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Archiv für die Kategorie: Außergerichtlicher Vergleich

Du bist hier: Startseite1 / Insolvenzrecht2 / Außergerichtlicher Vergleich

Insolvenz in Berlin: Neue Zweigniederlassung in der Hauptstadt

29. August 2014/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

Wir sind ambitioniert, Ihnen Ihr Insolvenzverfahren so angenehm wie möglich zu gestalten. Ab 2014 sind wir nun auch in der Hauptstadt vertreten und können Sie vor Ort unterstützen.

Privatinsolvenz Berlin: WIR HABEN EINE ZWEIGSTELLE IN BERLIN EINGERICHTET

Durch die Eröffnung unserer Berliner Zweigstelle können Sie nun einfache und schnelle eine Privatinsolvenz in Berlin beantragen. Unsere anwaltliche Vertretung in Ihrem Insolvenzverfahren ist nicht an Ihren Wohnbezirk gebunden. Sie können unsere Hilfe in der Privatinsolvenz unabhängig davon in Anspruch nehmen, ob Ihr fester Wohnsitz sich in Neukölln, Charlottenburg, Tempelhof oder anderen Bezirken befindet.


Inhalt dieser Seite:

  • Wir haben eine Zweigstelle in Berlin eingerichtet
  • Anwaltliche Vertretung bei Ihrer Entschuldung
  • Vorteile einer anwaltlichen Schuldnerberatung
  • Kontaktdaten
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Privatinsolvenz Berlin: Anwaltliche Vertretung bei Ihrer Entschuldung

Schon vor dem eigentlichen Antrag sollten Sie sich mit einer grundlegenden Fragestellung beschäftigen: Wen möchten Sie mit der Abwicklung Ihrer Insolvenz beauftragen? Unsere anwaltliche Vertretung bei Ihrem Insolvenzverfahren bringt Ihnen deutliche Vorteile gegenüber öffentlichen Schuldnerberatungen in Berlin:

Privatinsolvenz Berlin: Vorteile einer anwaltlichen Schuldnerberatung

BIld vom Brandenburgertor in Berlin

Ab 2014 auch in Berlin.

Bei uns haben sie keine Wartezeiten von mindestens sechs Monaten. Öffentliche Schuldnerberatungen sind meist so überlastet, dass schon für ein Erstgespräch über die Rahmenbedingungen einer Insolvenz lange Wartezeiten anfallen. Um die Wohlverhaltensperiode in kürzester Zeit hinter sich zu lassen und die am Ende des Insolvenzverfahrens stehende Restschuldbefreiung zu erlangen, gilt es, mit dem Antrag auf Insolvenz keinesfalls zu zögern. Wir können Sie dabei unterstützen, Ihre Situation unverzüglich in Angriff zu nehmen und sich so schnellstmöglich von der Schuldenlast zu befreien. Als geeignete Person gemäß § 305 InsO sind wir dazu berechtigt. Zudem können wir als auf Insolvenzrecht spezialisierte Anwälte durch unsere starke Verhandlungsposition lukrativere Vergleiche aushandeln. Zwar entstehen in Folge einer anwaltlichen Vertretung Kosten, doch werden diese durch den immensen Zeitvorteil und die rechtlich fundierte Vorgehensweise ausgeglichen.

Jetzt können Sie unsere anwaltliche Vertretung in Ihrem Insolvenzverfahren auch in Berlin vor Ort in Anspruch nehmen. Kontaktieren Sie uns gerne kostenfrei zu einer telefonischen Erstberatung.

Privatinsolvenz Berlin: Kontantdaten unserer Zweigstelle in Berlin

Die Kontaktdaten unserer Zweigstelle in Berlin lauten:

Friedrichstraße 90
10117 Berlin

Telefon 030-57702633 (Mo-So, 9-22 Uhr)

E-Mail: berlin@anwalt-kg.de


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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Insolvenz in Berlin: Neue Zweigniederlassung in der Hauptstadt”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2014-08-29 16:59:522019-08-30 11:48:46Insolvenz in Berlin: Neue Zweigniederlassung in der Hauptstadt

Vorteile der Insolvenzreform 2014

6. August 2014/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

Schnellere Entschuldung

Seit der Reform des Insolvenzrechts zum 01.07.2014 können Schuldner unter bestimmten Umständen die Wohlverhaltensphase verkürzen. Ihre Restschuldbefreiung kann dadurch schon früher als bisher erreicht werden! Abhängig von der Höhe der Rückzahlungen, die ein Schuldner leisten kann, wird die Verfahrensdauer verkürzt:

  • Auf 3 Jahre, wenn die Verfahrenskosten und mindestens 35% der Forderungen der Gläubiger gezahlt wurden, oder
  • auf 5 Jahre, wenn die gesamten Verfahrenskosten gezahlt wurden.

Weiterhin besteht wie gewohnt die Möglichkeit nach 6 Jahren die Restschuldbefreiung ohne eine Tilgung der Verfahrenskosten oder besondere Zahlungen an die Gläubiger zu erreichen.


3-Jahres Insolvenz Rechner

Bitte geben Sie Ihre geschätzte Schuldensumme ein.

Diesen Betrag benötigen Sie zur Verkürzung der Insolvenz auf 3 Jahre.

Bitte beachten Sie, dass es sich dabei um einen Schätzwert handelt.


Inhalt dieser Seite:

  • Schnellere Entschuldung
  • Einführung des Insolvenzplanverfahrens in der Privatinsolvenz
  • Gläubigervollstreckungen werden rückgängig gemacht
  • Erhöhung des Mieterschutzes
  • Vereinfachte Kostenstundung
  • Schutz vor ungerechtfertigtem Gläubigerantrag
  • Nachteile der Reform und unsere Hilfestellung
  • Vereinfachter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
  • Erhöhte Erwerbsobliegenheit
  • Rechte des Insolvenzverwalters gestärkt
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Aufgrund unserer Erfahrung schätzen wir allerdings die Möglichkeiten einer Entschuldung nach drei Jahren als gering ein. Deutlich realistischer ist eine Verkürzung des Insolvenzverfahrens um 1 Jahr. Weil die Verfahrenskosten mit der Insolvenzmasse steigen, übersteigt der Rückzahlungsanteil 35 % deutlich. Realistisch ist mitsamt den Verfahrenskosten mit einer Rückzahlungssumme von ca. 55-70 % des Schuldenbergs zu rechnen. Diese hohe Summe kann nur äußerst selten bewältigt werden.

