Wie stelle ich sicher, dass ein mir wohlgesonnener Gläubiger für mich stimmt?  

Für Ihre Gläubiger besteht keine persönliche Pflicht zur Anwesenheit im Abstimmungstermin. Erscheint kein Gläubiger zum Abstimmungstermin gilt ein Insolvenzplan als gescheitert. Aus diesem Grund ist es besonders wichtig einen wohlgesonnen Gläubiger zu finden, der sicher für Ihren Insolvenzplan stimmt.

Bereits in der Vorbereitungsphase Ihrer Planinsolvenz machen wir uns auf die Suche nach sicher zustimmenden Gläubigern. Von diesen Gläubigern fordern wir in den inoffiziellen Abspracherunden schriftliche Zustimmungserklärungen. Die eingeholten Erklärungen reichen wir mit Ihrem Insolvenzplan bei Gericht ein und verhindern auf diese Weise eine Zurückweisung des Plans aufgrund „offensichtlicher Aussichtslosigkeit“ (§ 231 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Unmittelbar vor dem Abstimmungstermin Ihrer Planinsolvenz knüpfen wir an die zuvor erfolgte Suche nach zustimmenden Gläubigern und die „inoffizielle“ Absprache an. Unser Ziel ist es sicherzustellen, dass zumindest ein sicher zustimmender Gläubiger am Abstimmungstermin teilnimmt. Die von uns festgestellten sicher zustimmenden Gläubiger kontaktieren wir erneut. Hierbei wenden wir einen altbewährten taktischen Schritt an – wir vereinfachen Ihren Gläubigern die Stimmrechtsausübung. In der Praxis bleiben Gläubiger den Abstimmungsterminen oftmals fern. Zu groß ist der Zeit- und Kostenaufwand für eine persönliche Anreise und Teilnahme. Diese Gläubigereigenschaft nutzen wir zu Ihren Gunsten aus. Wir organisieren für Ihre zustimmungsbereiten Gläubiger einen spezialisierten Rechtsanwalt, der sie im Abstimmungstermin vertritt. Hierzu übersenden wir den wohlgesonnenen Gläubigern eine entsprechende Prozessvollmacht des Rechtsanwalts. Wir überzeugen Ihre Gläubiger von den Vorzügen der anwaltlichen Vertretung und der vereinfachten Stimmrechtsausübung. Auf die Teilnahme der anwaltlichen Vertretung können wir im Abstimmungstermin vertrauen.

Welche Mehrheiten braucht man, damit der Insolvenzplan erfolgreich ist?

Ein erfolgreicher Insolvenzplan setzt in seiner Abstimmung die „doppelte Mehrheit“ in jeder Gläubigergruppe voraus (§ 244 InsO). Doppelte Mehrheit meint dabei, dass in jeder von uns gebildeten Gläubigergruppe die Kopf- und Summenmehrheit erreicht wird.

  1. Kopfmehrheit: die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger einer Gruppe stimmt dem Insolvenzplan zu (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 InsO)
  2. Summenmehrheit: Die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger einer Gruppe beträgt mehr als die Hälfte der Anspruchshöhe aller in dieser Gruppe abstimmenden Gläubiger (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 InsO).

Während der Abstimmung über Ihren Insolvenzplan herrscht das sog. Obstruktionsverbot (§ 245 InsO). Stellen sich einzelne Gläubigergruppen gegen einen sinnvollen Insolvenzplan, indem sie die erforderlichen Mehrheiten blockieren, kann das Insolvenzgericht unter den Voraussetzungen des Obstruktionsverbots die fehlenden Zustimmungen gerichtlich ersetzen. Durch die gerichtliche Zustimmungsersetzung kann ein Insolvenzplan, der in der Abstimmungsrunde die erforderlichen Mehrheiten nicht erreicht hat, trotzdem erfolgreich zustande kommen und gerichtlich bestätigt werden.

Wie läuft die Abstimmung ab?

Die Abstimmung über Ihren Insolvenzplan findet im Abstimmungstermin statt (§ 235 InsO). Hierbei handelt es sich um einen Termin, der durch das zuständige Insolvenzgericht festgesetzt wird. In der Praxis finden Erörterungs- und Abstimmungstermin regelmäßig einheitlich statt – nur bei großen Planinsolvenzen wird ein gesonderter Abstimmungstermin angesetzt (§ 241 InsO).

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin dient

  • der gemeinsamen Erörterung Ihres Insolvenzplans und der Stimmrechte aller Beteiligten (Erörterungsteil) sowie
  • der Abstimmung über Ihren Insolvenzplan (Abstimmungsteil) (§ 235 Abs. 1 InsO).

