Vural Öger ist türkisch-deutscher Reiseunternehmer und Politiker. Breite Bekanntheit erlangte er in den letzten Jahren insbesondere als ehemaliger Investor in der deutschen Unterhaltungsshow „Die Höhle des Löwen“, die erstmals im August 2014 vom Fernsehsender VOX ausgestrahlt wurde.
Vural Öger hat nun beim Münchner Amtsgericht Privatinsolvenz beantragt.
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Vural Öger, einer der ehemaligen Investoren aus der Höhle der Löwen ist insolvent.
Zuvor beantragten zwei Gesellschaften des Unternehmers die Insolvenz.
Ende 2015 war die V.Ö. Travel – Vural Öger Touristik GmbH aufgrund der insolventen Lage gezwungen ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Zu dem Reiseveranstaltungsunternehmen gehörten neben einer Veranstaltungsagentur auch ein Flugveranstalter und eine Hotelkette in der Türkei.
Anfang 2016 beantragte dann ein weiteres Unternehmen von Vural Öger die Insolvenz – Die Öger Türk Tur GmbH. Hinter dem Flugveranstalter verbarg sich einer der größten Anbieter von Türkeiflügen in Deutschland. Der Geschäftsbetrieb wurde mit sofortiger Wirkung eingestellt.
Damals äußerte sich Vural Öger gegenüber dem Hamburger Abendblatt wie folgt:
„Eine Insolvenz gilt in Deutschland immer als Makel. Aber Erfolg und Misserfolg, Chance und Risiko gehören in der Wirtschaft zusammen. Ich hoffe als Unternehmer nicht auf diesen Versuch, auf dieses letzte Scheitern reduziert zu werden.“
Laut einer damaligen Aussage Ögers waren die beiden Unternehmen vor dem Hintergrund des Einbruchs des Reisemarkts in der Türkei und des Syrienkrieges nicht mehr zu retten.
Gemäß einer Mitteilung des zuständigen Insolvenzverwalter Matthias Hofmann gegenüber der Deutschen Presse-Agentur, seien die Schulden der Insolvenzen seiner Firmen auf Vural Öger übergegangen, da der Unternehmer für die beiden Insolvenzen auch mit seinem Privatvermögen haftet. Grund hierfür war eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft, die der Reiseunternehmer unterzeichnet hatte.
Nach den Insolvenzen der Unternehmen zog sich Vural Öger als Investor aus der deutschen Unterhaltungsshow „Die Höhle des Löwen“ zurück.
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Mehr InformationenBin in Privatinsolvenz und in der Wohlverhaltensphase. Habe nun Weihnachtsgeld bekommen, das natürlich auch in die Pfändung fällt. Zum Weihnachtsgeld bekomme ich auf meine Mitarbeiterkarte ( REWE) noch einen Warengutschein, welchen ich nur bei der REWE einlösen kann. All die Jahre habe ich diese Zahlung bekommen. In diesem Jahr bekomme ich es nicht!!! Ist Ihnen da eine Neuregelung bekannt? Von Seiten meines Arbeitgebers ist nichts bekannt.
