Die Betriebsfortführung im Regelinsolvenzverfahren ist oftmals ein schwer kalkulierbares Risiko. Dieses ist durch das am 01.03.2012 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) um ein kleines Stück gemildert worden.
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Die erschwerte Kalkulierbarkeit liegt an der Tatsache, dass nicht alle bei den Insolvenzgerichten bestellten Insolvenzverwalter geeignet sind, sachgerechte Entscheidungen in einem einzelkaufmännischen oder freiberuflichen oder in Gesellschaftsform organisiertem Unternehmen zu treffen – ihnen fehlt die Praxiserfahrung. Im Normalfall wird der Insolvenzverwalter vom Insolvenzgericht gewählt, ohne dass dabei sein Fortführungswille von Belang ist. Dementsprechend fehlt Insolvenzverwaltern unter einer gewißen Betriebsgröße das Interesse zur Ausschöpfung der Fortführungs- und Sanierungsmöglichkeiten. Sie wählen deshalb den Weg über eine übertragende Sanierung oder einfach nur die Einstellung.
Eine Einflussmöglichkeit ist mit dem am 01.03.2012 (ESUG) neugefassten § 56 Abs. 1 Nr. 1 InsO entstanden. Diese Vorschrift regelt die Unabhängigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters. Diese wird nach neuer Rechtslage nicht in Frage gestellt, wenn dieser von einem Schuldner Vorgeschlagen worden. Dadurch ergibt sich für Sie eine gewisse Einwirkungsmöglichkeit auf die Wahl eines fortführungswilligen Insolvenzverwalters.
Wir gestalten ein Sanierungskonzept und suchen einen branchenerfahrenen Insolvenzverwalter, um die Fortführung Ihrers Unternehmens in der Insolvenz zu ermöglichen. Dabei schlagen wir folgendes Vorgehen vor: Wir entwickeln gemeinsam ein Restrukturierungskonzept und suchen zusammen einen branchenerfahrenen Insolvenzverwalter – der die Grundhaltung der Insolvenzrichter im Hinblick auf die Verwalterauswahl kennt. Wenn dieser zur Fortführung eines Betriebs gewillt ist, der Ihren wirtschaftlichen Eckdaten genügt, machen wir einen entsprechenden Vorschlag beim Insolvenzgericht.
Hallo Herr Kraus,
Ich bin seit 2011 in einem Privatinsolvenz-Verfahren.
Nun habe ich beim außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch und beim Insolvenzantrag nicht alle Gläubiger angegeben. Insgesamt habe ich vier Gläubiger nicht angegeben, will ich diese Schulden vollständig zurück zahlren will. Der Betrag liegt bei knapp 2000 Euro (Meine Gesamtschuld lag bei Eroffnung des Insolvenzverfahrens bei ca. 220000 Euro – 13 Gläubiger). Die Rückzahlung möchte ich in Raten aus meinem nicht pfändbaren Einkommen (ca. 1400,-€ monatlich) tätigen. Über Höhe der Schulden und Rückzahlung existieren keine schriftlichen Vereinbarungen.
Nun meine Frage: War es zulässig, diese Gläubiger nicht anzugeben?
Kann dies zu Problemen bei der Restschuldbefreiung führen?
Vielen Dank!
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Sie können Ihr Fahrzeug behalten, wenn Sie es zur Ausübung Ihrer beruflichen Tätigkeit benötigen und Sie die Arbeitsstelle nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen können. Das ist beispielsweise bei Schichtarbeit der Fall oder wenn Sie mit öffentlichen Verkehrsmitteln einen erheblich langen Zeitraum benötigen, um Ihre Arbeitsstelle zu erreichen. Auch können Sie Ihr Fahrzeug behalten, wenn sie es benötigen, um Ihre Arbeit überhaupt ausüben zu können – so bei Vertretern oder Taxifahrern. Wenn Sie sich in einer solchen Situation befinden, können Sie sich von Ihrem Arbeitgeber eine Bescheinigung ausstellen lassen, dass Sie das Fahrzeug zur Ausübung Ihres Berufes zwingend benötigen.
