03-20 11:18:45Angebot eines außergerichtlichen Vergleichs

Ablauf eines außergerichtlichen Vergleichs

20. Januar 2017/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Insolvenzrecht /von Dr. V. Ghendler

In diesem Video geht es um den Ablauf eines außergerichtlichen Vergleichs. Der außergerichtliche Vergleich ist neben der Insolvenz eine weitere Möglichkeit schuldenfrei zu werden. Im Gegensatz zu der Insolvenz können Sie mit einem Schuldenvergleich innerhalb weniger Monate schuldenfrei werden. Es muss kein gerichtliches Verfahren eingeleitet werden und Sie können innerhalb weniger Monaten entschuldet sein.

Um einen Schuldenvergleich durchführen gehen wir wie folgt für Sie vor:

1. Ihre Schulden – hierzu wenden wir uns an Ihre Gläubiger, um eine Forderungsaufstellung zu erhalten.

2. Vermögenssituation erfassen – wir gehen alle ihre Vermögenswerte durch und überlegen, was davon pfändbar ist

3. Ausrechnen, was Ihre Gläubiger in der Insolvenz von Ihnen erhalten würden. Das könnte zum Beispiel Ihr pfändbares Einkommen oder/und die pfändbare Vermögenswerte sein.

4. Jetzt erstellen wir gemeinsam mit Ihnen ein Angebot an Ihre Gläubiger, welches die Gläubiger besser stellt, als in einer möglichen Insolvenz und zum anderen für Sie tragbar ist. Hierbei kann es sich zum einen um eine Einmalzahlung oder eine monatliche Ratenzahlung handeln.

5. Im nächsten Schritt wenden wir uns an Ihre Gläubiger und unterbreiten dieses Angebot. Hierbei zeigen wir den Gläubigern, dass es für diese sinnvoll ist, unser Angebot anzunehmen. Ganz oft würden die Gläubiger von unserem Mandanten in der Insolvenz ganz wenig oder überhaupt nichts erhalten.

6. Wenn die Gläubiger zustimmen, schließen wir den Vergleich rechtssicher ab.

7. Sie zahlen den vereinbarten Betrag entweder als Einmalzahlung oder monatlich an Ihre Gläubiger und im Anschluss sind Sie schuldenfrei.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Dr. V. Ghendler https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Dr. V. Ghendler2017-01-20 13:25:152017-01-24 16:16:23Ablauf eines außergerichtlichen Vergleichs

Gesetzesänderungen erhöhen Einkommen

2. Januar 2017/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz, Schuldnerberatung /von Andre Kraus
  • Privatinsolvenz einleiten - News und Videos - Alle Informationen

Mit dem neuen Jahr 2017 treten zahlreiche neue Regelungen in Kraft. Einige Neuerungen – darunter u.a. die Anhebung des Mindestlohns, eine „neue“ Düsseldorfer Tabelle und der leichte Anstieg der Hartz IV Leistungen der Jobcenter – stehen für Verbraucher an.


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Dies sind die wichtigsten Neuerungen für Sie im Überblick:

1. Die „neue“ Düsseldorfer Tabelle

Die aktuelle und „neue“ Düsseldorfer Tabelle 2017 wurde im November 2016 vom OLG Düsseldorf veröffentlicht und gilt vom 01.01.2017 bis voraussichtlich zum 31.12.2017 bundesweit. Bekannt ist die Düsseldorfer Tabelle vor allem getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern, denn sie gilt als Leitlinie für die Höhe des Kindesunterhalts nach einer Trennung oder Scheidung der Eltern. Bundesweit wird sie zur Bestimmung wie viel Unterhalt der Elternteil bei dem das Kind nicht lebt monatlich mindestens zahlen muss herangezogen. Die sogenannten „Bedarfssätze“ wurden für Jungen und Mädchen aus Trennungsfamilien durch die „neue“ Düsseldorfer Tabelle erhöht. Ab dem 01. Januar 2017 erhalten unterhaltsberechtigte Kinder durch die höheren Mindestunterhaltsätze der Düsseldorfer Tabelle mehr Geld. Die Höhe des Unterhalts wird dabei von dem Alter des Kindes und dem elterlichen Einkommen abhängig sein.

