Gesetzesänderung erleichtert die Kündigung
Durch die Gesetzesänderung wird die Kündigung der Verträge erleichtert.
Eine Gesetzesänderung erleichtert Ihnen nun die Kündigung Ihrer Verträge, die ausschließlich online zustande gekommen sind. Seit dem 1. Oktober 2016 besteht das Schriftformerfordernis bei einer solchen Kündigung nicht mehr. Das am 17.12.2015 vom Bundestag beschlossene „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ bringt wichtige Änderungen. Durch die Gesetzesänderung werden zum 1. Oktober 2016 alle Klauseln in den AGBs unwirksam, die für die Kündigung und andere Mitteilungen gegenüber dem Unternehmen die Schriftform als Mindesterfordernis vorsehen.
„Textform“ reicht aus
Die Gesetzesänderung hat dafür gesorgt, dass die Textform nun ausreichend ist. Das bedeutet, dass Sie als Verbraucher die Kündigung nun durch eine E-Mail, ein Fax und sogar durch eine SMS vornehmen können. Das Kündigungsschreiben muss nicht mehr eigenhändig unterschrieben sein.
Dies betrifft neben Telefon-, Strom-, Internet-, und Handyverträgen beispielsweise auch Fitnessverträge. Auch bei Online-Einkäufen kann der Rücktritt vom Vertrag via E-Mail nicht mehr durch die AGB des Unternehmens ausgeschlossen werden.
Tipp: Verwahren Sie Ihre Kündigung via E-Mail, Fax oder SMS sorgfältig auf. Im Streitfall sind Sie als Verbraucher in der Pflicht die rechtzeitige Kündigung nachzuweisen.
Wichtige Ausnahmen
Allerdings sind auch wichtige Ausnahmen zu berücksichtigen. So gilt weiterhin das Schriftformerfordernis bei Kündigungen des Arbeitsverhältnisses und des Mietvertrages. Hierfür ist die Schriftform, also die Kündigung mittels eines eigenhändig unterschriebenen Briefes, gesetzlich geregelt und muss auch in Zukunft eingehalten werden.
Die Gesetzesänderung gilt nur für Verträge ab 1. Oktober 2016
Von der Änderung des AGB-Rechts sind allerdings nur Verträge betroffen, die Sie ab dem 1. Oktober 2016 abgeschlossen haben. Für bereits vor diesem Datum bestehende Verträge gilt die Gesetzesänderung nicht rückwirkend.