Wenn Sie im Privatinsolvenzverfahren sind, kann das Insolvenzgericht ohne den Antrag eines hierzu berechtigten Gläubigers die Restschuldbefreiung nicht versagen, auch wenn ein Versagungsgrund tatsächlich vorgelegen hat.
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Ein 2005 eröffnetes Privatinsolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners wurde nach Ankündigung der Restschuldbefreiung im Oktober 2008 aufgehoben (§ 200 InsO). Im Oktober 2010 berichtete der Treuhänder, dass der selbständig tätige Schuldner entgegen seiner Zusagen keine 50 € monatlich an ihn abführe. Nachdem der Schuldner gegenüber dem Insolvenzgericht trotz entsprechenden Verlangens und einer Belehrung über die Folgen der unterlassenen Mitwirkung nicht die an ihn gestellten Fragen unter anderem nach der Art seiner Erwerbstätigkeit und der Höhe seiner Einnahmen beantwortet hatte, hat das Insolvenzgericht ihm die Restschuldbefreiung versagt.
Der BGH hat dazu entschieden,
„…dass dem Schuldner unter den Voraussetzungen des § 296 Abs. 2 InsO Restschuldbefreiung nur versagt werden kann, wenn diesem Verfahren ein statthafter Versagungsantrag nach § 296 Abs. 1 ZPO zugrunde liegt (Beschluss vom 19. Mai 2011 – IX ZB 274/10, NZI 2011, 640 Rn. 10 ff). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 296 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 InsO und der Gesetzessystematik kann es eine Versagung der Restschuldbefreiung ohne einen Gläubigerantrag nicht geben. Ohne den Antrag eines hierzu berechtigten Gläubigers setzt die Amtsermittlungspflicht des Insolvenzgerichts zum Vorliegen von Versagungsgründen nicht ein. Ebenso entstehen die besonderen, sich aus § 296 Abs. 2 InsO ergebenden Auskunftspflichten des Schuldners regelmäßig erst nach einem statthaften Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Das Verfahren auf Versagung der Restschuldbefreiung unterliegt der Gläubigerautonomie. Eine Einleitung des Versagungsverfahrens nach § 296 Abs. 2 InsO von Amts wegen sieht die Insolvenzordnung nicht vor.“
Wenn also das Insolvenzgericht Ihre Restschuldbefreiung versagt, ohne dass ein Gläubiger einen Antrag gestellt hat, kann dagegen vorgegangen werden. Das gilt auch dann, wenn ein Versagungsgrund vorliegt und der Treuhänder dies dem Gericht anzeigt.
BGH, Beschl. v. 24.3.2011 – IX ZB 80/11, ZInsO 2011, 932
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Mehr InformationenHallo Herr Kraus,
ich wohne in der Nähe von Köln und habe sehr hohe Schulden aus meiner Selbständigkeit als Autohändler. Nun wurde mir geraten die Privatinsolvenz zu beantragen. Wo genaus muss ich denn hingehen? Zum Amtsgericht in Köln? Kann man den Antrag für die Privatinsolvenz auch online stellen? Oder muss ich persönlich zu einem Anwalt für Insolvenzrecht gehen?
Danke im Voraus.
Michael
Sehr geehrte Rechtsanwalte,
da ich ehemals selbststandig war und ca 40 Glaubiger oder mehr habe muss ich in Regelinsolvenz gehen. Da ich aufgrund einer schweren Krebserkrankung arbeitsunfahig wurde konnte ich lange Zeit nicht arbeiten. Zur Zeit arbeite ich wieder ca 6 Stunden pro Tag, uber meinen Antrag auf Erwerbsminderungrente wurde noch nicht abschliessend beschieden. Ich habe ein Einkommen von ca 1700 Euro, das ist mein Pfandungsfreibetrag, da er wegen Kind und gesundheitsbedingter Mehraufwendungen hoher liegt. Werde standig bedrangt, sehe keinen Ausweg und habe schon einen Suizidversuch hinter mir. Konnen Sie mir helfen bei Antrag auf Regelinsolvenz, Stundung der Verfahrenskosten etc? ich mochte keinen Fehler machen und sehe mich alleine mit dem Prozedere uberfordert. Zu welchen Konditionen konnen Sie mir behilflich sein und wann konnten wir den Antrag fertistellen bzw. die Glaubigerliste? ich wurde mich sehr uber eine nachricht freuen.
Mit freundlichen Grussen
Andrea K.
Hallo,
kann man ungefähr abwägen, wie hoch meine Kosten für ein Insolvenzverfahren wären, bei einem Schuldenbetrag von 80.000 Euro?