Den Unterhaltspflichtigen selbst steht ein sogenannter „Selbstbehalt“ zu. Hierbei handelt es sich um einen bestimmten Betrag, der nicht für Unterhaltszahlungen aufgebraucht werden muss und dem zum Unterhalt Verpflichteten alleine zusteht. Die aktuellen Selbstbehalte:

  • 1080 € für erwerbstätige Unterhaltspflichtige mit Kindern im Alter bis 21. Jahren
  • 880 € für nicht erwerbstätige Unterhaltspflichtige
  • 1300 € für die Eltern von volljährigen Kindern

2. Anstieg des Kindergeldes und Kinderfreibetrags

 Mit Beginn des neuen Jahres verzeichnet das Kindergeld einen leichten Anstieg. Derzeit beträgt das Kindergeld

  • für das 1. und 2. Kind jeweils 192 €
  • für das 3. Kind 198 €
  • und für jedes weitere Kind 223 €.

Neben dem Kindergeld verzeichnet auch der Kinderfreibetrag einen Anstieg um 108 € und liegt somit ab Januar 2017 bei 4.716 €.

3. Erhöhter Kinderzuschlag für bedürftige Familien

Mit den Änderungen im neuen Jahr erhöht sich auch der monatliche Kinderzuschlag auf maximal 170 €.

Der Kinderzuschlag steht unter gewissen Umständen Elternpaaren und Alleinerziehenden zu, die finanziell bedürftig sind. Die konkrete Höhe des monatlichen Kinderzuschlages hängt von dem monatlichen Einkommen der Eltern ab.

4. Leichter Anstieg der ALGII/Hartz IV Leistungen der Jobcenter

Anhebung des Mindestlohns, ALGII/Hartz 4, Kindergelds und der Werte der Düsseldorfer Tabelle

Gute Nachrichten gibt es für Bezieher von Grundsicherungsleistungen (ALG II / Hartz 4). Zum Jahresbeginn 2017 steigen die Leistungen für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, leicht an. Beschlossen wurde das entsprechende Gesetz durch den Bundestag am 01. Dezember 2016 und gilt für die Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Sozialhilfe.

Ab Januar 2017 steigt der Hartz IV Regelsatz für einen Alleinstehenden von 404 € um 5 € auf 409 € pro Monat. Paare, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten jeweils 368 € monatlich. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht das einem Anstieg von 4 €.

Für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres bleibt der monatliche Regelsatz des Sozialgeldes unverändert bei 237 €. Der durch die Neuerungen im Jahr 2017 stärkste Anstieg zeigt sich bei den Regelleistungen für Kinder vom Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. Für diese Altersgruppe steigt der Regelsatz um 21 € auf 291 € monatlich. Grund für diesen Anstieg ist der neuberechnete Bedarf in dieser Altersgruppe für Lebensmittel und Getränke, der deutlich höher ausfiel als in den bis dahin erfolgten Berechnungen. Für Jugendliche vom 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Regelsatz um 5 € auf 311 € angestiegen.

5. Anstieg des Mindestlohns auf 8,84 € pro Stunde

 Auf den Vorschlag der Mindestlohn-Kommission der Bundesregierung hin steigt der gesetzliche Mindestlohn zum 01. Januar 2017. Im Vergleich zum Vorjahr steigt der gesetzliche Mindestlohn von brutto 8,50 € je Stunde auf 8,84 € pro Stunde. Deutschlandweit profitieren etwa 3,7 Millionen Arbeitnehmer/innen von der gesetzlichen Lohnuntergrenze.

