Selbstständig ?
Hallo,
im Fragebogen wird gefragt ob man selbsständig ist oder war, zählt da auch ein Kleingewerbe dazu?
Mfg
M.Senger
Hallo,
im Fragebogen wird gefragt ob man selbsständig ist oder war, zählt da auch ein Kleingewerbe dazu?
Mfg
M.Senger
Sehr geehrter Herr Gendler,
ich befinde mich in der Wohlverhaltensphase.
Ich möchte mir mit den unpfändbaren Teil meines Arbeitslohnes ein Motorrad kaufen und dieses auf meinen Namen zulassen. Das Geld habe ich gespart und könnte es bar bezahlen.
Hier meine Frage: Muss ich meinem Treuhänder davon unterrichten? Und laufe ich Gefahr, das es mir weggenommen wird.
P.S. Ich besitze auch ein Auto, welches ich für meinen Arbeitsweg brauche.
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antwort.
Mit freundlichen Grüßen
Lutz Birke

In Deutschland sind immer mehr Haushalte und Verbraucher überschuldet. Dies geht aus dem fünften Armutsbericht der Bundesregierung hervor, aus dem bereits brisante Details bekannt geworden sind. Vorgestellt werden soll der Armutsbericht erst im Jahr 2017.
Die „Bild“-Zeitung berichtet unter Berufung auf den Armutsbericht der Bundesregierung, dass im vergangenen Jahr 2015 etwa 2,05 Millionen deutsche Haushalte als überschuldet galten. Insgesamt betroffen seien knapp 4,17 Millionen Menschen. Im Bericht heißt es laut der Zeitung weiter:
„Ein Trend, nach dem seit 2006 ein stetiger Anstieg zu verzeichnen ist, setzt sich fort.“
Die Tendenz der überschuldeten Haushalte folgt somit einem anhaltend ansteigenden Trend. Eine Überschuldung liegt vor, wenn die laufenden Kosten nicht mehr aus den regelmäßig erzielten Einnahmen gedeckt werden können.
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Bereits Ende Oktober 2016 drangen erste Zahlen aus einer Analyse an die Öffentlichkeit. Erstellt wird diese Analyse alle paar Jahre von gut hundert Experten für die Bundesregierung. Der Analyse folgend ist in Deutschland immer noch jedes 20. Kind mit Armut konfrontiert.
Laut dem Bericht habe sich die Armutsrisikoquote von Kindern seit dem Anstieg bis Mitte des letzten Jahrzehnts nicht weiter erhöht. Weiter heißt es im Bericht:
„Nur wenige Kinder in Deutschland leiden unter materieller Not“
Dem Bericht nach seien circa 5 % der Kinder betroffen, wenn der Anteil der Haushalte mit „einem beschränkten Zugang zu einem gewissen Lebensstandard“ betrachtet würde. Im Vergleich zum EU-Durchschnitt von etwa 9 % liegt Deutschland deutlich geringer.
Dennoch unterliegen laut dem Bericht circa 2,4 Millionen Kinder einem gewissen Armutsrisiko. Das entspricht etwa mehr als einem Fünftel von den hierzulande insgesamt 12,9 Millionen Kindern. Das Risiko besteht, weil die betroffenen Kinder in Haushalten leben, in denen über weniger als 60 % des durchschnittlichen Einkommens verfügt wird.

In Deutschland ist jedes zweite Kind mit Armut konfrontiert.
Am höchsten ist das Armutsrisiko bei Kindern, deren Elternteile beide ohne Arbeit seien – derzeit betroffen sind hiervon knapp 1 Millionen Kinder. In dieser Konstellation liege die Quote ungefähr bei 60 %. Ist bereits ein Elternteil in Vollzeit beschäftigt, fällt das Armutsrisiko für Kinder laut dem Entwurf des Berichts deutlich auf knapp 15 %. Ein deutlicher Unterschied besteht bei Kindern, deren Eltern beide in Vollzeit erwerbstätig sind. In dieser Konstellation, die bei knapp jeder siebten Paarfamilie vorkommt, seien es nur noch knapp 3 %.
Positiv verhält sich laut Berichtsentwurf die Zahl der Kinder und Jugendlichen, die in Bedarfsgemeinschaften mit Hartz IV beziehenden Personen leben. Diese Zahl sei zwischen 2010 und 2015 um knapp 5 % gesunken.
Grund für Überschuldung immer öfter Einkommensarmut
Als Grund für die Überschuldungssituation in Deutschland sei nach dem Bericht immer mehr die Einkommensarmut anzusehen, obwohl das Einkommen der Deutschen in den letzten Jahren um durchschnittlich 10,7 % angestiegen ist. Am Ende der Einkommensskala leben dennoch weiterhin fast acht Millionen Menschen von der Mindestsicherung.