Den großen Vorteil der Reform für unsere Mandanten sehen wir deshalb in der Verkürzung des Verfahrens auf 5 Jahre. Die hierzu benötigten Voraussetzungen bringen viele unserer Mandanten bereits mit.  Die Zahlungen sind überschaubar: Die zu zahlenden Verfahrenskosten beinhalten die Kosten für das Gericht und den Insolvenzverwalter. Die Gerichtskosten belaufen sich in der Regel auf 2000 bis 3000Euro bei geringer zu verwertender Insolvenzmasse. Zahlen Sie nun diesen Gesamtbetrag zurück, können Sie schon ein Jahr früher die Restschuldbefreiung erlangen! Dies kann bereits durch monatliche Zahlungen zwischen 35-50 € erreicht werden.

Wir prüfen für alle unsere Mandanten, welche Möglichkeit in Ihrem Fall die profitabelste ist. So können Sie sicher sein, mit unserer Hilfe die optimale Vorgehensweise zu wählen.

Einführung des Insolvenzplanverfahrens in der Privatinsolvenz

Einen weiteren Vorteil der Reform birgt das sogenannte Insolvenzplanverfahren. Während es vor der Reform allein Unternehmen vorbehalten war, können nun auch Privatpersonen diesen individuell zugeschnittenen Weg zur Entschuldung nutzen.

Das Verfahren baut auf einem Plan auf, in dem festgehalten wird, wann welche Summen an die Gläubiger gezahlt werden können. Als enormen Trumpf bietet der Insolvenzplan so die Chance, innerhalb weniger Monate schuldenfrei zu werden! Die erfolgreiche Umsetzung des Insolvenzplans bedarf eines taktischen Vorgehens hinsichtlich der Zustimmung der Gläubiger als auch des Gerichts. Wir erstellen mit Ihnen Ihren persönlichen Insolvenzplan. Durch unsere Erfahrungswerte können wir die Erfolgsaussichten des Insolvenzplans immens erhöhen. Wir entlasten Sie so z.B. bei einer realistischen Berechnung der Zahlungen. Der Insolvenzplan unterliegt nicht den allgemeinen Regelungen zur Privatinsolvenz. Nutzen Sie nun die Chance, mit unserer Hilfe schnellstmöglich schuldenfrei zu werden!

Auf 3 Monate erweiterte Rückschlagsperre – Gläubigervollstreckungen werden rückgängig gemacht

Während eventuelle Vollstreckungen durch Gläubiger früher einen Monat vor dem Antrag auf Insolvenz unwirksam waren, wird der Vollstreckungsschutz im Rahmen der Reform nun ausgeweitet.  Jetzt wird Ihnen ein dreimonatiger Schutz vor Vollstreckungen gewährt. Sollte ein Gläubiger gegen Sie während der Vorbereitung der Insolvenz vollstrecken, wird die Zahlung wider rückgängig gemacht. Der Gläubiger bleibt auf seinen Kosten für die Vollstreckung sitzen. Ein daraus resultierender Vorteil ist, dass die Gläubiger unsere Mandanten während der Vorbereitung des Insolvenzverfahrens mehr in Ruhe lassen werden. Entsprechende Formulierungen haben wir nun in die Unterlagen, die wir an die Gläubiger versenden, aufgenommen.


Alle Änderungen der Insolvenz-Reform 2014 auf einen Blick


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Erhöhung des Mieterschutzes

In den Zeiten vor der Reform mussten Mieter, deren Mietverhältnis durch den Besitz von Genossenschaftsanteilen bedingt ist, im Falle einer Insolvenz den Verlust ihrer Wohnung befürchten. Der im Verfahren eingesetzte Insolvenzverwalter hatte das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen. Der Mieterschutz wurde im Rahmen der Reform nun erhöht, sodass Sie keinerlei derartige Befürchtungen mehr haben müssen. Wenn Ihre Beteiligung den Rahmen von vier Nettokaltmieten oder 2000 Euro nicht überschreitet, können sie sicher in Ihrer Wohnung bleiben. Sollten Sie sich über den Wert Ihrer Beteiligung oder Ihre Möglichkeiten unsicher sein, können wir Sie jederzeit telefonisch beraten.

Vereinfachte Kostenstundung

Sie können nach der Reform leichter eine Stundung Ihrer Kosten erreichen. Während diese früher strengen Regelungen unterlagen, sind die Voraussetzungen seit dem 01.07.14 gelockert worden: Die Kostenstundung wird nur noch dann abgelehnt, wenn Sie Ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nachkommen und dadurch bedingt Nachteile für Ihre Gläubiger entstehen. Es muss also nachgewiesen werden, dass diese Nachteile durch Ihr Tun entstanden sind – und dieser Nachweis ist meist nur mühsam zu erreichen.

Schutz vor ungerechtfertigtem Gläubigerantrag

Es kommt vor, dass Gläubiger einen Insolvenzantrag für Schuldner stellen. Diese können in einigen Fällen ungerechtfertigt sein. Vor der Reform mussten Sie die Kosten dafür tragen – auch wenn ein Gläubiger für Sie einen eindeutig ungerechtfertigten Insolvenzantrag gestellt hat. Nun fallen diese Kosten zu Lasten der Gläubiger. Der vorläufig eingesetzte Insolvenzverwalter muss in solchen Fällen allein vom Gläubiger bezahlt werden. Sie brauchen diese unangebrachten Kosten nicht mehr zu fürchten. Zudem steigt die Hemmschwelle für den Gläubiger, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Nachteile der Reform und unsere Hilfestellung

Die Reform des Insolvenzrechts stärkt jedoch in vielen Bereichen auch die Rechte der Gläubiger – was sich nachteilig auf die Situation der Schuldner auswirken kann. Mit unserer Hilfe brauchen Sie jedoch die Nachteile nicht zu fürchten. Wir decken die genauen Umstände der Erneuerungen für Sie auf und zeigen Ihnen, wie Sie diese mit unserer Unterstützung bewältigen können.


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Vereinfachter Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Bild von einem Vertag, welcher gerade unterschrieben wird

Realistisch ist mitsamt den Verfahrenskosten mit einer Rückzahlungssumme von ca. 55-70 % des Schuldenbergs zu rechnen.

Ihren Gläubigern wird es durch die Reform des Insolvenzrechts vereinfacht, einen Antrag auf die Versagung Ihrer Restschuldbefreiung zu stellen. Eine Versagung der Restschuldbefreiung würde das Insolvenzverfahren nichtig machen –In einem solchen Fall stehen Sie auch nach der Wohlverhaltensperiode vor dem gleichen Schuldenberg, wie zu Anfang des Verfahrens.

