Argentinien steht derzeit in den Schlagzeilen – dem Staat droht die Insolvenz, wenn es nicht schaffen sollte, sich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit seinen Gläubigern zu einigen.
Nach einem Urteil des US-Supreme-Courts wird Argentinien verpflichtet, 1,5 Milliarden Dollar an amerikanische Hedge Fonds zurückzuzahlen. In einer Klage verlangten einige Gläubiger der Schuldtitel die komplette Begleichung der Schulden und bekamen Recht. Die Präsidentin Argentiniens Cristina Fernández de Kirchner wurde dadurch gezwungen, in Verhandlungen mit den Gläubigern zu gehen.
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Hintergrund ist, dass die vorherige Regierung Argentiniens – damals durch Christina Kirchners Mann und Vorgänger Néstor – im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleiches den Gläubigern versprochen hat, diese fristgerecht zu bedienen, wenn Sie dafür auf zwei Drittel ihrer Forderungen verzichten. Dieser Regelung stimmten 2/3 der Gläubiger im Rahmen eines Vergleiches zu.
Teil des Vergleiches war allerdings auch die sogenannte „RUFO“-Klausel. Durch diese Regelung verpflichtete sich die die Republik Argentinien den Gläubigern gegenüber, alle Gläubiger gleich zu behandeln. Zudem wurde als Gerichtsstandsvereinbarung getroffen: über Streitigkeiten über den Vergleich sollte vor amerikanischen Gerichten gestritten werden, nämlich im Bundesstaat New York.
Nun erweisen sich allerdings eben diese Klauseln als Boomerang. Durch die “RUFO”-Klause droht Argentinien eine Klagewelle der Gläubiger, die dem Vergleich zugestimmt haben. Die Hedge Fonds, welche Argentinien auf volle Zahlung verklagt haben, hatten den Vergleich abgelehnt. Weil sie nun durch das Urteil des US-Gerichts die vollständige Zahlung zugesprochen bekommen haben, ist Argentinien unter Zugzwang. Zahlt es an die Hedge Fonds die zugesprochenen 1,5 Milliarden Euro, könnte eine Welle von Klagen folgen. Die Gläubiger, die dem Vergleich zugestimmt haben, könnten sich auf die “RUFO”-Klausel berufen, um ihren vollständigen Anteil verzichten. Auf die Regierung Kirchner können durch die Klagen satte Kosten in Höhe von 120 Milliarden zukommen. Diese Kosten kann sich die Republik Argentinien nicht leisten – ihre Devisenreserven belaufen sich auf 30 Milliarden Dollar. Insoweit war auch die Gerichtsstandsvereinbarung in der USA ein Nachteil: ein argentinisches Gericht hätte wohl keine derart harsche Entscheidung gefällt.
Vielen unserer Mandanten ergeht es ähnlich. Sie stehen vor einem großen Schuldenberg und versuchen zunächst einmal, sich im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs mit Ihren Gläubigern zu einigen. Ziel des Schuldenvergleichs ist eine Schuldenbefreiung ohne Durchführung eines Insolvenzverfahrens. Dabei gilt es, sich mit einem möglichst großen Teil der Gläubiger zu vergleichen, um eine Insolvenz zu vermeiden.
Um für Sie eine Schuldenvergleich zu bewirken, lassen wir gegenüber den Gläubigern bewusst offen, dass alle dieselbe Quote erhalten. So kann der negative Nebeneffekt der “RUFO”-Klausel vermieden werden: lehnt einer Ihrer Gläubiger den Vergleich ab, können Sie diesen noch immer bezahlen, ohne dass es zu einer Anfechtungsmöglichkeit der anderen Gläubiger kommt. Zudem gibt es die Möglichkeit eines sog. gerichtlichen Schuldenvergleiches: falls eine Kopf- und Summenmehrheit besteht, können die ablehnenden Gläubiger überstimmt werden. Solche Möglichkeiten standen Argentinien nicht zur Verfügung.