Nach der aktuellen Rechtslage dürfen Sie das Auto behalten, wenn es von einem in Ihrem Haushalt lebenden Angehörigen für Fahrten zur Arbeitsstelle benötigt wird und diese nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreicht werden kann (BGH NJW-RR 2010, 642). Diesen Umstand sollte von dem Arbeitgeber des Angehörigen in einer Bescheinigung bestätigt werden. Weiter raten wir Ihnen, Nachweise für den langen Weg zur Arbeit zu sammeln, so dass Sie diese dem Insolvenzverwalter vorlegen können.
Auch bei schwerer Gehbehinderung können Sie einen PKW in der Regel behalten; und zwar auch, wenn Sie erwerbslos sind (NJW-RR 2004, 789). Dafür müssen Sie in einem Feststellungsverfahren beweisen, dass es eine besondere Härte darstellen würde, wenn Ihnen das Auto weggenommen werden würde. Dies ist der Fall, wenn Sie wegen Ihrer Behinderung Ihren Alltag nicht ohne ein Fahrzeug bestreiten können.
Wird das Auto dennoch gepfändet, gehen Sie wie folgt vor:
Sprechen Sie mit dem Insolvenzverwalter und verständigen sie sich mit diesem über einen Herauskauf. Weisen Sie diesem den Fahrzeugwert durch ein Gutachten eines Autohändlers nach – diese sind im Gegensatz zu Sachverständigengutachten meistens kostenlos oder zumindest viel günstiger. Wir raten Ihnen, sich zwei Kaufangebote von KFZ-Werkstätten ausstellen zu lassen, damit Sie so den Wert des Fahrzeugs ermitteln können. Diesen legen Sie dem Insolvenzverwalter vor und vereinbaren mit diesem einen Herauskauf. Sie können dann den Wagen behalten und bezahlen aus dem unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte ratenweise das Auto ab. In der Regel wird der Insolvenzverwalter einem Herauskauf zustimmen, da dies eine Entlastung für ihn bedeutet.
Wenn ein Fahrzeug vor Antragstellung an einen Verwandten verkauft wurde und dieser Sie damit fahren lässt, könnten Sie sowohl Ihre eigene Restschuldbefreiung als auch Ihren Verwandten gefährden. Jegliche Übertragungen an Verwandte im Verlaufe von 2 Jahren sind nicht zulässig, da sie im Regel- oder Privatinsolvenzverfahren angefochten werden können. Dasselbe gilt für Schenkungen oder unter-Wert-Verkäufe im Zeitraum von 4 Jahren.
Allerdings wissen viele nicht, dass Eigentümer normalerweise alleine derjenige ist, der im Kaufvertrag steht. Ein Fahrzeug, das laut Kaufvertrag von einer anderen Person erworben ist, die dieses nachweisbar bezahlt hat, zählt nicht zur Insolvenzmasse. Die KFZ-Versicherung kann dabei auch über den Schuldner laufen – das ist nicht entscheidungserheblich. Sie können dem Insolvenzverwalter dann als Beweis des Verkaufs den Kaufvertrag der anderen Person aushändigen.
Die Möglichkeit, ein finanziertes Auto in der Insolvenz behalten zu dürfen, ist beschränkt. Grundsätzlich wird dieses der Insolvenzmasse zugeführt.
In der Regel wird die finanzierende Bank den Vertrag kündigen, sobald Sie Kenntnis von der Stellung des Insolvenzantrags bekommt. Die finanzierende Bank muss dann als Insolvenzgläubiger aufgeführt werden, die Zahlung an diese werden eingestellt. Würde an diesen Gläubiger weitergezahlt werden, würde dies eine verbotene Gläubigerbegünstigung darstellen und zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen. Sie werden also den Finanzierungsvertrag kündigen und das Auto an die Bank übergeben müssen.
Möchten Sie jedoch das Auto behalten, können wir Ihnen Folgendes raten: Wenn Sie einen Schuldenvergleich machen, schreiben Sie alle Gläubiger außer der finanzierenden Bank an. Die Raten an diese zahlen Sie in einem solchen Fall weiter, damit die Bank keinen Grund für eine außergerichtliche Kündigung hat. Mit den übrigen Gläubigern einigen Sie sich dann außergerichtlich und können so Ihre Entschuldung antreten.