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Am 15.12.2016 war Rechtsanwalt Ghendler im Verbrauchermagazin „Volle Kanne“ im ZDF zu Gast. Das Thema der Sendung war die Eintreibung unrechtmäßiger Forderungen von Inkassounternehmen. Auf diese Problematik geht Rechtsanwalt Ghendler im Gespräch mit Moderatorin Andrea Ballschuh ein.
Hier können Sie den Beitrag in der ZDF-Mediathek in voller Länge sehen. Außerdem finden Sie hier detaillierte Informationen zum Thema Inkasso.
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Das Inkassounternehmen wird auf Grundlage einer Forderung aktiv. Eine Leistung löst in der Regel eine Gegenleistungspflicht aus. Wer diese nach Erhalt einer Rechnung nicht erbringt, bekommt zunächst eine Mahnung. Bleibt eine entsprechende Reaktion aus, wenden sich viele Unternehmen an ein Inkassounternehmen. Ein teures Unterfangen – für den Schuldner.
Die Inkassounternehmen werden bekanntermaßen nicht aus Altruismus tätig. Sie verlangen für ihre Tätigkeit mitunter horrende Gebühren. In dem Beitrag nennt Veaceslav Ghendler, Gründungspartner unserer Sozietät, dieses Vorgehen „zweite Ernte“. Es wird nämlich mehr berechnet, als nach den gesetzlichen Regelungen gefordert werden kann. Nicht selten führen Schreiben der Inkassobüros unzulässige Fantasiegebühren, wie etwa eine Vernunftappellgebühr, Kontoführungsentgelte oder Gebühren für die Ratenzahlungsvereinbarung, auf. Auch für das Verlangen von Reaktivierungsgebühren oder einer Tilgungsvergütung gibt es keine rechtliche Grundlage. Die Forderungen führen dazu, dass sich der zu zahlende Betrag auf eine Höhe summiert, die für den Schuldner meist nicht zu stemmen ist. Unseriöse Unternehmen fordern zudem Zahlungen aus Verträgen, die der Schuldner nie geschlossen hat.



Trotz der Tatsache, dass ein Gros der Forderungen des Inkassounternehmens rechtswidrig sein kann, ist Verbrauchern zu empfehlen, bereits der Einschaltung eines solchen entgegenzuwirken. Hier ist persönlicher Kontakt das Schlüsselwort. Bei Eingang der Rechnung, aber spätestens bei Eingang der Mahnung, sollte Kontakt zum Gläubiger gesucht werden. Dadurch kann gegebenenfalls eine Ratenzahlung vereinbart und die Übergabe an ein Inkassounternehmen meistens verhindert werden. Es kommt allerdings auch vor, dass das Inkassobüro tätig wird, ohne dass der Schuldner zuvor ein Schreiben des Gläubigers erhalten hat. Der Gläubiger muss in diesem Fall beweisen, dass der Schuldner die Korrespondenz erhalten hat – sprich, dass Rechnung und Mahnung zugegangen sind.
Außerdem ist den Kostenaufstellungen von Inkassounternehmen nicht blind Vertrauen zu schenken. Viele Schreiben von Inkassounternehmen weisen gravierende Fehler auf. Zinsberechnungen sind oftmals aus der Luft gegriffen und die Forderung damit wesentlich überhöht, wenn sie überhaupt berechtigt ist. Hier gibt es viele schwarze Schafe, die dubiose Zahlungsaufforderungen verschicken und sich hinter einer Druckkullisse aus Pfändung und gerichtlicher Vollstreckung verschanzen. Nicht selten wird eine Gewinnmaximierung durch die Beauftragung eines Inkassounternehmens und dem anschließenden Einschalten eines Anwalts bezweckt. Diese Kostendoppelung ist ebenfalls unzulässig. Keinesfalls sollte man den Forderungen eines Inkassobüros nachgeben, wenn man über deren Berechtigung unsicher ist.
Erst einmal sollte überprüft werden, ob das Inkassounternehmen eine Zulassung hat. Einfach nachzuvollziehen ist das unter www.rechtsdienstleistungsregister.de. Die Registrierung ist nach § 10 Rechtsdienstleistungsgesetz vorgeschrieben. Fehlt es an dieser, droht dem Unternehmen ein Bußgeld von bis zu 50.000 €.
