Schufa
Können wir (IV-Eröffnung 01/2014) von der Schufa nach dem 31.12.2017 verlangen, dass die alten Einträge, die vor der IV eingetragen waren, gelöscht werden und somit nur noch die angekündigte Restschuldbefreiung drin bleibt?
Können wir (IV-Eröffnung 01/2014) von der Schufa nach dem 31.12.2017 verlangen, dass die alten Einträge, die vor der IV eingetragen waren, gelöscht werden und somit nur noch die angekündigte Restschuldbefreiung drin bleibt?
Nach dem Insolvenzverfahren und dem Ablauf der Wohlverhaltensperiode steht normalerweise die Erteilung der Restschuldbefreiung. Schulden, die der Schuldner während des laufenden Insolvenzverfahrens nicht zurückzahlen konnte, werden ihm durch dir Erteilung des rechtskräftigen Restschuldbefreiungsbeschlusses erlassen.
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§ 303 InsO gestattet den Insolvenzgläubigern jedoch ausnahmsweise die Möglichkeit eine bereits rechtskräftige erteilte Restschuldbefreiung zu widerrufen. Dies ist jedoch nur dann möglich wenn das Verhalten des Schuldners eine solche Maßnahme rechtfertigt. §303 InsO nennt drei Gründe, welche den Insolvenzgläubigern erlauben einen Widerruf zu beantragen:
Stellt sich nachträglich heraus, dass der Schuldner vorsätzlich seine Obliegenheiten verletzt hat und dadurch die Befriedigung des Gläubigers erheblich beeinträchtigt wurde (§ 303 Abs. 1 Nr.1 InsO), besteht somit ein Grund für den Widerruf. Die Obliegenheiten des Schuldners sind in § 295 InsO geregelt. Hierunter fallen die Erwerbspflicht, die hälftige Auszahlungen einer erworbenen Erbschaft, Auskunftspflichten über einen Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle, sowie die Zahlungen zur Befriedigung der Gläubiger ausschließlich an den Treuhänder zu leisten. Wann eine „erhebliche“ Beeinträchtigung der Befriedigung des Gläubigers vorliegt ist nicht klar definiert. Von einer eheblichen Beeinträchtigung ist jedoch auszugehen, wenn die erreichte Quote der Rückzahlung der Schulden ohne die Obliegenheitsverletzung 5-10 % höher ausgefallen wäre. Grundsätzlich wird jedoch ein Widerrufsgrund, bei keiner oder nur sehr geringer Beeinträchtigung nicht gegeben sein.
Einen weiteren Widerrufsgrund stellen Insolvenzstraftaten dar (§303 Abs.1 Nr.2 InsO). Hier gibt es zwei mögliche Varianten: Entweder erfolgt eine rechtskräftige Verurteilung wegen einer der in §297 Abs. 1 InsO genannten Insolvenzstraftaten bereits innerhalb der sechsjährigen Abtretungsfrist, ein Gläubiger findet dies jedoch erst nach Erteilung der Restschuldbefreiung heraus, oder aber das Strafurteil für eine Tat während der Abtretungsfrist wird erst nach der Erteilung der Restschuldbefreiung rechtskräftig. Beide Varianten Begründen die Möglichkeit eines Widerrufs durch einen Insolvenzgläubiger.
Zuletzt besteht ein Widerrufsgrund, wenn der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung, grob fahrlässig oder vorsätzlich seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt. Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners während des Insolvenzverfahrens sind in §97 InsO geregelt.
Voraussetzung für einen Widerruf ist zudem die Antragsstellung durch einen Insolvenzgläubiger. Ohne einen solchen Antrag wird das Gericht selbst nicht tätig werden. Die Möglichkeit der Antragsstellung besteht für die Insolvenzgläubiger jedoch nicht unbegrenzt, vielmehr muss hier eine Frist eingehalten werden. Für die in § 303 Absatz 1 Nr. 1 und 2 InsO genannten Gründe gilt eine Antragfrist von einem Jahr, ab der rechtskräftigen Erteilung der Restschuldbefreiung. Für den in § 303 Absatz 1 Nr.3 InsO genannten Grund eine Frist von nur 6 Monaten ab rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
Außerdem muss der antragsstellende Gläubiger seine Behauptungen auch glaubhaft machen. Bedeutet, der Gläubiger muss die glaubhaft zu machende Tatsache so darlegen, dass sie wahrscheinlich erscheint. Bevor eine Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Antrag erfolgen kann, müssen außerdem Treuhänder und Schuldner gehört werden.