Während Gläubiger vor der Reform im Schlusstermin des Verfahrens persönlich die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen mussten,  können sie dies jetzt auf einem bequemeren Weg erlangen. Der Antrag muss nur noch schriftlich gestellt werden und kann bereits im Rahmen des Zulässigkeitsantrags zu Beginn des Verfahrens eingereicht werden. Eine weitere Neuerung ist die Möglichkeit, bis zu sechs Monaten nach Abschluss des Verfahrens – und somit nachträglich – einen Antrag auf Versagung gemäß den in §290 Abs. 1 InsO aufgeführten Versagensgründen zu stellen.

Darüber hinaus wird eine Versagung aufgrund unangemessener Verbindlichkeiten oder einer Vermögensverschwendung erleichtert.  Während dies bisher innerhalb eines Jahrs geschehen musste, wird der Zeitraum auf 3 Jahre ausgeweitet. So können Sie auch für 3 Jahre zurückliegende Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden.

Wir können Sie jedoch vor einem solch negativen Ausgang Ihres Insolvenzverfahrens bewahren. Da wir jegliche Gründen der Versagung der Restschuldbefreiung kennen, können wir gemeinsam mit Ihnen vorbeugende Maßnahmen treffen. Gegen aufkommende Anträge legen wir direkt Widerspruch ein und verteidigen sie, sodass ein Versagungsantrag keinen Erfolg haben wird.

Einige Forderungen sind nicht mehr Teil der Restschuldbefreiung

Mit der Restschuldbefreiung ist das Verfahren abgeschlossen und sie werden von Ihren Schulden befreit. Durch die Reform fallen jedoch bestimmte Schulden nicht mehr unter die Restschuldbefreiung. Vorsätzlich nicht gezahltes Unterhalt bleibt somit auch nach der Restschuldbefreiung bestehen. Wenn Sie wegen einer Steuerstraftat rechtskräftig verurteilt wurden, werden auch Ihre Steuerschulden nicht erlassen.

Wir können Licht ins Dunkel bringen und Sie in Ihrer aktuellen Situation zu weiterem Vorgehen beraten. Wir sorgen gemeinsam mit Ihnen dafür, dass o.g. Schulden erst gar nicht entstehen.

Erhöhte Erwerbsobliegenheit

Ab dem ersten Tag unterliegen Sie einer strikten Erwerbsobliegenheit. D.h., Sie stehen in der Pflicht, sich Arbeit zu suchen und angemessene Angebote anzunehmen.  Diese Pflicht gilt neuerdings während des gesamten Verfahrens. Kommen Sie dieser Pflicht nicht nach, riskieren Sie die Versagung der Restschuldbefreiung. Wir begleiten Sie in dieser Phase.

Rechte des Insolvenzverwalters gestärkt

Während bislang im Verbraucherverfahren ein sogenannter Treuhänder eingesetzt wurde, wird jetzt im Regel- wie im Privatinsolvenzverfahren der Begriff des Insolvenzverwalters genutzt. Mit dieser Umstellung erweitern sich auch dessen Befugnisse. Bisher konnte der Insolvenzverwalter nur auf Anfrage der Gläubiger handeln. Nun wird es ihm vereinfacht, auch ohne einen Auftrag Geschäfte anzufechten. Wir gehen davon aus, dass die Insolvenzverwalter insbesondere Geschäfte wie Schenkungen oder Lieferungen genauer in den Blick nehmen werden.

Durch die Reform ist  es somit noch bedeutender, einen auf Insolvenzrecht spezialisierten Anwalt an Ihrer Seite zu haben. So können Sie sichergehen, dass die oben aufgeführten Änderungen in Ihrem Sinne genutzt und die rechtlichen Tücken erkannt und bewältigt werden. Nutzen Sie die Möglichkeit der kostenfreien Erstberatung und profitieren Sie von den fachlichen Kompetenzen unserer Mitarbeiter.


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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Vorteile der Insolvenzreform 2014”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2014-08-06 15:56:012019-08-30 10:51:27Vorteile der Insolvenzreform 2014

Pfändung der privaten Rentenversicherung

1. August 2014/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Ich bin selbständig. Ich habe Schulden bei der KfW . Diese resultieren aus dem Bau eines Bürohauses, das meine beiden Partner und ich (GbR) bereits im letzten Jahr verkauft haben. Mit dem Verkaufserlös haben wir das Bankdarlehen getilgt.
Nun sind aber noch die Schulden bei der KfW offen, die wir jeder als Existenzgründerdarlehen 1996 aufnahmen und nun nicht mehr bezahlen können.
Die KfW hat nun angekündigt, dass sie meine private Rentenversicherung pfänden
wird. Ich muss noch dazu sagen, dass wir im letzten Jahr jeder ein notarielles Schuldanerkenntnis gegenüber der KfW abgeben mußten.
Meine Frage lautet: Kann ich die Rentenversicherung noch auskaufen, bevor die Pfändung wirksam wird oder mache ich mich damit strafbar?

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2014-08-01 23:01:532014-08-01 23:01:53Pfändung der privaten Rentenversicherung

Ein Staat als Schuldner vor der Insolvenz: Argentiniens außergerichtlicher Vergleich mit seinen Gläubigern

1. August 2014/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Insolvenzrecht /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

Nicht nur Privatpersonen oder Unternehmen können insolvent werden. Zur Zeit droht dies einem ganzem Staat.

Argentinien steht derzeit in den Schlagzeilen – dem Staat droht die Insolvenz, wenn es nicht schaffen sollte, sich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit seinen Gläubigern zu einigen.

Einige Gläubiger verlangen von Argentinien die vollständige Zahlung seiner Schulden

Nach einem Urteil des US-Supreme-Courts wird Argentinien verpflichtet, 1,5 Milliarden Dollar an amerikanische Hedge Fonds zurückzuzahlen. In einer Klage verlangten einige Gläubiger der Schuldtitel die komplette Begleichung der Schulden und bekamen Recht.  Die Präsidentin Argentiniens Cristina Fernández de Kirchner wurde dadurch gezwungen, in Verhandlungen mit den Gläubigern zu gehen.


Inhalt dieser Seite:

  • Gläubiger verlangen vollständige Zahlung
  • Schuldenvergleich bereits durchgeführt
  • Kurzsichtige Klauseln im Schuldenvergleich
  • Klauseln könnten Vergleich gefährden
  • Lage ähnelt der Lage eines Schuldners während eines Vergleiches
  • Wir können die Fehler vermeiden
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Hintergrund: Argentinien hat bereits einen Schuldenvergleich mit seinen Gläubigern durchgeführt

Hintergrund ist, dass die vorherige Regierung  Argentiniens – damals durch Christina Kirchners Mann und Vorgänger Néstor – im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches den Gläubigern versprochen hat, diese fristgerecht zu bedienen, wenn Sie dafür auf zwei Drittel ihrer Forderungen verzichten. Dieser Regelung stimmten 2/3 der Gläubiger im Rahmen eines Vergleiches zu.