Steigt dann die Verschuldung durch die zusätzlichen Kosten des Insolvenzverfahrens nicht noch mehr in die Höhe?
Danke.
MfG
K. L.
Guten Tag Herr Kraus,
Ich habe eine Frage zu dem Privatinsolvenzverfahren. Ist es wahr, dass
das Privatinsolvenzverfahren von 6 auf 3 Jahre verkürzt wird?
Ab wann gilt die neue Dauer der Privatinsolvenz?
Danke für die Info
Nils B.
Hallo Herr Kraus,
Ich habe eine Frage zur Scheidung und Privatinsolvenz.
Vor zwei Jahren habe ich mich scheiden lassen. Wir haben keine Kinder.
Wir haben in unserer gemeinsamen Zeit leider viele Schulden gemachtn. Vorallem haben wir einen hohen Kredit gemeinsam unterschrieben. Weil wir im Guten auseinander gegangen sind, haben wir uns die Raten aufgeteilt und jeder zahlt eben seinen Teil.
Jetzt habe ich aber Zahlungsschwiriegkeiten, da ich weniger verdiene.
Ich bin schon kurz davor Privatinsolvenz anzumelden.Ich habe einen Verdienst der lediglich 56 EUR über der Pfändungsgrenze liegt.
Wenn ich nun Privatinsolvenz anmelde….. was hätte das für Folgen für meinen Ex?
Er hat leider auch nicht viel Geld und kann die Raten wahrscheinlich alleine nicht stemmen.
Danke für Ihr Forum!
Liebe Grüße,
Andrea K.

Gläubigeranträge kommen oft vor. Dabei werden sie in der Statistik allerdings selten erwähnt, weil ihnen meistens ein Eigenantrag des Schuldners folgt.
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Falls dies geschieht, wird er von einer öffentlichen Einrichtung gestellt – einem Finanzamt, einer Berufsgenossenschaft oder einer Krankenkasse. Wenn ein Gläubigerantrag vorliegt, sollten Sie schnell reagieren. Schätzen Sie schnell und nüchtern ab, ob Sie zahlungsunfähig sind oder den Antrag noch durch Zahlung abwenden können.
Falls Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit annehmen, stellen wir für Sie innerhalb der vom Gericht gesetzten Erklärungsfrist von 2 Wochen (§ 287 Abs. 1 S. 2 InsO) einen eigenen Insolvenzantrag. Denn nur so erhalten Sie die Restschuldbefreiung. Ein isolierter Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist unzulässig (BGH ZInsO 2004, 974).

Nach Ihrem Antrag haben Sie 3 Monate Zeit um zu prüfen, ob ihre Annahme, dass Sie zahlungsunfähig sind, berechtigt war und welches Insolvenzverfahren für Sie in Betracht kommt.
Nach Ihrem Antrag haben Sie 3 Monate Zeit um zu prüfen, ob ihre Annahme, dass Sie zahlungsunfähig sind, berechtigt war und welches Insolvenzverfahren für Sie in Betracht kommt (§ 305 Abs. 3 S. 3 InsO). Nehmen Sie zur Beantwortung dieser Fragen qualifizierte Hilfe in Anspruch – unsere Beratungshotline steht Ihnen dafür kostenfrei und unverbindlich zur Verfügung.
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Mehr InformationenGuten Tag Herr Kraus,
Ich suche einen Insolvenzanwalt in Köln der mir mit der Pfändungstabelle 2012 behilflich sein könnte.
Ich benötige eine Beratung zum dem Thema, da ich der Meinung bin, dass in meinem Fall (Scheidung, Unterhalt) zu viele Ausnahmen bestehen… Für mich alleine ist es ein wenig undurchsichtig. Bieten Sie einen solches Beratungsgespräch an?
Danke im Voraus
MfG
Klaus-Dieter H.

Die kassenärztliche Zulassung und der zugewiesene Vertragssitz zählen nicht zur Insolvenzmasse. Sie sind als unveräußerliche Rechtspositionen vom Insolvenzbeschlag ausgeschlossen (BSG NJW 2001, 2823). Als Arzt können Sie deshalb Ihre Zulassung trotz Überschuldung und einer Insolvenz behalten.