Durch Beschluss des Insolvenzgerichts wird entweder der Widerruf zugelassen und somit die Aufhebung der Restschuldbefreiung gewährt, oder der Antrag des Gläubigers wird abgewiesen mit der Folge das die Restschuldbefreiung für den Schuldner bestehen bleibt. Gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts können sowohl Schuldner als auch Gläubiger sofortige Beschwerde einlegen:
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Besteht tatsächlich einmal ein Haftbefehl gegen Sie als Schuldner, ist das kein Grund unnötig besorgt zu sein. Der Haftbefehl des Gerichtsvollziehers aufgrund von Schulden gemäß §802g ZPO ist rein zivilrechlicher Natur und strafrechtlich in keinster Weise relevant. Die Erzwingungshaft stellt ein Zwangsmittel dar, das den Willen des Betroffenen brechen soll. Sie dient allein dazu, den Schuldner, der sich weigert eine eidesstattliche Versicherung über seinen Vermögensstand abzugeben (sog. Vermögensauskunft), zur erforderlichen Unterschrift zu zwingen.
Die §§ 802g, 802h und 820i der Zivilprozessordnung enthalten entsprechende Regelungen zum zivilrechtlichen Haftbefehl. Er ist meist im Schuldnerverzeichnis oder bei Auskunfteien benannt, jedoch keineswegs bei den Ermittlungsbehörden oder der Polizei notiert. Eine mögliche Verhaftung wird direkt vom zuständigen Gerichtsvollzieher vorgenommen. Diesem steht es frei, sich an dieser Stelle Polizeibeamte zur Hilfe zu holen. Ansonsten hat der Haftbefehl allerdings nichts mit der Polizei zutun. Kontrollierende Polizeibeamte stehen nicht in Kenntnis davon, genau wie der Zoll oder andere öffentlichen Stellen – ausgenommen dem Schuldnerverzeichnis. Nach dem neuen, 2013 in Kraft getretenen Vollstreckungsrecht verliert der Haftbefehl nach Ablauf von 2 Jahren seine Gültigkeit, § 820h Abs. 1 ZPO. Danach gehen von ihm keinerlei Wirkungen mehr aus.
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Der springende Punkt bei betreffendem Haftbefehl im zivilrechtlichen Bereich ist, dass er nach Abgabe der Vermögensauskunft nicht mehr wirksam ist. Es reicht somit völlig aus, die Auskunft kurzfristig abzugeben, um eine drohende Verhaftung abzuwenden. Da der Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan gem. § 802g ZPO ständig zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung befugt ist, besteht kein Grund zur übermäßigen Aufregung. Es ist letztlich möglich, bei dem die Verhaftung vornehmenden Gerichtsvollzieher, im Moment der drohenden Inhaftierung, das Vermögensverzeichnis zu unterzeichnen, sodass der Haftbefehl nicht vollstreckt werden kann.
Nur sehr selten kommt es zu tatsächlichen Vollstreckungen von Haftbefehlen – nicht zuletzt weil bereits die Antragstellung dieser seitens eines Gläubigers mit Kosten verbunden ist – auf Gläubigerseite wird regelmäßig ökonomisch gedacht. Hinsichtlich einer potentiellen Türöffnung verlangt der Gerichtsvollzieher oftmals einen Vorschuss für den Schlüsseldienst, welcher von Gläubigerseite aus zu zahlen ist. Dies tut der Gläubiger in aller Regel nicht. Das einzige Szenario, in dem Sie als Schuldner wirklich Gefahr laufen, verhaftet zu werden, ist folgendes: Geht Ihr Gläubiger davon ausgeht, dass Sie höchstwahrscheinlich über Immobilieneigentum verfügen, kommt es des Öfteren vor, dass dieser den Gerichtsvollzieher mit der Verhaftung beauftragt. Selbst in diesem Fall endet das Ganze jedoch zumeist mit Abgabe der Vermögensauskunft.