Der Erörterungs- und Abstimmungstermin ist ein streng strukturierter und sehr formalistisch geführter gerichtlicher Termin. Zu Beginn des Termins überprüft das Insolvenzgericht

  • die Identität aller Beteiligten durch Kontrolle der Ausweispapiere und
  • die Vertretungsbefugnisse.

Bei natürlichen Personen (z.B. den Schuldner) werden amtliche Ausweise zur Identitätsprüfung verlangt (z.B. Personalausweis). Bei juristischen Personen (z.B. Unternehmen) ist die gerichtliche Überprüfung noch genauer. Der zuständige Richter fordert

  • die Ausweisdokumente der Geschäftsführung und
  • einen Handelsregisterauszug als Nachweis über die Befugnis zur Vertretung des anwesenden Geschäftsführers.

Von rechtsanwaltlichen Vertretern fordert das Gericht die Vorlage der originalen Vertretungsvollmacht ihrer Mandanten.

Nach der Überprüfung aller Beteiligten findet grundsätzlich der Erörterungsteil Ihres Erörterungs- und Abstimmungstermins statt. In ihm wird

  • Ihr Insolvenzplan mit seinen Wirkungen präsentiert (§§ 254 ff. InsO) sowie
  • die Stimmrechte aller Beteiligten erörtert und festgestellt (§§ 237 ff. InsO).

Während der gemeinsamen Erörterungsrunde erstellt ein Urkundsbeamter der Geschäftsstelle die Stimmliste (§ 239 InsO). Bei ihr handelt es sich um ein Verzeichnis, das exakt festhält welche Stimmrechte den Beteiligten nach dem Ergebnis der Erörterung zustehen.

Sobald die Stimmliste fertiggestellt ist, beginnt der Abstimmungsteil Ihres Erörterungs- und Abstimmungstermins. Bevor über Ihren Insolvenzplan abgestimmt wird, muss

  • die Insolvenztabelle vervollständigt werden – insb. wenn Gläubiger eine verspätete Forderungsanmeldung vorgenommen haben
  • der Insolvenzplan durch uns angepasst werden (§ 240 InsO) – kommen neue Gläubiger hinzu, passen wir Ihren Insolvenzplan insb. den Quotenplan im gestaltenden Teil an

Anschließend überprüft das Gericht den Insolvenzplan erneut.

Schließlich stimmen die Gläubiger über Ihren Insolvenzplan ab. Die Abstimmung erfolgt in den vorher von uns gebildeten Gläubigergruppen (§ 243 InsO). Ihr Insolvenzplan gilt als angenommen, wenn innerhalb der Abstimmung die erforderlichen Mehrheiten (§ 244 InsO) erreicht werden. Nach der Annahme Ihres Insolvenzplans durch die Beteiligten (§§ 244 – 247 InsO) und der Zustimmung durch Sie als Schuldner wird der Plan durch das Insolvenzgericht bestätigt (§ 248 InsO).

Was passiert mit dem angebotenen Geld, wenn der Insolvenzplan scheitert?

Scheitert ein Insolvenzplan verbleibt das für das Planangebot zur Verfügung gestellte Geld beim Zuwender.

Der Zuwender Ihrer Planinsolvenz ist nur zur Auszahlung des Planangebots verpflichtet, wenn Ihr Insolvenzplan

  • erfolgreich angenommen wurde (§§ 244 ff. InsO) und
  • durch das Gericht rechtskräftig bestätigt wurde (§ 248 InsO).

Darf das Geld auch von einem Gläubiger kommen?

Ja. Aus rein rechtlicher Sicht kann es sich bei der Person des Zuwenders Ihrer Planinsolvenz unproblematisch um einen Gläubiger handeln. Jedem Gläubiger steht es frei einem Schuldner weiteres Geld zur Verfügung zu stellen.

Wer darf mir das Geld für das Angebot zur Verfügung stellen?

Grundsätzlich darf Ihnen jede dritte Person das Geld für Ihr Planangebot zur Verfügung stellen.

Bei der Auswahl Ihres Geldgebers – dem sog. Zuwender – empfiehlt sich eine sorgsame Vorgehensweise. Er tritt als Garant für die Erfüllung Ihres Planangebots auf und verpflichtet sich schriftlich zur Einhaltung dieser Pflicht. Aus diesem Grund empfiehlt sich eine Person,

  • der Sie vertrauen und
  • die Sie als besonders zuverlässig einschätzen.

In der Praxis treten insbesondere

  • Familienmitglieder,
  • enge Freunde oder
  • vertrauensvolle Bekannte

als Zuwender in einer Planinsolvenz auf.

Erfahren Sie in diesem Beitrag  mehr über den Zuwender Ihrer Planinsolvenz.