Bei einem Vergleich gehen wir wie folgt für Sie vor:
Zunächst einmal informieren wir alle Ihre Gläubiger über den aktuellen Sachstand, erklären Ihnen Ihre wirtschaftliche Lage und bereiten Sie auf die nun folgenden Vergleichsverhandlungen vor. Viele Gläubiger bedienen sich in diesem Stadium schon Vollstreckungsmaßnahmen, insbesondere Gehalts- und Kontopfändungen. Wir informieren die Gläubiger, dass wir in der Vorbereitung eines Vergleichsverfahrens stehen, bei dem sie besser stehen werden als es in der jetzigen Lage der Fall ist. Dies führt meisten dazu, dass die Gläubiger von der Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen absehen und das Angebot abwarten.
Ihre gesamten Gläubiger werden von uns mit einer Abfrage des jeweils aktuellen Forderungsstands angeschrieben. Dies ist insbesondere im außergerichtlichen Schuldenvergleich ein wichtiger Schritt, da eine Vergleichsannahme der Gläubiger nur dann wahrscheinlich ist, wenn das Angebot an die richtigen Schuldenstände anknüpft und somit die Quoten richtig berechnet sind.
Gleichzeitig führen wir Abfragen bei den Wirtschaftsauskunfteien SCHUFA und ICD nach § 34 BDSG durch. So können ggf. auch Gläubiger ermittelt werden, die Ihnen nicht bekannt waren. Zudem wird von uns auch eine Abfrage beim Schuldnerverzeichnis an Ihrem Wohnort durchgeführt.
Die Zuleitung einer Forderungsaufstellung ist ein besonders wichtiger Vorgang, weil vor allem die von den Gläubigern angegebenen Forderungsstände eine Basis des freiwilligen Verzichts auf einen Teil ihrer Forderungen sein werden. Aus diesem Grunde schreiben wir diejenigen Gläubiger nochmals an, welche sich bei unserer ersten Abfrage nicht gemeldet haben. Erst daraufhin erstellen wir Ihren Vergleichsentwurf.
Nachdem uns nach unseren Abfragen der genaue Forderungsstand Ihrer Gläubiger bekannt geworden ist, entwerfen wir Ihren individuellen Vergleichsvorschlag. Wir treten mit Ihnen in Kontakt und senden Ihren Gläubiger den Vorschlag erst nach Absprache mit Ihnen. So geschieht nichts ohne Ihre Zustimmung
Lehnen Gläubiger unseren Vorschlag ab, versenden wir eine Angebotsnachbesserung, die natürlich individuell mit Ihnen abgesprochen wird.
Nun wird das Endergebnis ausgewertet. Dabei gehen wir anders vor als die argentinische Regierung – v. a. haben unsere Verträge keine „RUFO“-Klausel. Nach dieser müssen alle Gläubiger gleich behandelt werden. Hätte die Republik Argentinien diese Klausel nicht aufgenommen, könnten sie die Hedge Fonds vollständig auszahlen, ohne dass die weiteren Gläubiger, die auf einen Teil ihrer Forderung verzichtet haben, nun auch vollständige Abbezahlung fordern könnten.
Wenn Sie einen Vergleich mit uns durchführen und ein großer Teil Ihrer Gläubiger zustimmt, können Sie mit diesen den außergerichtlichen Vergleich schließen, die übrigen Gläubiger können Sie dann auszahlen. Durch dieses Vorgehen kommen Sie nicht in die Situation, alle Gläubiger gleich behandeln zu müssen. Dies könnten bei schwierigen Gläubigern dazu führen, dass ein Vergleich, der nur knapp scheitert, nicht durchgeführt werden kann.
Falls sie die übrigen Gläubiger nicht auszahlen können, bleibt Ihnen meistens noch der Weg der Überstimmung durch eine gerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren.
Wir bieten Ihnen damit einen flexiblen und individuell angepassten Weg Ihre Schuldensituation zu bereinigen – ohne Klauseln, die einen Vergleichsabschluss verhindern.