Für den unwahrscheinlichen Fall, dass es tatsächlich zur Inhaftierung kommt, gelten gesonderte Bedingungen. Zwar ist der Vollzug von Erzwingungshaft durch die Vorschriften über den Vollzug einer Freiheitsstrafe entsprechend gemäß § 171 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) geregelt. Eine gemeinsame Unterbringung mit „kriminellen“ Gefangenen ist jedoch lediglich mit Einwilligung des Betroffenen zulässig. Ebenfalls muss keine Anstaltskleidung getragen werden und es darf eigene Bettwäsche benutzt werden. Außerdem besteht im Gegensatz zu anderen Gefangenen keine Verpflichtung zur Arbeit in der Anstalt.
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Guten Tag
wie sieht es mit den Genossenschaftsanteilen während des eröffneten Verfahren aus wenn man aus der Wohnung auszieht und der Insolvenzverwalter die Wohnung nach §109 abs.1 satz 2 inso “freigegeben” hat?. Gehören die Anteile (ca 1100€) nach Auszug dem Mieter (mir) oder in die Masse?
Sollte die Auszahlung erst in der WPV sein wem würden dann die Anteile zustehen?
Würde mich über eine Auskunft sehr freuen.
Ich hab im Mai Steuererklärung , gemeinsame Veranlagung ( Steuerklasse 4/4 mit einem Kind) mit meiner Noch-Ehe-Frau. Wir leben getrennt seit 2/2014 und sind kein Paar mehr. Am 25.07.2017 hab ich den Insolvenzantrag unterschrieben, diese Insolvenzverfahren wurde am 27.7.2017 eröffnet. Mein Steuerbescheid kam am 01.08.2017. das Geld wurde an mich ausgezahlt vom Finanzamt. Von meinem Steuerberater erfuhr ich den abzuführenden Anteil an meine Noch-Ehe-Frau(391€)! Der Rest von 1893€ soll ich jetzt dem Insolvenzverwalter überweisen. Ist die Steuerrückerstattung voll pfändbar? Darf ich davon z.B. Eine Kfz-Windschutzscheibe mit Selbstbeteiligung von 150€ austauschen lassen über die Kfz-Versicherung und darf ich mir noch für den Arbeitsweg noch Winterreifen davon kaufen?
Am 10.8.17 bekam ich Post vom Insolvenzverwalter mit der Bitte der Überweisung bis 24.8.17 des Betrages !
Haben Sie hierzu Paragrafen oder Gerichtsurteile?
Vielen Dank
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie schnell wird nach einem außergerichtlichen Vergleich die Schufa von negativen Einträgen gesäubert? Ab wann ist man also tatsächlich Schuldenfrei und hat eine saubere Schufa?
Wie lange dauert das gesamte Verfahren?
Mit freundliche Grüßen
Antonijo Slavicek
Im Aug. 2016 erhielt ich die Information das ich etwas erbe. Dieses und allen weiteren Schriftverkehr habe ich an meinen Insolvenzberater weitergeleitet.
Nun 01.08 endete meine Wohlverhaltensphase, Das Erbe ist bis jetzt nicht ausgezahlt. Muss ich nun noch was vom Erbe abgeben?
Wie der Kölner Stadt-Anzeiger berichtet, haben zwei Franchisenehmer der bekannten Donut- und Kaffeekette, die in Deutschland derzeit mit 67 Filialen vertreten ist, einen Insolvenzantrag gestellt. Die beiden betroffenen Unternehmen heißen Will Coffee GmbH und S&C international Deutschland GmbH. Die Umsätze in den Filialen waren offenbar so weit zurückgegangen, dass eine Sanierung im Wege des geordneten Insolvenzverfahrens als wirtschaftlich beste Option erschien. Laut einem Unternehmenssprecher sei die Lohnfortzahlung der betroffenen Mitarbeiter durch das Insolvenzgeld für die nächsten drei Monate gesichert, in denen der Warenverkauf in den Filialen auch wie bisher weitergeht.
Bei uns erfahren Sie, wann ein Insolvenzgrund vorliegt und welche Möglichkeiten das Insolvenzrecht bietet, um aus einer wirtschaftlichen Schieflage herauszufinden.
