In der Beratungspraxis kommt es insbesondere bei dem Thema „Unterhaltsverpflichtung gegenüber volljährigen Kindern“ häufig zu offenen Frage seitens der Schuldner und Schuldnerinnen. Wenn Sie als Schuldner oder Schuldnerin unterhaltsberechtigten Personen zum Unterhalt verpflichtet sind, dann wirken sich diese Unterhaltspflichten grundsätzlich positiv auf Ihre Pfändungsfreigrenzen aus. Unabhängig davon ob Sie sich bereits im Insolvenzverfahren befinden oder in der Vorbereitungsphase vom statischen Schutz des Pfändungsschutzkontos (dem sogenannten P-Konto) profitieren möchten, führen Unterhaltspflichten zur Anhebung Ihrer Freigrenzen. Auch bei der Berechnung des individuellen Angebots für einen außergerichtlichen Vergleich werden Ihre Unterhaltspflichten positiv in Ihrem Sinne berücksichtigt.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Nach § 1610 Absatz 2 BGB schulden Sie als Elternteil Ihren volljährigen Kindern Unterhalt bis zum ersten Abschluss einer Berufsausbildung oder bis zum Abschluss eines ersten Studiums. Hierbei handelt es sich um den Grundsatz. Doch auch hier sind wie so häufig auch Ausnahmen und Einschränkungen zu beachten.
Eine erste Einschränkung verbirgt sich hinter den finanziellen Möglichkeiten, die zwingend berücksichtigt werden müssen, der zum Unterhalt verpflichteten Eltern. So schulden Sie als Eltern Ihrem volljährigen Kind keine Ihnen wirtschaftlich nicht zuzumutende Ausbildung. Das bedeutet dass Sie sich als Elternteil nicht dazu verpflichtet sehen müssen, Ihrem Kind eine teure kostenpflichtige Ausbildung (beispielsweise an einer Privathochschule) zu finanzieren, wenn Sie sich hierfür verschulden müssen und das im Resultat für Sie den wirtschaftlichen Ruin bedeuten würde.
In der Beratungspraxis kommt häufig die Frage nach den Unterhaltsverpflichtungen bei geschiedenen Elternteilen auf. Hier ist vor allem zu beachten, dass die Eltern nach dem achtzehnten Geburtstag des Kindes beide zum Barunterhalt verpflichtet sind. Sollte die Mutter bislang mittels Naturalunterhalt in Form von der Erziehung und der Unterbringung des Kindes für eben dieses aufgekommen sein, so muss Sie nun ebenfalls finanziell für Ihren Nachwuchs aufkommen. Natürlich nur in einem Rahmen den Ihr Verdienst zulässt.
Sollte ein schlechtes oder faktisch nicht bestehendes Verhältnis zwischen Vater und Kind vorliegen, berechtigt dieses Verhältnis den Vater nicht dazu dem volljährigen Kind seinen Unterhalt zu verweigern. Diese Regelung gilt auch dann, wenn das unterhaltsberechtigte Kind abgesehen vom finanziellen Kontakt keinen weiteren Kontakt zu seinem Vater halten möchte.
Hier gilt es verschiedene Konstellationen zu erläutern:
Als Elternteil sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihrem Kind eine Ihnen wirtschaftlich nicht zumutbare Ausbildung zu finanzieren.
Eine der am häufigsten auftauchenden Fragen in der Beratungspraxis ist folgende: Besteht die Unterhaltspflicht seitens der Eltern auch dann weiter, wenn das Kind die Ausbildung oder das Studium abbricht?
Ein häufiger Streitpunkt liegt insbesondere dann vor, wenn Ihr Kind seine oder ihre Berufsausbildung abbricht und diese Aktion anschließend in einer Arbeitslosigkeit endet. Hierzu hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eine Feststellung getroffen. Grundsätzlich ist der Unterhaltsanspruch Ihres Kind als verwirkt anzusehen, wenn Ihr volljähriges Kind die Berufsausbildung abbricht, sich anschließend nicht um eine neue Berufsausbildung bewirbt und arbeitslos wird. Dieses Urteil zeigt, dass Sie als Elternteil nicht das Risiko einer potenziellen Arbeitslosigkeit Ihres volljährigen Kindes tragen müssen.
Sollte Ihr volljähriges Kind allerdings darum bemüht sein ein neues Ausbildungsverhältnis zu erlangen, so sind Sie als Eltern ihm oder ihr hierzu in einer angemessenen Übergangszeit zum Unterhalt verpflichtet. Nun fragen Sie sich zu Recht nach der Definition von „Angemessen“. Hier antwortet die Rechtsprechung wie so oft mit der einzelfallabhängigen Entscheidung, da die genauen Umstände und Gründe des Abbruchs berücksichtigt werden müssen und letztendlich für die Entscheidung ausschlaggebend sind.