Darf ich das Angebot aus meinem eigenen Vermögen machen – z. B. aus einer Abfindung?

 Nein. Die finanziellen Mittel für das Planangebot müssen immer von einer dritten Person – dem sog. Zuwender – für Ihre Planinsolvenz bereitgestellt werden. Würden Sie als Schuldner das Planangebot aus Ihrem eigenen Vermögen (bspw. aus einer Abfindung) anbieten, würde das Geld unmittelbar der Insolvenzmasse zufallen. In diesem Fall ist

  • eine Besserstellung Ihrer Gläubiger durch den Insolvenzplan und
  • ein damit einhergehendes erfolgreiches Insolvenzplanverfahren

undenkbar.

Sollte das Angebot als Einmalzahlung oder Ratenzahlung erfolgen?

In der Praxis empfiehlt es sich Ihren Gläubigern grundsätzlich eine Einmalzahlung im Insolvenzplan anzubieten.

Rein rechtlich ist bei der Ausgestaltung der Zahlungsmodalitäten Ihres Insolvenzplans die Vereinbarung einer Einmalzahlung oder einer Ratenzahlung möglich.

Mit einer vereinbarten Ratenzahlung geht allerdings ein wichtiges Ziel der Planinsolvenz verloren – die verkürzte Entschuldung in ca. 4 bis 12 Monaten. Wird eine Ratenzahlung beispielsweise über mehrere Jahre vereinbart, werden Sie erst nach Tilgung der letzten Rate schuldenfrei. Bis zu diesem Zeitpunkt läuft die Insolvenz weiter.

Eine Einmalzahlung wirkt auch grundsätzlich attraktiver für Ihre Gläubiger. Die sofortige Befriedigung erhöht die Zustimmungsbereitschaft. Ratenzahlungen hingegen verursachen auf Seiten der Gläubiger zusätzlichen Zeit- und Kostenaufwand in Form von zusätzlicher Verwaltungsarbeit.

Wie hoch sollte das Planangebot an die Gläubiger sein?

Das richtige Planangebot eines Insolvenzplans ist der Schlüssel zu seinem Erfolg. Für die Bestimmung der Höhe des Planangebots ist Ihre Schuldensumme insgesamt völlig irrelevant. Eine pauschale Mindestquote gibt es nicht. Vielmehr ist eine individuelle Berechnung des richtigen Planangebots notwendig.

Als Ausgangspunkt der Berechnung Ihres Planangebots dient die Befriedigung, die Ihre Gläubiger im Rahmen einer herkömmlichen Insolvenz erlangen würden – sprich Ihr pfändbares Vermögen. In der Regel handelt es sich dabei um das pfändbare Einkommen bemessen an der gesetzlichen Pfändungstabelle und Ihren Unterhaltspflichten über die Laufzeit einer Insolvenz. In unserer Berechnung ermitteln wir zunächst Ihre fiktive Insolvenzmasse in einem Insolvenzverfahren. Anschließend bereinigen wir den ermittelten Betrag um die Verfahrenskosten, die u.a. dem Gericht und dem Insolvenzverwalter zufließen. Anhand der fiktiven Insolvenzmasse bestimmen wir die Befriedigung Ihrer Gläubiger in einem klassischen Insolvenzverfahren. Mit dem Planangebot gilt es im Ergebnis die Befriedigung Ihrer Gläubiger im klassischen Insolvenzverfahren zu überbieten.

Bei der Berechnung Ihres Planangebots gilt – Je attraktiver es für Ihre Gläubiger ausgestaltet wird, desto höher ist die Wahrscheinlichkeit sie zur Zustimmung zu bewegen. Aus diesem Grund gehen wir bei der Berechnung der Höhe Ihres Planangebots sehr sorgfältig vor. Entscheidend ist es Ihre Gläubiger rechnerisch und argumentativ davon zu überzeugen, dass die Planinsolvenz sie finanziell besserstellt als ein Insolvenzverfahren. In der Praxis führen wir in diesem Sinne eine individuelle Vergleichsrechnung durch. Im Rahmen dieser Rechnung vergleichen wir die direkte Befriedigung Ihrer Gläubiger durch

  • die Planinsolvenz mit dem Planangebot und
  • die klassische Insolvenz mit der fiktiven Insolvenzmasse.

Muss ich einen Insolvenzantrag stellen, um in die Planinsolvenz zu kommen?

Ja. Die Durchführung einer Planinsolvenz mit Insolvenzplan ist nur mit der Eröffnung eines klassischen Insolvenzverfahrens möglich (iSd §§ 217, 218 InsO).

Für unsere Mandanten übernehmen wir im Rahmen der Dienstleistung „Insolvenzplan“ auch die Ausarbeitung und Stellung des Insolvenzantrags.