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Zu einem Termin Schuldnerberatung bin ich, damit mir weitergeholfen wird. Mehrere Aspekte, die mich betreffen: HartzIV, noch ausstehende Steuererklärungen mit erwartender Erststattung, die eventuell einen Vergleich decken könnten, Kinderunterhalt ausstehend (hier auch die Vermutung, dass der Kindsvater in Insolvenz ist und das Jugendamt Geld von Ihm einbehält, da dieser plötzlich anfängt einen sehr geringen Betrag zu zahlen). Habe ca. 10 Gläubiger (2 größere und mehrere kleine). Dahin bin ich, weil ich keine Möglichkeit sah, die Gläubiger zu vertrösten, diese habe ich sukzessive bedient und auch mit Ihnen kommuniziert. Einer davon treibt Forderungein, die auch nicht erhaltene Leistungen betreffen. Eine wirkliche Beratung erhielt ich nicht, da ich das Gefühl habe, dass vorab nicht mit den Gläubigern kommuniziert werden will und einfach die Insolvenz abgewickelt wird. Ich erhalte Vorwürfe, warum etwas so und so ist, warum ich *hätte* und *sollte*. Fakt ist, es hat mehrere Gründe, dass dies so ist, wie es jetzt ist und ich nun nach einer Lösung Suche.
Können Sie mir da weiterhelfen, auch in Bezug auf einen aussergerichtlichen Vergleich? Ich weiss weder, wie ich mit den Steuererst. für mehrere Jahre umgehen soll (HartzIV) etc. noch wie ich einfach nochmal die Gläubiger um ein halbes bis dreiviertel Jahr beruhigen kann, damit ich einen Job finden kann.
Sehr geehrter Herr Kraus,
Meine Lebensgefärtin und ich haben einen Kredit 2002 aufgenommen sie als 2 Kreditnehmerin
2007 habe ich einen Außergerichtlicher Vergleich mit einem Inkassobüro gemacht und 2013 nach 6 Jahren bezahlt. Nun kommt das Inkassobüro und verlangt von meiner Lebensgefärtin eine Restfoderung von Zinsen und Hauptfoderung von ca 5800 €
Aus den außergerichtliche Schuldenregulierungsplan, geht hervor aus Nr.6 ich Zitiere
Besteht hinsichtlich der Forderung ein Gesamtschuldverhältnis, so wirkt die Zahlung eines Gesamtschuldners auch als Erfüllung für die übrigen Schuldner. Die Forderung wird auf den
Höher angebotenen Vergleichsbetrag festgeschrieben.
Zitat Ende
Ist es nun vom Inkassobüro gerechtfertig, die Restschuld von meiner Lebensgefärtin zu verlangen?
Ich bedanke mich im voraus
Mit freundlichen Grüßen
Pino
In einem Interview mit dem Ausbildungsmagazin “Audimax” äußert sich Rechtsanwalt Andre Kraus zum Berufsbild des im Insolvenzrecht tätigen Juristen.
Das ist, wie so häufig, eine Frage der Perspektive.
Rein rechtlich betrachtet handelt es sich um ein formales Verfahren, das dem Zweck dient, alle Gläubiger bestmöglich und in einem fairen Verhältnis zueinander zu befriedigen. Durch die Institutionalisierung soll der „Wer zuerst kommt, mahlt zuerst“ – Effekt vermieden werden.Das Insolvenzrecht stellt daher sicher, dass das Vermögen des Schuldners der Insolvenzmasse zugeführt und gleichmäßig an alle Gläubiger verteilt wird.
Auf der anderen Seite werden die Rechte des Schuldners durch zahlreiche Vorschriften geschützt, etwa indem bestimmte Gegenstände oder das Einkommen bis zu einer bestimmten Höhe von der Pfändung verschont bleiben.Betrachtet man das Insolvenzrecht aus ebendieser Sicht des Schuldners, so verschafft es ihm die Gelegenheit, finanziell zu gesunden und seine Verbindlichkeiten zu ordnen.
Das gleiche gilt für Selbstständige oder Unternehmer: Ein Unternehmen kann im Insolvenzverfahren oftmals trotz Zahlungsunfähigkeit weiter wirtschaften.
