Schulden stellen für die Betroffenen nicht nur in finanzieller Hinsicht eine Belastung dar, vielfach geht mit einer Schuldenproblematik auch ein starker psychischer Druck einher. Existenzielle Ängste und das Gefühl gescheitert zu sein, bestimmen den Alltag und erschweren die Bewältigung der Schuldenlast zusätzlich. Briefe werden nicht geöffnet, soziale Kontakte aus Scham vermieden, begleitet von einer stetigen Angst, dass irgendwann der Gerichtsvollzieher vor der Türe steht.
Dr. V. Ghendler ist Fachanwalt für Insolvenzrecht und mit seinem bundesweit tätigen Team auf die Entschuldung von Privatpersonen und Unternehmern spezialisiert.
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Mit dieser Situation sind diese Menschen jedoch nicht alleine. Laut Statistiken wird die Anzahl verschuldeter Haushalte in Deutschland auf ca. 3 Millionen geschätzt [1, 2]. Diese Personen sind nach einer Untersuchung des Soziologen Dr. Heiko Rüger von der Universität Mainz, überdurchschnittlich häufig von psychischen Erkrankungen betroffen. Dabei geben ca. vier von zehn verschuldeten Personen an, unter physischen Problemen zu leiden. Zu den häufigsten Folgeerscheinungen gehören hier Selbstwertproblematiken, Depressionen, Angstzustände und der Konsum von gesundheitsbelastenden Genussmitteln [3, 4].
Die Wirkrichtung ist jedoch nicht nur einseitig zu betrachten. Schulden entstehen häufig nicht von einem Tag auf den anderen, akute Erkrankungen, familiäre Probleme oder bereits bestehende psychische Beschwerden, können auch zum Auslöser einer finanziellen Notsituation werden. Ein Teufelskreis entsteht: Während Schulden sich anhäufen und immer mehr Mahnungen ins Haus flattern, werden die Betroffenen immer hoffnungsloser und – in ihrer Angst und Depression – immer handlungsunfähiger. Bei Unternehmen droht hier gar eine Insolvenzverschleppung, die im schlimmsten Fall zu einer Haftstrafe führen kann.
Wie die Studie von Herrn Rüger zeigt, gehen die Abgabe einer eidesstattlichen Erklärung und die Beantragung eines Insolvenzverfahrens, mit einer geringeren Wahrscheinlichkeit für psychische Erkrankungen einher [3]. Durch das Bekenntnis gescheitert zu sein und der Wille etwas an der eigenen Lebenssituation zu ändern, scheinen Betroffene ganz neue Kräfte zu aktivieren. Das Leben geht weiter, Ordnung wird geschaffen und die mit dem Insolvenzverfahren verbundenen Katastrophenvorstellungen und Existenzängste werden relativiert.
Was für nahezu jede Form psychischer Belastungen gilt, zeigt sich auch hier: Die Pflege sozialer Kontakte ist eklatant wichtig, um schlechte Lebensphasen zu überwinden, neuen Mut zu fassen und jemanden um Rat fragen zu können, wenn man selber den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sieht. Einsamkeit und mangelnde soziale Unterstützung, können hingegen Depressionen, Hilflosigkeitsgefühle und Ängste weiter verstärken. Je besser das soziale Netz, umso seltener leiden Personen auch an den psychischen Folgen der Insolvenz [3,5].

Besonders heute ist das Thema der Verschuldung gängiger Alltag in unserer Gesellschaft.
Soziale Kontakte pflegen, Insolvenzverfahren einleiten usw. all dies ist einfacher gesagt als getan. Viele Betroffene scheitern jedoch bereits an der einfachen Aufgabe eine Schuldnerberatung oder einen Anwalt aufzusuchen. Schon der Gang zum Briefkasten wird vielfach zu einer Qual. Sie sehen einen unüberwindbaren Berg von Bürokratie, unangenehmen Behördengängen und Schuldeingeständnissen auf sich zukommen. Bisweilen sind Sie so sehr damit beschäftigt mit ihren Angstzuständen und ihrer Antriebslosigkeit zu kämpfen, dass kaum noch Energie für etwas anderes übrig bleibt. Im Prinzip sind Sie an einem Punkt angelangt, an dem sie die Bewältigung der Schuldenproblematik, ohne professionelle psychologische Hilfe nicht mehr angehen können. In diesem Fall kann die Inanspruchnahme einer psychologischen Beratung sinnvoll sein, um z.B. zunächst Symptome der Angst und Depression zu mindern, eigene Gedanken zu ordnen sowie erste Schritte aus der Schuldenfalle gemeinsam zu planen und in Angriff zu nehmen. Die Devise lautet hier „lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende!“.