Wenn eine Privatinsolvenz unumgänglich ist, können Sie das Auto mit Hilfe einer Ihnen vertrauten Person umfinanzieren. Dafür vereinbaren Sie mit der finanzierenden Bank, dass nun der Dritte die weitere Finanzierung übernimmt. Dasselbe können Sie im Fall eines geleasten Autos machen.
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Der außergerichtliche Vergleich bietet Ihnen gegenüber einem Insolvenzverfahren einige wesentliche Vorteile:
1. Sie ersparen sich ein aufwändiges Insolvenzverfahren
Durch einen Schuldenvergleich erreichen Sie Ihre Restschuldbefreiung, ohne ein Insolvenzverfahren durchlaufen zu müssen.
2. Ihre Schuldbefreiung tritt deutlich schneller ein: 10 – 14 Wochen statt 6 Jahre
Wir benötigen für die Aushandlung eines Schuldenvergleichs 10 – 14 Wochen. Bei einer Einmalzahlung sind Sie von diesem Zeitpunkt an entschuldet. Ein Insolvenzverfahren benötigt 6 Jahre.
3. Schuldbefreiung trotz Forderungen, die nicht unter die Restschuldbefreiung fallen
Sie werden von Ihren Schulden auch dann befreit, wenn die Forderungen Ihrer Gläubiger nicht unter die gesetzliche Restschuldbefreiung fallen (v. a. vorsätzliche unerlaubte Handlungen, Geldstrafen, Bußgelder – § 302 InsO)
4. Ihre Schufa Eintrag wird bei Einmalzahlung viel schneller entfernt
Wenn Sie Einträge bei der Schufa haben, werden sie 3 Jahre nach dem Ablauf des Jahres einer Einmalzahlung gelöscht. Wenn Sie ein Insolvenzverfahren durchführen, werden Ihre Einträge in etwa 10 Jahre nach dessen Einleitung entfernt.
5. Der außergerichtliche Vergleich ist diskreter: Ihre Entschuldung wird nicht offenbart
Der Schuldenvergleich ist diskreter, weil er nicht offenbart wird. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens wird higegen bekanntgemacht.
6. Sie sparen die Gerichtskosten
Schließlich entfallen für Sie die Kosten des Insolvenzgerichts.
Vorteile eines Insolvenzverfahrens
Der Schuldenvergleich hat allerdings auch einige Nachteile. Behalten Sie im Auge, dass Sie im Insolvenzverfahren keinen über der Pfändungsgrenze liegenden Betrag aufwenden müssen. Dies wird bei eiem außergerichtlichen Vergleich bei Ratenzahlungen in den meisten Fällen der Fall sein. Ebenso ist die gesetzliche Restschuldbefreiung unabhängig von dem Betrag, den Ihre Gläubiger zurückbekommen und Ihrer Leistungsfähigkeit. Kommen Sie also allen Vergleichsraten unbedingt nach!

Ein Auto fällt normalerweise in die Insolvenzmasse. Sie haben allerdings die Chance, Ihr Auto zu behalten falls dieser zur Fortführung Ihres Berufs erforderlich ist. Erforderlichkeit ist dabei erfüllt, falls der Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln 2-3 Stunden in Anspruch nehmen würde.
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Seit einem neuen Urteil des BGH können Sie ein Auto auch dann behalten, wenn es von einem Familienmitglied für dessen Berufstätigkeit benötigt wird.
Seit einem neuen Urteil des BGH können Sie ein Auto auch dann behalten, wenn es von einem Familienmitglied für dessen Berufstätigkeit benötigt wird (BGH NJW-RR 2010, 642).
Auch bei schwerer Gehbehinderung können Sie einen PKW in der Regel behalten, und zwar auch, wenn Sie erwerbslos sind (NJW-RR 2004, 789).