Sollten Sie Post von einem Inkassounternehmen empfangen, gilt es zunächst herauszufinden, ob die Forderungen berechtigt ist. Die Überprüfung können Sie selbst durchführen oder an einen versierten Anwalt übergeben. Ist die Forderung berechtigt, empfehlen wir, schnellstmöglich zu zahlen, sodass Ihnen keine Verzugskosten, wie Verzugszinsen oder Mahngebühren entstehen. Stellt sich aber heraus, dass die Forderung unberechtigt ist, sollten Sie dieser in jedem Falle widersprechen. Der Widerspruch sollte in nachweisbarer Weise erfolgen – per Mail, Einschreiben mit Rückschein oder Fax mit Sendebestätigung. Entsprechende Belege sollten Sie aus Beweisgründen verwahren. In Ihrem Widerspruchsschreiben sollten Sie deutlich machen, dass Sie die Forderung nicht bezahlen werden, warum Sie das nicht tun und aus welchen Gründen Sie die Forderung für unberechtigt halten. Im gleichen Zug empfiehlt es sich, eine schriftliche Bestätigung, dass die Forderung unberechtigt war, zu verlangen. Damit Ihr Widerspruch zugeordnet werden kann, sollte das Schreiben zusätzlich Rechnungsbetrag, Datum, Aktenzeichen und Rechnungsnummer, Ihren Namen und Ihre Anschrift, sowie das Datum des schriftlichen Widerspruchs enthalten.
Ein seriöses Unternehmen wird auf Ihren Widerspruch in aller Regel mit einer Stellungnahme reagieren, durch welche im weiteren Verlauf ermittelt wird, ob die Forderung tatsächlich unberechtigt war. Im Optimalfall erhalten Sie einen Einstellungsbescheid – das Unternehmen teilt Ihnen mit, dass das Inkassoverfahren gegen Sie eingestellt wird. Ein unseriöses Unternehmen hingegen wird eine Drohkulisse aus Mahnungen und weiteren Inkassobriefen aufbauen. Erhalten Sie nach einem Widerspruch weiterhin Mahnungen und drohende Briefe, sollten Sie einen Rechtsanwalt konsultieren, der die weiteren Verhandlungen mit dem Inkassounternehmen übernimmt. In jedem Fall sollten Sie sich gegen derartige Schreiben wehren und kein gerichtliches Mahnverfahren beziehungsweise einen Mahnbescheid riskieren.
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Sehr geehrter Herr Gendler,
ich bin im 3. Jahr meiner Wohlverhaltensphase.Von meinem Treuhänder habe ich leider des öfteren schon falsche oder keine Auskünfte auf Anfragen erhalten. Auch legt er bei persönlichen Gesprächen ein sehr arrogantes und herablassendes Verhalten an den Tag, so das ich mir Nachfragen inzwischen abgewöhnt habe. Deshalb möchte ich mich heute an Sie wenden.
Zur Aufforderung, meine Einkommensnachweise an Ihn zu mailen, welcher ich natürlich nachkomme, ist heute noch eine Aufforderung zum Nachweis (Kontoauszüge o.Ä.) der Unterhaltszahlung für meinen Sohn, für das gesamte Jahr 2016 und zukünftig regelmäßig monatlich gekommen. Da die Unterhaltspflicht gegenüber einer Person (mein Sohn) bereits festgestellt wurde und darauf basierend die Berechnung meines Nettolohnes erfolgte (nicht pfändbarer Teil), dürfte dem doch bereits Genüge getan sein. Eine zusätzliche Kontrolle ob ich Unterhalt zahle oder nicht (was ich natürlich tue) halte ich für unangemessen, zumal ausstehender Unterhalt sowieso von der Mutter des Kindes eingeklagt werden könnte. Ich werde der Forderung natürlich, wenn auch zähneknirschend nachkommen um nichts zu gefährden, allerdings halte ich dies für Beschäftigungstherapie. Ist dieses Vorgehen rechtlich in Ordnung?
Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen
Uwe S.

Vural Öger ist türkisch-deutscher Reiseunternehmer und Politiker. Breite Bekanntheit erlangte er in den letzten Jahren insbesondere als ehemaliger Investor in der deutschen Unterhaltungsshow „Die Höhle des Löwen“, die erstmals im August 2014 vom Fernsehsender VOX ausgestrahlt wurde.
Vural Öger hat nun beim Münchner Amtsgericht Privatinsolvenz beantragt.
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Vural Öger, einer der ehemaligen Investoren aus der Höhle der Löwen ist insolvent.
Zuvor beantragten zwei Gesellschaften des Unternehmers die Insolvenz.
Ende 2015 war die V.Ö. Travel – Vural Öger Touristik GmbH aufgrund der insolventen Lage gezwungen ein Insolvenzverfahren einzuleiten. Zu dem Reiseveranstaltungsunternehmen gehörten neben einer Veranstaltungsagentur auch ein Flugveranstalter und eine Hotelkette in der Türkei.