Wie oben bereits festgestellt, schulden Sie Ihrem volljährigen Kind dem Grundsatz nach Unterhalt bis zum erfolgreichen Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Doch wie verhält sich Ihre Unterhaltspflicht Ihrem volljährigen Kind gegenüber, wenn dieses ständig die ausgeübten Ausbildungen abbricht und in neue Ausbildungsverhältnisse startet? Hier liegt in der Tat eine sehr praxisrelevante und für Streitigkeiten sorgende Thematik vor.
Ihr Nachwuchs darf keine permanente Unterhaltsverpflichtung Ihrerseits dadurch erwirken, dass ständig Ausbildungen abgebrochen werden und anschließend direkt wieder neue Ausbildungsverhältnisse begonnen werden oder die eine Ausbildung erfolgreich beendet wurde und unmittelbar danach eine neue Ausbildung begonnen wird. Im Grundsatz gilt: Sie als Elternteil sind nur für eine Ausbildung, nicht aber für mehrere Ausbildungen zum Unterhalt gegenüber Ihrem volljährigen Kind verpflichtet.
Anders als oben beschrieben kann es sich verhalten, wenn Ihr volljähriges Kind sich beispielsweise nach einer Ausbildung für ein Studium entscheidet, welches zu einer besseren Qualifikation der beruflichen Ausbildung und des beruflichen Weiterkommens führt.
Wichtig: Hierbei ist allerdings zu beachten, dass ein gewisser inhaltlicher Zusammenhang zwischen der absolvierten Ausbildung und dem anschließenden Studium gegeben sein muss. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn Ihr Kind sich nach einer Lehre bei der Bank für ein qualifizierendes BWL-Studium entscheidet. Anders verhält es sich, wenn Ihr Kind eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolviert hat und anschließend ein Studium der Tiermedizin anstreben möchte. Hier werden Sie als Elternteil in aller Regel nicht dazu verpflichtet sein das Studium Ihres volljährigen Kindes zu finanzieren.
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Der Gesetzgeber billigt es einem jungen Menschen zu, sich mindestens einmal in Bezug auf den Wunsch oder das Ziel einer Ausbildung zu irren. Das bedeutet für Sie als Elternteil, dass der Unterhaltsanspruch Ihres volljährigen Kindes grundsätzlich nicht als verwirkt anzusehen ist, wenn dieses seine Ausbildung zwecks der Umorientierung einmal abgebrochen hat. Allerdings müssen die Gründe, welche zum Abbruch geführt haben, sachlich nachvollziehbar sein.
Doch wie verhält es sich wenn Ihr Kind sich mehrfach umorientiert und somit auch beispielsweise eine zweite Ausbildung abbricht?
Diese Konstellation ist tatsächlich fraglich. Folgt man dem oben aufgeführten Grundsatz, so hat Ihr Kind seine Obliegenheit seine Ausbildung zielstrebig zu absolvieren, um damit wirtschaftlich von Ihnen als Eltern unabhängig, zu sein, verletzt. Der Unterhaltsanspruch könnte hier schon nicht mehr vorliegen, da ein Verstoß gegen das sogenannte Gegenseitigkeitsprinzip vorliegt. Allerdings ist auch hier zu beachten: Wenn außergewöhnliche Umstände, die eben sachlich nachvollziehbar sind, vorliegen, so kann es auch hier eine Umorientierung rechtfertigen und den Unterhaltsanspruch aufrechterhalten.
Wenn Ihr volljähriges Kind einem Studium nachgeht, so kann es von Ihnen als Eltern den Unterhaltsanspruch aufrechterhalten, solange die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschritten wird. Wobei die durchschnittliche Studiendauer hier natürlich nur als grober Anhaltspunkt anzusehen ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz traf hierzu die Entscheidung, dass auch ein/e Student/-in noch unterhaltsberechtigt sein kann, wenn er oder sie das Studium nachweislich zielstrebig verfolgt und betrieben hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Grundstudium sehr schnell absolviert wurde und die entsprechenden Noten eine Eignung nachweisen, jedoch zum Beispiel mehrfache schwere Erkrankungen den/die Student/in an der weiteren zügigen Absolvierung hinderten.
Auch den Studenten und Studentinnen billigt der Gesetzgeber eine gewisse Phase der Umorientierung zu. Beispielsweise führt ein Fachwechsel innerhalb der ersten drei Semester grundsätzlich nicht dazu, dass der Anspruch auf Unterhalt den Eltern gegenüber verwirkt.
Doch wie verhält sich der Anspruch auf Unterhalt Ihnen als Elternteil gegenüber, wenn Ihr Kind das Studium beendet hat und nun als junger Akademiker auf der Suche nach einer entsprechenden Anstellung ist? Nach Beendigung des Studiums wird dem Absolvent eine Bewerbungsfrist in Bezug auf den Unterhaltsanspruch von drei Monaten zugesprochen. Über diese Frist hinaus schulden Sie als Eltern Ihrem „Sprössling“ keinen Unterhalt mehr.