Über den Verfasser:
dieser Artikel wurde von dem Online-Psychologen Said Giancoli verfasst und uns zur Verfügung gestellt. Mehr über den Verfasser erfahren Sie auf seinem Profil unter:
https://www.psyondo.de/psychologen/said-giancoli/
Quellen
[1] Deutscher Bundestag. (2005). Lebenslagen in Deutschland – Zweiter Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung – Drucksache 15/5015.
[2] Deutscher Bundestag. (2008). Lebenslagen in Deutschland – Dritter Armuts- und Reichtumsbericht der Bundesregierung – Drucksache 16/9915.
[3] Rüger, H., Löffler, K.I., Ochsmann, E., Alsmann, C., Letzel, S. & Münster, E. (2010). Psychische Erkrankung und Überschuldung. Psychische Erkrankung, soziale Netzwerke und finanzielle Notsituation bei Überschuldung. Psychotherapie Psychosomatik und medizinische Psychologie, 60, 250-254.
[4] Pyle, S.A., Haddock, C.K., Poston, W.S., Bray, R.M. & Williams, J. (2007). Tobacco use and perceived financial strain among junior enlisted in the U.S. Military in 2002. Preventive Medicine, 45, 460-463.
[5] Fessman, N. & Lester, D. (2000). Loneliness and depression among elderly nursing home patients. The International Journal of Aging and Human Development, 51, 137-114.
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Mehr InformationenIch möchte Insolvenz beantragen.Ich habe mich bis jetzt nicht getraut.Aber ich komme sonst nicht aus den Schulden raus.Meine Frage ich habe letztes Jahr geheiratet.Wenn ich Insolvenz beantrage muss dann mein Mann mit dafür aufkommen.Es handelt sich aber nur um meine Schulden vor der Hochzeit.
Im August 2017 sind die 6-Jahre wvz vorbei, wass passiert dann?
Kann ich dann arbeiten gehen ohne eine Lohnpfändung befürchten zu müssen und hab ich dann noch mit dem Insolvenverwalter was zu tun?
Hallo,mein Lebensgefährte und ich leben seit über 20 Jahren zusammen. Derzeit beziehen wir Alg 2 und befinden uns seit kurzem in Privatinsolvenz. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört ausserdem unsere 17 Jährige Tochter die im September ein Baby erwartet. Nun ist es so das mein Lebensgefährte vor wenigen Tagen fest angefangen hat zu arbeiten. Laut Insolvenzverwalter ist er nur unserer Tochter gegenüber Unterhaltspflichtig , ich würde auf gar keinen Fall berücksichtigt werden. Und laut Arge kann ich für mich alleine kein Hartz 4 weiter beziehen da sein Einkommen für uns 3 angerechnet wird. Voraussichtlich haben wir gar keinen Anspruch mehr und ich wäre noch nicht mal mehr Krankenversichert. Dazu kommt das ich ab Oktober die Elternzeit für meine Enkelin nehme damit meine Tochter ihre Ausbildung absolvieren kann. Heißt das jetzt das ich demnächst völlig mittellos sein werde?? Zumal ich selber insolvent bin und dann keine Einkommensnachweise mehr erbringen kann.
Hallo
Ich befinde mich seit einem Jahr in der PI.Ich bin verheiratet habe aber keine eigenen Kinder.Zwei im Haushalt lebenden Kinder meiner Frau stehen bei mir auf der Steuerkarte.Das Problem ist es Interessiert keinen das die Kinder im Haushalt(stehen bei mir auf der Steuerkarte ) wohnen und ich sie mehr oder weniger mit finanziere,aber die Steuerermäßigung ziehen sie mir auch ab .Meine Frau hat einen Mini Job und ich bin ihr nicht Unterhaltspflichtig sagt man. Im ersten Monat der PI haben sie zu wenig abgeführt da sie davon ausgegangen sind das das ich gegenüber meiner Frau unterhaltspflichtig bin. Nun wollen sie 320 Euro von mir. der Fehler lag nicht bei mir.,aber davon will keiner etwas wissen ich muss diesen Betrag begleichen.Meine PI ist das reinste Chaos. Der Mann von der Schuldnerberatung hat schon mist gebaut. ich habe mir nichts gutes getan damit. Von was soll man sich in dieser Lage einen Fachanwalt leisten können,um zu wissen ob das alles so richtig ist .Man ist da völlig ausgeliefert.