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Dunkin’ Donuts wird als Franchiseunternehmen geführt. Bei diesem Geschäftsmodell verkauft der Franchisenehmer die Produkte selbstständig, verwendet dabei jedoch die Marke und die einheitliche Ausstattung des Franchisegebers. Daher ist nach außen nicht sofort erkennbar, welcher Betreiber wirklich hinter einer Bestimmten Filiale steckt.
Mutterkonzern und Franchisegeber für Deutschland ist die in Frankfurt am Main ansässige Dunkin’ Brands Deutschland GmbH. Diese ist von den Insolvenzanträgen aufgrund der Ausgestaltung des Franchisevertrags in keiner Weise betroffen, ebenso wenig die Filialen der restlichen Franchisenehmer.
Die S&C International Deutschland GmbH sitzt in Berlin und besitzt die Rechte für den Vertrieb der Dunkin’-Produkte in Berlin und Sachsen. Die Will Coffee GmbH besitzt die Franchise-Lizenz für NRW und sitzt in Mülheim an der Ruhr. Die restlichen Filialen verteilen sich auf fünf weitere Lizenznehmer.
Bereits im Jahr 2016 hat in Österreich der Franchisenehmer M&D Restaurant Development GmbH einen Insolvenzantrag gestellt, nachdem eine Überschuldung und eine negative Fortführungsprognose für das Unternehmen vorlagen.
Die beiden betroffenen Franchisenehmer betreiben zusammen 32 der 67 deutschen Dunkin’-Filialen, die meisten davon in NRW und Berlin. Insgesamt arbeiten in den betroffenen Filialen rund 260 Mitarbeiter. Ein Sprecher ließ im Namen des Unternehmens verlauten, dass höhere Personalkosten durch die Einführung des Mindestlohns sowie rückläufige Umsätze insbesondere in den Bahnhofsfilialen die wirtschaftliche Lage spürbar verschlechtert hätten. Darüber hinaus hätten die Unternehmen kürzlich erst Investitionen in neue Standorte getätigt, die sich jedoch als unrentabel herausstellten und wieder geschlossen werden mussten. Als Grund für die mangelnde Laufkundschaft in den Bahnhöfen nannte der Sprecher den zunehmenden Fernbusverkehr. Vielerorts wurde der Fernbus-Verkehr mittlerweile aus den Innenstädten und von den Bahnhöfen weg verlagert.
Der Insolvenzverwalter wird nun prüfen, auf welchem Wege eine Sanierung der Unternehmen in Angriff genommen werden kann. Dabei kommt ein Verkauf an einen Investor oder ein Insolvenzplan in Betracht, ein im Insolvenzrecht vorgesehenes Mittel. Hierbei soll das betroffene Unternehmen in Absprache mit den Gläubigern stabilisiert und fortgeführt werden.
Bei einer GmbH ist der Geschäftsführer gemäß §15a InsO bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes verpflichtet, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen. Neben einer Zahlungsunfähigkeit ist auch Überschuldung ein Insolvenzgrund, wenn keine positive Prognose für die Fortführung des Unternehmens gestellt werden kann. Der Antrag muss unverzüglich nach Eintritt des Grundes gestellt werden. Eine Ausnahme kann bestehen, wenn der Geschäftsführer nachweisen kann, dass er Maßnahmen zur Sanierung des Unternehmens getroffen hat. Dann kann der Antrag noch maximal drei Wochen warten. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die Verbindlichkeiten eines Unternehmens größer sind, als sein Vermögen. Da Unternehmen meistens durch Bankkredite fremdfinanziert sind, ist dies regelmäßig der Fall.
Zögert der Geschäftsführer trotz eines solchen Insolvenzgrundes den Insolvenzantrag hinaus, drohen ihm Schadensersatzklagen.
Die Zahl der Insolvenzen in Deutschland war 2016 laut Creditreform im sechsten Jahr in Folge rückläufig. Es wurden insgesamt 123.800 Insolvenzfälle registriert, davon waren in 21.700 Fällen Unternehmen betroffen. Bei den restlichen Fällen handelte es sich um Verbraucherinsolvenzen, auch Privatinsolvenzen genannt. Ziel der Privatinsolvenz ist es, dem Schuldner zu ermöglichen, nach Ablauf einer Wohlverhaltensperiode durch eine Restschuldbefreiung wieder Schuldenfrei leben zu können.