Erhalten können den Mindestlohn weiterhin alle volljährigen Arbeitnehmer mit Ausnahme von Langzeitarbeitslosen in den ersten 6 Monaten nach Wiederaufnahme der Arbeit. Die bis dato bestehenden Ausnahmen bleiben auch im Jahr 2017 weiter bestehen. So bleiben Praktikanten oder Ehrenamtliche beispielsweise weiterhin vom gesetzlichen Mindestlohn ausgeschlossen.

Für Minijobber gilt der höhere gesetzliche Mindestlohn ebenfalls, allerdings ist die Prämisse der Höchstgrenze des Verdiensts von 450 € monatlich weiterhin einzuhalten.


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Schuldenvergleich GmbH

1. Januar 2017/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Guten Tag,

macht es bei einer GmbH, die von der Zahlungsunfähigkeit bedroht ist, überhaupt Sinn einen Schuldenvergleich anzustreben, wenn ca. 2/3 der Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten bestehen, die ihre Forderung über eine Warenkreditversicherung abgesichert haben?

Die Lieferanten bekommen doch bei Insolvenz des Kunden vom Warenkreditversicherer einen höheren Betrag als im Vergleich angeboten werden kann.

Besten Dank im voraus!

MfG
Max Müller

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2017-01-01 15:39:092017-01-01 15:39:09Schuldenvergleich GmbH

Aussergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

27. Dezember 2016/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

– Gesamtschulden 70000,- auf Grund Betriebsprüfung meines ehemaligen Einzelhandelsgeschäftes.
– 3 Gläubiger : IHK nur 500,-, der Rest verteilt auf 2 Finanzämter für Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer
– Über dem Freibetrag könnte monatlich ca. 530,- € von meinem Lohn gepfändet werden.
– Weitere Verwertung von Vermögen jeglicher Art liegt nicht vor.

1) Welche Betrag sollte als Einmalzahlung, durch die Bereitstellung eines Darlehens von familiärer Seite, bei einem Schuldenbereinigungsplan mindestens angeboten werden, damit eine Zustimmung realistisch wäre ?
Könnte man z.B. eine 3-jährige Insolvenzdauer als Rechnungsgrundlage annehmen, in der neben Verfahrenskosten 35℅ der Schulden getilgt sein müssen, und die Gebühren des Insolvenzverwalters unberücksichtigt lassen.
Also 36 x 530,- zzgl. Verfahrenskosten + Summe x

2) Wenn ein Plan abgelehnt wird, besteht die Möglichkeit einen höheren Betrag anzubieten ?

3) Wenn ich sie für die Durchführung beauftragen würde, welche Kosten entstehen dadurch, insbesondere in Hinsicht auf den härtesten Gegner, den man sich als Schuldner wünscht, dem Finanzamt.

Ich bedanke mich im Voraus !
Mit freundlichen Grüßen !
H. Malik

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2016-12-27 16:24:122016-12-27 16:24:12Aussergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan

Ratenplan

24. Dezember 2016/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Ich benötige kleinere Rate von meinen Gläubigern, da ich meine jetzigen Raten nicht bezahlen kann. Ich arbeite im Öffentlichen Dienst und habe ein regelmäßiges Einkommen.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2016-12-24 12:12:502016-12-24 12:12:50Ratenplan

Bearbeitung durch Sie

19. Dezember 2016/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Hallo,

gerne würde ich erfahren, wieso teilweise die Bearbeitung von einigen Fällen über 2 Monate dauert, obwohl bereits sogut wie alle Gläubigerschreiben vorliegen, aber dennoch nichts gemacht wird (Vorbereitung Vergleich,…). Dadurch kommt man immer mehr in die Schuldenspirale, leider kommen teilweise immer mehr Mahnungen oder es wird an Inkassofirmen abgetreten, was irgendwann zur Insolvenz führt.

Ist es das Ziel der Kanzlei, lieber den Personen in die Insolvenz zu führen und dadurch eventuell einen Jobverlust oder Co zu riskieren? Leider kommt man sich bei Ihnen etwas hilflos vor!

MfG

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2016-12-19 15:27:302016-12-19 15:27:30Bearbeitung durch Sie
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    KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB,  GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).

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