MfG
Müller
Wird die Rückerstrattung abgeführt oder kann ich darüber verfügen
Meiner Ehefrau verdient ca. 700 bis 800€ Netto.
Zählt sie mit Kindern zu Unterhaltspflichtige Personen?
Hallo zusammen,
folgender Sachverhalt:
– Privatinsolvenz seid 05.2015
– 2 Unterhaltspflichtige Kinder (Unterhalt je Kind 355€)
– Nettoeinkommen 1900€
– Aktuelle Pfändung für die INSO 78€
Das eine Kind wird dieses Jahr 18 und der Unterhalt wird sich verringern. Das zweite Kind kommt durch die Mutter/Jugendamt ins Internat, da eine schwere
ADHS Erkrankung vorliegt und dort sind dann auch beide Elternteile Unterhaltspflichtig.
Nun meine eigentliche Frage:
Wenn sich die höhe des Kindesunterhaltes dann bei beiden Kindern z.B. auf 250€ pro Kind verringert, muß ich dann mehr an den Insolvenzverwalter abgeben?
Weil Unterhaltspflichtig bin ja dann immer noch, oder!?!?
Kurz gefragt, wirkt sich die höhe des Unterhaltes auf die Pfändungshöhe aus??
Vielen Dank für Eure Antworten!
Lieben Gruß
Rudi
Hallo,
Meine Privatinsolvenz ist nun seit 30.04.2016 zum Glück beendet.
Vom Treuhänder weiß ich,das er die Unterlagen am 02.05. zum Amtsgericht
gebracht hat.
Meine Frage,wie lange muss ich jetzt ca.warten,bis ich schriftlich vom Amtsgericht die Restschuldbefreiung bekomme?
Vielen Dank

In der Beratungspraxis kommt es insbesondere bei dem Thema „Unterhaltsverpflichtung gegenüber volljährigen Kindern“ häufig zu offenen Frage seitens der Schuldner und Schuldnerinnen. Wenn Sie als Schuldner oder Schuldnerin unterhaltsberechtigten Personen zum Unterhalt verpflichtet sind, dann wirken sich diese Unterhaltspflichten grundsätzlich positiv auf Ihre Pfändungsfreigrenzen aus. Unabhängig davon ob Sie sich bereits im Insolvenzverfahren befinden oder in der Vorbereitungsphase vom statischen Schutz des Pfändungsschutzkontos (dem sogenannten P-Konto) profitieren möchten, führen Unterhaltspflichten zur Anhebung Ihrer Freigrenzen. Auch bei der Berechnung des individuellen Angebots für einen außergerichtlichen Vergleich werden Ihre Unterhaltspflichten positiv in Ihrem Sinne berücksichtigt.
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Nach § 1610 Absatz 2 BGB schulden Sie als Elternteil Ihren volljährigen Kindern Unterhalt bis zum ersten Abschluss einer Berufsausbildung oder bis zum Abschluss eines ersten Studiums. Hierbei handelt es sich um den Grundsatz. Doch auch hier sind wie so häufig auch Ausnahmen und Einschränkungen zu beachten.
Eine erste Einschränkung verbirgt sich hinter den finanziellen Möglichkeiten, die zwingend berücksichtigt werden müssen, der zum Unterhalt verpflichteten Eltern. So schulden Sie als Eltern Ihrem volljährigen Kind keine Ihnen wirtschaftlich nicht zuzumutende Ausbildung. Das bedeutet dass Sie sich als Elternteil nicht dazu verpflichtet sehen müssen, Ihrem Kind eine teure kostenpflichtige Ausbildung (beispielsweise an einer Privathochschule) zu finanzieren, wenn Sie sich hierfür verschulden müssen und das im Resultat für Sie den wirtschaftlichen Ruin bedeuten würde.