Als Lehrling hat Ihr Kind sich das Gehalt, das während der Ausbildung erzielt wird, auf die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber anrechnen zu lassen.
Wenn Ihr Kind nun einen Nebenjob neben dem eigentlichen Studium ausübt, wirkt sich dies in aller Regel nicht auf die Unterhaltspflicht aus, da dieser Nebenjob als überobligatorisch anzusehen ist. In Ausnahmefällen kann es aufgrund von Billigkeitsgründen zu Abweichungen kommen. Dies ist insbesondere der Fall wenn ein Student durch eine nebenberufliche Tätigkeit sehr hohe Einkünfte erzielen würde
Schuldenanalyse vom Fachanwalt
Über
geprüfte Fälle
Offene Fragen? – Einfach anrufen:
(Mo. – So. von 9 – 22 Uhr / BUNDESWEIT – Dt. Festnetz)
Was passiert nach der Ablaufzeit einer Insolvenz. Wir diese aus der Schufa komplett gelöscht? Mfg. Rene Niejodek
Hallo,ich hatte eine gastronomie und meldete mich im März 2011 privatinsolvenz. Nun habe ich drei kinder und bin somit gerade hausfrau, da meine jungste noch ein jahr alt ist. 2017 werde ich wohlmoglich meine rechtschulbefreiung erteilt bekommen, aber was ist mit den gerichtskosten und treuehänder kosten etc. İch habe kein eigenes einkommen bis auf die Kindergelder. Sollten dann die auf mich kommende kosten gestundet werden oder kann ich 0,00€ in Rechnung gestellt bekommen?
Ubrigens mochte mein ehe man sich eine eigentumswohnung kaufen, würde mein personlicher fall ihn in probleme rein ziehen und ihm wird die Wohnung aus der hand genommen
Hallo!
Ich bin seit.2011 in der PI, am 06.015 war der Schlusstermin. Mein TH meint,dass jegliche Steuererklärung in die Insolvenzmasse gehört, auch in der Wohlverhaltensphase.
Was ist denn nun richtig? Würde ich 015 dann Anteilig zurückbekommen? Von einer Nachtragsverteilung konnte ich noch in keinem Schreiben etwas finden. Sollte die Steuererklärung doch zu mir gehören, müsste ich das Geld dann zurück halten, weil das Gericht einen Nachtragsverteilung stellen kann? Die Gerichtskosten sollten mehr als bezahlt sein, Ich bin seit mitte 2012 Berufstätig und zahle zwischen 170-200€Monatlich.
Danke und Grüsse
Dorienna
Ich habe im jahr 2012 Privat insolvenz gemeldet, Was passiert wenn mann sich selbständig macht währen der wohlverhaltensperiode
Ich bin seit 2013 in Privatinsolvenz und immer wieder trozt P-konto von meinem insolvenztreuhänder geld gepfändet wirt(ich arbeite und naturlich wirt monatlich gepändet),dürfen sie das? ich muss doch auch was zum leben haben und von 1130 Euro monatlich zahle ich maine kosten etwa 700 € und rest habe zum leben,und wirt noch von dem Geld gepfändet.
Danke für ihre Antwort!
Ich bin 61 Jahre alt und kann denn krediiht für das Haus nicht mehr leisten, es handelt sich insgesamt um 25000 Euro .
Kann ich denn hausverkauf vermeiden?
Mit freundlichen grüßen
Ich bin seit 2011 in Privatinsolvenz.
Die ursprüngliche Schuldenhöhe lt Schuldenbereinigungsplan belief sich auf 185 TEUR, davon 108 TEUR wegen Eigentumswohnung)
Die Zwangsversteigerung der Eigentumswohnung erfolgte in 2013.
Bisher habe ich an den Insolvenzverwalter 90 TEUR gezahlt.
Meine Frage:
Kann ich unter diesen Umständen eine Abrechnung bzw. Aufstellung vom Restschuldwert vom Insolvenzverwalter bzw. Amtsgericht anfordern? Welche rechtliche Grundlage (§§) gibt es dafür?
Ich bin seit 2011 in Privatinsolvenz.
Sind Einmalzahlungen aus einen Betriebsübergang (Abkauf von bisher gewährten sozialen Leistungen) zu 100% pfändbar?
Mein Bruder wird Insolvenz anmelden müssen.
Unsere Idee ist, damit er sein Gebrauchtwagen behalten kann, den er auch für die Arbeit benötigt, dass ich den Wagen pro forma “kaufe” und auf mich zulasse.
Ist es sicher, dass das nicht strafbar ist?
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ ist eine Kooperation der folgenden unabhängigen und rechtlich selbständigen Rechtsanwaltskanzleien: KRAUS GHENDLER Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, GHENDLER RUVINSKIJ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und KRAUS Anwaltskanzlei (Rechtsanwalt Andre Kraus).