Kurzsichtige Klauseln im argentinischen Schuldenvergleich: “RUFO”-Klausel und Gerichtsstandsvereinbarung

Teil des Vergleiches war allerdings auch die sogenannte „RUFO“-Klausel. Durch diese Regelung verpflichtete sich die die Republik Argentinien den Gläubigern gegenüber, alle Gläubiger gleich zu behandeln. Zudem wurde als Gerichtsstandsvereinbarung getroffen: über Streitigkeiten über den Vergleich sollte vor amerikanischen Gerichten gestritten werden, nämlich im Bundesstaat New York.

Die Klauseln im Schuldenvergleich könnten den gesamten argentinischen Vergleich gefährden

Nun erweisen sich allerdings eben diese Klauseln als Boomerang.  Durch die “RUFO”-Klause droht Argentinien eine Klagewelle der Gläubiger, die dem Vergleich zugestimmt haben. Die Hedge Fonds, welche Argentinien auf volle Zahlung verklagt haben, hatten den Vergleich abgelehnt. Weil sie nun durch das Urteil des US-Gerichts die vollständige Zahlung zugesprochen bekommen haben, ist Argentinien unter Zugzwang. Zahlt es an die Hedge Fonds die zugesprochenen 1,5 Milliarden Euro, könnte eine Welle von Klagen folgen. Die Gläubiger, die dem Vergleich zugestimmt haben, könnten sich auf die “RUFO”-Klausel berufen, um ihren vollständigen Anteil verzichten. Auf die Regierung Kirchner können durch die Klagen satte Kosten in Höhe von 120 Milliarden zukommen. Diese Kosten kann sich die Republik Argentinien nicht leisten – ihre Devisenreserven belaufen sich auf 30 Milliarden Dollar. Insoweit war auch die Gerichtsstandsvereinbarung in der USA ein Nachteil: ein argentinisches Gericht hätte wohl keine derart harsche Entscheidung gefällt.

Die Lage Argentiniens ähnelt der Lage eines Schuldners während eines Vergleiches

Vielen unserer Mandanten ergeht es ähnlich. Sie stehen vor einem großen Schuldenberg und versuchen zunächst einmal, sich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit Ihren Gläubigern zu einigen. Ziel des Schuldenvergleichs ist eine Schuldenbefreiung ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Dabei gilt es, sich mit einem möglichst großen Teil der Gläubiger zu vergleichen, um eine Insolvenz zu vermeiden.

Wir können die Fehler vermeiden, die Argentinien an den Rand einer Insolvenz gebracht haben


Um für Sie eine Schuldenvergleich zu bewirken, lassen wir gegenüber den Gläubigern bewusst offen, dass alle dieselbe Quote erhalten. So kann der negative Nebeneffekt der “RUFO”-Klausel vermieden werden: lehnt einer Ihrer Gläubiger den Vergleich ab, können Sie diesen noch immer bezahlen, ohne dass es zu einer Anfechtungsmöglichkeit der anderen Gläubiger kommt. Zudem gibt es die Möglichkeit eines sog. gerichtlichen Schuldenvergleiches: falls eine Kopf- und Summenmehrheit besteht, können die ablehnenden Gläubiger überstimmt werden. Solche Möglichkeiten standen Argentinien nicht zur Verfügung.

Bei einem Vergleich gehen wir wie folgt für Sie vor:


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 1. ANSCHREIBEN ALLER GLÄUBIGER ZUR VERMEIDUNG VON VOLLSTRECKUNGEN

Zunächst einmal informieren wir alle Ihre Gläubiger über den aktuellen Sachstand, erklären Ihnen Ihre wirtschaftliche Lage und bereiten Sie auf die nun folgenden Vergleichsverhandlungen vor. Viele Gläubiger bedienen sich in diesem Stadium schon Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Gehalts- und Kontopfändungen. Wir informieren die Gläubiger, dass wir in der Vorbereitung eines Vergleichsverfahrens stehen, bei dem sie besser stehen werden als es in der jetzigen Lage der Fall ist. Dies führt meisten dazu, dass die Gläubiger von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen absehen und das Angebot abwarten.

2. FESTSTELLUNG IHRER SCHULDEN DURCH ABFRAGEN ALLER GLÄUBIGER

Ihre gesamten Gläubiger werden von uns mit einer Abfrage des jeweils aktuellen Forderungsstands angeschrieben. Dies ist insbesondere im außergerichtlichen Schuldenvergleich ein wichtiger Schritt, da eine Vergleichsannahme der Gläubiger nur dann wahrscheinlich ist, wenn das Angebot an die richtigen Schuldenstände anknüpft und somit die Quoten richtig berechnet sind.

3. ABFRAGEN BEI DEN WIRTSCHAFTSAUSKUNFTEIEN SCHUFA UND ICD SOWIE DEM SCHULDNERVERZEICHNIS

Gleichzeitig führen wir Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien SCHUFA und ICD nach § 34 BDSG durch. So können ggf. auch Gläubiger ermittelt werden, die Ihnen nicht bekannt waren. Zudem wird von uns auch eine Abfrage beim Schuldnerverzeichnis an Ihrem Wohnort durchgeführt.

4. WIEDERHOLTE ABFRAGEN BEI IHREN GLÄUBIGERN

Die Zuleitung einer Forderungsaufstellung ist ein besonders wichtiger Vorgang, weil vor allem die von den Gläubigern angegebenen Forderungsstände eine Basis des freiwilligen Verzichts auf einen Teil ihrer Forderungen sein werden. Aus diesem Grunde schreiben wir diejenigen Gläubiger nochmals an, welche sich bei unserer ersten Abfrage nicht gemeldet haben. Erst daraufhin erstellen wir Ihren Vergleichsentwurf.

5. UNTERBREITUNG IHRES VERGLEICHSVORSCHLAGES NACH ABSPRACHE MIT IHNEN

Nachdem uns nach unseren Abfragen der genaue Forderungsstand Ihrer Gläubiger bekannt geworden ist, entwerfen wir Ihren individuellen Vergleichsvorschlag. Wir treten mit Ihnen in Kontakt und senden Ihren Gläubiger den Vorschlag erst nach Absprache mit Ihnen. So geschieht nichts ohne Ihre Zustimmung

6. NACHVERHANDLUNG

Lehnen Gläubiger unseren Vorschlag ab, versenden wir eine Angebotsnachbesserung, die natürlich individuell mit Ihnen abgesprochen wird.

7. VERGLEICHSERGEBNIS

Argentinien steht derzeit in den Schlagzeilen – dem Staat droht die Insolvenz, wenn es nicht schaffen sollte, sich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit seinen Gläubigern zu einigen.