In der Beratungspraxis kommt häufig die Frage nach den Unterhaltsverpflichtungen bei geschiedenen Elternteilen auf. Hier ist vor allem zu beachten, dass die Eltern nach dem achtzehnten Geburtstag des Kindes beide zum Barunterhalt verpflichtet sind. Sollte die Mutter bislang mittels Naturalunterhalt in Form von der Erziehung und der Unterbringung des Kindes für eben dieses aufgekommen sein, so muss Sie nun ebenfalls finanziell für Ihren Nachwuchs aufkommen. Natürlich nur in einem Rahmen den Ihr Verdienst zulässt.
Sollte ein schlechtes oder faktisch nicht bestehendes Verhältnis zwischen Vater und Kind vorliegen, berechtigt dieses Verhältnis den Vater nicht dazu dem volljährigen Kind seinen Unterhalt zu verweigern. Diese Regelung gilt auch dann, wenn das unterhaltsberechtigte Kind abgesehen vom finanziellen Kontakt keinen weiteren Kontakt zu seinem Vater halten möchte.
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Mehr InformationenHier gilt es verschiedene Konstellationen zu erläutern:

Als Elternteil sind Sie nicht dazu verpflichtet, Ihrem Kind eine Ihnen wirtschaftlich nicht zumutbare Ausbildung zu finanzieren.
Eine der am häufigsten auftauchenden Fragen in der Beratungspraxis ist folgende: Besteht die Unterhaltspflicht seitens der Eltern auch dann weiter, wenn das Kind die Ausbildung oder das Studium abbricht?
Ein häufiger Streitpunkt liegt insbesondere dann vor, wenn Ihr Kind seine oder ihre Berufsausbildung abbricht und diese Aktion anschließend in einer Arbeitslosigkeit endet. Hierzu hat das Oberlandesgericht (OLG) Nürnberg eine Feststellung getroffen. Grundsätzlich ist der Unterhaltsanspruch Ihres Kind als verwirkt anzusehen, wenn Ihr volljähriges Kind die Berufsausbildung abbricht, sich anschließend nicht um eine neue Berufsausbildung bewirbt und arbeitslos wird. Dieses Urteil zeigt, dass Sie als Elternteil nicht das Risiko einer potenziellen Arbeitslosigkeit Ihres volljährigen Kindes tragen müssen.
Sollte Ihr volljähriges Kind allerdings darum bemüht sein ein neues Ausbildungsverhältnis zu erlangen, so sind Sie als Eltern ihm oder ihr hierzu in einer angemessenen Übergangszeit zum Unterhalt verpflichtet. Nun fragen Sie sich zu Recht nach der Definition von „Angemessen“. Hier antwortet die Rechtsprechung wie so oft mit der einzelfallabhängigen Entscheidung, da die genauen Umstände und Gründe des Abbruchs berücksichtigt werden müssen und letztendlich für die Entscheidung ausschlaggebend sind.
Wie oben bereits festgestellt, schulden Sie Ihrem volljährigen Kind dem Grundsatz nach Unterhalt bis zum erfolgreichen Abschluss eines ersten berufsqualifizierenden Abschlusses. Doch wie verhält sich Ihre Unterhaltspflicht Ihrem volljährigen Kind gegenüber, wenn dieses ständig die ausgeübten Ausbildungen abbricht und in neue Ausbildungsverhältnisse startet? Hier liegt in der Tat eine sehr praxisrelevante und für Streitigkeiten sorgende Thematik vor.
Ihr Nachwuchs darf keine permanente Unterhaltsverpflichtung Ihrerseits dadurch erwirken, dass ständig Ausbildungen abgebrochen werden und anschließend direkt wieder neue Ausbildungsverhältnisse begonnen werden oder die eine Ausbildung erfolgreich beendet wurde und unmittelbar danach eine neue Ausbildung begonnen wird. Im Grundsatz gilt: Sie als Elternteil sind nur für eine Ausbildung, nicht aber für mehrere Ausbildungen zum Unterhalt gegenüber Ihrem volljährigen Kind verpflichtet.
Anders als oben beschrieben kann es sich verhalten, wenn Ihr volljähriges Kind sich beispielsweise nach einer Ausbildung für ein Studium entscheidet, welches zu einer besseren Qualifikation der beruflichen Ausbildung und des beruflichen Weiterkommens führt.