Anfang 2016 beantragte dann ein weiteres Unternehmen von Vural Öger die Insolvenz – Die Öger Türk Tur GmbH. Hinter dem Flugveranstalter verbarg sich einer der größten Anbieter von Türkeiflügen in Deutschland. Der Geschäftsbetrieb wurde mit sofortiger Wirkung eingestellt.
Damals äußerte sich Vural Öger gegenüber dem Hamburger Abendblatt wie folgt:
„Eine Insolvenz gilt in Deutschland immer als Makel. Aber Erfolg und Misserfolg, Chance und Risiko gehören in der Wirtschaft zusammen. Ich hoffe als Unternehmer nicht auf diesen Versuch, auf dieses letzte Scheitern reduziert zu werden.“
Laut einer damaligen Aussage Ögers waren die beiden Unternehmen vor dem Hintergrund des Einbruchs des Reisemarkts in der Türkei und des Syrienkrieges nicht mehr zu retten.
Gemäß einer Mitteilung des zuständigen Insolvenzverwalter Matthias Hofmann gegenüber der Deutschen Presse-Agentur, seien die Schulden der Insolvenzen seiner Firmen auf Vural Öger übergegangen, da der Unternehmer für die beiden Insolvenzen auch mit seinem Privatvermögen haftet. Grund hierfür war eine sogenannte selbstschuldnerische Bürgschaft, die der Reiseunternehmer unterzeichnet hatte.
Nach den Insolvenzen der Unternehmen zog sich Vural Öger als Investor aus der deutschen Unterhaltungsshow „Die Höhle des Löwen“ zurück.
Bin in Privatinsolvenz und in der Wohlverhaltensphase. Habe nun Weihnachtsgeld bekommen, das natürlich auch in die Pfändung fällt. Zum Weihnachtsgeld bekomme ich auf meine Mitarbeiterkarte ( REWE) noch einen Warengutschein, welchen ich nur bei der REWE einlösen kann. All die Jahre habe ich diese Zahlung bekommen. In diesem Jahr bekomme ich es nicht!!! Ist Ihnen da eine Neuregelung bekannt? Von Seiten meines Arbeitgebers ist nichts bekannt.
Vielen Dank
Servus,
der Insolvenz-RA meiner Frau hat uns alle Versicherungen, die für die Kinder als Rentenversorgung angedacht waren, eingesackt. Des Weiteren vertritt er die Meinung, dass meine Frau nicht mal die knappen 27 € vermögenswirksame Leistung annehmen darf, die der Arbeitgeber anbietet. Er hat auch die Zahlung der Geschäftsanteile, die ich als Ehepartner einzahlte, eingefordert (ich bin nicht als Zweit-Mieter eingetragen im Mietvertrag, aber es war mein Geld, also mein eigener,persönlicher Besitz; und ich bin nicht insolvent). Daraufhin hatten wir die außerordentliche Wohnungskündigung am Hals, die wir mit Hilfe ihrer Mutter – d.h. durch wiederholter Einzahlung der Geschäftsanteile in Höhe von 1.022 € – doch noch abwenden konnten. Sonst wären wir mit unseren Zwillingen ohne Wohnung auf der Straße gestanden! Die Insolvenz läuft seit 16.11.2011. Ist das alles so rechtens? Auf unsere Frage hin, ob auf diese Privatinsolvenz auch das neue Recht angewendet werden könnte,d.h. ob in unserem Fall auch eine verkürzte InsO-Zeit infrage käme, kam nur ein unfreundliches “Ihnen geht es doch gut, zahlen Sie einfach Ihre Schulden ab oder zahlen Sie eine angemessene Summe in Höhe von ca. 7.000 € auf einmal ab. Haben Sie jemanden, der Ihnen solch eine Summe leiht. Dann kommen aber noch Kosten für meine Vermittlung einer Einigung hinzu.” Unsere Fragen hierzu: 1. Gibt es für uns auch die Möglichkeit einer verkürzten InsO-Zeit? 2. Hat der InsO-RA recht,wenn er behauptet, dass meine Frau die freiwillige Leistung einer VWL nicht in Anspruch nehmen kann? 3. Gibt es eine Möglichkeit, schneller aus der InsO herauszukommen? Danke für eine Antwort. Bertram Natrasch
Guten Tag,
ich muss Privatinsolvenz beantragen. Ich benötige ein P-Konto.
Bei meiner Hausbank läuft ein Kredit, den ich monatlich mit einer Rate von meinem Girokonto bediene. Wennn ich nun dieses Girokonto in ein P-Konto umwandeln lasse, kann meine Bank nun immer noch die Kreditrate von dem P-Konto abbuchen?
Vielen Dank im Voraus
Meine Frage wehren
Mein Insolvenzantrag leuft seid 3.2.12
Wann binn ich Schulden frei
Grüße
Uzuner
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).