Der Staat verfolgt mit der Schaffung des Insolvenzverfahrens sozialpolitische Ziele. Er ist bestrebt, aus dem Gleichgewicht geratene Menschen und Betriebe wieder in den Wirtschaftskreislauf einzugliedern.
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Natürlich ist es für einen angehenden Juristen sehr hilfreich, sich bereits im Studium mit der Materie zu befassen. Man bekommt auf diese Weise schon früh einen Einblick in die Realität des Zivilrechtes. So erkennt man bereits als Student, wo die Grenzen des materiellen Rechts liegen. Denn ist ein Mensch zahlungsunfähig, so werden seine Gläubiger trotz rechtskräftiger Urteile in der Regel nichts unternehmen können – Der Satz „Recht haben und Recht bekommen“ erlangt Konturen. Ähnliches gilt für Forderungen gegen Unternehmen, die ihre Liquidität verlieren.
Ein gesunder Pragmatismus hilft einem jungen Juristen sowohl im Referendariat als auch beim Berufsstart
Insolvenzrechtliche Grundkenntnisse lassen sich im Studium erwerben. Im Schwerpunktbereich Wirtschaftsrecht bekommt man das theoretische Rüstzeug. Einen ersten praktischen Einblick erhält man im Referendariat. Am besten ist es, eine Station bei einem Insolvenzverwalter oder einem auf dem Gebiet spezialisierten Anwalt zu belegen. Hatte man bereits im Referendariat die Gelegenheit, mit einem Insolvenzverwalter über die Freigabe von Gegenständen aus der Insolvenzmasse zu verhandeln oder auf Gläubigerseite Forderungen gegen einen unredlichen Insolvenzschuldner geltend zu machen – und hatte man daran seine Freude – so sind die ersten Weichen für den beruflichen Einstieg gestellt.
Die insolvenzrechtliche Beratung ist sehr abwechslungsreich. Die Berufslandschaft bei Privatpersonen ist sehr weit gefächert; von Fabrikarbeitern bis zu Geschäftsführern, von Studenten bis zu Vorständen. Besonders bei Selbständigen ist das Risiko einer Insolvenz relativ hoch.
Sehr häufig sind auch Familien eingebunden, so dass man als Anwalt gefordert ist, zahlreiche widerstreitende Interessen zu berücksichtigen. Ohne ein wenig Menschenkenntnis kommt man in dem Beruf nicht weiter. Die Beratung muss den individuellen Bedürfnissen jedes Mandanten angepasst werden.
Ebenso häufig wird die Beratung von Unternehmen genutzt, die sich in einer finanziellen Krise befinden. Hier ist Fingerspitzengefühl gefragt, denn es befinden sich unter den Gläubigern nicht selten andere Unternehmen, deren finanzielles Überleben an das Schicksal des Mandanten geknüpft ist.
Heikel wird es schließlich, wenn an dem insolventen Betrieb Arbeitsplätze hängen.
Die finanzielle Krise ist eine der herausforderndsten Situationen, denen ein Mensch oder ein Unternehmen in unserer Gesellschaft ausgesetzt sein kann. Bei der Beratung eines gefährdeten Mandanten gilt es, ihm alle in Betracht kommenden Handlungsmöglichkeiten aufzuzeigen und den für ihn optimalen Weg zu empfehlen. Dabei hat die Reaktionsfähigkeit des Anwalts einen nicht geringen Anteil an der Beantwortung der Frage nach dem finanziellen Weiterbestehen.
Ebenso verantwortungsvoll sind Mandate bei der Gläubigervertretung. Dort geht es um die Wiederherstellung von Gerechtigkeit, etwa wenn ein Gläubiger gegen einen unredlichen Schuldner vertreten werden muss, der z.B. Vermögensgüter beiseite geschafft hat, oder eine einträgliche Erwerbstätigkeit verschleiern will.