Nun wird das Endergebnis ausgewertet. Dabei gehen wir anders vor als die argentinische Regierung – v. a.  haben unsere Verträge keine „RUFO“-Klausel. Nach dieser müssen alle Gläubiger gleich behandelt werden. Hätte die Republik Argentinien diese Klausel nicht aufgenommen, könnten sie die Hedge Fonds vollständig auszahlen, ohne dass die weiteren Gläubiger, die auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet haben, nun auch vollständige Abbezahlung fordern könnten.

Wenn Sie einen Vergleich mit uns durchführen und ein großer Teil Ihrer Gläubiger zustimmt, können Sie mit diesen den außergerichtlichen Vergleich schließen, die übrigen Gläubiger können Sie dann auszahlen. Durch dieses Vorgehen kommen Sie nicht in die Situation, alle Gläubiger gleich behandeln zu müssen. Dies könnten bei schwierigen Gläubigern dazu führen, dass ein Vergleich, der nur knapp scheitert, nicht durchgeführt werden kann.

Falls sie die übrigen Gläubiger nicht auszahlen können, bleibt Ihnen meistens noch der Weg der Überstimmung durch eine gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren.

Wir bieten Ihnen damit einen flexiblen und individuell angepassten Weg Ihre Schuldensituation zu bereinigen – ohne Klauseln, die einen Vergleichsabschluss verhindern.


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Sie haben eine allgemeine Frage zum Thema “Ein Staat als Schuldner vor der Insolvenz: Argentiniens außergerichtlicher Vergleich mit seinen Gläubigern”? Wir beantworten sie hier kostenlos!


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Aussergerichtlicher Vergleich

24. Juli 2014/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Zu einem Termin Schuldnerberatung bin ich, damit mir weitergeholfen wird. Mehrere Aspekte, die mich betreffen: HartzIV, noch ausstehende Steuererklärungen mit erwartender Erststattung, die eventuell einen Vergleich decken könnten, Kinderunterhalt ausstehend (hier auch die Vermutung, dass der Kindsvater in Insolvenz ist und das Jugendamt Geld von Ihm einbehält, da dieser plötzlich anfängt einen sehr geringen Betrag zu zahlen). Habe ca. 10 Gläubiger (2 größere und mehrere kleine). Dahin bin ich, weil ich keine Möglichkeit sah, die Gläubiger zu vertrösten, diese habe ich sukzessive bedient und auch mit Ihnen kommuniziert. Einer davon treibt Forderungein, die auch nicht erhaltene Leistungen betreffen. Eine wirkliche Beratung erhielt ich nicht, da ich das Gefühl habe, dass vorab nicht mit den Gläubigern kommuniziert werden will und einfach die Insolvenz abgewickelt wird. Ich erhalte Vorwürfe, warum etwas so und so ist, warum ich *hätte* und *sollte*. Fakt ist, es hat mehrere Gründe, dass dies so ist, wie es jetzt ist und ich nun nach einer Lösung Suche.

Können Sie mir da weiterhelfen, auch in Bezug auf einen aussergerichtlichen Vergleich? Ich weiss weder, wie ich mit den Steuererst. für mehrere Jahre umgehen soll (HartzIV) etc. noch wie ich einfach nochmal die Gläubiger um ein halbes bis dreiviertel Jahr beruhigen kann, damit ich einen Job finden kann.

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2014-07-24 13:11:232014-07-24 13:11:23Aussergerichtlicher Vergleich

Restfoderung durch inkasso an meiner Lebensgefärtin

20. Juni 2014/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Sehr geehrter Herr Kraus,
Meine Lebensgefärtin und ich haben einen Kredit 2002 aufgenommen sie als 2 Kreditnehmerin
2007 habe ich einen Außergerichtlicher Vergleich mit einem Inkassobüro gemacht und 2013 nach 6 Jahren bezahlt. Nun kommt das Inkassobüro und verlangt von meiner Lebensgefärtin eine Restfoderung von Zinsen und Hauptfoderung von ca 5800 €
Aus den außergerichtliche Schuldenregulierungsplan, geht hervor aus Nr.6 ich Zitiere
Besteht hinsichtlich der Forderung ein Gesamtschuldverhältnis, so wirkt die Zahlung eines Gesamtschuldners auch als Erfüllung für die übrigen Schuldner. Die Forderung wird auf den
Höher angebotenen Vergleichsbetrag festgeschrieben.
Zitat Ende
Ist es nun vom Inkassobüro gerechtfertig, die Restschuld von meiner Lebensgefärtin zu verlangen?
Ich bedanke mich im voraus
Mit freundlichen Grüßen
Pino

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2014-06-20 17:38:402014-06-20 17:38:40Restfoderung durch inkasso an meiner Lebensgefärtin

Rechtsanwalt Andre Kraus im Interview mit “Audimax” über den Anwalt im Insolvenzrecht: Schieflage – Insolvenzrechtler helfen, aus einer Schuldensituation herauszukommen

5. Mai 2014/0 Kommentare/in Allgemeines Insolvenzrecht, Außergerichtlicher Vergleich, Englische Insolvenz, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

Rechtsanwalt Andre Kraus  im Interview im Ausbildungsmagazin “Audimax”

In einem Interview mit dem Ausbildungsmagazin “Audimax” äußert sich Rechtsanwalt Andre Kraus zum Berufsbild des im Insolvenzrecht tätigen Juristen.

Bitte umreißen Sie kurz das Gebiet des Insolvenzrechts.

Das ist, wie so häufig, eine Frage der Perspektive.

Rein rechtlich betrachtet handelt es sich um ein formales Verfahren, das dem Zweck dient, alle Gläubiger bestmöglich und in einem fairen Verhältnis zueinander  zu befriedigen. Durch die Institutionalisierung soll der „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ – Effekt vermieden werden.Das Insolvenzrecht stellt daher sicher, dass das Vermögen des Schuldners der Insolvenzmasse zugeführt und gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt wird.

Auf der anderen Seite werden die Rechte des Schuldners durch zahlreiche Vorschriften geschützt, etwa indem bestimmte Gegenstände oder das Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe von der Pfändung verschont bleiben.Betrachtet man das Insolvenzrecht aus ebendieser Sicht des Schuldners, so verschafft es ihm die Gelegenheit, finanziell zu gesunden und seine Verbindlichkeiten zu ordnen.

Das gleiche gilt für Selbstständige oder Unternehmer: Ein Unternehmen kann im Insolvenzverfahren oftmals trotz Zahlungsunfähigkeit weiter wirtschaften.

