Hat Ihr Kind denn einen Anspruch auf eine gewisse Umorientierung in Bezug auf die Ausbildung oder das Studium?
a) Ausbildung:
Der Gesetzgeber billigt es einem jungen Menschen zu, sich mindestens einmal in Bezug auf den Wunsch oder das Ziel einer Ausbildung zu irren. Das bedeutet für Sie als Elternteil, dass der Unterhaltsanspruch Ihres volljährigen Kindes grundsätzlich nicht als verwirkt anzusehen ist, wenn dieses seine Ausbildung zwecks der Umorientierung einmal abgebrochen hat. Allerdings müssen die Gründe, welche zum Abbruch geführt haben, sachlich nachvollziehbar sein.
Doch wie verhält es sich wenn Ihr Kind sich mehrfach umorientiert und somit auch beispielsweise eine zweite Ausbildung abbricht?
Diese Konstellation ist tatsächlich fraglich. Folgt man dem oben aufgeführten Grundsatz, so hat Ihr Kind seine Obliegenheit seine Ausbildung zielstrebig zu absolvieren, um damit wirtschaftlich von Ihnen als Eltern unabhängig, zu sein, verletzt. Der Unterhaltsanspruch könnte hier schon nicht mehr vorliegen, da ein Verstoß gegen das sogenannte Gegenseitigkeitsprinzip vorliegt. Allerdings ist auch hier zu beachten: Wenn außergewöhnliche Umstände, die eben sachlich nachvollziehbar sind, vorliegen, so kann es auch hier eine Umorientierung rechtfertigen und den Unterhaltsanspruch aufrechterhalten.
b) Studium:
Wenn Ihr volljähriges Kind einem Studium nachgeht, so kann es von Ihnen als Eltern den Unterhaltsanspruch aufrechterhalten, solange die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschritten wird. Wobei die durchschnittliche Studiendauer hier natürlich nur als grober Anhaltspunkt anzusehen ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz traf hierzu die Entscheidung, dass auch ein/e Student/-in noch unterhaltsberechtigt sein kann, wenn er oder sie das Studium nachweislich zielstrebig verfolgt und betrieben hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Grundstudium sehr schnell absolviert wurde und die entsprechenden Noten eine Eignung nachweisen, jedoch zum Beispiel mehrfache schwere Erkrankungen den/die Student/in an der weiteren zügigen Absolvierung hinderten.
Auch den Studenten und Studentinnen billigt der Gesetzgeber eine gewisse Phase der Umorientierung zu. Beispielsweise führt ein Fachwechsel innerhalb der ersten drei Semester grundsätzlich nicht dazu, dass der Anspruch auf Unterhalt den Eltern gegenüber verwirkt.
Wie verhält sich der Unterhaltsanspruch nach Beendigung des Studiums?
Doch wie verhält sich der Anspruch auf Unterhalt Ihnen als Elternteil gegenüber, wenn Ihr Kind das Studium beendet hat und nun als junger Akademiker auf der Suche nach einer entsprechenden Anstellung ist? Nach Beendigung des Studiums wird dem Absolvent eine Bewerbungsfrist in Bezug auf den Unterhaltsanspruch von drei Monaten zugesprochen. Über diese Frist hinaus schulden Sie als Eltern Ihrem „Sprössling“ keinen Unterhalt mehr.
Ist das Ausbildungsgehalt des Kindes dem Unterhalt nach anzurechnen?
Als Lehrling hat Ihr Kind sich das Gehalt, das während der Ausbildung erzielt wird, auf die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber anrechnen zu lassen.
Wirken sich Nebenjobs des Kindes während des Studiums auf den Unterhalt aus?
Wenn Ihr Kind nun einen Nebenjob neben dem eigentlichen Studium ausübt, wirkt sich dies in aller Regel nicht auf die Unterhaltspflicht aus, da dieser Nebenjob als überobligatorisch anzusehen ist. In Ausnahmefällen kann es aufgrund von Billigkeitsgründen zu Abweichungen kommen. Dies ist insbesondere der Fall wenn ein Student durch eine nebenberufliche Tätigkeit sehr hohe Einkünfte erzielen würde