Mit jedem abgeschlossenen Mandat leiten wir die Entschuldung eines Menschen oder eines Unternehmens ein. Es motiviert ungemein, Menschen in der Krise eine existenzsichernde Vertretung bieten zu können. Das ist der größte Ansporn, um jedes neue Mandat mit Freude angehen zu können.
Besondere Genugtuung verschaffen die Fälle, bei denen eine Lösung auf den ersten Blick unerreichbar zu sein scheint. Es ist jedes Mal erfüllend, die Entschuldung eines Menschen einzuleiten, der sich aufgrund von Schicksalsschlägen über Jahre hinweg selbst aufgegeben hat. In solchen Fällen fehlen teilweise jegliche Unterlagen, so dass man als Anwalt auch mal zu einem Detektiv wird.
Knifflig ist auch das Vorgehen gegen Betrüger. So hat beispielsweise ein Hochzeitsschwindler eine unserer Mandantinnen finanziell stark geschädigt, indem er fortlaufend Darlehen aufgenommen hat. Es war sehr spannend, beiseitegeschafften Vermögensgüter, z.B. Immobilien, aufzuspüren und durch Anfechtung wieder der Insolvenzmasse zuzuführen.
Das Insolvenzrecht macht den größten Anteil meiner Tätigkeit aus. Es ist nun mal ein Muss, sich klare Schwerpunkte zu setzen. Das dient nicht nur der eigenen Expertise. Vor allem seinen Mandanten gegenüber kann man nur mit einer eindeutigen Schwerpunktsetzung die rechtliche Begleitung bieten, die ihren Ansprüchen gerecht wird.
Aber selbstredend bin ich als Jurist auch an anderen Rechtsgebieten interessiert, wobei auch dort meistens Bezüge zum Insolvenzrecht bestehen. So kommt man zwangsläufig mit Gebieten wie Arbeitsrecht, Familien- oder auch dem Erbrecht in Berührung.
Soweit man sich klar spezialisiert und durch Fachkompetenz und Organisation überzeugt, hat man in jedem Fachgebiet gute Aussichten. Will man im Insolvenzrecht bestehen – sei es als angestellter Rechtsanwalt, als Insolvenzverwalter oder mit einer eigenen Kanzlei – sollte man fundierte Kenntnisse der Materie, Empathiefähigkeit und einen ausgeprägten Sinn für eine pragmatische Lösung von Sachverhalten mitbringen.
Studenten bieten wir einen ersten Einblick in unsere Praxis durch eine redaktionelle Mitarbeit in unserer Kanzlei .- auch gerne durch ein Praktikum. Dabei gilt es, unseren Mandanten komplexe insolvenzrechtliche Fragestellungen durch die Verfassung laiengerechter, aber gleichzeitig juristisch präziser Artikel verständlich darzustellen. Unser Angebot an Referendare bietet im Rahmen einer Stage eine aktive Mitarbeit an unseren Mandaten. Dabei werden unsere Mandanten aktiv betreut, sei es im Rahmen einer umfassenden Erstberatung oder bei den häufigen Anfragen, die im Laufe unserer Begleitung erfolgen. Bei Gesprächen mit den Gläubigern dürfen Referendare an ihrem Fingerspitzengefühl feilen.
Bei Interesse können Studenten oder Referendare gerne auf die Rubrik Stellenangebote Acht geben – dort finden sich fortlaufend interessante Angebote unserer Kanzlei.
Bitte beschreiben Sie eine typische Arbeitswoche oder einen typischen Arbeitstag.
Eine typische Arbeitswoche beginnt mit dem Blick in den Fristenkalender. Es gilt, alle wichtigen und dringenden Aufgaben an das Team zu verteilen, um einen ordnungsgemäßen Ablauf zu gewährleisten. Danach endet bereits der statische Teil der Arbeitswoche, und es beginnt der situationsabhängige Tagesverlauf. Die unaufschiebbaren Fragen unserer Mandanten oder Beratungssuchender kommen in der Regel ohne Vorankündigung, weswegen von uns hohe Flexibilität gefordert ist. Die Abläufe im Kanzleibetrieb müssen daher reibungslos funktionieren.