Der Staat verfolgt mit der Schaffung des Insolvenzverfahrens sozialpolitische Ziele. Er ist bestrebt, aus dem Gleichgewicht geratene Menschen und Betriebe wieder in den Wirtschaftskreislauf einzugliedern.


Inhalt dieser Seite:

  • Interview Audimax
  • Bitte umreißen Sie kurz das Gebiet des Insolvenzrechts
  • Wann ist der beste Zeitpunkt sich zu spezialisieren?
  • Auf welche Weise können Kenntnisse erworben werden?
  • Welche Art Mandanten brauchen Beratung?
  • Was macht das Gebiet so spannend?
  • Einsatz für das insolvente Unternehmen nach Beauftragung
  • Was war Ihr spannendster Fall?
  • Welchen Anteil Ihrer Arbeit macht das Insolvenzrecht aus?
  • Wie schätzen Sie die Karrieremöglichkeiten für angehende Insolvenzrechler ein?
  • Angebot zum Einblick
  • Zur Person
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Wann ist der beste Zeitpunkt, sich als angehender oder junger Jurist auf Insolvenzrecht zu spezialisieren?

Natürlich ist es für einen angehenden Juristen sehr hilfreich, sich bereits im Studium mit der Materie zu befassen. Man bekommt auf diese Weise schon früh einen Einblick in die Realität des Zivilrechtes. So erkennt man bereits als Student, wo die Grenzen des materiellen Rechts liegen. Denn ist ein Mensch zahlungsunfähig, so werden seine Gläubiger trotz rechtskräftiger Urteile in der Regel nichts unternehmen können – Der Satz „Recht haben und Recht bekommen“ erlangt Konturen. Ähnliches gilt für Forderungen gegen Unternehmen, die ihre Liquidität verlieren.

Ein gesunder Pragmatismus hilft einem jungen Juristen sowohl im Referendariat als auch beim Berufsstart

Auf welche Weise können insolvenzrechtliche Kenntnisse erworben werden?

Insolvenzrechtliche Grundkenntnisse lassen sich im Studium erwerben. Im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht bekommt man das theoretische Rüstzeug. Einen ersten praktischen Einblick erhält man im Referendariat. Am besten ist es, eine Station bei einem Insolvenzverwalter oder einem auf dem Gebiet spezialisierten Anwalt zu belegen. Hatte man bereits im Referendariat die Gelegenheit, mit einem Insolvenzverwalter über die Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse zu verhandeln oder auf Gläubigerseite Forderungen gegen einen unredlichen Insolvenzschuldner geltend zu machen – und hatte man daran seine Freude – so sind die ersten Weichen für den beruflichen Einstieg gestellt.

Welche Art von Mandanten benötigen insolvenzrechtliche Beratung? Überwiegend Unternehmen oder Privatpersonen?

Die insolvenzrechtliche Beratung ist sehr abwechslungsreich. Die Berufslandschaft bei Privatpersonen  ist sehr weit gefächert; von Fabrikarbeitern bis zu Geschäftsführern, von Studenten bis zu Vorständen. Besonders bei Selbständigen ist das Risiko einer Insolvenz relativ hoch.

Sehr häufig sind auch Familien eingebunden, so dass man als Anwalt gefordert ist, zahlreiche widerstreitende Interessen zu berücksichtigen. Ohne ein wenig Menschenkenntnis kommt man in dem Beruf nicht weiter. Die Beratung muss den individuellen Bedürfnissen jedes Mandanten angepasst werden.

Ebenso häufig wird die Beratung von Unternehmen genutzt, die sich in einer finanziellen Krise befinden. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt, denn es befinden sich unter den Gläubigern nicht selten andere Unternehmen, deren finanzielles Überleben an das Schicksal des Mandanten geknüpft ist.

Heikel wird es schließlich, wenn an dem insolventen Betrieb Arbeitsplätze hängen.

Was macht das Gebiet des Insolvenzrechts für Sie so spannend? Worin bestehen besondere Herausforderungen?

Die finanzielle Krise ist eine der herausforderndsten Situationen, denen ein Mensch oder ein Unternehmen in unserer Gesellschaft ausgesetzt sein kann. Bei der Beratung eines gefährdeten Mandanten gilt es, ihm alle in Betracht kommenden Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen und den für ihn optimalen Weg zu empfehlen. Dabei hat die Reaktionsfähigkeit des Anwalts einen nicht geringen Anteil an der Beantwortung der Frage nach dem finanziellen Weiterbestehen.

Gleiches gilt für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters. Es ist wichtig, sich ab dem Zeitpunkt der Beauftragung im vollen Umfang für das insolvente Unternehmen einzusetzen.

Ebenso verantwortungsvoll sind Mandate bei der Gläubigervertretung. Dort geht es um die Wiederherstellung von Gerechtigkeit, etwa wenn ein Gläubiger gegen einen unredlichen Schuldner vertreten werden muss, der z.B. Vermögensgüter beiseite geschafft hat, oder eine einträgliche Erwerbstätigkeit verschleiern will.


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Falls Sie darüber sprechen können/möchten: Was war Ihr spannendster Fall auf dem Gebiet des Insolvenzrechts?

Bild Anwalt am Schreibtisch

In einem Interview mit dem Ausbildungsmagazin „Audimax“ äußert sich Rechtsanwalt Andre Kraus zum Berufsbild des im Insolvenzrecht tätigen Juristen.

Mit jedem abgeschlossenen Mandat leiten wir die Entschuldung eines Menschen oder eines Unternehmens ein. Es motiviert ungemein, Menschen in der Krise eine existenzsichernde Vertretung bieten zu können. Das ist der größte Ansporn, um jedes neue Mandat mit Freude angehen zu können.

Besondere Genugtuung verschaffen die Fälle, bei denen eine Lösung auf den ersten Blick unerreichbar zu sein scheint. Es ist jedes Mal erfüllend, die Entschuldung eines Menschen einzuleiten, der sich aufgrund von Schicksalsschlägen über Jahre hinweg selbst aufgegeben hat. In solchen Fällen fehlen teilweise jegliche Unterlagen, so dass man als Anwalt auch mal zu einem Detektiv wird.

Knifflig ist auch das Vorgehen gegen Betrüger. So hat beispielsweise ein Hochzeitsschwindler eine unserer Mandantinnen finanziell stark geschädigt, indem er fortlaufend Darlehen aufgenommen hat. Es war sehr spannend, beiseitegeschafften Vermögensgüter, z.B. Immobilien, aufzuspüren und durch Anfechtung wieder der Insolvenzmasse zuzuführen.

Welchen Anteil Ihrer Arbeit macht das Insolvenzrecht aus?