Vielen Dank
Servus,
der Insolvenz-RA meiner Frau hat uns alle Versicherungen, die für die Kinder als Rentenversorgung angedacht waren, eingesackt. Des Weiteren vertritt er die Meinung, dass meine Frau nicht mal die knappen 27 € vermögenswirksame Leistung annehmen darf, die der Arbeitgeber anbietet. Er hat auch die Zahlung der Geschäftsanteile, die ich als Ehepartner einzahlte, eingefordert (ich bin nicht als Zweit-Mieter eingetragen im Mietvertrag, aber es war mein Geld, also mein eigener,persönlicher Besitz; und ich bin nicht insolvent). Daraufhin hatten wir die außerordentliche Wohnungskündigung am Hals, die wir mit Hilfe ihrer Mutter – d.h. durch wiederholter Einzahlung der Geschäftsanteile in Höhe von 1.022 € – doch noch abwenden konnten. Sonst wären wir mit unseren Zwillingen ohne Wohnung auf der Straße gestanden! Die Insolvenz läuft seit 16.11.2011. Ist das alles so rechtens? Auf unsere Frage hin, ob auf diese Privatinsolvenz auch das neue Recht angewendet werden könnte,d.h. ob in unserem Fall auch eine verkürzte InsO-Zeit infrage käme, kam nur ein unfreundliches “Ihnen geht es doch gut, zahlen Sie einfach Ihre Schulden ab oder zahlen Sie eine angemessene Summe in Höhe von ca. 7.000 € auf einmal ab. Haben Sie jemanden, der Ihnen solch eine Summe leiht. Dann kommen aber noch Kosten für meine Vermittlung einer Einigung hinzu.” Unsere Fragen hierzu: 1. Gibt es für uns auch die Möglichkeit einer verkürzten InsO-Zeit? 2. Hat der InsO-RA recht,wenn er behauptet, dass meine Frau die freiwillige Leistung einer VWL nicht in Anspruch nehmen kann? 3. Gibt es eine Möglichkeit, schneller aus der InsO herauszukommen? Danke für eine Antwort. Bertram Natrasch
Guten Tag,
ich muss Privatinsolvenz beantragen. Ich benötige ein P-Konto.
Bei meiner Hausbank läuft ein Kredit, den ich monatlich mit einer Rate von meinem Girokonto bediene. Wennn ich nun dieses Girokonto in ein P-Konto umwandeln lasse, kann meine Bank nun immer noch die Kreditrate von dem P-Konto abbuchen?
Vielen Dank im Voraus
Meine Frage wehren
Mein Insolvenzantrag leuft seid 3.2.12
Wann binn ich Schulden frei
Grüße
Uzuner
In diesem Video geht es um die Sachen, die Sie in einer Insolvenz behalten dürfen. Grundsätzlich sollte man wissen, dass es einen Insolvenzverwalter gibt. Dieser ist meist ein Rechtsanwalt, der vom Insolvenzgericht bestimmt wird. Er stellt anhand der gesetzlichen Pfändungstabelle fest, was pfändbar ist und was Sie behalten können.
Ihr Arbeitseinkommen ist nur im Rahmen der gesetzlichen Pfändungstabelle pfändbar. Die Pfändungstabelle ist eine Tabelle, in der die Einkommensbeträge aufgelistet sind, die an den Insolvenzverwalter abgeführt werden müssen bzw. die darüber Aufschluss geben, wann Sie nichts abzuführen haben. Wenn Sie keine Unterhaltspflichten haben und nicht verheiratet sind, dann dürfen Sie 1.078,88 Euro behalten. Wenn Sie zwei Unterhaltspflichten haben, dann dürfen Sie fast 2.000,00 Euro pfändungsfrei behalten.
Haushaltsgegenstände sind generell unpfändbar. Dazu zählen Computer, Fernseher und Kücheneinreichtung. Genauso unpfändbar sind alle Gegenstände im Zusammenhang mit Ihrer Arbeitstätigkeit unpfändbar. Selbst Kraftfahrzeuge können unter bestimmten Voraussetzungen unpfändbar sein.
Verträge dürfen grundsätzlich nicht gekündigt werden. Die Unternehmen und auch der Insolvenzverwalter werden Ihre Dauerschuldverhältnisse wie Telekommunikationsverträge nicht kündigen.
Bei Finanzierungen von Immobilien muss man unterscheiden: Wenn der Wert des Hauses den Wert des noch zu finanzierenden Betrags unterschreitet, dann können Sie die Immobilie weiterzahlen. Dann kriegen die anderen Gläubiger (neben dem im Prinzip absonderungsberechtigten Gläubiger) kein Geld aus dem Verkauf im Rahmen der Zwangsversteigerung. In diesem Fall hat der Insolvenzvewalter kein Interesse daran, den Vertrag zu kündigen. Das gleiche gilt für Autofinanzierungen, wobei Sie auch hier die Freigabe des Insolvenzverwalter zusätzlich benötigen. Man könnte auch über eine Vertragsübernahme durch eine Dritte Person nachdenken.