Wird das Auto dennoch gepfändet, gehen Sie wie folgt vor: sprechen Sie mit dem Treuhänder und verständigen sie sich mit diesem über einen Herauskauf. Sie können dann den Wagen behalten und bezahlen aus dem unpfändbaren Teil Ihrer Einkünfte ratenweise das Auto ab.
Wenn allerdings ein Fahrzeug vor Antragstellung an einen Freund oder Verwandten verkauft wurde und dieser Sie damit fahren lässt, gehört es nicht zur Insolvenzmasse. Schenkungen an Verwandte sind dabei ungültig, weil sie im Privatinsolvenzverfahren angefochten werden können (§ 134 InsO).
Guten Tag Herr Kraus,
ich habe eine kurze Frage zur Verbraucherinsolvenz: Ich ziehe aus Berlin nach Bayern und werde dort eine neue Arbeit aufnehmen. Wie zeige ich den Umzug dem Insolvenzgericht und TH an? Per Brief, Einschreiben oder reicht eine Email oder Fax?
Vielen Dank!
Insi
Hallo Herr Kraus,
Folgende Frage: mein altes Konto ist gepfändet . Nun will in den nächsten Tagen ein neues Konto eröffnen.
1. Was erzählt man der neuen Bank falls sie nach der alten Bank fragt?
2. Was halten Sie von Internet-Banken ?
Vielen Dank für dieses Forum!
VG Ceylan T.
Sehr geehrter Herr RA Kraus,
Meine Frage bezieht sich auf den außergerichtlichen Vergleich.
Ich hatte ca. 70 000 Privatschulden bei einem grossen Inkassounternehmen. Wir haben dann einen außergerichtlichen Vergleich über 50 000 Euro vereinbart, davon 40000 als einmalzahlung und 10000 Euro in 500 Euro Raten.
Dafür habe ich bei meinem Arbeitgeber ein Darlehen von 25000 Euro und ein Darlehn von 25000 Euro von einem Bekannten aufgenommen.
Letzten Monat war ich mit einer Rate kurzeitig im Verzug und habe diese nun ausgeglichen.
Heute kam aber der Gerichtsvollzieher mit einer Forderung von 20000 Euro bei meinen Arbeitgeber.
Beim Anruf beim Inkassounternehmen sagten sie mir, dass der Vergleich durch den Verzug gescheitert sei.
Mein Arbeitgeber hat dem Inkassounternehmen sofort mitgeteilt das er den restlichen Betrag aus dem Vergleich, was ja eigentlich noch gar nicht fällig ist,überweisen würde.
Somit hätte ich den gesamtbetrag von 500 00 Euro getilgt.
Das Inkassounternehmen will aber erst nach einer Abtretungserklärung und der Zusendung des Aufhebungsvertrages entscheiden, ob sie damit einveratanden ist.
Wie soll ich mich jetzt verhalten? Über einen Rat wäre ich sehr dankbar.
Ich bin schon so kurz vor dem Ziel.
Vielen Dank
Guten Tag Herr Kraus,
ich bin gerade in der Wohlverhaltensperiode der Privatinsolvenz. Mal angenommen eine dritte Person möchte mir helfen aus der Insolvenz zu kommen. Darf diese Person mit einzelnen meiner Gläubigern verhandeln und unabhängige Absprachen und Vergleiche treffen, so dass diese Gläubiger bei mir wegfallen?
Vielen Dank und viele Grüße
Guten Tag,
Ich bin ein Einzelunternehmer und stehe kurz vor der Zahlungsunfähigkeit. Mein Konto ist bereits von dem Finanzamt gepfändet.
Habe ich das richtig verstanden, dass ich zur Vorbereitung der Privatinsolvenz oder ggf. Regelinsolvenz die ausstehenden Honorarzahlungen auf ein anderes Konto umleiten darf? Wichtig ist mir, dass ich mich damit nicht strafbar mache!
Ich möchte meine Selbstständigkeit abmelden, damit ich endlich einen Neustart beginnen kann. Muss ich einen Anwalt vor Ort nehmen, oder kann das auch Ihre Kanzlei übernehmen?
Vielen Dank!
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