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Guten Tag,
seit 08.05. Befinde ich mich in der WP. Am 09.05. Hatte ich einen Unfall. Daher erhalte ich in Kürze eine Zahlung von Schmerzensgeld. Darf ich die volle Summe behalten? Oder sollte ich meinen Treuhänder lieber informieren? Zudem möchte ich mir einen Teil des überobligatorischen Rentenbezug aus meiner ehemaligen Anstellung in der Schweiz auszahlen lassen. Isz dies pfändbar? Denn ich habe es nun mitgeteilt bekommen, dass ich mir einen Teil nach wegzug aus der Schweiz auszahlen kann. Allerdings bestand die Möglichkeit auch während der Insolvenzeröffnung und ich möchte meine PI nicht gefährden.
Viele Mandanten fragen uns, wo der Unterschied zwischen dem Freibetrag laut Pfändungstabelle und dem Pfändungsfreibetrag auf dem P-Konto liegt. Denn es kommt in der Praxis häufig vor, dass der Schutz des P-Kontos mit den Zahlen aus der Pfändungstabelle nicht übereinstimmt.
Hierbei sollte man Folgendes wissen: Die Pfändungstabelle berücksichtigt die Anzahl der Unterhaltspflichten und auch die Höhe des Einkommens. Der Gesetzgeber möchte Leistung belohnen und hat festgelegt, dass jeder 3. Euro über dem Grundbetrag zusätzlich unpfändbar ist.
Das P-Konto soll dagegen einen schnellen Schutz vor Kontopfändung ermöglichen. Im Gegensatz zur Pfändungstabelle legen hier starre Grenzen den unpfändbaren Betrag beim P-Konto fest. Diese Grenzen können schnell berechnet werden. Auf diese Weise wird ein effektiver Mindestschutz ermöglicht. Die Bank – die das P-Konto führt – kann die Höhe des Einkommens oder unpfändbare Bestandteile wie beispielsweise Zuschläge nicht monatlich überprüfen. Die starren Freibeträge ermöglichen es der Bank, das P-Konto ohne übermäßigen Verwaltungsaufwand zu führen.
Veranschaulichen wir dies an einem Beispiel: Herr Müller verdient 2400 Euro netto, hat keine Unterhaltspflichten und befürchtet eine Pfändung auf seinem P-Konto. Beantragt er eine P-Konto Bescheinigung, wird er bei einem Blick in die Bescheinigung feststellen, dass danach 1.179,99 Euro unpfändbar wären (Stand: 01.07.2019). Dabei handelt es sich um einen sog. unpfändbaren Grundbetrag. Genau diesen Betrag würde die Bank im Rahmen des P-Kontos auch ohne die Bescheinigung freigeben.
Schaut Herr Müller dagegen in die Pfändungstabelle, stellt er fest, dass eigentlich 1.545,01 Euro unpfändbar sind – also Unterschied von fast 400 Euro zwischen Pfändungstabelle und P-Konto-Freibetrag. Hat die Bank hier einen Fehler gemacht? Nein. Die Bank wendet nämlich starre Grenzen an und kann nicht prüfen, ob Herr Müller beispielsweise in einem Monat mehr oder weniger verdient und den Freibetrag dann entsprechend anpassen. Die Bank ist auf die vereinfachte P-Konto Bescheinigung angewiesen. Ein Bankmitarbeiter müsste sonst jeden Monat manuell den Gehaltseingang prüfen.
Anders sieht es zum Beispiel bei einer Lohnpfändung bei Ihrem Arbeitgeber aus. Dieser kann und muss monatlich genau prüfen, wie hoch der pfändbare Betrag ist. Er kennt Ihr monatliches Einkommen und Ihre Unterhaltspflichten und kann sich daher nicht auf starre Grenzen berufen. Um die Grenze beim P-Konto anzuheben besteht die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag beim Vollstreckungsgericht zu stellen. Dann kann Ihnen je nach Einkommen monatlich wesentlich mehr zur Verfügung stehen – in unserem Beispiel satte 400 Euro monatlich.
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