Andre Kraus ist selbstständiger Rechtsanwalt und begleitet mit seinem Team Privatpersonen, Unternehmer und Betriebe in schwierigen finanziellen Situationen. Sein Hauptanliegen ist es, seinen Mandanten eine finanzielle Genesung durch Sanierung zu verschaffen. Der Jurist studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Saarbrücken und Köln mit Studienaufenthalten in Noordwijk (Niederlande) und Portsmouth (Großbritannien). Im Referendariat war er unter anderem bei der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn und einer großen Wirtschaftskanzlei in Köln tätig. Dort betreute er insolvenzrechtliche Mandate sowohl auf Schuldner-, als auch auf Gläubigerseite.
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Trotz drohender Insolvenz kann es vorkommen, dass man noch einen Kredit aufnimmt, Vermögen verschenkt oder auf andere Weise sein Vermögen verringert. In einem solchen Fall kann Ihnen gemäß den Vorschriften des § 290 InsO die Restschuldbefreiung versagt werden.
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Laut dem § 290 I Nr.4 InsO kann die Restschuldbefreiung insbesondere versagt werden, wenn „der Schuldner im letzten Jahr vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, dass er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat“.
Mit dem Inkrafttreten der Insolvenzrechtsreform wird die Frist des § 290 I Nr.4 InsO von einem Jahr auf drei Jahre angehoben. Dies führt zu einer Stärkung der Gläubigerrechte und einem erheblichen Erschwernis für den Schuldner.
Eine Gläubigerbenachteiligung wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn Sie Ausgaben getätigt haben oder Verbindlichkeiten eingegangen sind, die über das für Ihren Lebensunterhalt erforderliche weit hinausgehen. Maßgeblich ist hierbei, ob die Verhaltensweise nachvollziehbar ist. Insbesondere wird dies nicht der Fall sein, wenn Ausgaben im Verhältnis zum Gesamtvermögen und dem Einkommen als grob unangemessen erscheinen. Dies gilt z. B., wenn Sie Geschenke ohne nachvollziehbaren Anlass gemacht haben (BGHNZI 2009, 325).
Lassen Sie sich von uns gerne über bereits getätigte Handlungen und ihre Auswirkungen beraten – wir helfen Ihnen dabei, unnötige Fehler zu vermeiden.
Im Einzelnen kann eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung durch verschiedene Verhaltensweisen in Betracht kommen. Durch die Begründung unangemessener Verbindlichkeiten oder Vermögensverschwendung oder Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung.
Nicht jede Verbindlichkeit, die Sie eingehen, ist eine unangemessene Verbindlichkeit. Denn wer sich in einer wirtschaftlichen Krise befindet, muss Verbindlichkeiten eingehen. Unangemessen sind sie dann, wenn sie bei Beachtung der konkreten Lebenssituation des Schuldners nicht nachvollziehbar sind, das heißt, der Schuldner hat sie entgegen der wirtschaftlichen Vernunft begründet. Dies beurteilt sich nach den individuellen Umständen des Einzelfalls.
Eine Vermögensverschwendung, der sog. Werteverzehr, liegt dann vor, wenn die konkrete Verhaltensweise des Schuldners nicht nachvollziehbar ist. Hat der Schuldner Waren oder Dienstleistungen erheblich unter Ihrem Wert entgegen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft veräußert oder verschenkt, kann eine Vermögensverschwendung vorliegen, die zur Versagung der Restschuldbefreiung führt. Hat der Schuldner Vermögenswerte an eine andere Person verschenkt, um seinen Gläubigern Werte vorzuenthalten, liegt gegebenenfalls nicht nur ein Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung vor, sondern auch eine Insolvenzstraftat. Überdies ist jede Schenkung vier Jahre lang anfechtbar, auch wenn der Schuldner zum Zeitpunkt der Schenkung eine Insolvenz nach nichtabgesehen hat.
