Privatinsolvenz – Kinder
Inwieweit werden Kinder einer Privatinsolvenz Person im Rahmen der Schuldenregulierung bzw. während des Verfahrens zur Kasse gebeten?
Inwieweit werden Kinder einer Privatinsolvenz Person im Rahmen der Schuldenregulierung bzw. während des Verfahrens zur Kasse gebeten?
In diesem Video geht es um den gerichtlichen Vergleich. So werden Sie Ihre Schulden los, obwohl einige Gläubiger den Vergleich abgelehnt haben. Der gerichtliche Vergleich ist Ihre Möglichkeit, einen gescheiterten Vergleich zu nehmen und daraus dennoch eine Restschuldbefreiung abzuleiten.
Die Voraussetzung für einen gerichtlichen Vergleich ist, dass ein außergerichtlicher Vergleich gescheitert ist. Das heißt, dass der außergerichtliche Vergleich nicht zustande gekommen ist, weil einige Gläubiger abgelehnt haben. Dies muss allerdings mit einer Kopf- und Summenmehrheit geschehen sein. Eine Mehrzahlt muss dem Vergleich zugestimmt haben, und das diese Gläubiger, die den Vergleich zugestimmt haben, gleichzeitig auch die Mehrheit der Forderungen auf sich vereinigt.
Wir erzeugen diese Voraussetzung, indem wir zunächst einmal einen außergerichtlichen Vergleich durchführen. Danach reichen wir einen Insolvenzantrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens beim Insolvenzgericht ein und regen an, dass ein gerichtlicher Vergleich durchgeführt werden soll. Das Gericht schließt sich unserer Anregung auch meistens dann an, wenn im Vorfeld der Insolvenz eine Kopf- und Summenmehrheit vorgelegen hat. Dann wird das Insolvenzgericht Unterlagen anfordern, die es zur Durchführung des gerichtlichen Vergleichs benötigt. Daraufhin werden die Gläubiger wieder mit unserem letzten Angebot angeschrieben. Wenn es dann wieder zur selben Zustimmungsquote kommt, wie in der letzten Vergleichsrunde, und es keine Widersprüche vorliegen (gegen die wir auch im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vorgehen), dann werden die Gläubiger, die nicht zugestimmt haben, überstimmt.
Wichtiges Detail: Gläubiger die nicht antworten, gelten als Zustimmung. In so einem Fall können Sie eine Insolvenz vermeiden und erhalten die Restschuldbefreiung durch einen außergerichtlichen Vergleich, obwohl einige Gläubiger nicht zugestimmt haben.
In diesem Video geht es um die Wohlverhaltensperiode und um die Erleichterungen, die sie Schuldnern im Insolvenzverfahren bietet. Die Insolvenz ist in zwei Phasen untergliedert. Zum einen in das Insolvenzverfahren im engeren Sinne und dem anschließend in die Wohlverhaltensperiode.
Das Insolvenzverfahren im engeren Sinne das dient dazu das Vermögen des Schuldners zu erfassen. Der Insolvenzverwalter übernimmt diese Tätigkeit. Wenn Vermögen vorhanden ist, wird dieses Vermögen verwertet und an die Gläubiger verteilt. Das ist für den Schuldner die Gegenleistung dafür, dass der Schuldner nach Ende des Insolvenzverfahrens die Restschuldbefreiung erfolgt und das während des Insolvenzverfahrens Vollstreckungsschutz gilt. Nachdem diese Phase mit dem Schlusstermin beendet ist, beginnt die Wohlverhaltensperiode.
Die Phase hat nur Vorteile. Der Kontakt mit dem Insolvenzverwalters drastisch reduziert. Der Kontakt ist meistens schon sehr gering und beschränkt sich auf den ersten Termin, aber etwas anderes kann der Fall sein, wenn Vermögen tatsächlich vorhanden ist und dieses verwertet werden muss. In der Wohlverhaltensperiode beschränkt sich der Kontakt auf einen jährlichen Fragebogen, in dem der Schuldner positiv bestätigen muss, dass er seinen Obliegenheiten nachgekommen ist. Dies ist die einzige Kontaktpflicht, die Schuldner in der Wohlverhaltensperiode mit dem Insolvenzverwalter haben.
Schuldner dürfen in der Wohlverhaltensphase Neuerwerb tätigen können. Neuerwerb bedeutet für Schuldner, dass das Vermögen gemehrt werden darf. Schuldner können daher in der Wohlverhaltensphase sparen und müssen keine Angaben über das Gesparte gegenüber dem Insolvenzgericht oder dem Insolvenzverwalter machen. Schuldner können auch Geschenke bekommen oder dürfen sogar im Lotto gewinnen und dürfen den Gewinn behalten. Ausgenommen hiervon sind Erbschaften, denn diese müssen Schuldner gegenüber dem Insolvenzverwalter angeben und die Erbschaft wird zur Hälfte an die Gläubiger verteilt.
Wenn Sie einen engen Familienkreis haben, können Sie die Erbschaft ausschlagen. Die Erbschaft geht dann auf den nächsten Angehörigen über. Dies ist nicht verboten und sie müssen dieses Vorgehen auch nicht rechtfertigen oder begründen. So werden die Gläubiger keine Kenntnis von der Erbschaft erlangen und die Erbschaft bleibt im Familienkreis.
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe leider eine erhöhte Anzahl von Gläubigern. Und nach Inanspruchnahme Ihres Kostenrechners bin ich zu dem Ergebnis gekommen, dass ich diesen Betrag lediglich in 12 Monaten begleichen könnte.
Wäre dies von Ihrer Seite akzeptabel?
viele Grüße
Ich habe ein Haus für 63000 € erworben. Die mündliche Zusage des Objektes für die notwendige Finanzierung des Kreditinstitutes hatte ich mir eingeholt, leider nicht schriftlich. Jetzt bin ich im Zahlungsverzug und der Verkäufer hat bereits seinen Rechtsanwalt zur Einleitung von weiteren Schritten gegen mich eingeschaltet. Wie soll ich mich jetzt verhalten? Einen neuen Geldgeber habe ich bisher nicht gefunden. Die monatlich Belastung wäre für mich tragbar gewesen, allein schon durch die Mieteinnahmen.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte gerne eine Privatinsolvenz anmelden. Wie lange dauert die Beantragung der Insolvenz?
Vielen Dank
Wieviel kostet Privatinsolvenz Antrag bei ihnen? Können wir raten machen?
Dankeschön
ich bin an 01.03.2016 im Restschuldbefreiungsverfahren, am 03.03.2016 ist von meinem Konto eine Auskehrung getroffen worden ist das noch erlaubt?
Ich arbeite halbtags und bekomme daher noch Zuschuss vom Jobcenter. Zusammen sind das ca 1215 Euro. Muss ich nun dem Jobcenter sagen, dass es mir weniger Geld geben soll oder wie verhalte ich mich nun richtig? Mich verwirrt das sehr.
Warum muss ich die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess – und Verfahrenskostenhilfe am Ende der Privatinsolvenz nochmals ausfüllen, wenn ich die Schlusskostenrechnung fristgerecht bezahlt habe?
Telefon: 0221 – 6777 00 55
E-Mail: kontakt@anwalt-kg.de
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