Wichtig: Hierbei ist allerdings zu beachten, dass ein gewisser inhaltlicher Zusammenhang zwischen der absolvierten Ausbildung und dem anschließenden Studium gegeben sein muss. Dies ist beispielsweise gegeben, wenn Ihr Kind sich nach einer Lehre bei der Bank für ein qualifizierendes BWL-Studium entscheidet. Anders verhält es sich, wenn Ihr Kind eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann absolviert hat und anschließend ein Studium der Tiermedizin anstreben möchte. Hier werden Sie als Elternteil in aller Regel nicht dazu verpflichtet sein das Studium Ihres volljährigen Kindes zu finanzieren.
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Der Gesetzgeber billigt es einem jungen Menschen zu, sich mindestens einmal in Bezug auf den Wunsch oder das Ziel einer Ausbildung zu irren. Das bedeutet für Sie als Elternteil, dass der Unterhaltsanspruch Ihres volljährigen Kindes grundsätzlich nicht als verwirkt anzusehen ist, wenn dieses seine Ausbildung zwecks der Umorientierung einmal abgebrochen hat. Allerdings müssen die Gründe, welche zum Abbruch geführt haben, sachlich nachvollziehbar sein.
Doch wie verhält es sich wenn Ihr Kind sich mehrfach umorientiert und somit auch beispielsweise eine zweite Ausbildung abbricht?
Diese Konstellation ist tatsächlich fraglich. Folgt man dem oben aufgeführten Grundsatz, so hat Ihr Kind seine Obliegenheit seine Ausbildung zielstrebig zu absolvieren, um damit wirtschaftlich von Ihnen als Eltern unabhängig, zu sein, verletzt. Der Unterhaltsanspruch könnte hier schon nicht mehr vorliegen, da ein Verstoß gegen das sogenannte Gegenseitigkeitsprinzip vorliegt. Allerdings ist auch hier zu beachten: Wenn außergewöhnliche Umstände, die eben sachlich nachvollziehbar sind, vorliegen, so kann es auch hier eine Umorientierung rechtfertigen und den Unterhaltsanspruch aufrechterhalten.
Wenn Ihr volljähriges Kind einem Studium nachgeht, so kann es von Ihnen als Eltern den Unterhaltsanspruch aufrechterhalten, solange die durchschnittliche Studiendauer nicht wesentlich überschritten wird. Wobei die durchschnittliche Studiendauer hier natürlich nur als grober Anhaltspunkt anzusehen ist. Das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz traf hierzu die Entscheidung, dass auch ein/e Student/-in noch unterhaltsberechtigt sein kann, wenn er oder sie das Studium nachweislich zielstrebig verfolgt und betrieben hat. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Grundstudium sehr schnell absolviert wurde und die entsprechenden Noten eine Eignung nachweisen, jedoch zum Beispiel mehrfache schwere Erkrankungen den/die Student/in an der weiteren zügigen Absolvierung hinderten.
Auch den Studenten und Studentinnen billigt der Gesetzgeber eine gewisse Phase der Umorientierung zu. Beispielsweise führt ein Fachwechsel innerhalb der ersten drei Semester grundsätzlich nicht dazu, dass der Anspruch auf Unterhalt den Eltern gegenüber verwirkt.
Doch wie verhält sich der Anspruch auf Unterhalt Ihnen als Elternteil gegenüber, wenn Ihr Kind das Studium beendet hat und nun als junger Akademiker auf der Suche nach einer entsprechenden Anstellung ist? Nach Beendigung des Studiums wird dem Absolvent eine Bewerbungsfrist in Bezug auf den Unterhaltsanspruch von drei Monaten zugesprochen. Über diese Frist hinaus schulden Sie als Eltern Ihrem „Sprössling“ keinen Unterhalt mehr.
Als Lehrling hat Ihr Kind sich das Gehalt, das während der Ausbildung erzielt wird, auf die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber anrechnen zu lassen.
Wenn Ihr Kind nun einen Nebenjob neben dem eigentlichen Studium ausübt, wirkt sich dies in aller Regel nicht auf die Unterhaltspflicht aus, da dieser Nebenjob als überobligatorisch anzusehen ist. In Ausnahmefällen kann es aufgrund von Billigkeitsgründen zu Abweichungen kommen. Dies ist insbesondere der Fall wenn ein Student durch eine nebenberufliche Tätigkeit sehr hohe Einkünfte erzielen würde
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