In diesem Video geht es um die Verkürzung der Regellaufzeit der Insolvenz von 6 Jahren auf 5 Jahre. Im Jahr 2014 trat die Reform des Verbraucherinsolvenzverfahren in Kraft. Die wichtigste Veränderung war die Verkürzung der Verfahrensdauer.
Die meisten Veränderungen hat man sich von der Verkürzung auf 3 Jahre erhofft. Diese sollte gemäß der Vorausdiskussionen Eintreten nach Zahlung von 25 % oder 35 % der Schuldsumme. So sah es zu Beginn auch aus: Im Gesetz wurde verankert, dass nach Zahlung von 35 % und Zahlung der Verfahrenskosten das Verfahren auf 3 Jahre verkürzt werden konnte. Allerdings erfüllte die Verkürzung die Erwartungen nicht. Obwohl 35 % der Verbindlichkeiten innerhalb von 3 Jahren von den Schuldnern erfüllt werden können, dennoch ist eine höhere Einzahlung erforderlich. Es müssen nämlich zusätzlich die Verfahrenskosten abgeführt werden. In den meisten Fällen müssen ca. 55 % der Verbindlichkeiten innerhalb von 3 Jahren erfüllt werden. In diesen Genuss kommen daher sehr wenige Schuldner.
Zum Renner entwickelt hat sich die Verkürzung auf 5 Jahre. Die Voraussetzung ist, dass die Verfahrenskosten innerhalb von 5 Jahren bezahlt sind. Stand heute sind es 35 Euro pro Monat, wenn man von einer Laufzeit von 60 Monaten ausgeht. Das erfolgt, wenn Ihr pfändbares Einkommen mindestens 35 Euro übersteigt. Ansonsten können Sie sich im Regelfall mit dem Insolvenzverwalter absprechen. Dieser wird Ihnen dann die Möglichkeit geben, das Geld auf ein Konto freiwillig aus Ihrem unpfändbaren Vermögen zu zahlen. Es gibt außerdem weitere Möglichkeiten
Wichtig ist, dass Sie einen Antrag auf Verkürzung stellen. Diesen sollten Sie dann stellen, wenn die Verfahrenskosten vollständig abgeführt werden und die fünf Jahre noch nicht abgelaufen sind. Sie sollten daher regelmäßig Kontakt zum Insolvenzverwalter suchen, um über die gezahlte Höhe informiert zu bleiben.
Sehr geehrte Damen und Herren,
mein Exmann informierte mich am Wochenende darüber, das er eine Privatinsolvenz machen möchte. Da noch gemeinsame Schulden vorhanden sind, die ich nicht alleine Tragen kann, möchte ich mich nun über die Privatinsolvenz Informieren und ggf. auch eine machen.
Ich habe bereits viel erfahren auf ihrer Seite.
Auch habe ich bereits eine Schufaauskunft beantragt.
Meine Unterlagen habe ich weitestgehend zusammen.
Was muss ich noch alles beantragen um alles zusammen zu haben, was für ein Insolvenzverfahren benötigt wird, (Vollstreckungsbescheide/Titel) vom Amtsgericht?
Muss ich zwingend zu einer Schuldnerberatung?
Ich hoffe sie können mir weiter helfen, da ich leider keinen anderen Weg sehe als auch eine Insolvenz zu beantragen.
Mit freundlichen Grüßen
Niki
Ich befinde mich in der Vorbereitung zur Privatinsolvenz und habe zwei kurze Fragen:
1.) ich habe seit knapp 2,5 Jahren einen Bausparvertrag, der über VWL vom Arbeitgeber und zum Teil von mir bedient wird. Guthaben derzeit knapp 1000 €. Darf ich diesen weiter bedienen und behalten oder wird dieser verwertet? Wenn ja, kann ich diesen Vertrag noch vorher kündigen und verbrauchen?