Das Insolvenzrecht macht den größten Anteil meiner Tätigkeit aus. Es ist nun mal ein Muss, sich klare Schwerpunkte zu setzen. Das dient nicht nur der eigenen Expertise. Vor allem seinen Mandanten gegenüber kann man nur mit einer eindeutigen Schwerpunktsetzung die rechtliche Begleitung bieten, die ihren Ansprüchen gerecht wird.

Aber selbstredend bin ich als Jurist auch an anderen Rechtsgebieten interessiert, wobei auch dort meistens Bezüge zum Insolvenzrecht bestehen. So kommt man zwangsläufig mit Gebieten wie Arbeitsrecht, Familien- oder auch dem Erbrecht in Berührung.

Wie schätzen Sie Karrieremöglichkeiten für angehende Insolvenzrechtler ein?

Soweit man sich klar spezialisiert und durch Fachkompetenz und Organisation überzeugt, hat man in jedem Fachgebiet gute Aussichten. Will man im Insolvenzrecht bestehen – sei es als angestellter Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter oder mit einer eigenen Kanzlei – sollte man fundierte Kenntnisse der Materie, Empathiefähigkeit und einen ausgeprägten Sinn für eine pragmatische Lösung von Sachverhalten mitbringen.

Welche Karriere-/Einstiegsmöglichkeiten bieten Sie, um (angehenden) Juristen einen Einblick ins Insolvenzrecht zu bieten?

Studenten bieten wir einen ersten Einblick in unsere Praxis durch eine redaktionelle Mitarbeit in unserer Kanzlei .- auch gerne durch ein Praktikum. Dabei gilt es, unseren Mandanten komplexe insolvenzrechtliche Fragestellungen durch die Verfassung laiengerechter, aber gleichzeitig juristisch präziser Artikel verständlich darzustellen. Unser Angebot an Referendare bietet im Rahmen einer Stage eine aktive Mitarbeit an unseren Mandaten. Dabei werden unsere Mandanten aktiv betreut, sei es im Rahmen einer umfassenden Erstberatung oder bei den häufigen Anfragen, die im Laufe unserer Begleitung erfolgen. Bei Gesprächen mit den Gläubigern dürfen Referendare an ihrem Fingerspitzengefühl feilen.

Bei Interesse können Studenten oder Referendare gerne auf die Rubrik Stellenangebote Acht geben – dort finden sich fortlaufend interessante Angebote unserer Kanzlei.
Bitte beschreiben Sie eine typische Arbeitswoche oder einen typischen Arbeitstag.

Eine typische Arbeitswoche beginnt mit dem Blick in den Fristenkalender. Es gilt, alle wichtigen und dringenden Aufgaben an das Team zu verteilen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten. Danach endet bereits der statische Teil der Arbeitswoche, und es beginnt der situationsabhängige Tagesverlauf. Die unaufschiebbaren Fragen unserer Mandanten oder Beratungssuchender kommen in der Regel ohne Vorankündigung, weswegen von uns hohe Flexibilität gefordert ist. Die Abläufe im Kanzleibetrieb müssen daher reibungslos funktionieren.

Zur Person

Andre Kraus ist selbstständiger Rechtsanwalt und begleitet mit seinem Team Privatpersonen, Unternehmer und Betriebe in schwierigen finanziellen Situationen. Sein Hauptanliegen ist es, seinen Mandanten eine finanzielle Genesung durch Sanierung zu verschaffen. Der Jurist studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Saarbrücken und Köln mit Studienaufenthalten in Noordwijk (Niederlande) und Portsmouth (Großbritannien). Im Referendariat war er unter anderem bei der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn und einer großen Wirtschaftskanzlei in Köln tätig. Dort betreute er insolvenzrechtliche Mandate sowohl auf Schuldner-, als auch auf Gläubigerseite.


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2014-05-05 17:24:592019-08-28 14:35:41Rechtsanwalt Andre Kraus im Interview mit "Audimax" über den Anwalt im Insolvenzrecht: Schieflage - Insolvenzrechtler helfen, aus einer Schuldensituation herauszukommen

Reform der Restschuldbefreiung 2014

28. März 2014/2 Kommentare/in Allgemeines Insolvenzrecht, Außergerichtlicher Vergleich, Insolvenzrecht, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
  • Anwälte im Bürogebäude

Versagung der Restschuldbefreiung bei Vermögensverschwendung

Trotz drohender Insolvenz kann es vorkommen, dass man noch einen Kredit aufnimmt, Vermögen verschenkt oder auf andere Weise sein Vermögen verringert. In einem solchen Fall kann Ihnen gemäß den Vorschriften des § 290 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.


Inhalt dieser Seite:

  • Versagung der Restschuldbefreiung bei Vermögensverschwendung
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Reform Restschuldbefreiung 2014: Die jetzige Rechtslage der Versagung bei Vermögensverschwendung

Laut dem § 290 I Nr.4 InsO kann die Restschuldbefreiung insbesondere versagt werden, wenn „der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat“.

Reform Restschuldbefreiung 2014: Die neue Rechtslage

Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform wird die Frist des § 290 I Nr.4 InsO von einem Jahr auf drei Jahre angehoben. Dies führt zu einer Stärkung der Gläubigerrechte und einem erheblichen Erschwernis für den Schuldner.

Wann liegt eine Gläubigerbenachteiligung vor?

Eine Gläubigerbenachteiligung wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn Sie Ausgaben getätigt haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind, die über das für Ihren Lebensunterhalt erforderliche weit hinausgehen. Maßgeblich ist hierbei, ob die Verhaltensweise nachvollziehbar ist. Insbesondere wird dies nicht der Fall sein, wenn Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen als grob unangemessen erscheinen. Dies gilt z. B., wenn Sie Geschenke ohne nachvollziehbaren Anlass gemacht haben (BGHNZI 2009, 325).

Lassen Sie sich von uns gerne über bereits getätigte Handlungen und ihre Auswirkungen beraten – wir helfen Ihnen dabei, unnötige Fehler zu vermeiden.

Im Einzelnen kann eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch verschiedene Verhaltensweisen in Betracht kommen. Durch die Begründung unangemessener Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung oder Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung.

1. Begründung unangemessener Verbindlichkeiten

Nicht jede Verbindlichkeit, die Sie eingehen, ist eine unangemessene Verbindlichkeit. Denn wer sich in einer wirtschaftlichen Krise befindet, muss Verbindlichkeiten eingehen. Unangemessen sind sie dann, wenn sie bei Beachtung der konkreten Lebenssituation des Schuldners nicht nachvollziehbar sind, das heißt, der Schuldner hat sie entgegen der wirtschaftlichen Vernunft begründet. Dies beurteilt sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalls.


