110 BGB – Der „Taschengeldparagraf“ als Schutz vor höherwertigen Käufen
Mit § 110 BGB hat der Gesetzgeber den sog. Taschengeldparagrafen eingeführt. In § 110 BGB heißt es:
„Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind.“
In der Regel handelt es sich um „Geschäfte“ von geringerem Weg und mit gewisser Zweckgebundenheit. Schließt ein Minderjähriger allerdings höherwertige oder zweckentfremdete Käufe ab, können die Eltern unter Umständen eine nachträgliche Rückabwicklung anstreben.
Wie verhält es sich mit überhöhten Handyrechnungen des Mobilfunkanbieters Ihres minderjährigen Kindes?
Grundsätzlich ist es für Minderjährige nicht möglich Schulden auf zu bauen bis sie volljährig sind.
In der heutigen mobilen Welt ist es längst nicht mehr ungewöhnlich, dass Minderjährige über vertragsgebundene Smartphones verfügen. Unsere Beratungspraxis weist hier häufig Konfliktsituationen zwischen Eltern und ihren Kindern auf. Denn obwohl die heutigen Verträge viele Leistungen (z.B. SMS und Telefonie) zum Festpreis beinhalten, können die monatlichen Rechnungen aufgrund anderer Kosten ausufern. Zu beachten ist hier allerdings folgendes: ein wirksamer Mobilfunkvertrag kann für Minderjährige nur mit der Unterschrift der Eltern eingegangen werden. Der Konflikt über erhöhte Mobilfunkrechnungen ist somit durch die Eltern zu lösen. Als wirksame präventive Lösung kann hier die Schulung im richtigen Umgang mit Smartphones und die regelmäßige Überprüfung der Handyrechnungen angesehen werden.
Können nicht ausgeschlagene Erbschaften von überschuldeten Verwandten Gründe für Schulden Minderjähriger darstellen?
In der Praxis gibt es Situationen, in denen Minderjährige „unverschuldet“ in Schuldensituationen gelangen können. Ein sehr relevanter Fall ist in einer nicht oder zu spät ausgeschlagenen Erbschaft von überschuldeten Verwandten zu sehen. In dieser Konstellation ist rechtlicher Rat einer spezialisierten Anwaltskanzlei oder einer auf Schuldner spezialisierten Beratungsstelle besonders wichtig, damit man als Minderjähriger schuldenfrei in die Volljährigkeit und das Leben starten kann. In der Beratungspraxis können in diesem Punkt sinnvolle Lösungsalternativen die folgenden sein:
- das Nachlassinsolvenzverfahren (§ 11 Abs. 2 Nr. 2, §§ 315 ff. InsO)
- die Möglichkeit der Beschränkung der Minderjährigenhaftung durch die sog. Einrede (§ 1629a BGB)
Nehmen Sie in diesen Fällen eine ausführliche Beratung und Begleitung in Anspruch!
Frühzeitige Erlernung im Umgang mit dem Taschengeld kann präventiv wirken!
Eine besonders effektive Herangehensweise liegt in der frühzeitigen und richtigen Schuldung Ihrer Kinder in puncto Finanzen. Insbesondere der Umgang mit dem eigenen Taschengeld kann effektiv als präventive Lösungsmaßnahme trainiert werden. Empfehlenswert ist das Taschengeld bereits in jungen Jahren „klein portioniert“ zu festen und regelmäßigen Zeiten zu gewähren. Mit steigendem Alter kann das Taschengeld dann regelmäßig erhöht werden. Die richtige Höhe des Taschengeldes obliegt Ihnen als Eltern. Ein fester Auszahlungrhythmus und ein fester Betrag stellen dabei ein wichtiges Training für den Alltag im „Erwachsenenleben“ dar, indem es gilt mit einem festen meist monatlichem Gehalt zu haushalten. Sollte das Taschengeld bereits vor der nächsten „Auszahlung“ aufgebraucht sein, sollten Sie Bitten auf weiteres Geld“ nicht nachgeben – natürlich gibt es auch davon Ausnahmen. Ein Nachgeben könnte dem Training mit dem richtigen Umgang mit Geld im Wege stehen und zu späteren Schuldensituationen führen.
Kontaktaufnahme bei offenen Fragen?
Wir als spezialisierte Anwaltskanzlei stehen Ihnen bei weiteren offenen Fragen zu diesem Thema und allen weiteren Fragen zu unseren Dienstleistungen in Bezug auf Ihre Entschuldung natürlich gerne mit einem kostenfreien und telefonischen Erstberatungsgespräch zur Seite.