2.) Als Beamtin bin ich privat krankenversichert /+Beihilfe. D.h. Ich reiche die Arztrechnungen bei KV und Beihilfe ein und bekomme dann die Erstattung und bezahle dann die Arztrechnungen. Wie kann ich verhindern, dass diese Erstattungsansprüche auf die Pfändungsgrenze angerechnet werden (Bank – P-Konto) und entweder durch die Bank gesperrt (weil über Pfändungsgrenze) oder von dem Treuhänder gepfändet werden?
Danke für Ihre Hilfe!!!
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Strauch

In der Beratungspraxis sind viele ratsuchende Mandanten an einem Umschuldungskredit und dessen Vermittlung interessiert.
Mit der Umschuldung wird das Ziel verfolgt die bestehenden Zahlungsverpflichtungen aus verschiedenen Krediten und Finanzkäufen zu einer Gesamtschuld zusammenzufassen. Auf diesem Weg der Umschuldung kann Ihre Kreditwürdigkeit wiederhergestellt werden.
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Erfahrungsgemäß wirkt eine Umschuldung auf viele unserer Mandanten erleichternd. Die Tilgung einer Gesamtschuld führt im Vergleich zu vielen separaten Schuldenpositionen zu einer gewissen Überschaubarkeit der eigenen Schuldensituation. Zudem können Sie durch den neu geschaffenen Kredit von günstigeren Zins- und Tilgungssätzen profitieren.
Die Kombination dieser Vorteile schafft den Eindruck, dass die Bewältigung der Schuldensituation wieder in greifbare Nähe rückt.
Durch eine Umschuldung können Ihnen allerdings auch zusätzliche Zinsen und Zusatzkosten in Form von Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsgebühren entstehen. Diese Kosten gilt es stets zu berücksichtigen.
In der Praxis ist die Durchführung einer Umschuldung nicht immer sinnvoll. Vielmehr sollten Sie die Vor- und Nachteile gegeneinander abwägen und die Umstände und Möglichkeiten Ihres Einzelfalls richtig einschätzen.
Die nachfolgenden Gesichtspunkte sollen Sie bei der Einschätzung Ihrer Umschuldungssituation unterstützen:
Im Rahmen der Umschuldung wird die Bank Ihnen eine gewisse Ratenhöhe zur Tilgung der neuen Gesamtschuld vorschlagen. Schätzen Sie gewissenhaft ein, ob Sie die Ratenzahlung langfristig leisten können. Können Sie dies nicht, sollten Sie keine Umschuldung vornehmen. Die Erleichterung der Umschuldung wäre dann nur von kurzer Dauer.
Ihre berufliche und finanzielle Zukunft sollte relativ klar sein, damit Sie die Vereinbarung mit der neuen Bank nicht gefährden. Schätzen Sie Ihre zukünftigen Möglichkeiten über einen längeren Zeitraum nüchtern ein.
Grundsätzlich sollten Sie sich nicht auf Umschuldungsangebote aus der Zeitung oder dem Internet einlassen. Suchen Sie den Kontakt zu einer seriösen Bank und lassen Sie sich dort persönlich beraten. So entgehen Sie potenziellen Betrugsfällen.
Eine Schuldnerberatung kann Ihnen bei der Beschaffung und Vermittlung eines Umschuldungsdarlehens grundsätzlich nicht helfen.
Durch die oben aufgeführten Zusatzkosten und Zinsen, die mit einer Umschuldung einhergehen, werden sich Ihre Schulden erhöhen. Versuchen Sie einen Forderungsnachlass mit Ihren Gläubigern auszuhandeln, um die Schulden überschaubar zu halten.
Eine Umschuldung kann für Sie insbesondere dann zweckdienlich sein, wenn Ihr Arbeitgeber nicht von Ihrer Schuldensituation erfahren soll. Dies wird häufig von Personen mit befristeten Arbeitsverträgen oder Arbeitnehmern, die finanzielle Verantwortung im Arbeitsverhältnis übernehmen, gewünscht.
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