Verzögert der Schuldner die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage, kann ebenfalls ein Versagungsgrund vorliegen. Hierbei ist maßgeblich, ob ein ordentlicher Schuldner den Insolvenzantrag in seinem Interesse und dem Interesse seiner Gläubiger früher gestellt hätte. Dies wird angenommen, wenn der Schuldner annähernd alle Mittel, die verwertbar gewesen wären, verbraucht oder auf andere übertragen hat.
Bei allen diesen Fallgruppen muss eine sog. Wesentlichkeitsgrenze überschritten sein. Geringfügige Vermögenswerte sind also ausgenommen. Lassen Sie sich hierzu individuell von uns beraten!
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Die frühere Schwimm-Weltrekordlerin Sandra Völker hat sich nun in einem Interview mit dem Stern-Magazin geäußert: Am Ende sei ihr „gar kein anderer Weg als die Insolvenz“ geblieben. In diesem Interview äußert sich die 39-jährige erstmalig über ihre Probleme nach dem Ende ihrer Karriere. Private und gesundheitliche Probleme: „Eins kam zum anderen.“, so die 45-malige Deutsche Meisterin und mehrfache Weltrekordlerin.
„ Du bist Siege gewohnt… und plötzlich Hartz-IV-Empfängerin“
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Sie hatte im vergangenen Jahr beim Amtsgericht Lübeck Privatinsolvenz angemeldet. Ihre Schuldenlast beziffert sie auf rund 100.000 €. Ihre finanziellen Probleme hätten vor 13 Jahren mit dem Kauf einer Wohnung begonnen. „Ich hatte mich total verzettelt und merkte: So kann es nicht weitergehen. Ich hatte im Laufe der Jahre einen Berg von Schulden aufgetürmt… und kam von dem einfach nicht runter. Zu wenig Einnahmen, zu hohe Lebenshaltungskosten.“ Sie sei, wie sie sagt, „in eine Abwärtsspirale geraten“.
Weiter erläutert sie die Hintergründe der Misere. Ihre depressive Phase habe 2001 begonnen, als bei Ihr Asthma und kurz darauf eine Bandscheibenerkrankung diagnostiziert worden sei. Auch in dieser aktiven Zeit als Schwimmerin habe sie unter Depressionen gelitten. “Ich wusste: Verdammt, irgendwas stimmt nicht mit dir.“ Sie habe sich ans Schwimmen geklammert, denn das „gab mir Halt.“ Sie führt weiter aus: „Eins kam zum anderen. Mangelnde Lebensplanung, eine persönliche Krise mit Depressionen, eine Stiftung für Asthma-Kranke, die ich sehr wollte, aber mit der ich mich einfach übernommen habe. Schwimmseminare, von denen ich eigentlich später leben wollte und in die ich erstmal investieren musste. Und sicher auch, das soll keine Entschuldigung sein, aber es stimmt: Pech.“
Sie habe im vergangenen Jahr für einige Monate ALG-II-Leistungen bezogen. Dies sei der Tiefpunkt gewesen. „Das macht man nicht, schon gar nicht als Spitzensportlerin. Du bist Siege gewohnt. Und plötzlich Hartz-IV-Empfängerin – na, super. Für mich war gefühlt mein ganzes Leben entwertet.“
Die Schulden wolle sie nach wie vor begleichen – auch nach Durchlaufen einer Privatinsolvenz. So arbeitet die ehemalige Weltklasse-Schwimmerin derzeit für den Lübecker Regenbogenkreis sowie für einen Internetversand, der vegane Produkte und Urwaldkräuter vertreibt. „Ich habe wirklich die Motivation alles zurück zu bezahlen.“
Guten Tag. Ich hätte gern gewusst, ob eine Entschuldung ohne Insolvenz möglich ist. Ich habe gesamt ca. 10.000 Euro Schulden, davon sind 5.000 Euro Kredite, die regelmäßig bedient werden und 5.000 Euro verschiedene Gläubiger. Mein Gehalt wird gepfändet, eine Kontopfändung liegt vor und die Schuldnerberatung will mich nur in die Privatinsolvenz schicken. Es ist zum Verzweifeln… Ich wohne übrigens in Sachsen-Anhalt
Aus aufgegebener Selbstständigkeit habe ich Schulden bei der Sparkasse und KFW.Ich habe meine Geschäft 08.2010 aufgegeben und einen Vergleich mit der Sparkasse mit einer Quote von 78,44%. Das heisst ich muss jetzt 528 € davon 78,44% = 414,47€ bezahlen. Mein Nettoeinklommen ist jetzt 1800€.