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Die kassenärztliche Zulassung wird Ihnen beim Vermögensverfall grundsätzlich nicht entzogen. In der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte gibt es – anders als beispielsweise bei den Rechtsanwälten und anderen beratenden Berufen – keine explizite Regelung des Widerrufs der KV Zulassung ausschließlich wegen Ihrer Überschuldung oder der Insolvenz. Es müssen deshalb weitere, schwerwiegende Gründe hinzukommen, um die KV-Zulassung wegen Unzuverlässigkeit nach § 21 Ärzte-ZV zu widerrufen. Auch ein Ruhen der Zulassung nach § 95 Abs. 6 SGB V kommt aus denselben Gründen nicht in Betracht (BSG NJW 2001, 2823). Deshalb lohnt es sich, gegen eine Entziehung der kassenärztlichen Zulassung zur Wehr zu setzen, falls diese vornehmlich mit Ihrer schwierigen finanziellen Lage begründet wird. Gerne beraten wir Sie hierzu.
Eine Ausnahme von der Insolvenzfestigkeit der Zulassung als Vertragsarzt sollten Sie beachten: Falls Sie Ihre KV-Zulassung veräußern, würde der Erlös zur Insolvenzmasse gehören (AG Hamburg, Beschl. v. 11.09.2006, AZ. 67 g IN 525/02). Das Eigentum am Erlös stellt keine unveräußerliche Rechtsposition dar, weil eine dingliche Surrogation nicht stattfindet.
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Die Problematik der Zulassung beratender Freiberufler ist von einer fundamentaler Relevanz: Falls Sie in einem Beruf tätig sind, dessen Ausübung von einer Zulassung abhängt, steht und fällt Ihre Entschuldung mit der Frage, ob Sie diese behalten dürfen. Wenn Sie Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwalt sind, können Sie dem Widerruf Ihrer Zulassung in der Regel- oder Privatinsolvenz entgehen, falls Sie sich mit Ihren Gläubigern vergleichen und über ein klares Entschuldungskonzept verfügen.
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Die Anstellung darf nicht lediglich geringfügig, sondern dazu geeignet sein, Ihren Lebensunterhalt zu sichern.
Wir empfehlen Ihnen zunächst, sich mit Ihren Gläubigern zu vergleichen. Nehmen Ihre Gläubiger einen Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) an oder gelingt ihnen der Schuldenvergleich außerhalb der Regel- oder Privatinsolvenz, liegt der für den Widerruf vorausgesetzte Vermögensverfall nicht vor. Selbiges gilt für einen vom Insolvenzgericht bestätigten Insolvenzplan (§ 248 InsO – BGH ZinsO 2010, 1380). Es ist in diesem Stadium von grundlegender Wichtigkeit, eine tragfähiges Sanierungskonzept präsentieren zu können, um sich einem Widerrufsverfahren zu entziehen. Wir beraten Sie gerne dazu.
Kommt es nicht zur Einigung oder einem Insolvenzplanverfahren, wird Ihre jeweils zuständige Kammer das Widerrufsverfahren auf Grund von Vermögensverfall einleiten. Die Rechtsgrundlage bilden:
Die Rechtsprechung hat jedoch Ausnahmefälle vom Vorliegen des Vermögensverfalls gebildet, die es Ihnen ermöglichen, Ihre Zulassung zu behalten, um Ihre freiberufliche Tätigkeit weiter zu betreiben. Sie können Ihre Zulassung im Regelinsolvenzverfahren unter den folgenden Voraussetzungen behalten:
Die Anstellung darf nicht lediglich geringfügig, sondern dazu geeignet sein, Ihren Lebensunterhalt zu sichern (Anwaltsgerichtshof Hamm BRAK-Mitt 2006, 38).
Diese Rechtsprechung (BGH NJW 2005, 511) betrifft unmittelbar Rechtsanwälte, dürfte aber wegen der berufsbildlichen Verwandtschaft der Berufszweige auch auf Steuerberater und Wirtschaftsprüfer anzuwenden sein. Dies gilt allerdings nicht für Notare. Diese sind als unabhängige Stellen des Landes restriktiveren Berufsbestimmungen unterworfen.
Nach unserer Erfahrung wollen die entscheidenden Sachbearbeiter im Widerrufsverfahren vor allem einen laufenden Nachweis über ein erfolgreiches Fortgehen Ihrer Entschuldung von Seiten eines vertrauenswürdigen Beraters: Laufende Nachweise über den ordnungsgemäßen Ablauf des Insolvenzverfahrens, Berichte über die Sicherstellung der Wahrung der Interessen der von Ihnen betreuten Mandanten. Wir übernehmen gerne diese Rolle für Sie.
Sollten Sie Ihre Zulassung bereits verloren haben, unterstützen wir Sie bei der Wiedererlangung durch kurzfristige Erstellung und Vorschlag eines Insolvenzplans.
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