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2. Vermögensverschwendung oder Schenkung von Vermögensgegenständen

Eine Vermögensverschwendung, der sog. Werteverzehr, liegt dann vor, wenn die konkrete Verhaltensweise des Schuldners nicht nachvollziehbar ist. Hat der Schuldner Waren oder Dienstleistungen erheblich unter Ihrem Wert entgegen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft veräußert oder verschenkt, kann eine Vermögensverschwendung vorliegen, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Hat der Schuldner Vermögenswerte an eine andere Person verschenkt, um seinen Gläubigern Werte vorzuenthalten, liegt gegebenenfalls nicht nur ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung vor, sondern auch eine Insolvenzstraftat. Überdies ist jede Schenkung vier Jahre lang anfechtbar, auch wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Schenkung eine Insolvenz nach nichtabgesehen hat.

3. Verzögerung der Verfahrenseröffnung

Verzögert der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage, kann ebenfalls ein Versagungsgrund vorliegen. Hierbei ist maßgeblich, ob ein ordentlicher Schuldner den Insolvenzantrag in seinem Interesse und dem Interesse seiner Gläubiger früher gestellt hätte. Dies wird angenommen, wenn der Schuldner annähernd alle Mittel, die verwertbar gewesen wären, verbraucht oder auf andere übertragen hat.

Bei allen diesen Fallgruppen muss eine sog. Wesentlichkeitsgrenze überschritten sein. Geringfügige Vermögenswerte sind also ausgenommen. Lassen Sie sich hierzu individuell von uns beraten!


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2014-03-28 12:39:002020-03-19 16:22:26Reform der Restschuldbefreiung 2014

Olympisches Gold und danach Arbeitslosengeld II

17. März 2014/0 Kommentare/in Außergerichtlicher Vergleich, Privatinsolvenz, Regelinsolvenz /von Andre Kraus
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Entschuldung gelang der Olympiasiegerin durch eine Privatinsolvenz

Die frühere Schwimm-Weltrekordlerin Sandra Völker hat sich nun in einem Interview mit dem Stern-Magazin geäußert: Am Ende sei ihr „gar kein anderer Weg als die Insolvenz“ geblieben. In diesem Interview äußert sich die 39-jährige erstmalig über ihre Probleme nach dem Ende ihrer Karriere. Private und gesundheitliche Probleme: „Eins kam zum anderen.“, so die 45-malige Deutsche Meisterin und mehrfache Weltrekordlerin.

„ Du bist Siege gewohnt… und plötzlich Hartz-IV-Empfängerin“


Inhalt dieser Seite:

  • Entschuldung gelang der Olympiasiegerin durch eine Privatinsolvenz
  • Immobiliendarlehen führte zu Überschuldung
  • Schulden entstanden durch eine Depression sowie einen missglückten Immobilienkauf
  • Trotz Entschuldung nach der Privatinsolvenz will die ehemalige Weltklasse-Schwimmerin ihre Schulden selbst begleichen
  • Ihre Fragen und unsere Antworten


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Immobiliendarlehen führte zu Überschuldung

Sie hatte im vergangenen Jahr beim Amtsgericht Lübeck Privatinsolvenz angemeldet. Ihre Schuldenlast beziffert sie auf rund 100.000 €. Ihre finanziellen Probleme hätten vor 13 Jahren mit dem Kauf einer Wohnung begonnen. „Ich hatte mich total verzettelt und merkte: So kann es nicht weitergehen. Ich hatte im Laufe der Jahre einen Berg von Schulden aufgetürmt… und kam von dem einfach nicht runter. Zu wenig Einnahmen, zu hohe Lebenshaltungskosten.“ Sie sei, wie sie sagt, „in eine Abwärtsspirale geraten“.

Schulden entstanden durch eine Depression sowie einen missglückten Immobilienkauf

Weiter erläutert sie die Hintergründe der Misere. Ihre depressive Phase habe 2001 begonnen, als bei Ihr Asthma und kurz darauf eine Bandscheibenerkrankung diagnostiziert worden sei. Auch in dieser aktiven Zeit als Schwimmerin habe sie unter Depressionen gelitten. “Ich wusste: Verdammt, irgendwas stimmt nicht mit dir.“ Sie habe sich ans Schwimmen geklammert, denn das „gab mir Halt.“ Sie führt weiter aus: „Eins kam zum anderen. Mangelnde Lebensplanung, eine persönliche Krise mit Depressionen, eine Stiftung für Asthma-Kranke, die ich sehr wollte, aber mit der ich mich einfach übernommen habe. Schwimmseminare, von denen ich eigentlich später leben wollte und in die ich erstmal investieren musste. Und sicher auch, das soll keine Entschuldigung sein, aber es stimmt: Pech.“

Sie habe im vergangenen Jahr für einige Monate ALG-II-Leistungen bezogen. Dies sei der Tiefpunkt gewesen. „Das macht man nicht, schon gar nicht als Spitzensportlerin. Du bist Siege gewohnt. Und plötzlich Hartz-IV-Empfängerin – na, super. Für mich war gefühlt mein ganzes Leben entwertet.“

Trotz Entschuldung nach der Privatinsolvenz will die ehemalige Weltklasse-Schwimmerin ihre Schulden selbst begleichen

Die Schulden wolle sie nach wie vor begleichen – auch nach Durchlaufen einer Privatinsolvenz. So arbeitet die ehemalige Weltklasse-Schwimmerin derzeit für den Lübecker Regenbogenkreis sowie für einen Internetversand, der vegane Produkte und Urwaldkräuter vertreibt. „Ich habe wirklich die Motivation alles zurück zu bezahlen.“


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https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Andre Kraus https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Andre Kraus2014-03-17 17:22:212019-08-28 12:57:42Olympisches Gold und danach Arbeitslosengeld II

Außergerichtlicher Vergleich ohne Insolvenz

11. März 2014/1 Kommentar/in Außergerichtlicher Vergleich /von Frage Steller

Guten Tag. Ich hätte gern gewusst, ob eine Entschuldung ohne Insolvenz möglich ist. Ich habe gesamt ca. 10.000 Euro Schulden, davon sind 5.000 Euro Kredite, die regelmäßig bedient werden und 5.000 Euro verschiedene Gläubiger. Mein Gehalt wird gepfändet, eine Kontopfändung liegt vor und die Schuldnerberatung will mich nur in die Privatinsolvenz schicken. Es ist zum Verzweifeln… Ich wohne übrigens in Sachsen-Anhalt

https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png 0 0 Frage Steller https://anwalt-kg.de/wp-content/uploads/2025/06/KG_Logo-300x56.png Frage Steller2014-03-11 16:34:522014-03-11 16:34:52Außergerichtlicher Vergleich ohne Insolvenz
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