Diese 414€ kann ich aber nicht aufbringen.Habe mich aber auf 300€ mit der Spk. geeinigt. Die ganze Laufzeit beträgt vom 09.2010 an 72 Moante.Was ich zu wenig bezahle wird hinten dran gehängt.
Da ich aber geerbt habe bekommt die Spk. die Hälfte des Wertes und davon wieder 78,44%.. 48000€ war die Schuld am Anfang. Wäre der Vergleich normal weiter gelaufen, hätte die Bank auf ca. 22000€ verzichtet.Habe 11000€ schon bis zur 41 Rate bezahlt.Muss jetzt 15688€ aus Erbe an die Bank zahlen.Ich könnte jetzt mit der Bank neu verhandeln oder die Restschuld begleichen oder eine Summe X anbieten. Lebe seit 10 Jahren mit meiner Lebensgefährtin und jetzt 2 Kinder nebst Enkel zusammen. Was raten Sie mir.
MfG Josef
Inklusive Zinsen liegen in DE die Steuerschulden bei ca 200K, mit Mühe und Not könnte ich meinen Vater überzeugen 50K bereit zu stellen, ist so ein Vergleich mit dem Finanzamt möglich oder wahrscheinlich eher aussichtslos?
Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich den Streit um die Berechnung des pfändbaren Einkommens beigelegt. Zur Entscheidung stand, ob das pfändbare Einkommen nach der Brutto- oder der Nettomethode errechnet werden soll.
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Nach der Bruttomethode müssen zunächst die nach § 850 a ZPO unpfändbaren Beträge (zum Beispiel Urlaubs- und Weihnachtsgeld) von dem Bruttogehalt abgezogen werden und anschließend auf das Gesamteinkommen entfallenden Steuern und Sozialversicherungsabgaben in Abzug gebracht.
Im Gegensatz dazu werden nach der Nettomethode die nach § 850a ZPO unpfändbaren Beträge – so v. a. das Urlaubsgeld / Weihnachtsgeld – unberücksichtigt gelassen. Sodann werden Steuern und Sozialabgaben abgezogen und das pfändbare Einkommen allein aus dem verbleibenden Betrag berechnet.
Die Nettomethode hat den Vorteil, dass bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens die auf die unpfändbaren Bezüge entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge also nur einmal abzuziehen sind.
Bei der Bruttomethode wird eine doppelte Berücksichtigung der auf den unpfändbaren Teil entfallenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge bewirkt. Das führt dazu, dass das pfändbare Einkommen des Arbeitnehmers umso niedriger ausfällt, je höher die unpfändbaren Bezüge iSd. § 850a ZPO sind. Dies führt zu einer Schuldnerbenachteiligung!
Dementsprechend führte der BAG dazu aus:
„Die Nettomethode sichert den mit den Pfändungsschutzvorschriften beabsichtigten sozialen Schutz des Schuldners und vermeidet die mit der Bruttomethode einhergehende und mit der gesetzgeberischen Absicht in keinem vernünftigen Zusammenhang stehende Benachteiligung des Pfändungsgläubigers.“
Die unpfändbaren Bezüge (wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld) werden vom Bruttobetrag in Abzug gebracht. Dadurch wird sichergestellt, dass sie nicht der Pfändung unterliegen und Ihnen als Schuldner ungeschmälert erhalten bleiben. Im Ergebnis werden Sie als Schuldner so gestellt, als ob Sie diese Beträge überhaupt nicht erhalten hätten. Weitere Informationen zum Thema Privatinsolvenz.
Telefon: 0221 – 6777 00 55
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